Urteil
S 15 RJ 142/98 – Rentenversicherung
Sozialgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGD:1998:1008.S15RJ142.98.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 verurteilt, der Klägerin Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Januar 1986 unter Berücksichtigung der Zeiten von Juni 1940 bis Mai 1942 als glaubhaft gemachte (fiktive) Beitragszeiten und (soweit die einzelnen Monate nicht mit Beitragszeiten belegt sind) der Zeiten von November 1939 bis zum 15. April 1945 als Ersatzzeiten zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 verurteilt, der Klägerin Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Januar 1986 unter Berücksichtigung der Zeiten von Juni 1940 bis Mai 1942 als glaubhaft gemachte (fiktive) Beitragszeiten und (soweit die einzelnen Monate nicht mit Beitragszeiten belegt sind) der Zeiten von November 1939 bis zum 15. April 1945 als Ersatzzeiten zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand: Die Kl##blob##auml;gerin begehrt von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz die Gew##blob##auml;hrung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres nach 1248 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Umstritten ist insbesondere, ob die Arbeitszeiten der Kl##blob##auml;gerin in Przystajn (Kreis Blachst##blob##auml;dt (Blachownia); Ostoberschlesien; Provinz Oberschlesien) als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Die Kl##blob##auml;gerin wurde am 20. Juli 1918 in Przystajn als Kind j##blob##uuml;discher Eltern geboren und besa##blob##szlig; damals die polnische Staatsangeh##blob##ouml;rigkeit. Ab November 1939 hat sie den Judenstern tragen m##blob##uuml;ssen und lebte seit Ende 1939 im j##blob##uuml;dischen Wohnbezirk von Przystajn. Von Juni 1940 bis Mai 1942 wurde sie in Przystajn zu Arbeiten bei der Gendarmerie (Aufr##blob##auml;umarbeiten, Wascharbeiten) herangezogen. Anschlie##blob##szlig;end wurde sie bis zur ihrer Befreiung am 15. April 1945 in das Durchgangslager Sosnowitz, in die Zwangsarbeitslager Gr##blob##uuml;nberg und Neusalz und in die Konzentrationslager Flossenb##blob##uuml;rg und Bergen-Belsen deportiert. Nach ihrer Befreiung hielt sich die Kl##blob##auml;gerin im Lager f##blob##uuml;r Displaced Persons (DP) Bergen-Belsen auf und wanderte im Juli 1947 nach Pal##blob##auml;stina aus. Sie besitzt nunmehr die israelische Staatsangeh##blob##ouml;rigkeit. Die Kl##blob##auml;gerin ist als Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft im Sinne von 1 des Bundesentsch##blob##auml;digungsgesetzes (BEG) anerkannt. Im Rahmen des Entsch##blob##auml;digungsverfahrens nach dem BEG gew##blob##auml;hrte ihr die zust##blob##auml;ndige Entsch##blob##auml;digungsbeh##blob##ouml;rde Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r Schaden an Freiheit; die Kl##blob##auml;gerin bezieht eine monatliche Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r Schaden an K##blob##ouml;rper oder Gesundheit. Am 27. September 1990 beantragte die Kl##blob##auml;gerin bei der Bundesversicherungsanstalt f##blob##uuml;r Angestellte (BfA) die Gew##blob##auml;hrung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres, die den Vorgang im Mai 1991 zust##blob##auml;ndigkeitshalber an die Beklagte abgab. Die Kl##blob##auml;gerin ##blob##uuml;bersandte der Beklagten Zeugenerkl##blob##auml;rungen der M vom 27. Juni 1991 und der S vom 11. September 1991, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (vgl. Blatt 58 und 59 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 28. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gew##blob##auml;hrung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab. Zur Begr##blob##uuml;ndung f##blob##uuml;hrte sie aus: F##blob##uuml;r die Kl##blob##auml;gerin seien keine f##blob##uuml;r die Wartezeit anrechenbaren Zeiten vorhanden. Soweit im Fall der Kl##blob##auml;gerin w##blob##auml;hrend des Ghettoaufenthaltes deutsches Recht gegolten habe, habe keine Versicherungspflicht bestanden. Nach dem damaligen deutschen Besatzungsrecht seien die Ghettobewohner zur Arbeit innerhalb bzw au##blob##szlig;erhalb der Ghettos verpflichtet gewesen. Deshalb seien die von den Ghettobewohnern verrichteten Arbeiten sowohl von den Betroffenen selbst in ihren Entsch##blob##auml;digungsverfahren als auch in Literatur und Rechtsprechung zutreffend als Zwangsarbeiten ohne Entlohnung bezeichnet worden. Derartige Arbeiten h##blob##auml;tten seinerzeit auch dann nicht der Versicherungspflicht unterlegen, wenn hierf##blob##uuml;r Lebensmittel, Pr##blob##auml;mien oder Ghettogeld gew##blob##auml;hrt worden sei. Dementsprechend lie##blob##szlig;en sich bei den Versicherungstr##blob##auml;gern oder anderen Stellen auch keine Nachweise bzw. Anhaltspunkte f##blob##uuml;r eine Beitragsentrichtung finden. Eine solche sei w##blob##auml;hrend der jahrzehntelangen Praxis bisher auch in keinem einzigen Fall bewiesen. Eine Beitragsfiktion bei Zwangsarbeiten komme nicht in Betracht, weil kein versicherungspflichtiges Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis bestanden habe und eine Beitragsentrichtung nicht wegen konkreter, individuell gegen den Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer gerichteter Verfolgungsma##blob##szlig;nahmen unterblieben sei. Zeiten des Ghettoaufenthalts seien Ersatzzeittatbest##blob##auml;nde nach 1251 Abs ... 1 Nr. 4 RVO. Eine Anrechnung von Ersatzzeiten zur Wartezeiterf##blob##uuml;llung setze jedoch die Anerkennung von Beitragszeiten oder von Besch##blob##auml;ftigungszeiten voraus und sei deshalb im Falle der Kl##blob##auml;gerin nicht m##blob##ouml;glich. Auf die weiteren Gr##blob##uuml;nde wird Bezug genommen (vgl. Blatt 90 bis 92, 156 und 157 der Verwaltungsakte). Mit ihrer am 17. Juli 1998 zum Sozialgericht (SG) D##blob##uuml;sseldorf erhobenen Klage hat die Kl##blob##auml;gerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, die in der Zeit von Juni 1940 bis Mai 1942 in Przystajn verrichtete T##blob##auml;tigkeiten, f##blob##uuml;r die sie ein Entgelt erhalten habe, seien als Beitragszeiten anzuerkennen. Es habe sich um eine abh##blob##auml;ngige Besch##blob##auml;ftigung gegen Entgelt gehandelt. Wegen des weiteren Vorbringens der Kl##blob##auml;gerin wird auf den Schriftsatz vom 15. Juli 1998 (vgl. Blatt 1 bis 13 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Entsprechend ihrem Vorbringen beantragt die Kl##blob##auml;gerin schrifts##blob##auml;tzlich, den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab 1. Januar 1986 unter Anerkennung der Zeiten von Juni 1940 bis Mai 1942 als Beitragszeiten und der Zeiten von November 1939 bis zum 15. April 1945 als Ersatzzeiten zu gew##blob##auml;hren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen f##blob##uuml;r die Anerkennung der geltend gemachten Arbeitszeiten nach den Kriterien der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien nicht gegeben. Es habe sich nicht um ein aus freiem Willen aufgenommenes Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis gegen Entgelt gehandelt. Nach den Angaben der Kl##blob##auml;gerin im Entsch##blob##auml;digungsverfahren nach dem BEG liege vielmehr ein Zwangsarbeitsverh##blob##auml;ltnis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten, der Entsch##blob##auml;digungsakten des Nieders##blob##auml;chsischen Landesamt f##blob##uuml;r Bez##blob##uuml;ge und Versorgung in Hannover (Az: 115581; vgl. insbesondere Blatt 15, 16 und 17 der Akte) sowie auf das im Verfahren SG D##blob##uuml;sseldorf S 4 (3) J 105/93 eingeholte Gutachten des A vom 24. November 1997, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen. Entscheidungsgr##blob##uuml;nde: Obwohl die Kl##blob##auml;gerin im Termin zur m##blob##uuml;ndlichen Verhandlung am 8. Oktober 1998 nicht erschienen und nicht vertreten gewesen ist, konnte die Kammer mit dem Vertreter der Beklagten (einseitig) m##blob##uuml;ndlich verhandeln und den Rechtsstreit auch entscheiden. Auf diese sich aus den 124 Abs 1, 126 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ergebende verfahrensrechtliche M##blob##ouml;glichkeit ist der Proze##blob##szlig;bevollm##blob##auml;chtigte der Kl##blob##auml;gerin in der ihm ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11. September 1998 zugestellten ordnungsgem##blob##auml;##blob##szlig;en Terminsmitteilung hingewiesen worden. Die zul##blob##auml;ssige Klage ist begr##blob##uuml;ndet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 ist im Sinne von 54 Abs. 2 Satz 1 SGG rechtswidrig und verletzt die Kl##blob##auml;gerin in ihren Rechten. Die Kl##blob##auml;gerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gew##blob##auml;hrung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Der Anspruch der Kl##blob##auml;gerin auf Gew##blob##auml;hrung von Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres richtet sich noch nach dem Recht der RVO in der am 31. Dezember 1991 g##blob##uuml;ltigen Fassung, weil der Rentenantrag am 27. September 1990 - also bis zum 31. M##blob##auml;rz 1992 - gestellt wurde und das Altersruhegeld vor dem 1. Januar 1992 beginnt (vgl. 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - Gesetzliche Rentenversicherung -SGB VI-). Rechtsgrundlage f##blob##uuml;r den Anspruch der Kl##blob##auml;gerin ist ##blob##sect; 1248 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 7 Satz 3 RVO in der Fassung durch Art 1 Nr. 34 Buchst c des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl I S 1532; gem##blob##auml;##blob##szlig; Art 39 Abs. 7 in Kraft getreten am 31. Dezember 1983). Nach dieser Vorschrift erh##blob##auml;lt die Versicherte Altersruhegeld, die das 65. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 60 Kalendermonaten Versicherungszeit erf##blob##uuml;llt hat. Diese Vorschrift ist trotz des Auslandswohnsitzes (##blob##sect; 30 Abs. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - ( SGB I )) der Kl##blob##auml;gerin anwendbar. Hierbei bedarf keiner Darlegung, dass dies sich bereits daraus ergibt, da##blob##szlig; die 1315 ff RVO die Berechtigtenstellung, d.h. die Innehabung eines subjektiven Rentenrechts, auch den Versicherten ausdr##blob##uuml;cklich zuerkennen, die ihren Wohnsitz oder gew##blob##ouml;hnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Zugunsten der Kl##blob##auml;gerin greift vorrangig ( 30 Abs. 2 SGB I) Art 4 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel ##blob##uuml;ber Soziale Sicherheit (DISVA) vom 17. Dezember 1973 (BGBl II S 246) in der Fassung des ##blob##Auml;nderungsabkommens vom 7. Januar 1986 (BGBl II S 863) ein. Die Kl##blob##auml;gerin ist Staatsangeh##blob##ouml;rige Israels (Art 3 Abs. 1 Buchst a DISVA) und h##blob##auml;lt sich gew##blob##ouml;hnlich in Israel auf, so da##blob##szlig; sie bei Anwendung der rentenrechtlichen Rechtsvorschriften (Art 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst c DISVA) Deutschlands den deutschen Staatsangeh##blob##ouml;rigen gleichsteht. Die Kl##blob##auml;gerin, die am 19. Juli 1983 das 65. Lebensjahr vollendet hat, erf##blob##uuml;llt die Wartezeit von 60 Kalendermonaten. Unter Ber##blob##uuml;cksichtigung ihrer Beitrags- und Ersatzzeiten hat sie eine Versicherungszeit von mehr als 60 Kalendermonaten zur##blob##uuml;ckgelegt. Gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 1250 Abs 1 Buchst a und Buchst b RVO sind anrechnungsf##blob##auml;hige Versicherungszeiten solche Zeiten, f##blob##uuml;r die nach Bundesrecht oder fr##blob##uuml;heren Vorschriften der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung Beitr##blob##auml;ge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten (Beitragszeiten) sowie Zeiten ohne Beitragsleistung nach 1251 RVO (Ersatzzeiten). Die Zeiten von Juni 1940 bis Mai 1942 sind als glaubhaft gemachte (fiktive) Beitragszeiten gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 1250 Abs. 1 Buchst a RVO in Verbindung mit ##blob##sect; 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (aF) anzuerkennen. Die Anerkennung der geltend gemachten Beitragszeit beurteilt sich nach den Bestimmungen der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) vom 3. M##blob##auml;rz 1960 (BGBl I S 137), die vorliegend trotz ihrer Aufhebung zum 1. Januar 1992 (vgl. Art 41 Nr. 1 und Art 42 Abs. 1 des Renten-##blob##Uuml;berleitungsgesetzes (R##blob##Uuml;G) vom 25. Juli 1991 ( BGBl I S 1606 )) und ihrer Ersetzung durch ##blob##sect; 286a SGB VI grunds##blob##auml;tzlich noch anzuwenden ist (vgl. ##blob##sect; 300 Abs. 2 SGB VI). Aufgrund der Angaben der Kl##blob##auml;gerin im Entsch##blob##auml;digungs- und Rentenverfahren und der ##blob##uuml;bersandten Zeugenerkl##blob##auml;rungen der M vom 27. Juni 1991 und der S vom 11. September 1991 ist es zur ##blob##Uuml;berzeugung der Kammer im Sinne einer ##blob##uuml;berwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. ##blob##sect; 10 Abs. 1 VuVO, ##blob##sect; 3 Abs. 1 Satz 2 WGSVG) glaubhaft gemacht worden, da##blob##szlig; die Kl##blob##auml;gerin in der Zeit von Juni 1940 bis Mai 1942 in Przystajn bei der Gendarmerie gearbeitet hat. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten (vgl. Blatt 112 der Verwaltungsakte). Die Anerkennung dieser Zeit erfolgt nicht nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG). Die glaubhaft gemachten Beitragszeiten der Kl##blob##auml;gerin sind nach fr##blob##uuml;heren Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze zur##blob##uuml;ckgelegte Beitragszeiten, denn w##blob##auml;hrend des geltend gemachten Zeitraums galt am Besch##blob##auml;ftigungsort Przystajn grunds##blob##auml;tzlich das deutsche Reichsrecht. Dies ergibt sich aus der Entwicklung der Sozialversicherung in diesem Gebiet nach der Besetzung durch die deutsche Wehrmacht im September 1939: Nach der vom Reichsarbeitsminister (RAM) erlassenen Verordnung ##blob##uuml;ber die Einf##blob##uuml;hrung der Reichsversicherung in den der Provinz Schlesien eingegliederten, ehemals polnischen Gebieten vom 16. Januar 1940 (RGBl I S 196 ( Schlesien-VO )) galt vom 1. Januar 1940 an in den der Provinz Schlesien (v##blob##ouml;lkerrechtswidrig) eingegliederten, ehemals polnischen Gebieten (vgl. ##blob##sect; 4 des Erlasses ##blob##uuml;ber Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 - RGBl I S 2042 -, vgl. zum Inkrafttreten Erlass vom 20. Oktober 1939 - RGBl I S 2057 -), zu denen auch Przystajn geh##blob##ouml;rte, grunds##blob##auml;tzlich die RVO (vgl. ##blob##sect;##blob##sect; 1 und 42 Schlesien-VO). Vom 1. Januar 1940 an waren Beitr##blob##auml;ge (auch) f##blob##uuml;r zur##blob##uuml;ckliegende Zeiten nach Reichsrecht zu entrichten (vgl. ##blob##sect; 26 Abs. 1 in Verbindung mit ##blob##sect; 31 Schlesien-VO). Die bisherigen Versicherungstr##blob##auml;ger mit Sitz in den neuen Gebieten wurden - mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen - mit dem 31. Dezember 1939 auf gel##blob##ouml;st (vgl. ##blob##sect; 37 Satz 1 Schlesien-VO). Von der Anwendung der Schlesien-VO vom 16. Januar 1940 sind keine Personengruppen ausgeschlossen worden; sie galt somit sowohl f##blob##uuml;r Schutzangeh##blob##ouml;rige und Staatenlose polnischen Volkstums als auch f##blob##uuml;r die Juden. Die Schlesien-VO wurde durch die nunmehr alle eingegliederten Ostgebiete erfassende Verordnung ##blob##uuml;ber die Einf##blob##uuml;hrung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten (Ostgebiete-VO) vom 22. Dezember 1941 (RGBl I S 777) mit Wirkung vom 1. Januar 1942 abgel##blob##ouml;st (vgl. ##blob##sect; 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Ostgebiete-VO). Inhaltlich ##blob##auml;nderte sich f##blob##uuml;r die von der Schlesien-VO erfa##blob##szlig;ten Gebiete dadurch grunds##blob##auml;tzlich nichts (vgl. ##blob##sect; 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, ##blob##sect; 30 Abs. 1 in Verbindung mit ##blob##sect; 45 Abs. 1 Ostgebiete-VO). Allerdings wurde im Gegensatz zur Schlesien-VO in ##blob##sect; 1 Abs. 1 Satz 2 Ostgebiete-VO bestimmt, dass die in den eingegliederten Ostgebieten eingef##blob##uuml;hrten Vorschriften der Reichsversicherungsgesetze keine Anwendung auf Schutzangeh##blob##ouml;rige und Staatenlose polnischen Volkstums fanden, zu denen auch die Juden polnischen Volkstums geh##blob##ouml;rten. F##blob##uuml;r diese Personenkreise verblieb es nach den Erlassen des RAM vom 5. Januar 1942 und 10. Januar 1942 (Reichsarbeitsblatt Teil II, (Amtl. Nachr. f. Reichsversicherung) Nr. 3, 1942, II S 38, 39) bei der bisherigen, bis zum 31. Dezember 1941 g##blob##uuml;ltig gewesenen Regelung; der RAM erkl##blob##auml;rte sich damit einverstanden, da##blob##szlig; bereits vor einer Regelung im Sinne des ##blob##sect; 43 Abs. 2 Ostgebiete-VO die Beitr##blob##auml;ge nach Reichsrecht erhoben wurden. 1 Abs. 2 Ostgebiete-VO sah jedoch vor, da##blob##szlig; der RAM im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern und dem Reichsminister der Finanzen den in ##blob##sect; 1 Abs. 1 Satz 2 Ostgebiete-VO genannten Personenkreis durch Verwaltungsanordnung anderweitig bestimme k##blob##ouml;nne. Dies geschah durch die Verordnung des RAM vom 29. Juni 1942 (Amtliche Nachrichten f##blob##uuml;r Reichsversicherung Nr. 20, 1942, II S 408, 409), durch den der in ##blob##sect; 1 Abs. 1 Satz 2 Ostgebiete-VO genannte Personenkreis einerseits n##blob##auml;her abgegrenzt (Abschnitt A, Abgrenzung des von der Reichsversicherung ausgenommenen Personenkreises und Nachweis der nichtpolnischen Volkszugeh##blob##ouml;rigkeit) und andererseits erweitert wurde (Abschnitt B, Erweiterung des der Reichsversicherung unterliegenden Personenkreises). Abschnitt C (Behandlung der Juden) Satz 1 und Satz 2 bestimmte, da##blob##szlig; die Reichsversicherungsgesetze auf alle Juden in den eingegliederten Ostgebieten (mithin auch, soweit sie nicht zu den Schutzangeh##blob##ouml;rigen polnischen Volkstums) geh##blob##ouml;rten, keine Anwendung fanden, und zwar r##blob##uuml;ckwirkend vom Stichtag, dh hinsichtlich der von der Schlesien-VO erfa##blob##szlig;ten Gebietsteile vom 1. Januar 1940 (vgl. ##blob##sect; 1 Abs. 3 Ostgebiete-VO) an. Ferner behielt sich der RAM vor, die Behandlung der Juden in einem besonderem Erla##blob##szlig; zu regeln (Abschnitt C Satz 3). Dies geschah durch den Erla##blob##szlig; des RAM vom 13. M##blob##auml;rz 1943 (Amtliche Nachrichten f##blob##uuml;r Reichsversicherung Nr. 9, 1943, II S 126), wonach vorbehaltlich einer allgemeinen Regelung ##blob##uuml;ber die Behandlung der Juden in der Reichsversicherung (zu der es nicht mehr kam) ##blob##quot;jedoch f##blob##uuml;r Juden in den eingegliederten Ostgebieten Beitr##blob##auml;ge nach den reichsrechtlichen Vorschriften zu entrichten##blob##quot; waren, und zwar r##blob##uuml;ckwirkend zum Stichtag des ##blob##sect; 1 Abs. 3 Ostgebiete-VO, dh in Ostoberschlesien vom 1. Januar 1940 an. Der Anwendbarkeit der RVO steht schlie##blob##szlig;lich nicht entgegen, da##blob##szlig; das genannte Gebiet vom Deutschen Reich unter Verletzung der v##blob##ouml;lkerrechtlichen Verbote des Angriffskrieges und der Annektion v##blob##ouml;lkerrechtswidrig unter seine staatliche Gewalt gestellt wurde (vgl. zum Ganzen: Urteile des BSG vom 4. Juni 1998 - B 12 KR 12/97 R - und vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 63/96 - ; H, Geplant, aber nicht in Kraft gesetzt: Das Sonderrecht f##blob##uuml;r Juden und Zigeuner in der Sozialversicherung des nationalsozialistischen Deutschland, Zeitschrift f##blob##uuml;r Sozialreform 1991, S 148, 152 f). Auf die Besch##blob##auml;ftigung der Kl##blob##auml;gerin von Juni 1940 bis Mai 1942 ist daher als fr##blob##uuml;here Vorschrift der reichsgesetzlichen Invalidenversicherung ##blob##sect; 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Fassung vom 15. Dezember 1924 (RGBl I S 779; aF) anzuwenden. Gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 1226 Abs. 1 Nr. 1 RVO aF wurden in der Arbeiterrentenversicherung (Invalidenversicherung) insbesondere Arbeiter versichert. Unter ##blob##quot;Arbeiter##blob##quot; war nach dem damaligen Recht eine Person zu verstehen, die in derselben Bedeutung besch##blob##auml;ftigt und aufgrund dieser Besch##blob##auml;ftigung pflichtversichert war wie eine Person, die im Sinne der Nachfolgevorschrift des ##blob##sect; 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO (in der bis Ende 1991 geltenden Fassung - nF) ##blob##quot;als Arbeitnehmer gegen Entgelt besch##blob##auml;ftigt##blob##quot; war, dh ##blob##quot;nichtselbst##blob##auml;ndige Arbeit##blob##quot; verrichtete (##blob##sect; 7 Abs. 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften f##blob##uuml;r die Sozialversicherung - ( SGB IV )). Damit war die Arbeit bzw Besch##blob##auml;ftigung Voraussetzung f##blob##uuml;r die Entstehung des Rechtsverh##blob##auml;ltnisses zwischen Versichertem und Rentenversicherungstr##blob##auml;ger, das Grundlage und Abgrenzungskriterium f##blob##uuml;r die in ##blob##sect; 1250 ff RVO aF bzw ##blob##sect; 1235 ff RVO nF genannten bzw geregelten Leistungen ist. Arbeit ist die auf ein wirtschaftliches Ziel gerichtete planm##blob##auml;##blob##szlig;ige T##blob##auml;tigkeit eines Menschen, gleichviel, ob geistige oder k##blob##ouml;rperliche Kr##blob##auml;fte eingesetzt werden. Nichtselbst##blob##auml;ndig ist die Arbeit, wenn sie in dem Sinne fremdbestimmt ist, da##blob##szlig; sie vom Arbeitgeber hinsichtlich Ort, Zeit, Gegenstand und Art der Erbringung nach den Anordnungen des Arbeitgebers vorzunehmen ist. Rechtsgrundlage f##blob##uuml;r Arbeit in diesem Sinne ist das Arbeits-/Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zustande kommt das Arbeits-/Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis durch Vereinbarung zwischen den Beteiligten. Typisch ist mithin, da##blob##szlig; auf beiden Seiten jeweils eigene Entschl##blob##uuml;sse zur Besch##blob##auml;ftigung vorliegen, die nach dem Modell der Erkl##blob##auml;rungen bei einem Vertragsschlu##blob##szlig; ge##blob##auml;u##blob##szlig;ert werden. Nach dem unmittelbaren Zweck und dem daran ausgerichteten Inhalt ist das Arbeits-/Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis ein Austausch wirtschaftlicher Werte im Sinne einer Gegenseitigkeitsbeziehung. Auszutauschende Werte sind die Arbeit einerseits sowie das daf##blob##uuml;r zu zahlende Arbeitsentgelt - der Lohn - andererseits. Das Arbeitsentgelt kann in Geld oder Gegenst##blob##auml;nden, insbesondere k##blob##ouml;rperlichen Gegenst##blob##auml;nden (##blob##quot;Sachen##blob##quot;, ##blob##sect; 90 des B##blob##uuml;rgerlichen Gesetzbuches ( BGB )) bestehen, dh Bar- und Sachlohn sein (vgl. ##blob##sect; 160 Abs. 1 RVO aF). Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Leistungen allerdings braucht nicht gegeben zu sein; das Arbeitsentgelt mu##blob##szlig; allerdings einen Mindestumfang erreichen, damit Versicherungspflicht entsteht (vgl. ##blob##sect; 1226 Abs. 2 RVO aF in Verbindung ##blob##sect; 160 RVO aF bzw ##blob##sect; 1228 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 RVO nF in Verbindung mit ##blob##sect; 8 Abs. 1 SGB IV). Aus der Zusammenstellung dieser Begriffsmerkmale ergibt sich zum einen, da##blob##szlig; die Beweggr##blob##uuml;nde, die jemanden zur Aufnahme einer Besch##blob##auml;ftigung veranlassen, keine Rolle f##blob##uuml;r die Frage spielen, ob eine rentenversicherungspflichtige Besch##blob##auml;ftigung vorliegt oder nicht. Zum anderen bleiben allgemeine sonstige Lebensumst##blob##auml;nde des Versicherten au##blob##szlig;er Betracht, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solche, sondern sein h##blob##auml;usliches, famili##blob##auml;res, wohn- und aufenthaltsm##blob##auml;##blob##szlig;iges Umfeld betreffen. Sie k##blob##ouml;nnen lediglich f##blob##uuml;r die Motivation zur Besch##blob##auml;ftigungsaufnahme bedeutsam sein. Die Frage, ob im Einzelfall ein ##blob##quot;freies##blob##quot; oder ein ##blob##quot;unfreies##blob##quot; Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis begr##blob##uuml;ndet worden ist, ist daher grunds##blob##auml;tzlich nicht nach den allgemeinen Lebensumst##blob##auml;nden, unter denen der Besch##blob##auml;ftigte leben mu##blob##szlig;te, zu beantworten. Vielmehr sind die Sph##blob##auml;ren ##blob##quot;Lebensbereich##blob##quot; (mit Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschr##blob##auml;nkung) und ##blob##quot;Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis##blob##quot; grunds##blob##auml;tzlich zu trennen und die Umst##blob##auml;nde und die Bedingungen des Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses f##blob##uuml;r sich zu bewerten. Das Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis ist nach der Rechtsprechung des BSG demgem##blob##auml;##blob##szlig; selbst daraufhin zu untersuchen, ob es ##blob##quot;frei##blob##quot; im oben bezeichneten Sinn eines aus eigenem Antrieb begr##blob##uuml;ndeten Vertragsschlusses war. Nicht entscheidend ist, ob Personen, die sich in einem Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis befinden, zwangsweise ortsgebunden sind (vgl. zum Ganzen: Urteile des BSG vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 68/95 - und - 5 RJ 20/96 -; BSG SozR 3 - 2200 1248 Nr. 15; BSG SozR 3 - 5050 5 Nr. 1; BSG SozR Nr. 18 zu 537; Alexander Gagel, Der freie Arbeitsvertrag##blob##quot; als Merkmal des Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses##blob##quot; - Zugleich ein Beitrag zur rentenversicherungsrechtlichen Einordnung von Zwangsarbeit und Ghettoarbeit -, Festschrift f##blob##uuml;r Otto Ernst Krasney, 1997, S 147 ff). Die Kammer l##blob##auml;##blob##szlig;t es dahingestellt, ob die Besch##blob##auml;ftigung der Kl##blob##auml;gerin von der inhaltlichen Ausgestaltung her die Kriterien der ##blob##quot;Freiwilligkeit##blob##quot; und ##blob##quot; Entgeltzahlung##blob##quot; im Sinne der Rechtsprechung des BSG erf##blob##uuml;llte. F##blob##uuml;r diese Kriterien k##blob##ouml;nnten allerdings folgende historische Umst##blob##auml;nde sprechen: Die in deutschen Unternehmen, in sog. Sammelwerkst##blob##auml;tten, in privaten Handwerksbetrieben, bei ##blob##ouml;ffentlichen Arbeitgebern oder bei j##blob##uuml;dischen Kultusgemeinden besch##blob##auml;ftigten j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;fte in Ostoberschlesien lebten in sog Judenwohnbezirken. Erst im Herbst 1942 wurde in Ostoberschlesien mit der Errichtung von geschlossenen Ghettos begonnen. Der Zust##blob##auml;ndigkeitsbereich des Sonderbeauftragten des Reichsf##blob##uuml;hrers SS und Chef der Deutschen Polizei f##blob##uuml;r fremdv##blob##ouml;lkischen Arbeitseinsatz in Oberschlesien Albrecht Schmelt (sog Organisation Schmelt) reichte von der Schaffung von sog. Sammelwerkst##blob##auml;tten und anderweitigen Produktionsst##blob##auml;tten f##blob##uuml;r Juden ##blob##uuml;ber die Besch##blob##auml;ftigung bzw Erteilung von Genehmigungen zur Besch##blob##auml;ftigungen von Juden im privaten Sektor, Zuteilung von Kontingenten j##blob##uuml;discher Arbeitskr##blob##auml;fte f##blob##uuml;r Notstandsarbeiten, Zuweisung von j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;ften an die ##blob##ouml;ffentlichen Arbeitgeber auf Anforderung bis hin zur Hereinnahme von Auftr##blob##auml;gen aus dem wehrwirtschaftlichen Bereich. Nach den Richtlinien zur Entlohnung der j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;fte bei privaten Arbeitgebern war diesen die volle tarifliche Entlohnung aufgrund der f##blob##uuml;r das Wirtschaftsgebiet Schlesien g##blob##uuml;ltigen Tarifordnungen durch den Betriebsunternehmer zu zahlen. Nach Abzug der Lohnsteuer war vom Nettolohn ein 30%-iger Lohnabzug vorzunehmen und mit den als Ersatz f##blob##uuml;r die vom Betriebsunternehmer eingesparten Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen in der Sozialversicherung zu leistenden lohngebundenen Unkosten in H##blob##ouml;he von 18 % auf ein Konto des Sonderbeauftragten zu ##blob##uuml;berweisen. Dem Betriebsunternehmer war es untersagt, von sich aus weitere Abz##blob##uuml;ge vorzunehmen oder derartige weitere Abz##blob##uuml;ge auf Weisung und Rechnung anderer Stellen durchzuf##blob##uuml;hren. F##blob##uuml;r den Einsatz j##blob##uuml;discher Arbeitskr##blob##auml;fte bei Beh##blob##ouml;rden und ##blob##ouml;ffentlichen Betrieben zur Durchf##blob##uuml;hrung von Notstandsarbeiten im jeweiligen Orts- bzw Kreisbereich wurde die Verg##blob##uuml;tung pro Tag auf 3,50 Reichsmark festgesetzt. Von diesem Betrag waren 2,90 Reichsmark abz##blob##uuml;glich einer Geb##blob##uuml;hr von 0,10 Reichsmark durch den Judenrat an die j##blob##uuml;dische Arbeitskraft zu zahlen, w##blob##auml;hrend ein Betrag von 0,60 Reichsmark einem Konto des Sonderbeauftragten zuzuf##blob##uuml;hren war. Bei der Besch##blob##auml;ftigung von j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;ften als Fachkr##blob##auml;fte und Arbeiter zur Erledigung laufender Arbeiten hatten die ##blob##ouml;ffentlichen Dienststellen von der Verg##blob##uuml;tung neben etwaiger Lohn- und B##blob##uuml;rgersteuer ebenfalls 30 % in Abzug zu bringen und an den Sonderbeauftragten zu leisten (vgl. hierzu Andrzej Bodek, Gutachten vom 24. November 1997, S 6, 71 bis 73, 104 und 105). Nach Auffassung der Kammer kann n##blob##auml;mlich der Begriff des rentenversicherungspflichtigen Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses im Sinne der Rechtsprechung des BSG nur f##blob##uuml;r zivilisierte und rechtsstaatlich gepr##blob##auml;gte Gesellschaften von Bedeutung und Ausgangspunkt des Sozialversicherungsrechts sein. Die RVO ist vor dem Hintergrund einer bestimmten Wirtschaftsverfassung entstanden, die auf dem grunds##blob##auml;tzlichen freien Austausch von Arbeitsleistung und Lohn (Erwerbsarbeit in Form von Austauschverh##blob##auml;ltnissen) basiert. Die nationalsozialistische Herrschaftsordnung war jedoch anders geartet. Sie war ein politisches Terrorsystem der unbeschr##blob##auml;nkten Willk##blob##uuml;r und Gewalt, dh ein System mit einer brutal-terroristisch praktizierten Feindschaft gegen Demokratie, Parlamentarismus und jegliche Form politischer oder geistiger Liberalit##blob##auml;t, mit v##blob##ouml;lkisch-rassistischem Ungeist und sozialdarwinistisch gepr##blob##auml;gter Weltanschauung. Neben dem Streben nach der Welt(vor)herrschaft war die Rassendoktrin wesentliches Kernst##blob##uuml;ck der NS-Weltanschauung. Die rassistische Ideologie des Nationalsozialismus bestand in einem in seiner ##blob##Uuml;bersteigerung singul##blob##auml;ren Antisemitismus, der auf die Vernichtung aller Juden gerichtet war, und in der v##blob##ouml;lkischen Differenzierung zwischen sog ##blob##quot;Herrenmenschen##blob##quot; und ##blob##quot; Untermenschen##blob##quot; (vgl. Wolfgang Benz / Hermann Graml / Hermann Wei##blob##szlig;, Enzyklop##blob##auml;die des Nationalsozialismus, 1998, S 11 ff, 50 ff, 365 f, 739, 772; Ulrich Herbert, Nationalsozialistische Vernichtungspolitik 1939 - 1945, Neue Forschungen und Kontroversen, 1998; Kurt P##blob##auml;tzold / Manfred Wei##blob##szlig;becker, Geschichte der NSDAP: 1920 bis 1945, 1998; Ian Kershaw, Hitler 1889 - 1936, S 298 ff). In der Zeit des NS-Regimes war eine freie Arbeitsplatzwahl und Berufsaus##blob##uuml;bung bereits f##blob##uuml;r reichsdeutsche##blob##quot; Arbeitskr##blob##auml;fte durch staatliche und dirigistische Arbeitskr##blob##auml;ftelenkung in vielf##blob##auml;ltiger Weise eingeschr##blob##auml;nkt (vgl. ua Gesetz zur Regelung des Arbeitseinsatzes vom 15. Mai 1934 ( RGBl I S 381 ), Verordnung ##blob##uuml;ber die Verteilung von Arbeitskr##blob##auml;ften vom 10. August 1934 ( RGBl I S 786 ), Gesetz ##blob##uuml;ber die Einf##blob##uuml;hrung eines Arbeitsbuchs vom 26. Februar 1935 ( RGBl I S 311 )) und ab 1938/39 faktisch aufgehoben (vgl. ua Verordnungen zur Sicherstellung des Kr##blob##auml;ftebedarfs f##blob##uuml;r Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung vom 22. Juni 1938 ( RGBl I S 652 ) und vom 13. Februar 1939 ( RGBl I S 206 ), Notdienst-Verordnung vom 15. Oktober 1938 ( RGBl I S 1441 ), Verordnung ##blob##uuml;ber die Einschr##blob##auml;nkung des Arbeitsplatzwechsels vom 1. September 1939 ( RGBl I S 1685 ), Erla##blob##szlig; des RAM vom 6. November 1939, Amtliche Nachrichten f##blob##uuml;r Reichsversicherung Nr. 32, 1939, IV S 503). Das Arbeitsleben war nicht mehr auf eine marktm##blob##auml;##blob##szlig;ig-rechtsgesch##blob##auml;ftliche Ordnung ausgerichtet, sondern es geriet unter staatliche Lenkung zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Ideologie und der Kriegswirtschaft. Es bildete sich ein die gesamte arbeitende Bev##blob##ouml;lkerung erfassendes l##blob##uuml;ckenloses ##blob##quot;Zwangssytem##blob##quot;, das den ##blob##quot;freien##blob##quot; Arbeitsvertrag in ein reines ##blob##quot;Zwangsverh##blob##auml;ltnis##blob##quot; verwandelte. An die Stelle des Individualarbeitsrechts war - gesichert durch besondere Straf- und Disziplinarordnungen - ein auf staatlichen Zwang gest##blob##uuml;tztes Arbeitseinsatz- und Arbeitsverwaltungsrecht getreten (vgl. hierzu Roderich Wahsner, Faschismus und Arbeitsrecht, in Udo Reifner, Das Recht des Unrechtsstaates, 1981, S 112; Andreas Kranig, Arbeitnehmer, Arbeitsbeziehungen und Sozialpolitik unter dem Nationalsozialismus, in Karl Dietrich Bracher / Manfred Funke / Hans-Adolf Jacobsen, Deutschland 1933 bis 1945 - Neue Studien zur nationalsozialistischen Herrschaft -, 1992, S 135 ff; Theo Mayer-Maly, Nationalsozialismus und Arbeitsrecht, Recht der Arbeit 1989, S 233 ff; Christoph U. Schminck-Gustavus, Zwangsarbeitsrecht und Faschismus, Zur Polenpolitik im Dritten Reich, Kritische Justiz 1980, S 1 ff). Trotz dieses Zwangs bestand weiterhin (Ausnahme: Notdienst f##blob##uuml;r die Wehrmacht oder in milit##blob##auml;r##blob##auml;hnlicher Form) Sozialversicherungspflicht (vgl. BSG SozR 5070 14 Nr. 2 und Nr. 9). In einem weitaus gravierenderen Ausma##blob##szlig; und mit einer menschenverachtenden Brutalit##blob##auml;t wurde vom NS-Regime - auch als Teil des Vernichtungsprozesses - eine dirigistische Arbeitskr##blob##auml;ftelenkung und Ausbeutung der Arbeitskraft unter menschenunw##blob##uuml;rdigen Bedingungen bei den j##blob##uuml;dischen Verfolgten betrieben. Eine Vielzahl von Personen war im Namen Deutschlands NS-Opfer in dem Sinne geworden, da##blob##szlig; ihre Menschenw##blob##uuml;rde, grundlegenden Menschenrechte, Pers##blob##ouml;nlichkeitsrechte und Freiheitsrechte im wesentlichen aus Gr##blob##uuml;nden des Geschlechtes, der Abstammung, der ##blob##quot;Rasse##blob##quot;, der Sprache, der Heimat, der Herkunft sowie des Glaubens und der religi##blob##ouml;sen und politischen Anschauungen obrigkeitlich durch Angeh##blob##ouml;rige der Staatspartei bzw des von ihr beherrschten Staatsapparates mit F##blob##uuml;##blob##szlig;en getreten worden waren (vgl. hierzu und zu weiteren Personengruppen: Leni Yahil, Die Shoah - ##blob##Uuml;berlebenskampf und Vernichtung der europ##blob##auml;ischen Juden -, 1998; Cornelius Pawlita, ##blob##quot;Wiedergutmachung##blob##quot; als Rechtsfrage?: Die politische und juristische Auseinandersetzung um Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (1945 bis 1990), 1993, S 15 - 69; Ulrich Herbert, Europa und der ##blob##quot;Reichseinsatz##blob##quot;, Ausl##blob##auml;ndische Zivilarbeiter, Kriegsgefangene und KZ-H##blob##auml;ftlinge in Deutschland 1938 - 1945, 1991; Rainer Schr##blob##ouml;der, Zwangsarbeit: Rechtsgeschichte und zivilrechtliche Anspr##blob##uuml;che, Jura 1994, S 61 ff und 118 ff). Die Organisierung und die Durchf##blob##uuml;hrung der massenweisen menschenunw##blob##uuml;rdigen Zwangsarbeit stellt einen Versto##blob##szlig; gegen Grundprinzipien des V##blob##ouml;lkerrechts dar (vgl. Art 46 und 52 der Haager Landkriegsordnung vom 18. Oktober 1907 - RGBl 1910 S 107 -, Art 6 und 7 der Ordnung der Gesetze und Gebr##blob##auml;uche des Landkriegs vom 18. Oktober 1907 - RGBl 1910 S 132 -, Genfer Abkommen zum Schutze der Zivilpersonen vom 22. August 1864 mit ##blob##Auml;nderungen vom 1. Juli 1906 und 27. Juli 1929; vgl. auch Diemut Majer, Die Frage der Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r ehemalige NS-Zwangsarbeiter in v##blob##ouml;lkerrechtlicher Sicht, Archiv des V##blob##ouml;lkerrechts 29, 1991, S 1 ff; dieselbe in: Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r Zwangsarbeit, ##blob##Ouml;ffentliche Anh##blob##ouml;rung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 14. Dezember 1989, Zur Sache 6/90, S 157 ff). Sie war neben den Kriegsverbrechen und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein Hauptanklagepunkt in den N##blob##uuml;rnberger Prozessen (vgl. Art 6 Buchst b und Buchst c des Statuts f##blob##uuml;r den Internationalen Milit##blob##auml;rgerichtshof vom 8. August 1945; vgl. auch Entschlie##blob##szlig;ung des Europ##blob##auml;ischen Parlaments zu Entsch##blob##auml;digungsleistungen f##blob##uuml;r ehemalige Sklavenarbeiter der deutschen Industrie vom 16. Januar 1986, BT-Drucksache 10/4996). Die f##blob##uuml;r die Sozialversicherungspflicht von abh##blob##auml;ngig Besch##blob##auml;ftigten entwickelten Kriterien sind auf die menschenverachtende, dirigistische, staatlich gelenkte Arbeitseinsatzverwaltung des NS-Regimes nicht ##blob##uuml;bertragbar. Diese rechtsstaatlichen Begriffe im heutigem Verst##blob##auml;ndnis k##blob##ouml;nnen den historischen Tatbestand und die damalige Wirklichkeit nicht ausreichend und angemessen erfassen. Die nach allgemeinen Vorschriften gebotene Entsch##blob##auml;digung der Opfer des Zweiten Weltkrieges kann nicht mit den damals geltenden Ma##blob##szlig;st##blob##auml;ben und Argumenten ausgeschlossen werden. Diesem Grundsatz nicht zu folgen, hie##blob##szlig;e, die heute als offensichtlich falsch erkannten Ma##blob##szlig;st##blob##auml;be - Unrechtsma##blob##szlig;st##blob##auml;be - zu Lasten der Opfer in heutiger Zeit fortgelten zu lassen (vgl. BSG SozR 3 - 3100 1 Nr. 3 und Nr. 5). Im gesamten Entsch##blob##auml;digungsrecht (die rentenversicherungsrechtlichen Wiedergutmachungsvorschriften geh##blob##ouml;ren zwar gesetzestechnisch dem Sozialversicherungsrecht an, sie sind aber nach Inhalt und Zweck eine Materie des Wiedergutmachungsrechts) geb##blob##uuml;hrt dem Prinzip der Wiedergutmachung der Vorrang vor formalen Bedenken, weshalb eine eben noch m##blob##ouml;gliche L##blob##ouml;sung gew##blob##auml;hlt werden mu##blob##szlig;, die dazu f##blob##uuml;hrt, das verursachte Unrecht soweit wie m##blob##ouml;glich auszugleichen (vgl. BSGE 10, 113, 116 und BSGE 13, 67, 71). Ausschlie##blob##szlig;lich auf das Zwangsmoment abzustellen, h##blob##auml;tte zur Folge, den Grundtatbestand der Erwerbsarbeit zu negieren. Die Arbeit der j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;fte war als Erwerbsarbeit faktisch Teil der Volkswirtschaft und damit Bestandteil des Wirtschaftssystems des Nationalsozialismus. Das Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis im tradierten Sinne wird zur Abgrenzung dann unbrauchbar, wenn die Rechtsordnung sich aufl##blob##ouml;st, der (Unrechts-) Staat Erwerbsarbeit massenhaft in Zwangsverh##blob##auml;ltnissen organisiert und gesetzlicher oder physischer Zwang die freie Eingehung eines Arbeitsverh##blob##auml;ltnisses ersetzen. Mit solchen Zwangsverh##blob##auml;ltnissen entzieht der (Unrechts-) Staat dem Sozialversicherungsrecht seine Grundlage. Derartige Verh##blob##auml;ltnisse unterscheiden sich grundlegend vom Typus des besonderen (##blob##ouml;ffentlich-rechtlichen) Gewaltverh##blob##auml;ltnisses (Anstaltsverh##blob##auml;ltnisses) in demokratischen Gesellschaften, die auf entsprechender gesetzlicher (rechtsstaatlicher) Grundlage beruhen. Die damaligen Verh##blob##auml;ltnisse w##blob##auml;hrend des NS-Regimes k##blob##ouml;nnen daher nicht auf eine Stufe mit auf rechtsstaatlicher Grundlage zustandegekommenen Freiheitsbeschr##blob##auml;nkungen gestellt werden. Dar##blob##uuml;ber hinaus legen die Begriffe des Arbeitszwangs und der Zwangsarbeit im Sinne von Art 12 Abs. 2 und Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht die Grenzen des sozialversicherungsrechtlichen Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses fest. Das grunds##blob##auml;tzliche verfassungsrechtliche Verbot von Zwangsarbeit (Arbeitszwang) hat in deutlicher Abkehr zum NS-Regime (und in bewu##blob##szlig;tem Gegensatz zu totalit##blob##auml;ren Gemeinschaftsideologien) das Ziel, die im Nationalsozialismus angewandten Formen der dirigistischen Arbeitskr##blob##auml;ftelenkung mit ihrer Herabw##blob##uuml;rdigung der menschlichen Pers##blob##ouml;nlichkeit f##blob##uuml;r die Zukunft zu untersagen (vgl. BVerfGE 74, 102, 116 ff; Hans Jarass / Bodo Pieroth, Grundgesetz f##blob##uuml;r die Bundesrepublik Deutschland, 4. Auflage 1997, Art 12 RdNrn 55 ff). Die weite Umschreibung von Zwangsarbeit (Arbeitszwang) im verfassungsrechtlichen Sinne hat eine v##blob##ouml;llig andere Funktion als die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung der versicherungsfreien, staatlichen Zwangsarbeit von den versicherungspflichtigen Besch##blob##auml;ftigungen, aufgrund derer Rentenanwartschaften erworben werden k##blob##ouml;nnen. Die Frage nach der Vertragsfreiheit und der Lohnh##blob##ouml;he zu stellen, h##blob##auml;tte zur Folge, die Verh##blob##auml;ltnisse, so wie sie damals waren, zu akzeptieren. Dies w##blob##uuml;rde jedoch nach Auffassung der Kammer in unertr##blob##auml;glicher Weise die Fortsetzung des nationalsozialistischen Unrechts bedeuten. Die Arbeits- und Lebensbedingungen, denen die Angeh##blob##ouml;rigen des j##blob##uuml;dischen Volkes ausgesetzt waren und die eindeutig auf ihre physische Vernichtung abzielten, waren spezifisches nationalsozialistisches Unrecht. Die Verletzung der unantastbaren Menschenw##blob##uuml;rde der Opfer der menschenverachtenden Gewalt und die Verletzung des Kerngehalts ihrer unverletzlichen und unver##blob##auml;u##blob##szlig;erlichen Menschen-, Freiheits- und Pers##blob##ouml;nlichkeitsrechte, die Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt sind, w##blob##uuml;rde weiter fortgesetzt. Eine der Zielsetzungen der Nationalsozialisten, sich um die Arbeitsleistung zu bereichern, andererseits aber konkrete Anwartschaften auf Leistungen der Rentenversicherung auszuschlie##blob##szlig;en, w##blob##uuml;rde letztlich verwirklicht werden. Die Behandlung der j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;fte beruht erkennbar auf willk##blob##uuml;rlichen ideologischen ##blob##Uuml;berlegungen. Sie verst##blob##ouml;##blob##szlig;t wegen ihrer Unmenschlichkeit, ihres Ausma##blob##szlig;es und ihrer Dauer in einem solchem Ma##blob##szlig;e gegen fundamentale Prinzipien der Menschenw##blob##uuml;rde, der Menschlichkeit, der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit und stellt ein derart evidentes Unrecht dar, da##blob##szlig; deren Fortwirken in der demokratischen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht hingenommen werden kann. Nur auf diese Weise kann verhindert werden, da##blob##szlig; sich dieses nationalsozialistische Unrecht in der Anwendung des heute geltenden Rentenversicherungsrechts fortsetzt. Der Rechtsgrund f##blob##uuml;r den Versuch der - objektiv unm##blob##ouml;glichen - Wiedergutmachung gegen##blob##uuml;ber den NS-Opfern ergibt sich aus der allgemeinen und universalen Ma##blob##szlig;geblichkeit der Menschenw##blob##uuml;rde, der Menschenrechte, der elementaren Rechtsgrunds##blob##auml;tze und der Wertordnung des Grundgesetzes, die den freien, sich in der Gemeinschaft entfaltenden Menschen in den Mittelpunkt der staatlichen Ordnung stellt; sie hat ihre verfassungsrechtlichen Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip und Sozialstaatsprinzip. Im ##blob##uuml;brigen hat auch der Gesetzgeber mit der Erweiterung von ##blob##sect; 17 Abs. 1 Buchst b FRG (in der Fassung des Art 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes ( FANG ) vom 25. Februar 1960 - BGBl I S 93 -) durch Art 15 Abschnitt A Nr. 3 Buchst a Doppelbuchst bb des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I S 2261) um den Halbsatz ##blob##quot;dies gilt auch f##blob##uuml;r Beitr##blob##auml;ge von Personen, deren Anspr##blob##uuml;che nach der Verordnung vom 22. Dezember 1941 (RGBl. I S. 777) ausgeschlossen waren##blob##quot; die Auswirkungen evidenten nationalsozialistischen Unrechts entgegen der bis zum 31. Dezember 1989 ma##blob##szlig;geblichen Rechtsauffassung (vgl. BSG SozR 5050 17 Nr. 11 und Nr. 12; Urteile des BSG vom 15. Oktober 1987 - 1 RA 41/86 - und - 1 RA 43/86 -) nachtr##blob##auml;glich und zukunftgerichtet durch die Gleichstellung der beg##blob##uuml;nstigten Personen mit sonstigen Vertriebenen (und vertriebenen Verfolgten) kompensiert. Die Gesetzeserg##blob##auml;nzung sollte gew##blob##auml;hrleisten, da##blob##szlig; die Personen, die von der Anwendung der Ostgebiete-VO durch dessen ##blob##sect; 1 Abs. 1 Satz 2 und den Erla##blob##szlig; des RAM vom 29. Juni 1942 (Amtliche Nachrichten f##blob##uuml;r Reichsversicherung Nr. 20, 1942, II S 408, 409) ausgeschlossen waren, nach ##blob##sect; 17 Abs. 1 FRG Rentenleistungen f##blob##uuml;r die an den polnischen Versicherungstr##blob##auml;ger entrichteten Beitr##blob##auml;ge erhalten k##blob##ouml;nnen, sofern sie die Stichtagsvoraussetzungen der Ostgebiete-VO und die allgemein g##blob##uuml;ltigen innerstaatlichen Leistungsvoraussetzungen erf##blob##uuml;llten (vgl. BT-Drucksache 11/4124 S 218 und BT-Drucksache 11/5530 S 29). Unerheblich ist ferner, da##blob##szlig; in 1 der Verordnung ##blob##uuml;ber die Besch##blob##auml;ftigung von Juden vom 3. Oktober 1941 (RGBl I S 675; zur Anwendbarkeit in den eingegliederten Ostgebieten vgl. 3 dieser Verordnung; diese Verordnung wurde durch Art I Nr. 1 Buchst x des Gesetzes Nr. 1 (Aufhebung von Nazi-Gesetzen) vom 20. September 1945 ( Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 1 vom 29. Oktober 1945, S 6 ) aufgehoben) bestimmt wurde, ##blob##quot;Juden, die in Arbeit eingesetzt sind, stehen in einem Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis eigener Art##blob##quot;. Das Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnis ##blob##quot;eigener Art##blob##quot; (immerhin verwendet der nationalsozialistische Gesetzgeber noch den Begriff des ##blob##quot;Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses##blob##quot;) hatte die Funktion ideologischer Ausgrenzung. In dessen ##blob##quot;eigener Art##blob##quot; spiegelte sich weniger das tats##blob##auml;chliche Zwangsmoment als vielmehr die Kulmination zus##blob##auml;tzlicher Diskriminierungen, die nicht zuletzt in der Nichtgeltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen lag (vgl. auch Verordnung zur Durchf##blob##uuml;hrung der Verordnung ##blob##uuml;ber die Besch##blob##auml;ftigung von Juden vom 31. Oktober 1941 ( RGBl I S 681 ), die gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 24 Abs. 1 ##blob##quot;einstweilen##blob##quot; nicht in den eingliederten Ostgebieten galt). Diese Verordnung (sowie die weiteren geschriebenen oder ungeschriebenen Normen des Nationalsozialismus, die Zwangsarbeiten von Verfolgten rechtfertigten) mu##blob##szlig; (m##blob##uuml;ssen) von Anfang an als nichtig erachtet werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist nationalsozialistischen Rechts##blob##quot;-Vorschriften die Geltung als Recht abzuerkennen, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, da##blob##szlig; der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen w##blob##uuml;rde. Solche Rechts##blob##quot;-Vorschriften sind auch nicht dadurch wirksam geworden, da##blob##szlig; sie ##blob##uuml;ber einige Jahre hin praktiziert worden sind oder da##blob##szlig; sich seinerzeit die Betroffenen mit den nationalsozialistischen Ma##blob##szlig;nahmen im Einzelfall abgefunden haben. Denn einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstitutierende Grunds##blob##auml;tze des Rechts verst##blob##ouml;##blob##szlig;t, wird nicht dadurch zu Recht, da##blob##szlig; es angewendet und befolgt wird (vgl. BVerfGE 23, 98, 106; vgl. auch BFHE 177, 317, 320 ff; Alexander Blankennagel, Verfassungsgerichtliche Vergangenheitsbew##blob##auml;ltigung, Zeitschrift f##blob##uuml;r Neuere Rechtsgeschichte, 13, 1991, S 67 ff). Wegen Verstosses gegen die Menschenw##blob##uuml;rde, die Menschenrechte, die Pers##blob##ouml;nlichkeitsrechte, die elementaren Rechtsgrunds##blob##auml;tze sowie gegen Grundprinzipien des V##blob##ouml;lkerrechts ist diese Verordnung deshalb als nichtig anzusehen und nicht zu ber##blob##uuml;cksichtigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch: Nr. 23 der Anlage zu Artikel 1 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege und von Sterilisationsentscheidungen der ehemaligen Erbgesundheitsgerichte vom 25. August 1998 - BGBl I S 2501- sowie BT-Drucksache 13/10013; Karin Schubert, Ein Ende jahrzehntelanger Peinlichkeit, Neue Justiz 1998, S 403). Sie belegt daher nicht das Vorliegen eines Nichtbesch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses. Es ist sachlich nicht zu rechtfertigen, f##blob##uuml;r deutsche dienstverpflichtete Arbeitskr##blob##auml;fte f##blob##uuml;r die Zeit des erzwungenen Arbeitseinsatzes Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 (RGBl I S 1441) in Verbindung mit der Zweiten Durchf##blob##uuml;hrungsverordnung zur Notdienstverordnung (Sozialversicherung der Notdienstpflichtigen) vom 10. Oktober 1939 (RGBl I S 2018) anzuerkennen, w##blob##auml;hrend dies f##blob##uuml;r die j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;fte wegen des fehlenden Moments der ##blob##quot;Freiwilligkeit##blob##quot; ausgeschlossen wird. Es l##blob##auml;ge zum einen dann bereits allein in der Willk##blob##uuml;r des nationalsozialistischen Gesetzgebers, ##blob##uuml;ber die Anerkennung einer Beitragszeit zu bestimmen. Zum anderen ist nicht erkennbar, wie das f##blob##uuml;r die Annahme eines Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses geforderte Moment der ##blob##quot;Freiwilligkeit##blob##quot; mit der Anordnung der Rentenversicherungspflicht f##blob##uuml;r deutsche dienstverpflichtete Arbeitskr##blob##auml;fte durch den nationalsozialistischen Gesetzgeber begr##blob##uuml;ndet werden soll. Denn auch die Dienstverpflichtung bedeutete damals die Heranziehung von Personen gegen oder ohne deren Willen zu Dienstleistungen. Insbesondere f##blob##uuml;hrt die von der Beklagten vertretene Auffassung zu dem nicht vertretbaren Ergebnis, da##blob##szlig; mit der Zunahme der Verfolgungsintensit##blob##auml;t die Annahme einer Beitragszeit ausscheidet, dh die Verfolgten w##blob##uuml;rden heute im Rentenversicherungsrecht um so schlechter gestellt, je schlechter damals ihre Arbeits- und Lebensbedingungen waren. Zu ber##blob##uuml;cksichtigen ist schlie##blob##szlig;lich, da##blob##szlig; es hinsichtlich der nach der Rechtsprechung des BSG f##blob##uuml;r die Annahme eines Arbeits-/Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses erforderlichen Kriterien in der Regel an den entsprechenden Feststellungen im Entsch##blob##auml;digungsverfahren nach dem BEG fehlt. Die von der Kammer vertretene Auffassung erspart es den betroffenen Verfolgten, denen unerme##blob##szlig;liches Leid zugef##blob##uuml;gt wurde und die sich heute in einem sehr hohen Alter befinden, ihr Verfolgungsschicksal durch die Mitwirkung an erneuten (wegen des langen Zeitablaufs und des Verlustes von Beweismitteln ohnehin schwierigen) Feststellungen noch einmal zu durchleben (vgl. zu diesem Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Gew##blob##auml;hrung von Entsch##blob##auml;digungsrenten nach dem Gesetz zur Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 ( BGBl I S 906 ) BT-Drucksache 12/1790 S 5). Gegen eine Anerkennung der von der Kl##blob##auml;gerin verrichteten T##blob##auml;tigkeit als Beitragszeit spricht auch nicht die Systematik der RVO mit der Unterscheidung von Beitragszeiten und Ersatzzeiten. Nach der Systematik der RVO sind anrechnungsf##blob##auml;hige Versicherungszeiten im Sinne von ##blob##sect; 1250 RVO entweder Beitragszeiten oder Ersatzzeiten, die zur Ermittlung der Anzahl der anrechnungsf##blob##auml;higen Versicherungsjahre zusammengerechnet werden, sofern sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen (##blob##sect; 1258 Abs. 1 RVO). Ersatzzeiten gelten dar##blob##uuml;ber hinaus ausdr##blob##uuml;cklich nur dann als anrechnungsf##blob##auml;hig gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO, wenn w##blob##auml;hrend der Ersatzzeit Versicherungspflicht nicht bestanden hat. Damit sieht die Systematik der RVO im Vierten Buch Zweiter Abschnitt A II jedoch ausdr##blob##uuml;cklich vor, da##blob##szlig; Beitrags- und Ersatzzeiten nicht exklusiv nebeneinander bestehen, sondern zeitlich zusammenfallen k##blob##ouml;nnen. Dies ist auch bei einer Ber##blob##uuml;cksichtigung fiktiver Beitragszeiten, die ausdr##blob##uuml;cklich in ##blob##sect; 1250 Abs 1 Buchst a RVO genannt werden, h##blob##auml;ufig anzunehmen, da die Sonderregelung des ##blob##sect; 14 Abs. 2 Satz 1 WGSVG aF auf die Zeiten der nationalsozialistischen Verfolgung zielt, die bei rassisch Verfolgten schon aufgrund der Regelung des ##blob##sect; 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO in Verbindung mit ##blob##sect; 47 BEG (Tragen des Judensterns von Januar 1933 bis Mai 1945 oder Leben in der Illegalit##blob##auml;t) erfa##blob##szlig;t ist. Ferner bieten die Gesetzesmaterialien des Ersatzzeitentatbestandes keine Anhaltspunkte daf##blob##uuml;r, da##blob##szlig; der Gesetzgeber Arbeiten von Verfolgten, die in einem Ghetto (j##blob##uuml;dischen Wohnbezirk) lebten, ausdr##blob##uuml;cklich nicht als Beitragszeiten anerkennen wollte. Dar##blob##uuml;ber hinaus wird in ##blob##sect; 43 Abs. 3 BEG, auf den ##blob##sect; 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO bei der Beurteilung von Zeiten der Freiheitsentziehung Bezug nimmt, ausschlie##blob##szlig;lich die Zwangsarbeit unter haft##blob##auml;hnlichen Bedingungen aufgef##blob##uuml;hrt. Nach ##blob##sect; 43 Abs. 3 BEG ist der Freiheitsentziehung im Sinne des ##blob##sect; 43 Abs. 1 BEG die Zwangsarbeit unter haft##blob##auml;hnlichen Bedingungen gleichzusetzen. Eine Entsch##blob##auml;digung nach ##blob##sect; 43 Abs. 3 BEG wird nach dem Gesetzeswortlaut aber nur daf##blob##uuml;r gew##blob##auml;hrt, da##blob##szlig; bei der Zwangsarbeit unter haft##blob##auml;hnlichen Bedingungen ebenso wie bei der Freiheitsentziehung im ##blob##uuml;brigen der Ausgleich allein f##blob##uuml;r den Tatbestand der Freiheitsentziehung gew##blob##auml;hrt wird, dh die Zwangsarbeit unter haft##blob##auml;hnlichen Bedingungen also lediglich ein spezieller Unterfall der Freiheitsentziehung ist und somit ##blob##sect; 43 BEG eine gesonderte Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r die erbrachte Arbeitsleistung nicht vorsieht. Im ##blob##uuml;brigen bestand bei der Einf##blob##uuml;hrung dieses Ersatzzeitentatbestandes - wie ein Blick auf die bundesrepublikanische geschichtswissenschaftliche Forschung zeigt - aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland damals kaum erfolgten Erforschung der Geschichte der nationalsozialistischen Lager und Ghettos ein ganz erheblicher Mangel an Erkenntnissen und Wissen sowohl ##blob##uuml;ber das System der nationalsozialistischen Lager und Ghettos als auch ##blob##uuml;ber die Typen von Lagern und Ghettos bzw die Anzahl der Lager und Ghettos in den besetzten und annektierten Gebieten. Ferner w##blob##auml;re die blo##blob##szlig;e Annahme eines Ersatzzeitentatbestandes (##blob##sect; 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO) f##blob##uuml;r die j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;fte wenig sinnvoll. Die Entsch##blob##auml;digung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung in Form der Zuerkennung von Beitrags- oder Ersatzzeiten ist nur dann sinnvoll und damit sachgerecht, wenn die Beg##blob##uuml;nstigten hieraus typischerweise letztlich einen Rentenanspruch erwerben k##blob##ouml;nnen (vgl. BSG SozR 3 - 2200 1251 Nr. 7). Mangels Bestehens einer Vor- oder Nachversicherung (##blob##sect; 1251 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 RVO) und der daraus resultierenden Nichtanrechenbarkeit des Ersatzzeitentatbestandes bei einer Vielzahl von j##blob##uuml;dischen Verfolgten w##blob##auml;re f##blob##uuml;r diese Betroffenen im Rahmen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine wirksame Schlie##blob##szlig;ung der durch nationalsozialistisches Unrecht in ihrer Invalidit##blob##auml;ts- und Altersvorsorge verursachten L##blob##uuml;cke nicht zu erreichen. Im ##blob##uuml;brigen erscheint es im Hinblick auf die neueren milit##blob##auml;rgeschichtlichen Erkenntnisse (vgl. Hannes Heer / Klaus Naumann, Vernichtungskrieg: Verbrechen der Wehrmacht 1941 bis 1944, 1995; Wehrmachtsverbrechen, Dokumente aus sowjetischen Archiven, 1997) zumindest aus historischer Sicht fragw##blob##uuml;rdig, diese Verfolgungszeiten ua dem Milit##blob##auml;r- und milit##blob##auml;r##blob##auml;hnlichen Dienst ( 1251 Abs. 1 Nr. 1 RVO), wozu unter Umst##blob##auml;nden der Dienst in SS-Einheiten geh##blob##ouml;ren kann (vgl. hierzu KassKomm-Niesel 1251 RVO RdNrn 41 und 42; Koch / Hartmann / v. Altrock / F##blob##uuml;rst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Band IV a, 28 AVG Anm B. I. 15.), gleichzustellen. Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, die j##blob##uuml;dischen Verfolgten h##blob##auml;tten bereits eine Entsch##blob##auml;digung nach den Vorschriften des BEG erhalten (vgl. zur Wiedergutmachung Herbert K##blob##uuml;pper, L##blob##auml;nderkompetenzen in der Wiedergutmachung von NS-Unrecht, Kritische Justiz 1997, S 224 ff; ders., Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in den Staaten Osteuropas, Osteuropa 1996, S 758 ff; ders., Die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in den Nachfolgestaaten der Sowjetunion, Osteuropa 1996, S 639 ff). Das Entsch##blob##auml;digungsrecht nach dem BEG erfa##blob##szlig;t keine sozialversicherungsrechtlichen Sch##blob##auml;den (vgl. ##blob##sect; 5 Abs. 1, 138 BEG). Dar##blob##uuml;ber hinaus ist an den Tatbestand der Zwangsarbeit eine gesetzliche oder anderweitig geregelte Entsch##blob##auml;digungsleistung nicht gekn##blob##uuml;pft worden. Einer Ber##blob##uuml;cksichtigung der von den j##blob##uuml;dischen Verfolgten geleisteten Arbeiten als Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung stehen schlie##blob##szlig;lich auch nicht das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel geschlossene Abkommen vom 10. September 1952 (BGBl 1953 II S 37) bzw die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Jewish Material Claims against Germany geschlossenen Vereinbarungen entgegen, denn diese lassen individuelle Anspr##blob##uuml;che israelischer Staatsb##blob##uuml;rger unber##blob##uuml;hrt (vgl. hierzu Cornelius Pawlita, ##blob##quot;Wiedergutmachung##blob##quot; als Rechtsfrage?: Die politische und juristische Auseinandersetzung um Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r die Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (1945 bis 1990), 1993, S 269 ff). Nach Auffassung der Kammer sind daher f##blob##uuml;r den Bereich der Wiedergutmachung im Sozialrecht die Kriterien der ##blob##quot;Freiwilligkeit##blob##quot; und ##blob##quot;Entgeltzahlung##blob##quot; zur Abgrenzung untauglich und unbrauchbar, wenn die Verfolgung gerade auf die Beseitigung dieser Kriterien abzielt (vgl. zum Ganzen: Cornelius Pawlita, Rentenversicherungsrechtliche Aspekte verfolgungsbedingter Zwangsarbeit im Nationalsozialismus, Zeitschrift f##blob##uuml;r Sozialreform 1998, S 1 ff; ders., Besch##blob##auml;ftigungszeiten im Ghetto Lodz, Die Urteile des Bundessozialgerichts v. 18.06.1997 - 5 RJ 66/95 u. 68/95 -, Die Sozialversicherung 1998, S 90 ff; ders., Zur Anerkennung von Besch##blob##auml;ftigungszeiten im Ghetto Lodz, Die Sozialgerichtsbarkeit 1997, S 413 f; ders., Die Anrechnung von Zwangsarbeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, Zeitschrift f##blob##uuml;r Sozialreform 1990, S 427 ff; ders., in Christine Fuchsloch / Stephan Niewald, NS-Zwangsarbeit im Rentenversicherungsrecht, Expertentagung der Forschungsstelle f##blob##uuml;r Sozialrecht und Sozialpolitik, Universit##blob##auml;t Hamburg, am 18.04.1997, Die Sozialgerichtsbarkeit 1997, S 444, 445; Gerhard Buschmann, Anmerkung zum Urteil des BSG vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 66/95 -, Die Sozialgerichtsbarkeit 1998, S 319 f; Herbert K##blob##uuml;pper, Die neuere Rechtsprechung in Sachen NS-Zwangsarbeit, Kritische Justiz 1998, S 246, 252 ff; Bernhard Blankenhorn, in: Wiedergutmachung und Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r nationalsozialistisches Unrecht, ##blob##Ouml;ffentliche Anh##blob##ouml;rung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 24. Juni 1987, Zur Sache 3/87, S 252 ff; Waldemar Frank und Doris Gro##blob##szlig;mann, in: Entsch##blob##auml;digung f##blob##uuml;r Zwangsarbeit, ##blob##Ouml;ffentliche Anh##blob##ouml;rung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 14. Dezember 1989, Zur Sache 6/90, S 233 ff). Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten folglich auch, da##blob##szlig; die Kl##blob##auml;gerin im Entsch##blob##auml;digungsverfahren nach dem BEG ihre T##blob##auml;tigkeit als Zwangsarbeit bezeichnet hat. Dar##blob##uuml;ber hinaus sind die von den Beteiligten verwendeten Begriffe bez##blob##uuml;glich der rechtlichen Qualifizierung eines Besch##blob##auml;ftigungsverh##blob##auml;ltnisses ohne jede Bedeutung. Hinsichtlich der rentenrechtlichen Systematik ist nach Auffassung der Kammer die Frage zu stellen, ob eine T##blob##auml;tigkeit verrichtet wurde, die in rechtsstaatlich gepr##blob##auml;gten Gesellschaften gew##blob##ouml;hnlich von freien, bezahlten Arbeitskr##blob##auml;ften ausge##blob##uuml;bt wird, dh ob im Ergebnis - auch wirtschaftlich gesehen - Erwerbsarbeit geleistet wurde. Dies ist bei den von der Kl##blob##auml;gerin in der streitigen Zeit verrichteten T##blob##auml;tigkeiten ohne jeden Zweifel der Fall. Die Kammer l##blob##auml;##blob##szlig;t es offen, ob f##blob##uuml;r die Besch##blob##auml;ftigung der Kl##blob##auml;gerin Rentenversicherungsbeitr##blob##auml;ge zu einem deutschen Tr##blob##auml;ger der Rentenversicherung (LVA Schlesien in Breslau) tats##blob##auml;chlich abgef##blob##uuml;hrt worden sind. Die Beitr##blob##auml;ge sind gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 14 Abs. 2 Satz 1 WGSVG aF zu fingieren, weil sie - wenn die Beitragsentrichtung unterblieben ist - aus verfolgungsbedingten Gr##blob##uuml;nden nicht entrichtet wurden. Die Kl##blob##auml;gerin ist anerkannte Verfolgte des Nationalsozialismus im Sinne des ##blob##sect; 1 BEG und erf##blob##uuml;llt damit die Voraussetzungen des ##blob##sect; 1 Abs. 1 WGSVG. Gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 14 Abs. 2 Satz 1 WGSVG aF gelten Beitr##blob##auml;ge als entrichtet, wenn die Entrichtung von Beitr##blob##auml;gen f##blob##uuml;r eine rentenversicherungspflichtige Besch##blob##auml;ftigung aus Verfolgungsgr##blob##uuml;nden unterblieben ist. Da die Kl##blob##auml;gerin - wie oben dargelegt - ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Arbeits-verh##blob##auml;ltnis ausge##blob##uuml;bt hat und das (m##blob##ouml;gliche) Unterbleiben einer Beitragsentrichtung auf Verfolgungsma##blob##szlig;nahmen beruhte, erf##blob##uuml;llt die Kl##blob##auml;gerin die Voraussetzungen des ##blob##sect; 14 Abs. 2 Satz 1 WGSVG aF. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers bei Erla##blob##szlig; des WGSVG, das Recht der Wiedergutmachung so zu verbessern, da##blob##szlig; den Sozialversicherten ein voller Ausgleich des Schadens erm##blob##ouml;glicht wird, den sie durch Verfolgungsma##blob##szlig;nahmen in ihren Anspr##blob##uuml;chen und Anwartschaften aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung erlitten haben (vgl. Schriftlicher Bericht des 10. Ausschusses ##blob##uuml;ber den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur ##blob##Auml;nderung und Erg##blob##auml;nzung der Vorschriften ##blob##uuml;ber die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung, BR-Drucksache VI/1449 S 1; BSG SozR 3 - 2200 1248 Nr 15 und Urteil des BSG vom 18. Juni 1997 - 5 RJ 68/95 -). Die Zeiten von Juni 1940 bis Mai 1942 sind demnach als glaubhaft gemachte (fiktive) Beitragszeiten anzuerkennen (vgl. ##blob##sect; 3 Abs. 1 VuVO aF). Die Zeiten von November 1939 bis zum 15. April 1945 sind als Ersatzzeiten gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 1251 Abs. 1 Nr. 4 RVO zu ber##blob##uuml;cksichtigen, soweit die einzelnen Monate nicht mit Beitragszeiten belegt sind. Die Kl##blob##auml;gerin hat auch gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 18 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 WGSVG das Recht, von der Beklagten die monatliche Zahlung von Altersruhegeld wie eine Verfolgte zu verlangen, die ihren gew##blob##ouml;hnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des WGSVG hat. Sie hat nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 1950, n##blob##auml;mlich im Juli 1947, das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 verlassen, als sie im Juli 1947 nach Pal##blob##auml;stina auswanderte. Dies ist im wesentlichen auch verfolgungsbedingt geschehen. Im Hinblick auf das von den in ##blob##sect; 18 Abs. 2 WGSVG Erfa##blob##szlig;ten ausnahmslos erlittene Verfolgungsschicksal ist hier rechtsgrunds##blob##auml;tzlich und faktisch in aller Regel davon auszugehen, da##blob##szlig; der in der deutschen Rentenversicherung versicherte Verfolgte und in seiner Rentenberechtigung durch die NS-Verfolgung Gesch##blob##auml;digte Nachkriegsdeutschland verfolgungsbedingt verlassen hat. Nach alledem hat die Kl##blob##auml;gerin ein subjektives Recht auf Altersruhegeld gem##blob##auml;##blob##szlig; ##blob##sect; 1248 Abs. 5 RVO. Die Beklagte war daher antragsgem##blob##auml;##blob##szlig; zur Zahlung des Altersruhegeldes ab 1. Januar 1986 zu verurteilen. Selbst wenn entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung davon auszugehen w##blob##auml;re, es handele sich bei den Besch##blob##auml;ftigungen der j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;fte wegen des Zwangscharakters nicht um Arbeitsverh##blob##auml;ltnisse im Sinne des Sozialversicherungsrechts, w##blob##uuml;rde sich jedenfalls die Frage ergeben, ob die die Rentenversicherungspflicht begr##blob##uuml;ndenden Vorschriften der Zweiten Durchf##blob##uuml;hrungsverordnung zur Notdienstverordnung vom 10. Oktober 1939 (RGBl I S 2018), die auch in den eingegliederten Ostgebieten galt (vgl. Verordnung zur Einf##blob##uuml;hrung der Notdienstverordnung nebst Durchf##blob##uuml;hrungsvorschriften in den eingegliederten Ostgebieten vom 14. Juli 1940 ( RGBl I S 1019 ) ), auf alle Gruppen zwangsverpflichteter Arbeiter entsprechend anzuwenden sind. Soweit die Verordnungen einer Einbeziehung der j##blob##uuml;dischen Arbeitskr##blob##auml;fte in die gesetzliche Rentenversicherung entgegenstehen, w##blob##auml;ren diese Bestimmungen wegen des Verstosses gegen die Menschenw##blob##uuml;rde, die Menschenrechte und die elementaren Grunds##blob##auml;tze der Rechtsstaatlichkeit als nichtig anzusehen (vgl. hierzu hinsichtlich der Nichteinbeziehung der ##blob##quot;Ostarbeiter##blob##quot; BSG SozR 3 - 2200 1251 Nr. 7). Die Kostenentscheidung beruht auf ##blob##sect; 193 SGG. Die Sprungrevision war wegen der grunds##blob##auml;tzlichen Bedeutung der Rechtssache und wegen der Abweichung des Urteils von Entscheidungen des BSG zuzulassen (##blob##sect; 161 Abs. 1 und Abs. 2, ##blob##sect; 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG).