Urteil
S 100 P 677/22
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2025:0128.S100P677.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 213,19 € an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 728,00 € festgesetzt.
Die Berufung ist nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 213,19 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 728,00 € festgesetzt. Die Berufung ist nicht zugelassen. Sozialgericht Dortmund Az.: S 100 P 677/22 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagte Proz.-Bev.: In Sachen, geb. 1936 + 09.08.2018 hat die 100. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 28.01.2025 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Reif sowie den ehrenamtlichen Richter Brinkschulte und die ehrenamtliche Richterin Bittern für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, 213,19 € an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 728,00 € festgesetzt. Die Berufung ist nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten einen Betrag von nunmehr 213,19 € als Rückforderung von Bezügen nach dem Tod des Versicherten Alexander Sander, die auf ein von diesem für Pflegeleistungen benannten Konto bei der Beklagten geflossen sind. Der am 09.08.2018 verstorbene Versicherte bezog von der Klägerin Pflegegeld nach dem Pflegegrad 4. Als empfangsberechtigt gab der Versicherte das Konto (IBAN-Nr.) der Kontoinhaberin B an. Der Versicherte verstarb am 09.08.2018. Am 31.08.2018 ging das Pflegeld für September 2018 in Höhe von 728,00 € auf das angegebene Konto ein. Mit einem bei der Beklagten nach ihren Angaben am 10.06.2022 zugegangenem Schreiben forderte die Klägerin einen Betrag überzahlter Rentenleistungen in Höhe 728,00 € als zu Unrecht erbracht zurück. Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung mit der Begründung, über die Gutschrift seit bereits nach dem 31.08.2018 bereits verfügt worden. Hinsichtlich des offenen Betrages sei die Kontoinhaberin Katarina Sander einstandspflichtig. Trotz mehrfacher Anforderungen der Kontoauszüge durch die Klägerin verweigerte die Beklagte deren Überlassung, auch aus Gründen des Datenschutzes sowie des Bankgeheimnisses und berief sich zudem auf zwischenzeitliche Verjährung. Mit der am 19.12.2022 erhobenen Klage hat die Klägerin die Zahlung des Betrages weiterverfolgt. Nach mehrfacher Anforderung des Gerichts übersandte die Beklagte die erbetenen Kontoauszüge. Unmittelbar vor Zugang des Rückforderungsverlangens der Klägerin war das benannte Konto mit 213,19 € im Soll. Daraufhin hat die Beklagte den Rechtsstreit in Höhe von 514, 81 € für erledigt. Die Beklagte hat sich insoweit der Erledigungserklärung angeschlossen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 213,19 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der mit der Klage begehrte Betrag nicht zurückzuzahlen sei. Eine Rückforderung sei bereits im Jahre 2018 ausgeschlossen gewesen, da der gesamte Betrag der Überzahlung von der Empfängerin des Pflegegeldes schon abverfügt gewesen sei. Der Gesamtbetrag der Gutschriften vom 31.08.2018 bis 28.09.2018 sei niedriger als die vom Konto getätigten Verfügungen. Zudem sei die Rückforderung verjährt und es läge eine Sonderkonstellation vor, weil das Konto einer anderen Person gehöre als dem verstorbenen Versicherten. Es sei die Kontoinhaberin direkt in Anspruch zu nehmen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 S. 4 Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) i.V.m. § 118 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI). Die Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Zahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 S. 4 SGB XI i.V.m. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI in Höhe von 213,19 € zu. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 4 SGB XI gelten § 118 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VI entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde. § 118 Abs. 3 SGB VI regelt einen gegenüber § 118 Abs. 4 SGB VI prozessual und materiell vorrangigen Rücküberweisungsanspruch gegenüber dem Geldinstitut (vgl. Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 118 SGB VI (Stand: 31.08.2022), Rn. 68). Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Die Beklagte kann sich nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3. S. 3 SGB VI berufen. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann, § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden, § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI. Die nach dem Tod des Versicherten auf seinem bei der Beklagten geführten Konto eingegangenen Geldleistungen der Klägerin gelten gemäß § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht. Die Beklagte hat sie der Klägerin zurück zu überweisen, da diese sie als zu Unrecht erbracht zurückgefordert hat, § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI. Dem Versicherten standen für den September 2018 keine Pflegeleistungen mehr zu, da gemäß § 37 Abs. 2 S. 3 SGB XI der Anspruch auf Leistungen mit Ablauf des Monats erlischt, in dem der Berechtigte verstirbt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Erstattungsanspruch in Höhe nicht wegen anderweitiger Verfügungen i. S. v. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ganz oder teilweise erloschen. Die Beklagte muss sich das relative Befriedigungsverbot des § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI entgegenhalten lassen und kann damit entgegen ihrer Auffassung nicht die geltend gemachten Kontoverfügungen anspruchsmindernd geltend machen. Denn das Konto des Versicherten befand sich im Zeitraum vor Eingang der Geldleistung bis zu dem Eingang des Rückforderungsverlangens durchgehend im Soll. In einer solchen Konstellation stellt die Gutschrift einer Pflegegeldzahlung auf ein Girokonto eine Verwendung zur Befriedigung im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI dar. Auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI kann sich ein Geldinstitut nur dann berufen, wenn bei Eingang des Rückforderungsverlangens des Rentenversicherungsträgers das in der Überweisung genannte Konto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben aufweist und das Geldinstitut den Wert der Gutschrift nicht zur Befriedigung eigener Forderungen gemindert hat (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 14. September 2007 – L 4 R 188/06 –, Rn. 40, juris). Unmittelbar vor Zugang des Rückforderungsverlangens er Klägerin war das benannte Konto mit 213,19 € im Soll. Der Einwand der Beklagten, der Einwand der Entreicherung greife, weil der verstorbene Versicherte nicht selbst Kontoinhaber war, greift nach Auffassung der Kammer nicht. Das Konto der Dritten war von Anfang als Überweisungskonto benannt. § 118 Abs. 3 setzt voraus, dass die über den Todesmonat hinaus gezahlte Geldleistung auf ein Konto überwiesen wurde. Gemeint ist das Konto, auf das auf Wunsch des Berechtigten überwiesen worden ist. Es kommt also nicht darauf an, ob es sich um ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten handelt oder z.B. das seines Ehepartners oder ein sonstiges Konto (vgl. Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 118 SGB VI (Stand: 31.08.2022). Der Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI setzt in Verbindung mit S.1 lediglich voraus, dass eine Überweisung der Geldleistungen "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" erfolgt war. Eine nähere Spezifizierung des Zahlungsverkehrs sieht das Gesetz nicht vor; insbesondere wird nicht darauf abgestellt, wer Kontoinhaber ist. Dieses Ergebnis erscheint umso zwingender, als andernfalls es dem Rentenberechtigten nach seinem Belieben offen stünde, durch eine entsprechende Verfügung das gesetzlich intendierte Zugriffsrecht des Rentenversicherungsträgers auf dasjenige Geldinstitut, das den Rentenbetrag als erstes erhalten hat, zu vereiteln (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2010 – L 13 R 951/09 NZB –, juris). Die Beklagte kann sich auch nicht wirksam auf die Verjährungseinrede berufen. Der Anspruch verjährt nach § 118 Abs. 4a SGB VI in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger Kenntnis von der Überzahlung erlangt hat. Vorliegend liegt der Ablauf der vier Jahresfrist mit der Geltendmachung am 10.06.2022 nicht vor, selbst wenn die Klägerin bereits im September 2018 von dem Todesfall Kenntnis erlangt haben sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtstreits zu tragen, weil sie die Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Erst auf mehrfachen Hinweis des Gerichts überließ sie relevante Kontoauszüge aus denen sich der Kontostand tatsächlich ergab. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Kosten zu tragen. Nach § 197a SGG i. V. n. § 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) hat das Gericht den Streitwert festzusetzen. Der festgesetzte Streitwert ergibt sich aus § 52 GKG. Nach Abs. 1 dieser Norm ist vor den Sozialgerichten, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antrag der Klägerin belief sich bei Klageerhebung auf Zahlung von 728,00 €. Die Berufung ist nicht zugelassen, der Streitwert liegt unter 750,00 €. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Keiner der genannten Zulassungsgründe liegt vor. Der Umstand, dass Zahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten auf das Konto eines Dritten überwiesen wurden, bewirkt im Rahmen des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs.3 S. 2 SGB VI nicht, dass es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG handelt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. April 2010 – L 13 R 951/09 NZB –, juris). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Reif Richterin am Sozialgericht