Urteil
S 18 U 787/22
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2024:1108.S18U787.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.571,00 Euro zu leisten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.571,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.571,00 Euro zu leisten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.571,00 Euro festgesetzt. Sozialgericht Dortmund Verkündet am: 08.11.2024 Az.: S 18 U 787/22 Hübner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin gegen Beklagte i. Sa. A, *1940 hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 08.11.2024 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Drifthaus sowie den ehrenamtlichen Richter Fischer und den ehrenamtlichen Richter Lohmeier für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.571,00 Euro zu leisten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.571,00 Euro festgesetzt. - 2 - r 38] Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um Erstattungsleistungen. Der bei den Beteiligten versicherte A (im Folgenden Versicherter) erhielt ab dem 23.01.2017 von der Klägerin als Pflegekasse Pflegeleistungen nach einem Pflegegrad 2. Für in der Zeit vom 01.08.2017 bis zum 30.06.2019 erbrachte Leistungen rechnete der Pflegedienst „B" Leistungen als Betreuungs- und Entlastungsbetragsleistungen nach § 45 b Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI) - mit einem Rechnungsbetrag i.H.v. 2.571,00 EURO gegenüber der Beklagten ab. Diese Leistungen wurden von der Klägerin aufgrund einer Abtretung des Anspruchs vom Versicherten an den Pflegedienst direkt an den Dienstleister bezahlt. Unter dem 23.09.2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie dem Versicherten Pflegegeld „in voller Höhe" auszahle; Sachleistungen seien aus dem Pflegegeld zu zahlen. In der Anlage übersandte die Beklagte eine Durchschrift des Bescheides vom 19.09.2019 mit dem sie dem Versicherten ab dem 23.01.2017 ein Pflegegeld in Höhe von 60 v.H. des Höchstsatzes gewährte. In dem Bescheid wies die Beklagte den Versicherten auch darauf hin, dass die Kosten für den Pflegedienst B ab dem 01.08.2017 von ihm aus dem Pflegegeld zu zahlen seien. Die Beklagte machte den Versicherten auch darauf aufmerksam, dass der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 23.01.2017 bis zum 30.09.2019 i.H.v. 25.817,09 EURO wegen eines möglichen Erstattungsanspruchs vorerst einbehalten werde. Zudem forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2019 auf, ihren Erstattungsanspruch nach Art der Leistung und Höhe für jeden Monat anzugeben, wobei sie darauf hinwies, dass Betreuungsleistungen nicht erstattet werden könnten. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 04.10.2019 als nachrangig verpflichteter Leistungsträger für die Zeit vom 23.01.2017 bis zum 30.06.2019 einen Erstattungsanspruch i.H.v. 12.617,82 EURO mit einem Teilbetrag i.H.v. 2.571,00 EURO für zusätzliche Betreuungsleistungen geltend. Der Teilbetrag i.H.v. 2.571,00 Euro wurde von der Beklagten nicht erstattet. Am 20.12.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Die Klägerin ist unter Hinweis auf den Schriftwechsel im vorgerichtlichen Kontakt der Beteiligten der Auffassung, dass ihr die Erstattungsleistungen zustünden. Aus dem Handlungsleitfaden der gesetzlichen Unfallversicherung gehe hervor, dass die Unfallversicherung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit allein für die Entschädigung zuständig sei, wenn wegen des Versicherungsfalls in der Unfallversicherung Hilflosigkeit vorliege. Die Leistungen der Unfallversicherung gingen den Leistungen der Pflegeversicherung vor, sodass die Leistungen der Pflegeversicherung insoweit ruhten. Nach der Kommentierung setze das Ruhen eine Zweckidentität voraus, wofür keine exakt gleichlautenden Normen erforderlich seien. Die besonderen Betreuungsleistungen dienten der wegen der Hilfebedürftigkeit erforderlichen Pflege und könnten durch die Beklagte durch das Pflegegeld abgegolten werden. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass der Versicherte die Betreuungsleistungen aus dem von ihr zu leistenden Pflegegeld zu zahlen habe. Diese Leistungen kämen auch unmittelbar dem Versicherten zugute. Dabei sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Beklagte nach der Literatur und Rechtsprechung bei ihrer Leistung zudem die Interessen der Pflegenden zu beachten habe, so insbesondere deren soziale Absicherung. In einem solchen Fall könnten die Höchstbeträge der Beklagten zu überschreiten sein. Eine Erhöhung des Pflegegeldes nach dem SGB VII sei indes nicht erforderlich, da der Nachzahlungsbetrag höher als der Erstattungsbetrag sei. Zudem sollten durch den § 34 SGB XI Doppelleistungen ausgeschlossen werden. Wenn die Beklagte ihr Pflegegeld sofort erbracht hätte, hätte die Klägerin die streitige Leistung nicht erbracht. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Erstattungsbetrag in Höhe von 2.571,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen gegenüber der Klägerin im vorgerichtlichen Verfahren ist die Beklagte der Meinung, dass das Recht der Unfallversicherung Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI nicht umfasse, sodass eine Erstattung nicht erfolgen könne. Die Leistungen des SGB VII und des SGB XI seien nicht kongruent. Die Leistungen der Klägerin ruhten nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 SGB XI nur, soweit beide Leistungen hinsichtlich Leistungsart, -zeitraum und -umfang deckungsgleich seien. Im Hinblick auf die Betreuungs- und Entlastungsleistungen gebe es weder eine adäquate gesetzliche Regelung noch eine Anweisung in dem Handlungsleitfaden. Zudem handele es sich bei der Leistung der Klägerin um eine pauschalierte Leistung, die ohne eine ärztliche Verordnung geleistet worden sei, wenn auch von einem Pflegedienst. Die Beklagte kenne pauschalierte Leistungen nicht, sodass eine Zweckidentität nicht vorliege. Die Leistungsart der Klägerin beinhalte auch ein umfassenderes Leistungsspektrum, welches nicht vollständig unter das Pflegegeld der Beklagten falle. Die Betreuungsleistungen der Klägerin würden beispielsweise für folgende Leistungen erbracht: „Hilfen zur Tagesstrukturierung oder Freizeitgestaltung, etwa Gesellschaftsspiele oder das Vorlesen von Büchern und Zeitungen. Ebenso können die jeweiligen Dienstleister bei Apotheken- und Behördengängen, Antragstellungen oder Arzt- und Friseurbesuchen helfen. Alltagsunterstützend können auch Angebote sein, die soziale Kontakte und Aktivitäten fördern, also etwa Besuche von Veranstaltungen oder begleitete Spaziergänge, Bewegungsangebote, Sing- und Bastelgruppen etc. sowie leichte Gartenarbeit." Durch die Aussage in dem Bescheid, dass Pflegeleistungen aus dem Pflegegeld zu be- streiten seien, habe sie gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie keine zusätzlichen Mittel auskehre. Für eine Erhöhung des Pflegegeldes bestehe kein Raum. Das Pflegegeld der Beklagten sei bereits höher als die Leistungen nach dem SGB XI. Nach einem Rundschreiben habe sie Leistungen nur bis zu der Höhe zu erstatten, welche die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf einen weiteren Erstattungsbetrag i.H.v. 2.571,00 Euro. Einschlägig ist § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), nach dem ein nachrangig verpflichteter Versicherungsträger einen Anspruch gegen den vorrangig verpflichteten hat. Eine Anwendung des § 105 SGB X (Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers) kommt nicht in Betracht, da die Klägerin nicht als unzuständiger Leistungsträger gehandelt hat, sondern grundsätzlich zur Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber dem Versicherten verpflichtet war (zur Anwendbarkeit des § 105 SGB X vgl. BSG, Urteil vom 10.10.2006 - B 2 U 41/05 R). Es ist auch kein Fall von § 103 SGB X gegeben, denn der Anspruch gegen die Klägerin entfällt nicht, sondern ruht nur (vgl. 34 Abs. 1, Nr. 2, 3. Variante SGB XI). Bei einem Ruhen entfällt der Grundanspruch nicht; die Leistung kommt lediglich nicht zur Auszahlung (vgl. Reimer in Hauck/Noftz „SGB XI", Stand: 2. Ergänzungslieferung 2024, § 34 Rdnr. 7). Nach § 104 Abs. 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozial- leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit dieser Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet wäre (Satz 2). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistung auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (Satz 3). § 104 SGB X geht also von nebeneinander bestehenden Leistungspflichten mindestens zweier Leistungsträger aus, wobei die Verpflichtung des einen Leistungsträgers wegen System- oder Einzelanspruchssubsidiarität der Leistungspflicht des anderen nachgeht (BSG, a.a.O. m.w.N.). Die Subsidiarität der Leistungen der Klägerin wegen Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI gegenüber den Leistungen der Beklagten wegen Hilfebedürftigkeit nach § 44 SGB VII ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 Nr. 3 und 34 Abs. 1, Nr. 2, 3. Variante SGB XI. Es besteht auch eine Kongruenz der Leistungen. Die Leistungen werden für den gleichen Zeitraum (zeitliche Kongruenz) sowie - soweit gefordert - an dieselbe Person (personelle Kongruenz) geleistet und sind auch gleichartig (sachliche Kongruenz). Die zeitliche Kongruenz ergibt sich schon daraus, dass beide Träger Pflegeleistungen bzw. Leistungen bei Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom 01.08.2017 bis zum 30.06.2019 leisten. Die Leistungen werden außerdem grundsätzlich an dieselbe Person geleistet. Auch nach Einführung des § 104 Abs. 2 SGB X besteht noch das Erfordernis der personellen Kongruenz (anders möglicherweise Roos in Schütze „SGB X", 9. Auflage 2020, § 104 Rdnr. 14). Es sollen aber Mehrfachleistungen verhindert werden, was letztlich nur in Bezug auf einen Leistungsberechtigten beurteilt werden kann (Böttger in Dierung/Timme/Strähler „SGB XI", 6. Auflage 2022, § 104 Rdnr. 20). Eine solche Personenidentität besteht. Es ist dabei unschädlich, dass die Klägerin den Betrag i.H.v. 2.571,00 EURO nicht direkt an den Versicherten, sondern unmittelbar an den Pflegedienstleister zahlte. Nach der gesetzlichen Konstruktion ist der Versicherte der Leistungsempfänger: Gemäß § 45b SGB XI hat der pflegebedürftige Versicherte einen An- spruch auf den Entlastungsbetrag. Leistungsempfänger bleibt der Versicherte auch dann, wenn die tatsächliche Zahlung - aufgrund einer Abtretung - direkt von dem Sozialleistungsträger an den Pflegedienst geht. Die Abtretung stellt nur ein Verfügungsgeschäft nach den §§ 398 ff. BGB und damit eine schuldrechtliche Übertragung des Anspruchs auf den Geldbetrag dar (Gutzler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching „BeckOK", Stand 01.09.2024, § 53 Rdnr. 5; Siefert in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler „beck- online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar)", Stand 15.11.2023, § 53 SGB I Rdnr. 16), auch wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handeln mag (zur Rechtsnatur als öffentlich-rechtlicher Vertrag: Gutzler a.a.O., Rdnr. 6; Zimmermann in Schlegel/Voelzke „jurisPK-SGB I", Stand 15.06.2024, § 53 Rdnr. 66). Die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X (öffentlich-rechtlicher Vertrag) wird nur wegen des Gegenstands der vertraglichen Regelung angenommen (Zimmermann, a.a. O.). Das spricht dafür, dass das Sozialrechtsverhältnis durch die Abtretung nicht berührt wird (so im Ergebnis auch Mrozynski „SGB I", 7. Auflage 2024, § 53 Rdnr. 12). Es findet nur ein Gläubigerwechsel statt (Mrozynski, a.a.O.). Für die Unberührtheit des Sozialrechtsverhältnisses spricht auch, dass nach § 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) nur das Recht abtretbar ist, die Auszahlung von festgestellten Leistungsansprüchen zu verlangen, der neue Gläubiger aber nicht berechtigt ist, den Anspruch prozessual geltend zu machen. Die Antragsbefugnis im materiell-rechtlichen Sinne bleibt beim früheren Gläubiger (Siefert, a.a.O., Mrozynski, a.a.O.). Letztlich besteht auch Gleichartigkeit. Hierfür müssen die Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein (BSG, Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 20/16 R mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG). Eine Gleichartigkeit liegt dabei inhaltlich konkreter vor, wenn die Leistungen demselben Zweck dienen, was i.d.R. dann der Fall ist, wenn der vorleistende Sozialleistungsträger mit seiner Leistung einen Anspruch gegen den nachrangig verpflichteten Träger erfüllt hat oder hätte erfüllen können (Pattar in Schlegel/Voelzke „jurisPK-SGB X", Stand 24.11.2023, § 104 Rdnr. 31 m.w.N.). Es sollen zweckidentische Doppelleistungen verhindert werden (Roos, a.a.O., Rdnr. 12). Für die Kammer ist eine Zweckidentität sowie die Vermeidung einer Doppelleistung anzunehmen, wenn eine Leistung aufgrund einer anderen Leistung ruht oder hätte ruhen müssen. Das Ruhen der Leistung nach § 45b SGB XI bei einem Zusammenfallen mit Leistungen bei Hilfebedürftigkeit wegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung ist gegeben (ohne weitere Begründung, aber auch ohne durchgreifende Gegenmeinung: Leitherer in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler „beck-online.GROSSKOMMENTAR (Kasseler Kommentar)", Stand 01.12.2016, § 34 SGB XI Rdnr. 5; Reimer, a.a.O., Rdnr. 8; Reissenberger- Safadi in Krauskopf „Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung", Stand Mai 2024, § 34 SGB XI Rdnr. 9 und wohl auch - nach einem Umkehrschluss - Philipp in Knickrehm/Roßbach/Waltermann „Kommentar zum Sozialrecht", 8. Auflage 2023, § 34 SGB XI Rdnr. 10; a.A. möglicherweise, aber wenn undifferenziert: Höfer in Krah- mer/Plantholz „SGB XI", 5. Auflage 2018, § 34 Rdnr. 8). Von einem Ruhen scheinen auch die Beteiligten übereinstimmend auszugehen, da insbesondere auch die Beklagte der Auffassung ist, dass die Betreuungs- und Entlastungsleistungen von dem Versicherten aus dem Pflegegeld zu leisten sind. Auch bei einer etwaigen Ersatzpflege im Rahmen des § 45b SGB XI besteht eine sachliche Kongruenz. Verhinderungspflege wird geleistet, um die Pflege bei Verhinderung der pflegenden Person zu gewährleisten. Damit ist es aber keine Leistung an die pflegende Person, sondern bleibt - nach der gesetzlichen Konstruktion - eine Leistung an den Versicherten (s.o. bei personeller Kongruenz). Auch wenn die pflegende Person entlastet wird, profitiert unmittelbar der Versicherte, da seine Pflege gewährleistet bleibt. Obwohl bei der Verhinderungspflege auch als Rechtsreflex die pflegende Person einen Vorteil hat (z.B. die Möglichkeit Arzttermine wahrzunehmen oder Einkäufe zu tätigen) dient die Leistung rechtlich dazu, den Pflegebedarf des Versicherten zu erfüllen. Das Geld wird nicht als Barleistung an die grundsätzlich pflegende Person ausgekehrt, sodass diese davon versicherungsfremde Ziele verfolgen könnte. Für diese vorgenommene Auslegung, die eine Berücksichtigung der Interessen der pflegenden Person beinhaltet, könnte - im Wege eines Erst-Recht-Schlusses (argumentum a fortiori) - auch sprechen, dass eigene Interessen der pflegenden Person bei den Leistungen der Beklagten nicht völlig unbedeutend sind, auch wenn ein Ruhenstatbestand bei Leistungen nach den §§ 44 und 44a SGB XI nicht gesehen wird (Lungstras in Uddsching/Schütze „SGB XI", Stand 6. Auflage 2024, § 34 Rdnr. 12; Philipp, a.a.O.). So kann die soziale Absicherung von pflegenden Personen in atypischen Fällen zu einem erhöhten Bedarf bei dem Versicherten und damit zu sogar höchstbetragsüberschreitenden Leistungen führen (zu den Vorgängernormen: BSG, Urteil vom 24.01.1990 - 2 RU 15/89). Die Kammer sieht den Grund für diese Sichtweise in dem sozialpolitischen Vorrang des Selbstbestimmungsrechtes, auch wenn eine Alleinzuständigkeit der Beklagten bei einer Hilflosigkeit aufgrund eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung i.d.R. nicht gegeben ist (da die Leistungen nach §§ 44 und 44a SGB XI bei Leistungen wegen § 44 SGB VII nicht ruhen). - 9 - Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte der Auffassung ist, dass die Betreuungs- und Entlastungsleistungen auch Leistungsgegenstände beinhalten können, die in dem Pflegegeld nach § 44 SGB VII nicht enthalten sind und die Leistungen - ohne ärztliches Attest - pauschaliert ausgekehrt werden. Es wird nicht konkret vorgetragen, welche gegenüber dem Versicherten vom Pflegedienst vorgenommen und gegenüber der Klägerin abgerechneten Leistungen nicht unter den § 44 SGB VII fallen sollen. Nach dem Inhalt der Leistungsbestätigungen des Versicherten und den Abrechnungen gegenüber der Klägerin spricht nichts gegen eine Gleichheit. Der Umstand, dass die Klägerin pauschalierte Leistungen auskehrt, bei der die Klägerin keine Nachweise für die genauen Leistungsinhalte anfordert oder dokumentiert, die eine exakte Zuordnung zu den Leistungsinhalten nach § 45b SGB XI zulässt, steht ohne konkreten Vortrag einer Erstattungsunfähigkeit der Leistung aus der höheren Leistung der Beklagten nicht entgegen. Andernfalls müsste die Klägerin in vielen Fällen der Leistung unter Einbeziehung der Leistungserbringer eine aufwendige Dokumentation vornehmen, nur um in den wenigen Erstattungsfällen eine sachliche Kongruenz nachweisen zu können. Nach mehreren Jahren ist regelmäßig der konkrete Leistungsinhalt nicht mehr ermittelbar, was dann nach den allgemeinen Beweisregeln im Erstattungsstreit gegen die Beklagte zu Lasten der Klägerin ginge. Für diese Sichtweise spricht auch, dass der Allgemeinheit kein Schaden entsteht, wenn die Leistungen der Beklagten höher sind, denn die Erstattungsansprüche sind so immer aus dem Nachzahlungsbetrag zu befriedigen. Außerdem sieht die Kammer auch keine durchgreifenden Nachteile für die Versicherten, die so zeitnah Leistungen erhalten, weil die Träger der Pflegeversicherung leisten können, ohne befürchten zu müssen, am Ende die Kosten vom zuständigen Träger nicht erstattet zu bekommen oder die Kosten von den Versicherten aufwendig und mit Ausfallrisiko zurückfordern zu müssen. Die §§ 102 ff. SGB X sollen auch die Belastung von Versicherten mit Erstattungsansprüchen vermeiden (Roos, a.a.O., Vor §§ 102 - 114 Rdnr. 3 m.w.N.). Letztlich führt der Vortrag der Beklagten im Zusammenhang mit der fehlenden Attestierung nicht zu einer anderen Sichtweise: Die grundsätzliche Hilfebedürftigkeit ist ärztlich attestiert, so dass die allgemeinen Pflegleistungen damit hinreichend begründet sind. Für etwaige Leistungen, die über das hinausgehen, was zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, gelten die Ausführungen zu den überschießenden Leistungsinhalten. Die Frage, ob die Beklagte auch Leistungen über ihren eigenen Nachzahlungsbetrag er- statten müsste, muss die Kammer nicht entscheiden, da der Nachzahlungsbetrag den Erstattungsbetrag offensichtlich überschreitet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert (§ 52 GKG) orientiert sich an dem streitigen Erstattungsbetrag. Die Berufung ist bei dem Streitwert (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Dabei ist eine Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung der Rechtsvorschriften eindeutig zu beantworten ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt „SGG", 14. Auflage 2023, § 144 Rdnr. 28). Die Rechtsfrage ist bisher in der Rechtsprechung nicht geklärt und nicht offensichtlich zu beantworten. Die Beteiligten haben auch bei nachvollziehbar vorgetragenen vergleichbaren Fällen ein Interesse an der nachhaltigen Erhaltung der Rechtseinheit. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsbe- rechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Gegen diesen Streitwertbeschluss findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1 - 3,44139 Dortmund, einzulegen (§ 173 Satz 1 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 Satz 2 SGG). Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Drifthaus Richter am Sozialgericht