Urteil
S 18 U 850/20
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2024:0815.S18U850.20.00
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Tenor
Das Gesuch des Klägers in Bezug auf die Ablehnung des Sachverständigen Q wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Klägers in Bezug auf die Ablehnung des Sachverständigen Q wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Zugestellt am: Az.: S 18 U 850/20 Steinke Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 18. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 15.08.2024 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Drifthaus sowie die ehrenamtliche Richterin Grön und die ehrenamtliche Richterin Driller für Recht erkannt: Das Gesuch des Klägers in Bezug auf die Ablehnung des Sachverständigen Q wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten verschiedene Leistungen aufgrund von verschiedenen Ereignissen. Bereits am 12.03.1996 erlitt der am 1973 geborene Kläger einen von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfall, bei dem er nach einer Verletzung am rechten Daumen Unfallfolgen in Form einer Bewegungseinschränkung des rechten Daumens, einer geringgradigen Minderung der Handspanne der rechten Hand, einer Minderung der groben Kraft bei Ausführung von differenzierten Griffen, einer Narbenbildung sowie glaubhafter Beschwerden mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) i.H.v. max. 10 v.H. davontrug (Gutachten vom 16.07.1996 von Hrn. PD Dr. med. A, Leitender Arzt der plastischen-, Hand- und der Herstellungschirurgie am B). Der Kläger erlitt am 20.03.2001 bei seiner beruflichen Tätigkeit für die Fa. C einen weiteren Unfall, bei dem ein schweres Coil gegen seinen linken Unterschenkel und Fuß schlug, wodurch eine schwere Vorfußquetschung links mit traumatischer Amputation an allen Zehen eintrat (Durchgangsarztbericht von Hrn. Privatdozent Dr. med. A). Nach dem Gutachten vom 22.02.2002 von Hrn. PD Dr. med. A bestanden bei dem Kläger Unfallfolgen in Form einer Teilamputation aller Zehen des linken Fußes mit einer Bewegungseinschränkung der verbliebenen Gelenke der Zehen des linken Fußes, einer bräunlich pigmentierten Narbenbildung am linken Vorfußrücken mit belastbar eingeheiltem Hauttransplantat, einer Durchblutungsstörung mit livider Hautverfärbung der verbliebenen Anteile der Zehen des linken Fußes, röntgenologisch nachweisbare Veränderungen und Beschwerden. Der Mediziner schlug für die Dauer eines halben Jahres ab Beginn der Arbeitsfähigkeit am 06.11.2001 eine MdE i.H.v. 20 v.H. vor und schätzte im Anschluss die MdE i.H.v. 10 v.H. ein. Mit Bescheid vom 19.03.2002 gewährte die D, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 06.11.2001 bis zum 31.05.2002 eine Rente nach einer MdE i.H.v. 20 v.H. in Form einer Gesamtvergütung. Als Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.03.2001 stellte sie fest: „Links: Verlust der 1. Zehe über der Endgliedbasis, des Endgliedes der 2. Zehe, der 3. und 4. Zehe im Mittelglied sowie des Mittel- und Endgliedes der 5. Zehe, Bewegungseinschränkung der verbliebenen Gelenke der Zehen, Durchblutungsstörungen im Bereich 3 der verbliebenen Anteile der Zehen, Narbenbildung am Vorfußrücken mit belastbar eingeheiltem Hauttransplantat, röntgenologisch nachweisbare Veränderungen im Bereich des Vorfußes“. Nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums ließ die MMBG den Kläger abermals untersuchen und begutachten. Im Gutachten vom 22.08.2002 schätzte Hr. Dr. med. E, Arzt für Chirurgie und plastische und Handchirurgie, die MdE - unter im wesentlichen unveränderten Unfallfolgen nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums - i.H.v. 10 v.H. ein. Mit Bescheid vom 08.01.2003 lehnte die D eine Rentenzahlung nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraums unter Verweis auf das eingeholte Gutachten ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09.05.2003). Das angerufene Sozialgericht Dortmund (SG) holte von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten von Herrn Dr. med. G, Unfall- und Handchirurg, ein (Aktenzeichen S 17 U 155/03). In dem Gutachten vom 29.08.2003 bestätigte Hr.Dr. med. G sowohl die Unfallfolgen, hier allerdings unter Hinzufügung eines Schonhinken bei ungestörter Abrollbewegung und leichter Einschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk, als auch die Höhe der MdE ab dem Ende des Gesamtvergütungszeitraums. In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2004 nahm der Kläger die Klage zurück. Unter den 10.07.2018 stellte der Kläger bei der Beklagten ein Verschlechterungsantrag und teilte mit, dass er sehr große Schmerzen am linken Fuß habe und ihm das Laufen jetzt sehr schwer falle. Zudem habe er extreme Schmerzen im gesamten Bein. Nach fünf Arbeitstagen seien seine Schmerzen so groß, dass er sich erholen müsse. Er könne somit kaum mehr Überstunden leisten und erleide finanzielle Nachteile. Er könne auch keinen Sport mehr treiben und müsse besondere, teure Schuhe tragen. Der linke Fuß rolle einfach immer schief ab; der Fuß sei - jedenfalls für ihn - versteift. Sein Leben habe sich seit dem Unfall verschlechtert und sehr verteuert. Sein behandelnder Arzt, der Durchgangsarzt und Unfallchirurg Hr. Dr. med. H, habe ihm zu dem Verschlechterungsantrag geraten. Die Beklagte zog Unterlagen von der Krankenversicherung (vom 13.09.2018 der AOK NordWest) und den behandelnden Ärzten (Orthopäde Hr. Dr. med. I, Hagen, Hr. Dr. med. H, ) bei und ließ den Kläger durch Hrn. Dr. med. K, Chefarzt der Abteilung für orthopädische Chirurgie, Unfallchirurgie und Sporttraumatologie an der L begutachten, obwohl der Kläger eine Begutachtung durch Hrn. Dr. med. H wünschte. In dem Gutachten vom 22.01.2019 beschrieb der Mediziner an Unfallfolgen eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Fußes mit Limitierung der Vorführung des Zehen- und Fersenstandes sowie eines sicheren Einbeinstandes links, ein linksseitiges Hinken, bedingt durch eine sichtbar gestörte Abrollbewegung des linken Fußes mit Mehrbelastung des Fußaußenrandes, reizlose Narben nach Stumpfbildung der Zehenstrahlen 1 bis 5 sowie ein reizlos eingeheiltes verstärkt pigmentiertes Spalthautareal im Bereich des Vorfußes links streckseitig, eine subjektiv angegebene verstärkte Berührungsempfindung der Amputationsstrümpfe des 1. bis 5. Zehenstrahles, bei funktionellem Fehlen der Zehen 3, 4 und 5 sowie den Zustand nach Teilamputation des 1. und 2. Zehenstrahls, eine leichtgradige Umfangsvermehrung des linken Fußes im Fußwurzel- und Vorfußbereich, eine Einschränkung der Zehenbeweglichkeit 1 und 2 links sowie im Sinne einer funktionellen Gelenksanschlussproblematik die endgradige Einschränkung der Pro- und Supinationsbewegung des linken unteren Sprunggelenks sowie die im Röntgenbild beschriebene Situation nach Zehenteilamputation 3, 4 und 5 sowie Teilamputationen der Zehen 1 und 2. Hr. Dr. med. K schätzte die MdE i.H.v. 10 v.H. ein. Mit Bescheid vom 12.03.2019 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.03.2001 ab und stellte als Unfallfolgen fest: „Links: Verlust der 1. Zehe sowie Teilverluste der Zehen 2 bis 5, verminderte Belastbarkeit des Fußes, gestörtes Gangbild, Sensibilitätsstörungen in den Stumpfbereichen.“ Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass die MdE zu gering bewertet worden sei. Unter Wiederholung des Vortrags aus dem Antrag trug er vor, dass er aufgrund der Unfallfolgen sowohl im Berufsleben als auch im Alltag stark eingeschränkt sei und dass sich der linke Fuß oft versteife. Zudem verwies der Kläger auf ein Attest von Hrn. Dr. med. H. In diesem führte der Mediziner aus, dass das Gutachten von Hrn.Dr. med. K in jeder Hinsicht fachgerecht ausgeführt sei. Eine Schmerzempfindung, die das übliche Maß überschreite, könne jedoch zu einer zusätzlichen MdE führen, sodass er eine Vorstellung bei einem Schmerztherapeuten veranlasst habe. 5 Die Beklagte zog daraufhin einen Bericht des behandelnden Schmerztherapeuten, Hrn. Dr. med. M, vom 29.07.2019 bei. In der Beurteilung führte dieser aus, dass bei dem Kläger ein chronischer therapiefragmentärer Schmerz, ein neuropathischer Fußschmerz links nach Quetsch- und Amputationsverletzung 2001, Funktionsstörungen des Fußes, ein myofasziales Schmerzsyndrom (quadratus plantae und quadrizeps femoris) sowie eine Gangstörung vorlägen. Die Beklagte beteiligte noch einmal Hrn. Dr. med. K, der in seiner Stellungnahme vom 06.08.2019 einschätzte, dass eine schmerzmedizinische Begutachtung notwendig sei. Nach Eingang eines weiteren Berichts von Hrn. Dr. med. M ließ die Beklagte den Kläger unter Berücksichtigung seines Auswahlrechts von Hrn. Dr. med. N, Chefarzt der neurologischen Abteilung der O, untersuchen und begutachten. In dem Gutachten vom 10.06.2020 beschrieb der Gutachter Unfallfolgen in Form einer Gefühlsminderung am Vorfußgelenk sowie einer leichten Überempfindlichkeit der Zehenstrümpfe, einer lividen Verfärbung im Vorfußbereich, einer leichten Minderung des musculus extensor digitorum brevis links sowie einer im Seitenvergleich leichten Kalksalzminderung des Fußskeletts und einer eingeschränkten passive Beweglichkeit der Mittelfußköpfchen des linken Fußes. Er beurteilte, dass ein außergewöhnliches Schmerzsyndrom, welches über die MdE des üblichen Schmerzes hinausgehe, welcher schon in der chirurgischen MdE mitberücksichtigt werde, nicht vorliege. Die MdE auf schmerzmedizinischen Fachgebiet liege bei unter 10 v.H. Die Beklagte gewährte dem Kläger Reisekosten i.H.v. 60,00 EURO im Zusammenhang mit der durchgeführten medizinischen Ermittlung. Der Kläger machte Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Ermittlung der Beklagten i.H.v. 140,00 EURO (105,00 EURO für die gefahrenen Distanzen mit dem Pkw und 35,00 EURO Verpflegungspauschale für eine Ganztagesverpflegung, unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie zum Zeitpunkt der Begutachtungen) geltend. Zudem beantragte der Kläger sowohl beim Gutachter als auch bei der Beklagten die Übersendung des eingeholten Gutachtens auf schmerzmedizinischen Fachgebiet. Hr. Dr. med. N teilte dem Kläger mit, dass das Gutachten im Eigentum der Beklagten stehe und daher dort angefordert werden müsse. -s- Der Kläger teilte der Beklagten im Verlauf des Widerspruchsverfahrens mit, dass er jedes Vertrauen in ihre Arbeit verloren habe, da die Bearbeitungszeit so lang sei. Zudem liege auch seit zwölf Monaten ein Antrag auf die Kostenübernahme der verschriebenen SchuhEinlagen vor. Unter dem 28.09.2020 teilte die Beklagte dem Kläger persönlich mit (wobei ein Zugang dieses Schreibens nicht aktenkundig ist, das Gutachten aber im weiteren Verlauf bei dem Kläger zuging), dass das erbetene Gutachten bereits am 30.06.2020 an den Bevollmächtigten zur Kenntnis übersandt worden sei, und fügte eine Durchschrift des Gutachtens in der Anlage bei. Der Bevollmächtigte sei auch darüber informiert worden, dass die Sache an die Widerspruchsabteilung abgegeben worden sei. Hinsichtlich der Fahrkosten und der Stromversorgung sei die Unfallabteilung um Prüfung gebeten worden. Die Sachbearbeitung setzte sich mit der Schuhtechnik P in Verbindung und erhielt die Auskunft, dass die dort zugerichteten Schuhe zulasten der Krankenkasse verordnet worden seien. Die Kosten seien mit dieser auch abgerechnet worden. Der Kläger wandte sich auch an das Bundesamt für Soziale Sicherung , welches die Beklagte zur Stellungnahme aufforderte (Schriftsatz vom 23.09.2020). Unter dem 01.10.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Kostenvoranschlag für eine neue Einlagenversorgung bei der Beklagten erst am 19.02.2020 eingegangen sei. Am 02.03.2020 habe man eine Kostenzusage an die Schuhtechnik P versandt. Von dort wollte man sich mit dem Kläger umgehend in Verbindung setzen. Die vom Kläger geleistete Zuzahlung i.H.v. 10,00 EURO für die ausgelieferten Einlagen würden erstattet. In Bezug auf die Reisekosten würden zusätzliche Fahrtkosten i.H.v. 12,40 EURO sowie 12,00 EURO Tagesgeld gewährt. In Bezug auf das bei Hrn. Dr. med. N eingeholte Gutachten führte der Kläger in diversen Schreiben aus, dass es nicht überzeuge, wenn dieser unter Berücksichtigung des Daumen-Unfalls mit einer orthopädischen MdE in Höhe von alleine schon 5 v.H. und der orthopädischen MdE für den Fuß-Unfall in Höhe von weiteren 10 v.H. zu keiner Erhöhung von mindestens 5 v.H. wegen der Schmerzen am Daumen, Fuß, Bein und der Hüfte komme. Die Handlungsweise von Hrn. Dr. med. N sei somit unverständlich. Es bestünden auch Gerüchte, dass sich die Beklagte mit dem Gutachter im Vorhinein abgestimmt haben könnte. Alles inklusive, mit dem Daumen, seien insgesamt 10 v.H. zusätzlich zur FußOrthopädie hinzuzusetzen. Insgesamt komme man dann zu einer Summe i.H.v. 20 v.H. Er arbeite in drei Schichten und infolge seiner zwei Unfälle benötige er nach getaner Arbeit viel Ruhe. Er sei auf alle Hilfen angewiesen und wer sonst solle ihm Unterstützung geben, wenn nicht die Beklagte. Die Hüfte schmerze aufgrund der Fehlstellung des Fußes. Sie sei erkennbar aufgrund des jahrelangen falschen Auftretens in Mitleidenschaft gezogen. Weder mit speziellen Schuhen noch mit Einlagen sei der Schmerz an Fuß und Hüfte komplett zu minimieren, auch wenn er deutlich erträglicher würde. Dennoch müsse mit Schmerzpflastern und in Ausnahmefällen bei Überlastung mit Medikamenten gegengesteuert werden. Zudem müsse der Umgang mit den Schmerzen gelernt werden. Der Kläger beantragte auch eine neue medizinische Begutachtung. Die Beklagte habe in der Vergangenheit zu formalistisch gehandelt und müsse sich intensiver und zeitlich früher um Verunfallte kümmern. Die Versicherten seien keine Bittsteller. Die Beklagte habe die Gutachten auf Plausibilität zu überprüfen. Die Beklagte habe den Orthopädie-Meister P juristisch genötigt und zu einer Falschaussage dem Kläger gegenüber bewogen. Es seien staatsanwalt- schaftliche Ermittlungen einzuleiten. Nach Bericht der Beklagten an das Bundesamt für Soziale Sicherung vom 29.10.2020 und Übersendung der elektronischen Akte an das Bundesamt wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.2020 den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.03.2019 zurück. Zur Begründung vertiefte sie die bisherigen Ausführungen und verwies auf die eingeholten Gutachten. Unter dem 13.11.2020 teilte das Bundesamt für Soziale Sicherung mit, dass die Angelegenheit dem Kläger als Beschwerdeführer gegenüber zum Abschluss gebracht worden sei. Die Angelegenheit werde damit von dort als erledigt angesehen, sodass eine weitere Berichterstattung nicht erforderlich sei. Am 27.11.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger begehrt anfänglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2020, die Festlegung eines neu anzusehenden neurologischen und orthopädischen Gutachtens, die Einigung auf eine einvernehmliche Gutachter/Innen-Festsetzung und die Einigung auf eine einvernehmliche neue Daumen-Begutachtung. Zur Begründung verweist der Kläger neben dem Vortrag im Verwaltungs- und Vorverfahren darauf, dass er im Rah- s men der Begutachtung von Herrn Dr. med. N permanent mit Fragen zur Familie, Einkommen, Tätigkeiten, Arbeitgeber, Betriebsklima, Situation, Vertrauen zur Beklagten usw. völlig abgelenkt worden sei, sodass er sich nicht mehr auf seine Sache habe konzentrieren können. Es sollten auch weitere juristische Konsequenzen vom Gericht veranlasst werden: Verwaltungsgerichtlich infolge möglicher grober Pflichtverletzung durch die Beklagte und das Bundesamt für Soziale Sicherung mit möglichem Amtsmissbrauch, strafrechtlich infolge möglichen bewussten und vorsätzlichen Täuschungen, möglicher Anleitung und Anweisung zur Täuschung oder möglicher Nötigung und zivilrechtlich wegen eines möglichen Schadens durch zusätzlichen Aufwand, der auf diesen Handlungen entstanden ist und zur persönlichen Haftung im Schadensfall führe. Die zeitlichen Abläufe und Methoden seien nicht hinzunehmen. Hr. Dr. med. N sei in seinem Gutachten von einer MdE i.H.v. unter 10 v.H. ausgegangen, was bedeute, dass von einer MdE i.H.v. 5 v.H. auszugehen sei. Hr. Dr. med. H gehe in seiner Stellungnahme vom 06.01.2021 von einer MdE i.H.v. 20 v.H. ab Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit aus. Damit ergebe sich insgesamt für den Fuß-Unfall unter Berücksichtigung des schmerzmedizinischen Gutachtens eine MdE i.H.v. 25 v.H. Ohne die Schmerzmittel Novalgin und Diclofenac käme er nicht zurecht. Aufgrund der Schmerzmedikation werde allerdings ein Wundscheuern am linken Fuß nicht mehr wahrgenommen. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen der Schuhversorgung und der entsprechenden MdE. Zudem verweist der Kläger auf eine Stellungnahme von Hrn. Dr. med. M. Hierin führt der Schmerzmediziner aus, dass die von Hrn. Dr. med. N beschriebene leichte Berührungsempfindlichkeit und die Weiterbehandlung mit einem Versatispflaster für ein neuropathisches Schmerzsyndrom sprächen. Es seien auch durchaus die Kriterien für ein chronisches CRPS erfüllt. Die in den Budapest-Kriterien geforderten Symptome in Form einer Berüh- rungsallodynie, einer Asymmetrie der Hautfarbe sowie einer reduzierten Beweglichkeit seien gegeben. Damit seien Hinweise für ein Residuum eines CRPS im Sinne eines neur- opathischen Fußschmerzes gegeben. Zusätzlich zu der neuropathischen Schmerzkomponente am Amputationsstumpf habe sich eine Gangstörung mit Fehlbelastung des Vorfußes entwickelt. Am Vorfußrücken bestehe eine sogenannte Index-Minus-Variante des Me- tatarsale I. Die typischen Belastungspunkte beim Aufsetzen des Fußes (erstens Verse, zweitens Köpfchen des Metatarsale V und drittens Köpfchen des Metatarsale I) hätten erst nach Versorgung mittels entsprechender Einlagen gebessert werden können. Diese anatomischen Besonderheiten begründeten die nozizeptive Schmerzkomponente. Dies begründe einen außergewöhnlichen Schmerz und damit eine MdE von 10 v.H. oder höher. Zusammen mit den Verletzungen an der Hand liege - nach Auffassung des Klägers - eine 9 MdE i.H.v. 35 v. H. oder sogar i.H.v. 40 v.H. vor. Es sei eine entsprechende Rentenleistung ab dem 01.04.2001 zu leisten Der Kläger möchte nicht erneut von Seiten der Beklagten begutachtet werden. Es wäre wünschenswert, wenn die Reisekostenabrechnung hier im Verfahren nicht abgetrennt werden müsste. Zudem werde der Daumen sehr wohl für kongruent in diesem Falle gehalten. Das Gericht hat am 01.12.2022 einen Erörterungstermin durchgeführt. Hier hat der Kläger erklärt, dass er die Streitgegenstände in Bezug auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.03.1996, die Reisekosten und die Feststellung der Frage, ob die Beklagte den Kläger weiter begutachten darf, zurücknehme. Der Kläger hat auch erklärt, dass er damit einverstanden sei, dass die Akten einem Sachverständigen des Gerichts zur Verfügung gestellt werden, wobei ihm bewusst sei, dass dann auch das Gutachten von Hrn. Dr. med. N an den gerichtlichen Sachverständigen gehe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Sachverständigen Hrn. Dr. med. Q wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2020 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.03.2001 ab dem 01.04.2001 eine Rente zu leisten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist auf die Begründungen der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie die Darstellung der von ihr beteiligten Mediziner. Restsymptome eines CRPS seien nicht nachweisbar. Das Gericht hat von Amts wegen Beweis erhoben durch die Beiziehung der bildgebenden Befunde der behandelnden Ärzte sowie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Unfallchirurgen und Orthopäden Hrn. Dr. med. Q, Oberarzt der chirurgischen Abteilung des R. In seinem Gutachten vom 09.10.2023 ist Hr. Dr. med. Q nach einer körperlichen Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung gelangt, dass beim Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.03.2001 eine MdE i.H.v. 10 v.H. anzunehmen sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beschwerden, die Hr. Dr. med. M mitgeteilt habe, nunmehr deutlich verschlechtert hätten. Mit dem Gutachten von Hrn. Dr. med. Q sei er nicht einverstanden. Es solle eine Sitzung mit drei noch zu benennenden Medizinern stattfinden. Das Gutachten von Hrn. Dr. med. Q könnte weitestgehend von der Beklagten ausgefertigt worden seien. Klar zu erkennen seien Vorgaben und Formulierungen. Das Gutachten habe ihn psychisch extrem belastet. Er habe bereits Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft gestellt. Es möge ein erneutes schriftliches Gutachten eingeholt werden. In dem Gutachten von Hrn. Dr. med. Q heiße es, dass über Jahre keine Arztbesuche zum Fuß vorgenommen worden seien. Dies sei falsch. Die Arztpraxen hätten immer nur gesagt, sie dürften den Fuß nicht behandeln, weil hier ein Arbeitsunfall vorläge. Der Fuß sei über die Jahre immer behandelt worden. Er habe sogar mal von der Krankenkasse Einlagen bekommen. Die vermessenen Muskeln könnten nicht seitenungleich sein, da man ja immer auf zwei Beinen laufen müsse. Herr Dr. med. Q solle sein Gutachten sofort zurücknehmen. Zudem seien Arbeitsschuhe zu genehmigen. Es werde Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 20.11.2023 in Bezug auf die Kostenübernahme für pathologische Behandlungen eingelegt. Er habe über einen Zeitraum von 13 Jahren mit Eigenmitteln immer wieder versucht, sich irgendwie arbeitsfähig zu halten. Sein Hausarzt habe ihn immer wieder aus medizinischen Gründen aus dem Verkehr ziehen müssen, weil er nicht mehr habe stehen und laufen können, obwohl dieser aufgrund des Arbeitsunfalls nicht habe behandeln dürfen. Lange habe er versucht, sich mit fremden Einlagen, wechselnden Schuhen und verschiedenen Sohlen weiterzuhelfen. Er lehne weiterhin Richter „Ditfurth" ab und werfe ihm nicht nur Befangenheit vor. Er halte Herrn Richter „Ditfurth" für das Epizentrum seiner Probleme und dafür verantwortlich, dass sich das R, der Gutachter Hr. Dr. med. Q und die Beklagte so kriminell benommen hätten. Die Sache solle ohne vorhergehendes Urteil an die nächsthöhere Instanz abgegeben werden, da er kein Vertrauen mehr auf dieser Gerichtsebene habe. Mit Schriftsatz vom 12.06.2024 hat die Beklagte und mit Schriftsatz vom 20.06.2024 hat der Kläger ein Einverständnis mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil in der Besetzung entscheiden, § 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Soweit der Kläger seine Eingabe nach dem Beschluss über eine etwaige objektive Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Kammervorsitzenden, namentlich in den Schriftsätzen Richter am Sozialgericht Ditfurth, nach dem Beschluss der 19. Kammer des SG vom 11.06.2024 aufrecht erhält, ist das unbeachtlich. Das Befangenheitsverfahren aufgrund des Antrags des Klägers wurde mit unanfechtbarem Beschluss abgeschlossen. Ein neuer Antrag wurde ausdrücklich nicht gestellt und wäre bei inhaltsgleicher Begründung auch unzulässig, da missbräuchlich. 1. Es liegen die aufgeführten Anträge vor. Das Klagebegehren ist unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens einschließlich eingereichter Unterlagen auszulegen (Föllmer in jurisPK-SGG, 1. Auflage 2017, Stand 07.12.2021, § 92 Rdnr. 30). Dabei kann der Grundsatz der sog. Meistbegünstigung von Bedeutung sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer „SGG", 14. Auflage 2023, § 92 Rdnr. 12). Den vielen und umfangreichen Schriftsätzen sind verschiedene Begehren zu entnehmen. Die Streitgegenstände in Bezug auf die Folgen des Arbeitsunfalls vom 12.03.1996, die Reisekosten und die Feststellung der Frage, ob die Beklagte den Kläger weiter begutachten darf, hat der Kläger ausdrücklich zu Protokoll im Erörterungstermin zurückgenommen. Die Entscheidung vom 20.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2024 ist - unabhängig von der Frage, ob ein Verwaltungsakt im Schreiben vom 20.11.2023 vorliegt (vgl. Schreiben der Beklagten vom 30.11.2023) - nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden. Nach § 96 SGG wird ein nach Klageerhebung erlassener Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dabei liegt eine Abänderung oder Ersetzung grundsätzlich nur dann vor, wenn die Beschwer des Betroffenen endgültig gemindert oder vermehrt wird (BSG, Urteil vom 10.11.2003, B 12 RJ 43/02 R; Q in Meyer-Ladewig et al., a.a.O., § 96 Rdnr. 4b). Die Entscheidung über die podologische Behandlung ändert den Bescheid vom 12.03.2019 i.G.d. Widerspruchsbescheides weder ab noch wird der Bescheid ergänzt. Die Regelungen stehen nebeneinander. Der Umstand, dass hier ein einheitlicher Lebenssachverhalt (gesundheitliche Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.03.2001) betroffen ist, führt zu keiner anderen Sichtweise. 2. Das Gesuch des Klägers in Bezug auf die Ablehnung des Sachverständigen Hrn. Dr. med. Q ist zurückzuweisen, denn es ist unbegründet. Gemäß § 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines Antragstellers oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (so die ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986, Az.: 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 333/85; vom 05.04.1990, Az.: 2 BvR 413/88 und vom 02.12.1992, Az.: 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92; Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.03.1993, Az.: 12 RK 45/92; Keller in Meyer-Ladewig et al., a.a.O., § 60 Rdnr. 7 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Befangenheit des Sachverständigen wird damit begründet, dass der Sachverständige nach Auffassung des Klägers unwahre Angaben gemacht und keine eigene Meinung abgegeben habe, sondern insbesondere von Mitarbeitern der Beklagten oder des SG beeinflusst worden sei. Hinsichtlich des Vortrags, dass der Sachverständige unwahre Angaben dahingehend gemacht habe, dass der Kläger über längere Zeit am linken Fuß nicht ärztlich behandelt worden sei, verweist das Gericht darauf, dass der Sachverständige hier den Akteninhalt referiert. Und auch die bei der Krankenversicherung gespeicherten Daten führten zu keiner anderen Sichtweise. Letztlich trägt auch der Kläger vor, dass er von den Ärzten weggeschickt worden sei und lange u.a. mit Hausmitteln versucht habe, die vorgebrachten Beschwerden zu therapieren. Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige nicht seine eigene (fachliche) Überzeugung äußerte und von anderer Seite beeinflusst wurde. Konkrete Anhaltspunkte nennt der Kläger für diese Behauptung lediglich in Form von Inhaltsähnlichkeiten mit Ausführungen der Beklagten. Zudem verweist der Kläger auf Vermutungen. Der Vortrag begründet keine objektive Besorgnis der Befangenheit. Da der Sachverständige Fragen im Zusammenhang mit den Folgen eines Arbeitsunfalls zu beantworten hatte, ist es naheliegend, dass er Ausführungen macht, die mit anderen in der Akte im Wesentlichen deckungsgleich sind. Der Sachverständige gründet seine Entscheidungen auch auf die anerkannte Literatur. 3. Die kombinierte Anfechtungs- und (unechte) Leistungsklage ist nur zulässig für die Zeit ab dem 06.11.2001 bzw. ab dem 01.06.2002 zulässig. In Bezug auf einen Rentenanspruch ist die Klage vor dem 06.11.2001 unzulässig, da hier das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Rente wird bei einer erstmaligen Feststellung erst nach Ende der Verletztengeldzahlung gewährt, § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Da das Verletztengeld regelmäßig höher als die Vollrente ist, ist der Bezug des Verletztengeldes für die Versicherten günstiger. Der Kläger hat damit kein Interesse an einer Feststellung der Rente vor dem 06.11.2001. Nur klarstellend wird darauf hingewiesen, dass vor dem 01.06.2002 kein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die Leistung einer Rente nach einer MdE i.H.v. 20 v.H. besteht. Vom 06.11.2001 bis zum 31.05.2002 erhielt der Kläger eine Rente nach einer MdE i.H.v. 20 v.H., sodass hier kein offener Anspruch bestehen kann. Im Übrigen ist die zulässige Klage aber unbegründet. Der Kläger ist nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 12.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen des Arbeitsunfalls vom 20.03.2001 keinen Anspruch auf (weitere) Rentenleistungen. Für die Zeit vor 2014 sind etwaige Leistungsansprüche wegen des Unfalls vom 20.03.2001 bereits verjährt. Nach § 45 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Gemäß Abs. 3 wird die Verjährung durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung gehemmt. Bei dem im Juli 2018 gestellten Antrag sind die Leistungen vor dem 01.01.2014 verjährt, auch wenn die Leistungen der Beklagten grundsätzliche Antragsleistungen sind. Aber auch ab Anfang 2014 hat der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 20.03.2001 keinen Anspruch auf eine Rente. Folgen eines Arbeitsunfalles nach § 8 SGB VII sind alle körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheitsstörungen, die durch den Arbeitsunfall zurechenbar verursacht wurden, sich also nach der Theorie der rechtlich-wesentlichen Bedingung aus dem Erstschaden ergeben (haftungsausfüllende Kausalität). Dabei müssen die Gesundheitsstörungen voll und der Kausalzusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Für eine Entschädigungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG und der allgemein anerkannten Literatur eine doppelte Kausalitätsprüfung vorzunehmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob der Versicherungsfall nach den Regeln der Naturwissenschaft grundsätzlich eine allgemeine Ursache sein kann. Auf die Regeln der Äquivalenztheorie (z.B. in Bereiter-Hahn/Mehrtens „Gesetzliche Unfallversicherung", Stand April 2024, § 8 SGB VII Rdnr. 8.1.1; Schönber- ger/Mehrtens/Valentin, „Arbeitsunfall und Berufskrankheit", 10. Auflage 2024, S. 29 f.) wird verwiesen. In einem zweiten Schritt ist dann zu beurteilen, ob die Beeinträchtigungen dem Ereignis auch rechtlich zuzurechnen sind. Dabei ist auf die Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung abzustellen (Bereiter-Hahn et al., a.a.O., Rdnr. 8, Schönberger et al., a.a.O.). Dabei sind die Bedingungen rechtlich wesentlich, die unter Abwägen ihres verschiedenen Wertes zu dem Erfolg in eine besonders enge Beziehung treten und so zu einem Entstehen wesentlich beigetragen haben. Allein das zeitliche Zusammenfallen oder sogar das Verursachen im naturwissenschaftlichen Sinn begründet nicht den notwendigen Zusammenhang in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein Vollbeweis liegt dabei nicht erst bei einer absoluten Gewissheit vor, die so gut wie nie möglich ist. Ausreichend ist vielmehr eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dabei muss der Entscheider persönlich Gewissheit haben - sich bei der Gewissensentscheidung aber mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit begnügen. Eine Tatsache ist demnach bereits dann bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle Überzeugung zu begründen (Keller in Meyer-Ladewig et al., a.a.O., § 128 Rdnr. 3b m. w. N.; Schönberger et al., a.a.O., S. 65 f. m. w. N.). Ab dem 01.01.2014 liegen bei dem Kläger neben den von der Beklagten festgestellten Unfallfolgen noch eine im Verlauf zugenommene stärkere Druck- und Berührungsempfindlichkeit vor. Ein komplex-regionales Schmerzsyndrom (compley regional pain syndrom = CRPS) kann bei dem Kläger nicht mit der hinreichenden Sicherheit angenommen werden. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen nach § 106 SGG, Hrn. Dr. med. Q, an. Die Darstellungen des gerichtlichen Gutachters lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie sind erkennbar auf der Grundlage der heutigen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden und haben sich mit den erhobenen Befunden, den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten differenziert auseinandergesetzt. Diese Darstellungen decken sich auch mit der Auffassung des von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beteiligten Mediziners, dessen Einschätzungen im gerichtlichen Verfahren im Wege des Urkundsbeweises nach §§ 128, 118 SGG i. V. m. §§ 415 bis 444 Zivilprozessordnung (ZPO) berücksichtigt werden können. Ein CRPS ist nach der anerkannten Literatur (Schönberger et al., a.a.O., 9. Auflage, Seite 398 f.; 10. Auflage: 261 f.) ein posttraumatisches Schmerzsyndrom einer Extremität, bei dem die Schmerzen im Vergleich zum erwarteten Heilverlauf unangemessen stark sind. Die Symptome müssen deshalb in der Traumastelle auftreten und dürfen sich nicht auf das Innovationsgebiet peripherer Nerven oder Nervenwurzeln beschränken. Dabei wird das Leiden in zwei Typen eingeteilt: Ein Typ I liegt vor, wenn schmerzhafte Traumen der distalen Extremitäten (z.B. Quetschungen, Frakturen) ohne offensichtliche Läsionen größerer Nerven zu den Beschwerden führen (Synonyme: Sudeck-Syndrom, sympathische Reflexdystrophie). Ein Typ II ist gegeben, wenn zusätzlich klinisch und elektrophysiolo- gisch nachweisbare periphere Nervenläsionen gegeben sind (Synonyme: Kausalgie). Für den Nachweis eines CRPS muss nach den Budapester Konsensus-Kriterien ein anhaltender Schmerz, der durch das Anfangstrauma - und auch sonst körperlich - nicht mehr erklärt werden kann, bestehen. Zudem müssen mindestens drei der vier nachfolgenden Kriterien in der Anamnese gegeben sein: Sensorik - Hypästhesie (Überempfindlichkeit für Berührungsreize) und/oder Allodynie (Schmerzempfindung durch Reize, die üblicherweise keinen Schmerz verursachen); Vasomotorik - Asymmetrie der Hauttemperatur und/oder Änderung bzw. Asymmetrie der Hautfarbe; Sudomotorik/Ödem - Ödem und/oder Änderung bzw. Asymmetrie der Schweißproduktion; Motorik/Trophik - reduzierte Beweglichkeit und/oder motorische Funktion (Schwäche, Tremor, Dystonie) und/oder Veränderungen der Trophik (Haare, Nägel, Haut). Letztlich muss zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens ein Symptom aus zwei der vier folgenden Kriterien vorliegen: Sensorik - Nachweis einer Hyperalgesie (übermäßige Schmerzempfindlichkeit) auf spitze Reize (z.B. Nadelstich) und/oder Allodynie auf leichte Berührung, Temperaturänderung, Fingerdruck und/oder Gelenksbewegungen; Vasomotorik - Nachweis einer Asymmetrie der Hauttemperatur von mehr als 1 °C und/oder einer Änderung bzw. Asymmetrie der Hautfarbe; Sudomotorik/Ödem - Nachweis eines Ödems und/oder einer Änderung bzw. Asymmetrie der Schweißproduktion; Motorik/Trophik - Nachweis einer reduzierten Beweglichkeit und/oder motorischen Dysfunktion (Schwäche, Tremor, Dystonie) und/oder veränderter Trophik (Haare, Nägel, Haut). Radiologisch wird im Anfangsstadium eine uncharakteristische feinfleckige Entkalkung, im weiteren Verlauf dann eine herdförmige fein- bis grobfleckige Entkalkung und letztlich dann eine hochgradige, grobwabige, teilweise fleckige Osteoporose erwartet. Letztlich darf keine andere Erklärung für die Symptomatik gegeben sein. Für die Kammer überzeugend verweist Hr. Dr. med. Q darauf, dass nach den Begutachtungsempfehlungen bei Menschen mit chronischen Schmerzen ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Nach der Literatur (der Gutachter verweist auf Schönberger et al., in der 9. Vorauflage 2017, S. 401; inhaltsgleich aber in der aktuellen 10. Auflage, S. 272) treten CRPS-Symptome in der Regel innerhalb von 2 Wochen nach dem Trauma auf. Ein späterer Beginn ist nur bei dem Vorliegen etwaiger „Brückensymptome" nachvollziehbar oder wenn später therapeutische Maßnahmen erfolgt sind, die ein CRPS verursacht haben. Ein solcher Verlauf liegt nicht vor. Der Sachverständige verweist auch darauf, dass in der Literatur auch eine Ausweitung der zeitlichen Latenz auf bis zu zwei Monate als grenzwertig erachtet werde. Bei der Akutbehandlung nach dem Unfall wird eine besondere Schmerzkomponente nicht beschrieben. Auch in den ersten Gutachten (bis 2003) werden keine außergewöhnlichen Schmerzen aufgeführt und es wird kein CRPS in Betracht gezogen. Für die Kammer nachvollziehbar arbeitet der Sachverständige heraus, dass der Kläger seinen Verschlimmerungsantrag 17 Jahre nach dem Unfall stellte. Ein bis dahin eingetretenes CRPS kann ohne Brückenbefunde nicht mehr dem Unfall zugeordnet werden. Brückenbefunde konnten ebenfalls nicht gesichert werden. Beachtlich ist aber auch, dass der Sachverständige bei seiner Untersuchung keine Asymmetrie der Hautfarbe oder -temperatur feststellen konnte. Ebenso besteht nach seiner Wahrnehmung kein gestörtes Haar- oder Nagelwachstum, keine Ödembildung und kein asymmetrisches Schwitzen. Die Minderbeweglichkeit in den Zehen bewertet der Sachverständige als Folge der primären Verletzungsfolge. Eine Ausweitung der Bewegungseinschränkung auf Gelenke, die nicht unmittelbar durch die Primärverletzung betroffen sind, schließt der Mediziner aus. Es fehlt damit an den objektiven Kriterien eines CRPS. Darüber hinaus liegen keine Verschmächtigung der Beinmuskulatur am betroffenen Bein und keine Fußsohlenminderbeschwielung vor, sodass kein einseitiger Mindergebrauch belegt werden kann. Auch bei der Bewegung auf zwei Beinen kommt es nach den medizinischen Erkenntnissen im zeitlichen Verlauf zu einer Mindergebrauchsschwäche. Auch die vom Kläger durchgeführten Therapien sprechen nicht für ein außergewöhnliches Schmerzgeschehen. Der Kläger verwendet Versatis-Pflaster, Novalgin und Ibuprofen (teilweise nur bei Bedarf). Diese Therapeutika sind nicht besonders stark und werden auch nicht in einer bedeutsamen Menge eingenommen. Die Index-Minus-Variante stellt keinen krankhaften Befund, sondern eine Formvariante dar und hat keinen Krankheitswert. Die Hüftgelenksbeschwerden sind nicht auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Es besteht eine Engpasserkrankung zwischen Hüftkopf bzw. Oberschenkelhals und außenseitigem Ausgang der Hüftpfanne im Sinne eines femoroazetabulären Impingements an der rechten Hüfte. Schon die Seitenungleichheit spricht bedeutsam gegen einen Zusammenhang. Zudem ist es bei Zehenamputationen nicht bekannt, dass wesentliche Folgestörungen an anderen großen Gelenken eintreten (Schönberger et al., a.a.O., 10. Auflage 2024, S. 729). Gleiches gilt auch für die Kausalitätsprüfung in Bezug auf die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie, unabhängig davon, dass der Sachverständige hier keinen krankhaften Befund feststellen konnte. Neben den tatsächlich gegebenen Unfallfolgen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.2019 einen Verlust der 1. Zehe links fest, obwohl dieser Zeh nur teilweise durch den Unfall amputiert wurde. Wegen der Unfallfolgen besteht bei dem Kläger ab 2014 keine rentenberechtigende MdE. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus den Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Ausmaß der wegen der Folgen des Versicherungsfalls bestehenden verminderten Zugangsmöglichkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (MdE) bestimmt sich nach abstrakten Gesichtspunkten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 56 Rdnr. 10.1). Die Beurteilung der Funktionseinschränkung und die Bemessung der MdE erfolgen dabei unter Berücksichtigung der medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte (Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rdnr. 10.2). Um die MdE einzuschätzen sind die Erfahrungssätze zu beachten, die die Rechtsprechung und das versicherungsrechtliche sowie versicherungsmedizinische Schrifttum herausgearbeitet haben. Diese Erfahrungssätze binden das Gericht nicht. Sie bilden aber eine Basis für eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis (BSG, Urteile vom 26. Juni 1985, AZ: 2 RU 60/84, SozR 2200 § 581 Nr. 23, vom 26. November 1987, AZ: 2 RU 22/87, SozR 2200 § 581 Nr. 27 und vom 30. Juni 1998, AZ: B 2 U 41/97 R, SozR 3-2200 § 581 Nr. 5; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., Rdnr 10.3). Sie sind in MdE-Tabellen oder Empfehlungen zusammengefasst und bilden die Grundlage für einen Vorschlag, den der medizinische Sachverständige zur Höhe der MdE unterbreitet. Hierdurch wird gewährleistet, dass alle Betroffenen nach einheitlichen Kriterien begutachtet und beurteilt werden. Insoweit bilden sie ein geeignetes Hilfsmittel zur Einschätzung der MdE (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000, AZ: B 2 U 49/99 R, HVBG-INFO 2001, 499, 500ff.). Eine Verletztenrente wird dabei erst ab einer MdE in Höhe von 20 v.H. geleistet, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Nach den anerkannten Erfahrungswerten ist bei dem Verlust der Großzehe (ggf. mit Verlust einer weiteren Zehe) eine MdE i.H.v. unter 10 v.H. (Konsenspapier der MdE- Expertengruppe, Oktober 2019; Bereiter-Hahn et al., a.a.O., S. J032a; Schönberger et al., a.a.O., 10. Auflage 2024, S. 730; in der Vorauflage noch Verlust eines Zehs, S. 726), bei dem Verlust einer Großzehe mit Verlust von 2 bis 4 weiteren Zehen eine MdE i.H.v. 10 v.H. (Konsenspapier der MdE-Expertengruppe, Oktober 2019; Bereiter-Hahn et al., a.a.O., S. J032a; Schönberger et al., a.a.O., 10. Auflage 2024, S. 730; in der Vorauflage noch Verlust der Großzehe, S. 726) und bei Verlust aller 10 Zehen eine MdE i.H.v. 20 v.H. (Konsenspapier der MdE-Expertengruppe, Oktober 2019; Bereiter-Hahn et al., a.a.O., S. J032a; Schönberger et al., a.a.O., 10. Auflage 2024, S. 730; in der Vorauflage noch Verlust der Großzehe mit MT-1-Köpfchen, S. 726) anzunehmen. Bei dem Kläger sind nicht die ganzen Zehen des linken Fußes amputiert. Damit kann nur eine MdE i.H.v. maximal 10 v.H. angenommen werden, wobei schon zu beachten ist, dass die wichtigen Zehen 1 und 2 noch teilweise erhalten sind. Die Zehengrundgelenke sind durchweg erhalten. Es ist von einer ausreichenden Gebrauchsfähigkeit auszugehen, weil Zeichen einer Gebrauchsschwäche fehlen (s.o.). Der Kläger hatte auch in den zur Untersuchung getragenen leichten Sandaletten, mit einer leicht gearbeiteten Langeinlage, ein unauffälliges Gangbild. Selbst bei Berücksichtigung eines kompletten Verlustes der ersten Zehe, wie im Bescheid vom 12.03.2019 festgestellt, ist mit den Erfahrungswerten aufgrund der organischen Veränderungen keine höhere MdE als 10 v.H. anzunehmen. Da das Schmerzgeschehen kein eigenständiges Erkrankungsbild darstellt, löst es keine weitere MdE aus. Diese Beeinträchtigungen sind bereits mit der MdE für die Amputation erfasst (Schönberger et al., a.a.O., 10. Auflage 2024, S. 273). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).