Gerichtsbescheid
S 10 R 1067/20
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2024:0515.S10R1067.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 R 1067/20 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 15.05.2024 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht A, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der 00.00.1965 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur und arbeitete zuletzt seit 2001 als kaufmännischer Angestellter bei einem Autoverwertungsbetrieb. Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 00.00.2018 bis zum 00.00.2018 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Curschmann Klinik Timmendorfer Strand. Im Entlassungsbericht vom 00.00.2018 wurde sowohl bezogen auf die letzte sozialversicherungspflichtige Tätigkeit, als auch bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich angenommen. Als Diagnosen wurden aufgeführt: - artherosklerotische Herzkrankheit - dilatative Kardiomyopathie - gemischte Hyperlipidämie - Autoimmunthyreoiditis Am 00.00.2018 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er gab an, er leide unter Depressionen, einem Burn Out Syndrom, einer Belastungs-Dyspnoe und sei körperlich erschöpft. Nach seiner Einschätzung könne er nur noch körperlich leichte Tätigkeiten 4-6 Stunden täglich verrichten. Der Sozialmedizinische Dienst der Beklagten bewertete das Leistungsvermögen nach Auswertung des Reha-Entlassungsberichtes und weiterer vom Kläger zur Akte gereichter medizinischer Unterlagen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit 6 Stunden und mehr und nannte als zu berücksichtigende Diagnosen: - Erkrankung der Herzgefäße - leichte Herzschwäche durch Herzmuskelerweiterung - Schilddrüsenerkrankung - erhöhte Blutfettwerte - Erschöpfungssyndrom Mit Bescheid vom 12.03.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, weil die medizinischen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Kläger erhob am 27.03.2019 Widerspruch und trug vor, die Leistungsbeurteilung des Reha-Entlassungsberichtes sei unzutreffend. Er leide unter besonders ungünstigen Wechselwirkungen zwischen der Schilddrüsenerkrankung und einer ständigen Nasennebenhöhlenerkrankung, wobei eine Regeneration nicht möglich sei und nur noch von einer weiteren Lebenserwartung von durchschnittlich fünf Jahren ausgegangen werden könne. Er finde kaum Erholung, da er unter einem dauernd gestörten Nachtschlaf leide. Zur weiteren Begründung überreichte der Kläger ärztliche Bescheinigungen, so von Herrn B (Facharzt für Innere Medizin) vom 20.05.2019, von Herrn Prof. Dr. C (Internist, Kardiologie, Angiologie) und von Herrn Dr. D (Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten) Der Kläger wurde sodann in der Ärztlichen Begutachtungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in E am 09.08.2019 von Frau Dr. F mit dem Ergebnis untersucht, aus internistischer Sicht könnten körperlich mittelschwere Arbeiten täglich mehr als 6 Stunden verrichten werden, allerdings sei aufgrund der psychischen Belastungssituation ein Zusatzgutachten heranzuziehen. Dieses erfolgte durch Herrn Dr. G (Facharzt für Nervenheilkunde in E), der im Anschluss an eine ambulante Untersuchung am 03.12.2019 feststellte, der Versicherte arbeitete gegenwärtig als kaufmännischer Angestellter vollschichtig und sei vor dem Hintergrund der vorliegenden Beeinträchtigungen auch in der Lage, dieser Tätigkeit weiterhin 6 Stunden täglich und mehr nachzugehen. Die Diagnose lautete: - leichte chronische depressive Herabgestimmtheit im Sinne einer Dysthymia Zusammenfassend bewertete Frau Dr. F das Leistungsvermögen des Klägers für körperlich leichte Tätigkeiten unverändert mit mindestens 6 Stunden täglich und nannte als Diagnosen: - Herzmuskelerkrankung mit leicht eingeschränkter Herzmuskelleistung - Dysthymia - chronische Nasennebenhöhlenentzündung - Schilddrüsenfunktionsstörung - Verkalkung der Herzkranzgefäße - Ohrgeräusche - chronische Atemwegserkrankung Der Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 26.05.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 16.06.2020 erhobenen Klage. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, den im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachten sei zu widersprechen, denn er sei nicht in der Lage, 3 Stunden täglich eine Arbeit von Wert auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Er leide nicht nur unter einer Dysthymia, sondern unter einer mittelschweren Depression. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2020 zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte überreicht ihre Verwaltungsvorgänge und nimmt Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides sowie die Ausführungen ihres ärztlichen Dienstes. Das Gericht hat zunächst Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen, und zwar von Herrn B, Herrn Prof. Dr. H, Herrn Dr. D und Frau Dr. K (Fachärztin für Innere Medizin - Kardiologie). Zu der Befundberichtfrage, ob der Kläger - soweit beurteilbar - noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, wird teilweise Stellung bezogen. Herr Dr. D beantwortet die Frage mit „Ja“ und Herr B wegen fehlender Leistungsfähigkeit aufgrund einer dilatativen Kardiomyopathie mit „Nein“. Mit Beweisanordnung vom 21.01.2021 hat das Gericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens angeordnet und Herrn L (Facharzt für Innere Medizin, Kardiologie, Notfallmedizin und Intensivmedizin in Hagen) mit der Erstellung beauftragt. Die Prozessakte und die Verwaltungsvorgänge sind dem Sachverständigen zur kritischen Würdigung der darin enthaltenen ärztlichen Unterlagen, Befundberichte und anderer medizinischer Äußerungen zur Verfügung gestellt worden. Zur Vorbereitung des Gutachtentermins überreicht der Kläger weitere Unterlagen, u. a. eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. M (Ärztliche Psychotherapeutin - Fachärztin für Allgemeinmedizin) vom 23.04.2021 sowie ein MDK-Gutachten nach Aktenlage von Herrn Dr. N vom 04.04.2021. Im Anschluss an eine ambulante Untersuchung des Klägers am 19.05.2021 durch Herrn Dr. L und einen entsprechenden Hinweis des Sachverständigen hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 31.05.2021 die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens angeordnet und als Sachverständigen Herrn O (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie – Psychotherapie – Dipl.-Psychologe) ernannt. Dieser stützt das schriftliche Gutachten vom 17.09.2021 auf eine ambulante Untersuchung am 25.08.2021 und kommt zu dem Ergebnis, der Kläger könne aus nervenärztlicher Sicht unter Beachtung der erforderlichen qualitativen Einschränkungen noch täglich mindestens 6 Stunden bzw. vollschichtig regelmäßig und unter betriebsüblichen Bedingungen arbeiten. Als Diagnose sei zu berücksichtigen: - Seelisches Leiden (Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen in Belastungssituationen auf dem Boden eines im Erwachsenenalter weiterbestehenden Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom mit Hyperaktivität (ADHS), Spannungskopfschmerz) Hierüber hinaus legt Herr Dr. L der Beantwortung der Beweisfragen die weiteren Krankheiten oder Gebrechen zugrunde: - ehemals dilatative Kardiomyopathie mit nun normaler Herzgröße mit leichtgradigen eingeschränkter linksventrikulärer Funktion mit einer Ejektionsfraktion von 50 % bzw. 52 % mit leichtgradiger Mitralklappeninsuffizienz und monomorpher ventrikulärer Extrasystolie ohne komplexe Rhythmusstörungen - arterielle Hypertonie mit regelrechter medikamentöser Beeinflussbarkeit - sinubronchiales Syndrom mit teilweise leichter obstruktive Vindikationsstörung bei chronischer Nasennebenhöhlenentzündung Herr Dr. L gelangt zu der Einschätzung, der Kläger sei auf kardiologischen Gebiet gut belastbar. Unter Einbeziehung des Zusatzgutachtens sei davon auszugehen, dass der Kläger seit der Rentenantragstellung unter Beachtung der notwendigen Einschränkungen körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten noch mindestens 6 Stunden täglich regelmäßig und unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten könne. Der Kläger überreicht weitere ärztliche Unterlagen, so ein Attest seines Hausarztes Herrn B vom 05.11.2021, in der dieser eine berufliche Neuausrichtung ohne intensiven körperlichen Einsatz und eine rehabilitative Behandlung empfiehlt, einen Befundbericht von Frau Dr. M vom 06.12.2022 (2021) und einen Karteikartenauszug von Herrn Dr. D vom 25.06.2021. Ferner beantragt der Kläger die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und benennt insoweit als Arzt seines Vertrauens Herrn Dr. P (Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, Gutachterpraxis am Klinikum Westfalen E). Nach Einzahlung eines Kostenvorschusses und Erlass einer entsprechenden Beweisanordnung am 24.01.2022 hat Herr Dr. P den Kläger in Kenntnis der Aktenlage am 11.03.2022 ambulant untersucht und unter dem 20.06.2022 ein schriftliches Sachverständigengutachten erstellt. Hierin bewertete er das Leistungsvermögen des Klägers bei Beachtung der erforderlichen Einschränkungen seit der Rentenantragstellung ebenfalls mit täglich mindestens 6 Stunden und führt bezogen auf das Gutachten von Herrn O aus, ein Spannungskopfschmerz nicht habe diagnostiziert werden können. Bezogen auf das neurologisch-psychiatrische Fachgebiet seien als Erkrankungen mit Auswirkungen auf das Leistungsvermögen zu berücksichtigen: - Aufmerksamkeitsdefizit- Hyperaktivitätssyndrom - rezidivierende depressive Störung, zurzeit leichtgradige Episode Der Kläger ist mit den Ausführungen in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Herrn Dr. P nicht einverstanden und rügt inhaltliche Mängel, durch die eine Objektivität der Begutachtung insgesamt angezweifelt werden müsse. Er stellt keinen Befangenheitsantrag, bittet jedoch darum, das besagte Gutachten bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen und überreicht erneut medizinische Unterlagen, so einen Bericht von Frau Dr. R (Ärztin für Innere Medizin/Kardiologie) vom 15.08.2022 und ein Attest von Herrn B vom 02.06.2022, in dem dieser ausführt, der Patient leide unter Long Covid und die erheblichen kardiorespiratorischen und emotionalen Fatigue-Erscheinungen seien mit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht vereinbar und dem. Zu weiteren Sachaufklärung hat das Gericht sodann von Herrn B, Frau Dr. M und Herrn Dr. S (Facharzt für Neurologie) Befundberichte beigezogen. Zu der Befundbericht Frage, ob der Kläger noch in der Lage sei, leichte körperliche Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten äußert Herr B, dies sei im alten Beruf nicht möglich. Frau Dr. M beantwortet die Frage unter Hinweis auf eine Erschöpfung und mangelnde Konzentrationsfähigkeit mit „Nein“. Von Herrn Dr. S erfolgt keine Einschätzung des Leistungsvermögens unter Hinweis auf lediglich zwei Vorstellungen am 9. und 10.12.2021. Mit Beweisanordnung vom 09.11.2022 hat das Gericht ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben bei Frau Dr. T (Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde in E). Auf Anregung der Sachverständigen im Anschluss an eine Untersuchung des Klägers am 02.03.2023 hat das Gericht mit Beweisanordnung vom 06.03.2023 ein Zusatzgutachten in Auftrag gegeben bei Herrn Dr. U (Arzt für Innere Medizin und Kardiologie in Hagen). Neben der Aktenlage werden von der Gutachterin bzw. dem Gutachter auch weitere vom Kläger übersandte medizinische Unterlagen berücksichtigt, u.a. ein ärztliches Attest von Herrn B vom 23.03.2023 mit der Aussage, der aktuelle gesundheitliche Zustand erlaube es nicht, den Patienten als erwerbsfähig einzustufen, und ein Bericht von Herrn Dr. V (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 02.03.2023 (mit den Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und ängstlichen Anteilen, Hashimoto, Morbus Crohn, Hypothyreose). In dem internistischen-kardiologischen Zusatzgutachten gelangt Herr Dr. U im Anschluss an eine Untersuchung am 23.05.2023 zu dem Ergebnis, der Kläger könne unter Beachtung der notwendigen Einschränkungen körperlich leichte Tätigkeiten arbeitstäglich mindestens 6 Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen und ohne größere Ausfallzeiten erbringen. Als Gesundheitsstörungen seien zu berücksichtigen: - dilatative Kardiomyopathie mit aktuell mittelgradige eingeschränkter linksventrikulärer Funktion und einer leichtgradigen, hämodynamisch nicht behandlungsbedürftigen mit Mitralinsuffizienz - medikamentös gut eingestellte arterielle Hypertonie Als weitere Gesundheitsstörungen werden von Frau Dr. T auf internistischen Fachgebiet festgestellt: - Zustand nach zweimaliger COVID 19-Infektion, zuletzt im Januar 2023 - Diabetes mellitus - Zustand nach Hashimoto-Thyreoiditis Zusammenfassend gelangt auch Frau Dr. T zu dem Ergebnis, seit der Rentenantragstellung im Oktober 2018 könne der Kläger die unter Beachtung der erforderlichen qualitativen Einschränkung zumutbaren Tätigkeit noch mindestens 6 Stunden arbeitstäglich regelmäßig und unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten. Eine weitere Stellungnahme der Beteiligten zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erfolgt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 23.10.2023 zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört. Die Beklagte hat insoweit ihr Einverständnis erklärt, eine Stellungnahme des Klägers ist nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Prozessakte und auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten bzw. auf die den Beteiligten erteilten Ablichtungen und Abschriften Bezug genommen. Dies gilt insbesondere bezogen auf die gutachterlichen Äußerungen in dem beigezogenen Sachverständigengutachten und bezogen auf die weiteren medizinischen Unterlagen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann vorliegend nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid im Sinne von § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, denn der Sachverhalt ist geklärt und die der Entscheidung zu Grunde liegenden Rechtsfragen sind einfacher Natur. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn diese können nicht als rechtswidrig angesehen werden. Vielmehr ist im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme anzunehmen, dass eine Erwerbsminderung im Sinne des Rentenversicherungsrechts seit der Rentenantragstellung im Oktober 2018 nicht vorliegt, jedenfalls ist eine solche nicht beweisend feststellbar. Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommt allein § 43 SGB VI in Betracht. Erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 S. 2 bzw. Abs. 1 S. 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens 3 Stunden (bei voller Erwerbsminderung) bzw. 6 Stunden (bei teilweiser Erwerbsminderung) erwerbstätig zu sein. Spiegelbildlich hierzu regelt § 43 Abs. 3 SGB VI, dass Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, nicht erwerbsgemindert sind, und zwar ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage. Das genannte Tatbestandsmerkmal in § 43 Abs. 2 S. 2 bzw. Abs. 1 S. 2 SGB VI „auf nicht absehbare Zeit“ verlangt ein Vorliegen der Krankheit oder Behinderung bzw. deren Auswirkungen auf das Erwerbsleben für die Dauer von mindestens 6 Monaten. Dies erschließt sich unter Heranziehung von §§ 101 Abs. 1 und 102 Abs. 2 SGB VI, wonach eine Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich befristet und nicht vor Beginn des 7. Monats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet wird (vgl. z.B. Kolakowski in Kreikebohm/Roßbach, SGB VI Kommentar, 6. Auflage 2021 Rn. 23). Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben hat der Kläger trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, denn eine als relevant zu erachtende Einschränkung des quantitativen, d.h. des zeitlichen Leistungsvermögens auf weniger als 6 Stunden täglich auf nicht absehbare Zeit ist seit der Rentenantragstellung im Oktober 2018 nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellbar. Im Ergebnis ist bezogen auf den vom Gericht zu beurteilenden Zeitraum seit der Rentenantragstellung bis zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt betrachtet anzunehmen, dass den Gesamtauswirkungen der dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers auf sein Erwerbsleben durch qualitative Leistungseinschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die getroffene Entscheidung beruht - wie in § 128 Abs. 1 S. 1 SGG vorgesehen - auf der freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts bei sorgfältiger Auswertung der durchgeführten Ermittlungen unter Einbeziehung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen und des Sachvortrags der Beteiligten. Es besteht keine Veranlassung, die Beantwortung der Beweisfragen durch die von Amts wegen beauftragten Sachverständigen anzuzweifeln. Bei Herrn L, Herrn O, Herrn Dr. U und Frau Dr. T handelt es sich um neutrale Gerichtsgutachter und eine neutrale Gerichtsgutachterin mit langjähriger Erfahrung bezogen auf Beurteilungen im Erwerbsminderungsrecht. Diese stützen sich jeweils unter Einbeziehung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen auf eine persönliche Untersuchung des Klägers. Dieser hatte Gelegenheit aus seiner Sicht seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Belastungsminderungen unmittelbar zu schildern. Die entscheidungserhebliche Beantwortung der Beweisfragen ist in allen von Amts wegen angeforderten Sachverständigengutachten nachvollziehbar. Übereinstimmend wird von Herrn L, Herrn O, Herrn Dr. U und Frau Dr. T ein Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens 6 Stunden arbeitstäglich angenommen. Die qualitativen Leistungseinschränkungen weichen zwar in gewissem Umfang voneinander ab, was an der Tagesform des Klägers, gewissen Schwankungen im Rahmen eines mehrjährigen Verfahrensverlaufs und ggf. auch im Zusammenhang mit einem sachverständigen Wertungsrahmen begründet sein mag. Entscheidungsrelevant sind die Abweichungen allerdings nicht. Das der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegte Restleistungsvermögen berücksichtigt bezogen auf die qualitativen Leistungseinschränkungen die sich aus allem Gutachten ergebenden am Weitesten reichenden. Die Bewertung in dem gemäß § 109 SGG angeforderten Sachverständigengutachten von Herrn Dr. P hat insofern keine Entscheidungsrelevanz. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe die Gesundheitsstörungen nicht hinreichend berücksichtigt bzw. das Leistungsvermögen unzutreffend eingeschätzt, kann im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme unter objektiven Gesichtspunkten nicht bestätigt werden. Die Kammer kann der vorliegenden Entscheidung nicht die Selbsteinschätzung des Klägers zugrunde legen, sondern für einen Erfolg der Klage müssten die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Rentenanspruchs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweislich sein, was vorliegend trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht der Fall ist. Soweit der behandelnde Hausarzt Herr B und die Psychotherapeutin Frau Dr. M im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten, ist diese Einschätzung im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt anzusehen. Eine mögliche Erklärung für eine abweichende Beurteilung des Leistungsvermögens könnte sein, dass der Hausarzt und die behandelnde Psychotherapeutin ihrer Bewertung die subjektiven Angaben des Klägers zugrunde legen, ohne im Rahmen des ärztlichen Vertrauensverhältnisses eine Veranlassung zu sehen, die Selbsteinschätzung infrage zu stellen. Der Kläger mag zwar die Vorstellung haben, sein Hausarzt und die behandelnde Psychotherapeutin könnten sein Leistungsvermögen aufgrund einer längeren Behandlungszeit besser beurteilen. Dieser Aspekt kann allerdings bezogen auf die hier zu treffende Entscheidung nicht als ausschlaggebend angesehen werden. Die Befundberichte und medizinische Unterlagen behandelnder Ärzt:innen werden in einem Rentenverfahren überwiegend deshalb beigezogen, um den gerichtlich bestellten Gutachter:innen ein möglichst umfassendes Bild über bereits diagnostizierte Gesundheitsstörungen und Krankheitsverläufe zu ermöglichen. Die Einschätzungen behandelnder Ärzt:innen oder auch Therapeut:innen zum Leistungsvermögen im Erwerbsleben sind ein beachtlicher Aspekt, allerdings erübrigt sich hierdurch regelmäßig nicht die Durchführung einer neutralen Beurteilung des Leistungsbildes. Es ist stets zu berücksichtigen, dass eine solche Bewertung ohne eine neutrale Distanz erfolgt und eine kritische Hinterfragung von Angaben oder Selbsteinschätzungen, wie sie in einer gerichtlichen Beweisaufnahme unverzichtbar ist, der Behandlungsbeziehung und dem erforderlichen Vertrauensverhältnis eher widerspricht. Eine Veranlassung zur Durchführung weiterer Ermittlungen ergibt sich nicht. Jedenfalls im Anschluss an das Gutachten von Frau Dr. T und dem weiteren kardiologischen Zusatzgutachten von Herrn Dr. U ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt als umfassend aufgeklärt anzusehen ist. Das Erfordernis einer weiteren Begutachtung hat Frau Dr. T auch in Kenntnis des Arztbriefes von Herrn Dr. V vom 02.03.2023 über die bereits durchgeführte neurologisch-psychiatrische Beweisaufnahme hinaus nur in kardiologischen Hinsicht angezeigt, was im Hinblick auf die von dem behandelnden Psychiater aufgeführten Diagnosen nachvollziehbar ist. Der Kläger macht durch die Fortsetzung des Verfahrens zwar verdeutlich, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden ist, es werden allerdings keine Tatsachen oder Widersprüche geltend gemacht, die einer weiteren Sachaufklärung bedürfen. Das Schwergewicht der Gesundheitsstörungen des Klägers mit Einschränkung auf seine Erwerbsfähigkeit liegt auf internistisch-kardiologischem und psychiatrischem Fachgebiet. Der Kläger leidet unter einer Herzerkrankung durch die Folgen einer dilatativen Kardiomyopathie mit etwa mittelgradig eingeschränkter Herzfunktion und einer leichtgradigen Mitralklappeninsuffizienz. Des Weiteren wird sein Leistungsvermögen durch einen medikamentös behandelten Bluthochdruck, einen Diabetes mellitus, ein Zustand nach zweimaliger Covid19-Infektion und ein Schilddrüsenleiden belastet. Psychiatrisch sind ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom und leichtere depressive Verstimmungen mit zeitweiligen Ängsten zu berücksichtigen. Insgesamt wirken sich die Gesundheitsstörungen des Klägers unter Einbeziehung der chronischen Nasennebenhöhlenentzündung, von Ohrgeräuschen und einer linksseitigen Schwerhörigkeit zwar durchaus belastend im Erwerbsleben aus, ihnen kann jedoch an einem leidensgerechten Arbeitsplatz hinreichend Rechnung getragen werden. Zumutbar sind dem Kläger jedenfalls noch körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne das Erfordernis, belastende Körperhaltungen einzunehmen, so im Bücken, in gebückter Haltung, im Hocken oder in Zwangshaltungen, ohne das Heben oder Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 10 kg, ohne Absturzgefahr, ohne belastende Umweltbelastungen, ohne Schichtdienst, ohne besonderen zeitlichen Druck und stressigen Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen und ohne mit überhöhte Anforderungen an die kognitiv/geistigen Fähigkeiten. Ergänzend wird bezogen auf die zu beachtenden Einschränkungen auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen bei Beantwortung der Beweisfragen unter I.2. und II. Bezug genommen. Unter Beachtung sämtlicher qualitative Leistungseinschränkungen, d. h. an einem leidensgerechten Arbeitsplatz kann im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers während einer 6-stündigen Erwerbstätigkeit verschlechtern würde. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben sich des Weiteren keine Bedenken, der Kläger könne nicht mehr regelmäßig unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig werden. Eine Begründung für die Annahme betriebsunüblicher Pausen oder einer relevant verminderten Anpassungs- oder Umstellungsfähigkeit ist nicht nachvollziehbar. Gehäufte Arbeitsunfähigkeitszeiten in entscheidungserheblichem Umfang sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme objektiv betrachtet ebenfalls nicht anzunehmen. Eine rentenrechtliche Relevanz gehäufter Arbeitsunfähigkeitszeiten würde die Feststellung voraussetzen, dass auch vernünftig und billig denkenden Arbeitgeber:innen eine Beschäftigung nicht mehr zumutbar ist, so, wenn die Arbeitsleistung für einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen pro Jahr gesundheitsbedingt nicht mehr erbracht werden kann oder extrem gehäuft und nicht planbare Arbeitsunfähigkeiten auftreten, wie z.B. wöchentliche Fieberschübe (vgl. BSG, Urteil vom 21.07.1992 – 4 RA 13/91 – und Urteil vom 31.10.2012 – B 13 R 107/17 B – vgl. juris). Eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht feststellbar. Auch die weiteren in der Rechtsprechung entwickelten Fälle, in denen wegen des verbliebenen Restleistungsvermögens Bedenken bestehen, der Arbeitsmarkt könne trotz eines sechsstündigen Leistungsvermögens grundsätzlich verschlossen sein, sind nicht einschlägig. Zur Klarstellung wird insofern allerdings zunächst darauf hingewiesen, dass bezogen auf eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nicht zu überprüfen ist, wie realistisch die Chancen stehen, tatsächlich eine leidensgerechte Tätigkeit zu erhalten, denn die konkrete Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes ist als eine Aufgabe der Arbeitsverwaltung anzusehen (vgl. BSG Beschluss vom 19.12.1996 – GS 2/95 – vgl. juris). Grundsätzlich kann auch bei Versicherten, die nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen verrichten können, nicht zwangsläufig, sondern nur im Ausnahmefall von einer Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgegangen werden. Eine schwere spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen im Sinne der Rechtsprechung des BSG (vgl. hierzu BSG Urteil vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R - und Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 78/09 R - vgl. juris) ist im hier zu entscheidenden Fall unter Berücksichtigung der dargestellten Gesundheitsstörungen und der hieraus resultierenden qualitativen Leistungseinschränkungen nicht anzunehmen. So ist die Funktionsfähigkeit der Hände nicht eingeschränkt und der Kläger kann jedenfalls noch Tätigkeiten entsprechend der Beweisfrage III.3. verrichten. Eine andere Fallgestaltung des vom Bundessozialgericht entwickelten Verschlossenheitskatalogs liegt ebenso nicht vor (vgl. hierzu BSG Urteil vom 25.06.1986 – 4a RJ 55/84 – vgl. juris; Kasseler Kommentar/ Gürtner, 112. EL September 2020, SGB VI § 43 Rn 37ff). Insbesondere ergeben sich keine Bedenken, dass dem Kläger der Arbeitsmarkt unter Zugrundelegung des vom Bundessozialgericht entwickelten pauschalen Maßstabs unter Mobilitätsgesichtspunkten verschlossen sein könnte (vgl. hierzu BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R - ; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06. November 2019 – L 3 R 161/18 – vgl. jeweils juris). Er ist entsprechend den Ausführungen in den vorliegenden Sachverständigengutachten durchaus in der Lage, unter Nutzung seines Rollators für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen und vier Mal am Tag Wegstrecken von (etwas) mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß (in etwa 20 Minuten) zu bewältigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt, dass das Klagebegehren nicht erfolgreich war. Rechtsmittelbelehrung: Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). A Richterin am Sozialgericht