Urteil
S 91 AS 2584/22
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2023:0824.S91AS2584.22.00
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Tenor
Der Bescheid vom 30.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom 31.05.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte trägt die notwenigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 30.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom 31.05.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die notwenigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Sozialgericht Dortmund Az.: S 91 AS 2584/22 Verkündet am: 24.08.2023 Hegemann Richterin am Sozialgericht als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagter hat die 91. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 24.08.2023 durch die Richterin am Sozialgericht Hegemann, sowie den ehrenamtlichen Richter Feistel und den ehrenamtlichen Richter Thomas für Recht erkannt: Der Bescheid vom 30.06.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2022 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers vom 31.05.2022 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte trägt die notwenigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Fahrtkostenbeihilfe aus dem Vermittlungsbudget. Der Kläger stand im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Antrag vom 31.05.2022 beantragte er eine Fahrtkostenbeihilfe für die Fahrt von seiner Wohnanschrift bis zu seinem Arbeitsplatz in der Raiffeisenstraße 6 in 35043 A, da er ab dem 01.06.2022 in A eine neue Erwerbstätigkeit aufnahm. Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 30.06.2022 für die Dauer von einem Monat Leistungen für die Pendelfahrten in Höhe von 200 EUR aus dem Vermittlungsbudget. Der Kläger legte mit Schreiben vom 12.07.2022 Widerspruch ein. Ihm seien Fahrtkosten in Höhe von 636 EUR zu gewähren. Dies ergebe sich aus § 6 ALG II VO. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.2022 als unbegründet zurück. Die ermessenslenkenden Weisungen würden die Leistungen für Pendlerfahrten auf monatlich 200 EUR begrenzen. Die Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsstelle betrage etwa 48 km. Unter Zugrundelegung eines Betrages von 0,20 EUR pro Entfernungskilometer würde sich ein Betrag von 19,20 EUR pro Arbeitstag ergeben. Ab Juli 2022 habe eine Förderung aufgrund des zu erwartenden Einkommens und der damit verbundenen Eigenleistungsfähigkeit nicht mehr zu erfolgen. Aus diesem Grund sei allein für Juni 2022 eine Förderung möglich. Ein begründeter Ausnahmefall, bei dem eine weitergehende Förderung gewährt werde, liege nicht vor. Der Kläger hat am 20.09.2022 Klage erhoben. Die Höhe der bewilligten Förderung sei zu beanstanden. Der Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt. Die ermessenslenkende Richtlinie müsse ihrerseits auf einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung beruhen. Der Beklagte hätte jedoch eine Einzelfallprüfung vornehmen müssen. Die ermessenslenkenden Weisungen begrenzten die Leistungen nicht auf einen Betrag von 200 EUR. Gerade dem Vorwort sei zu entnehmen, dass diese lediglich eine Orientierung darstellen würden, von welcher einzelfallbezogenen abgewichen werden könne und solle. Ein solches Ermessen sei nicht ausgeübt worden. Zudem sei die Entfernungspauschale rückwirkend zum 01.01.2021 ab dem 21 km auf 0,38 EUR angehoben worden. Die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, die diese Fernpendlerpauschale umsetze sei auch für Leistungsbezieher nach dem SGB II zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 30.06.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.08.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Antrag des Klägers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide, die er für rechtmäßig hält und führt ergänzend aus, die Weisung der Bundesagentur für Arbeit sei vom 14.06.2022 und gelte lediglich für den Rechtskreis SGB III. Zudem sei bei der getroffenen Entscheidung Ermessen ausgeübt worden. Es sei berücksichtigt worden, dass der Kläger aufgrund seines Einkommens ab dem 01.07.2022 eigenleistungsfähig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten, insbesondere zu den ermessenslenkenden Weisungen des Beklagten sowie der Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 14.06.2022, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe: Die kombinierte Anfechtungs- und Bescheidungsklage (§ 54 Abs. 2 SGG), gerichtet auf Aufhebung der angegriffenen Bescheide und der Verurteilung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 2 SGG) ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat jedenfalls sein Auswahlermessen im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht, sodass dieser den Kläger beschwert und er einen entsprechenden Anspruch auf Neubescheidung hat. Gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 44 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 44 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Der Beklagte entscheidet im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens über den Umfang der zu erbringenden Leistungen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) muss die Begründung von Ermessensentscheidungen grundsätzlich auch die Gesichtspunkte zu erkennen geben, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es bei der Beurteilung, ob die Verwaltung ihre Ermessensentscheidung rechtmäßig getroffen hat, unter anderem auf die Begründung an. Hierbei muss insbesondere deutlich gemacht worden sein, dass eine Ermessensentscheidung getroffen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.1991, Az.: 7 RAr 60/89; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, § 35 Rn.18). Es erfordert eine auf den Einzelfall bezogene Darlegung der Abwägung der sich einander gegenüberstehenden Interessen sowie der Erwägungen, denen eine tragende Bedeutung zugekommen ist (vgl. BSG, Urteil vom 18.04.2000, Az.: B 2 U 19/99 R; Luthe, a.a.O.). Im Rahmen der Ermessensausübung steht es der Verwaltung grundsätzlich frei- im Sinne der Gewährleistung einer einheitlichen Ausübung des Ermessens- Entscheidungsmaßstäbe durch ermessenslenkende Weisungen zu erlassen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom, Az.: L 19 AS 1186/13 B). Derartige Vorschriften haben zwar nur verwaltungsinterne Bedeutung, sie bewirken aber eine Selbstbindung der Verwaltung und begründen einen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2007, Az.: B 14/7b AS 50/06 R) m.w.N.). Erforderlich ist jedoch, dass hierbei noch Raum für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall verbleibt (vgl. BSG, Urteil vom 11.11.1993, Az.: 7 RAr 52/93; BSG, Urteil vom 16.06.1999, Az.: B 9 V 4/99 R). Eine Ermessensentscheidung kann jedoch gerichtlich nicht uneingeschränkt überprüft werden. Vielmehr findet eine Überprüfung dahingehend statt, ob die Behörde ihr Ermessen nicht ausgeübt oder im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht (Ermessensnichtgebrauch), ihr Ermessen zu eng oder zu weit eingeschätzt (Ermessensunterschreitung bzw. Ermessensüberschreitung), oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (Ermessensfehlgebrauch). Sofern die Behörde ihr Ermessen auf ermessenslenkende Weisungen stützt, sind diese ihrerseits gerichtlich überprüfbar (vgl. BSG, Urteil vom 06.12.2007, a.a.O.). Ermessenslenkende Weisungen müssen sachliche Differenzierungskriterien enthalten und mit der gesetzlich erteilten Ermächtigung zur Ermessensausübung übereinstimmen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 08.11.2013, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer kann vorliegend dahinstehen, ob die ermessenslenkenden Weisungen ihrerseits den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung erfüllen. Gemessen an den dargelegten Anforderungen hat der Beklagte nicht zum Ausdruck gebracht, dass er überhaupt Ermessen ausgeübt hat, sodass ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vorliegt. Der Beklagte hat dem Kläger für 2022 entsprechende Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für Pendelfahrten in Höhe von 200 EUR zuerkannt. Der anerkannte Leitungsumfang entsprach hierbei zwar dem nach den ermessenslenkenden Weisungen anzuerkennenden Maximalwert. Allein dies entpflichtet den Beklagten nach Auffassung der Kammer jedoch nicht, seine Erwägungen zur Förderungshöhe umfassend darzulegen. Nur bei einer solchen konkreten Darlegung der Ermessengründe ist insbesondere erkennbar, ob der Beklagte auch Erwägungen, die einen Ausnahmefall begründen könnten, berücksichtigt hat. Nicht ausreichend ist hierbei der Verweis auf die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Dies stellt lediglich eine Leerformel dar. Aus welchen Gründen dem Kläger hingegen keine höheren Leistungen im Einzelfall gewährt worden sind, sind durch den Beklagten weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid dargelegt worden. Eine im Einzelfall höhere Förderung ist zum einen denkbar, da die Weisung (entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten rechtlichen Anforderungen) im Vorwort klarstellt, dass sie eine Orientierungshilfe darstellt, von welcher einzelfallbezogen abgewichen werden kann und soll. Sie enthält ferner den abschließenden Hinweis, dass die im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung getroffenen Entscheidungen entsprechend zu dokumentieren sind. Der Beklagte war daher verpflichtet, den Einzelfall des Klägers zu prüfen und entsprechende Erwägungen darzulegen. Zudem sieht die Richtlinie vor, dass in „begründeten Ausnahmefällen“ eine weitergehende Förderung möglich ist. Aus diesem Grund hat durch den Beklagten in seiner entsprechenden Überprüfung eine Auseinandersetzung dahingehend zu erfolgen, welche Fälle eine entsprechende Ausnahme begründen und insbesondere inwiefern der Sachverhalt des Klägers eine solche Ausnahme gerade nicht erfüllt. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass im Rahmen des Widerspruchsbescheides in einem Satz gesagt worden ist, dass ein begründeter Ausnahmefall nicht vorliegt. Darin vermag jedoch eine tatsächliche Ausübung eines Ermessens nicht erkannt werden. Vielmehr dürfte es sich hierbei lediglich um die bloße Wiedergabe einer verwaltungsinternen Verwaltungsvorschrift handeln. Eine solche Wiedergabe stellt keine Ermessensausübung dar (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 10.12.2020, Az.: L3 AS 841/19). Die Möglichkeit nachträglich- mithin in hiesigem Verfahren- entsprechende Ermessenserwägungen nachzuschieben und den Begründungsfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X insoweit zu heilen, war dem Beklagten nicht einzuräumen. Zwar ist danach eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nicht nichtig machen, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen ist jedoch dann nicht mehr möglich, wenn von vornherein Ermessen nicht (erkennbar) ausgeübt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.1989, Az.: 7 RAr 62/87). Dies ist nach dem Vorgenannten jedoch gerade der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung. Die Berufung war nicht zuzulassen. Sie ist nicht bereits kraft Gesetzes zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 750,00 EUR nicht, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich. Insbesondere weist die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches _ Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Hegemann Richterin am Sozialgericht Beglaubigt Dortmund, 30.08.2023 Ott, Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 69 Abs. 3 ZPO.