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Beschluss

S 74 KR 1265/23 ER

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2023:0814.S74KR1265.23ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 74 KR 1265/23 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller Proz.-Bev.: Antragsgegnerin Proz.-Bev.: hat die 74. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 14.08.2023 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Grashoff, beschlossen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin freiwillig krankenversichert. Am 31.05.2023 stellte die Facharztpraxis für Allgemeinmedizin A bei ihm Arbeitsunfähigkeit wegen der Diagnosen R45.0, F45.9 und F43.0 fest. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Krankengeld. Mit Bescheid vom 12.07.2023 lehnte die Antragsgegnerin die Gewährung von Krankengeld ab. Das Arbeitsverhältnis des Antragstellers habe am 30.05.2023 geendet. Die Arbeitsunfähigkeit sei am 31.05.2023 festgestellt worden. Der Anspruch auf Krankengeld sei somit am 31.05.2023 und folglich außerhalb der den Krankengeldanspruch umfassenden Mitgliedschaft entstanden. Eine Zahlung von Krankengeld sei daher nicht möglich. Der Antragsteller erhob gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.07.2023 Widerspruch. Der Antragsteller hat sodann am 01.08.2023 beim Sozialgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die außerordentliche Kündigung sei am 05.06.2023 ausgesprochen worden und ohnehin aus Formgründen unwirksam. Sie sei ihm zudem erst am 06.06.2023 zugegangen, als er diese in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Das Dienstverhältnis könne somit frühestens erst mit Zustellung der schriftlichen Kündigungserklärung beendet worden sein. Er habe wegen der unwirksamen Kündigung Klage beim Landgericht Kassel erhoben. Er habe einen Rechtsanspruch auf Krankengeld ab dem 07.06.2023 bis zum Ablauf der Arbeitsunfähigkeit. Er sei nicht als Selbständiger freiwillig krankenversichert, sondern als dienstberechtigter Arbeitnehmer. Der Ausübung eines Wahlrechts im Sinne des § 44 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) habe es daher nicht bedurft. Zudem würde auch ein Anordnungsgrund vorliegen. Ein Anordnungsgrund sei insbesondere nicht generell schon dadurch ausgeschlossen, dass der Antragsteller hypothetisch darauf verwiesen werden könnte, ALG II zu beantragen und zu beziehen. Leistungen nach dem SGB II seien nachrangig. Ein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ohne Leistungsbezug würde den Anordnungsgrund aufgrund des Nachrangs auch grundsätzlich nicht entfallen lassen. Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sei, ebenso wie bei der Sozialhilfe nach dem SGB XII, zu berücksichtigen, dass diese regelmäßig keinen gleichwertigen Ersatz gegenüber den Leistungen der Sozialversicherungen beinhalten würde. Dies verdeutliche auch der Umstand, dass das Krankengeld regelmäßig höher sei als die Leistungen nach dem SGB II. Zudem handele es sich bei der Grundsicherung um ein anderes System, welches auch besondere Pflichten auferlege. Die einstweilige Verpflichtung würde auch nicht dazu führen, dass dem Antragsteller Leistungen vorläufig “doppelt“ zustünden. Er beziehe ohnehin keine Leistungen nach dem SGB II. Die entsprechende Anfrage habe zu einer negativen Auskunft geführt, da seine mit ihm im Haushalt lebende Lebensgefährtin und deren Einkommen zu berücksichtigen sei. Wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit seien Arbeitslosengeldzahlungen nicht zu leisten, zudem sei eine Sperrzeit zu erwarten. Die finanziellen Möglichkeiten zur Sicherung seines Lebensunterhaltes seien erschöpft. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die aufzubringenden Kosten der rechtlich notwendigen Schritte hätten die Ersparnisse des Antragstellers nahezu aufgezehrt. Andere Einkünfte seien nicht vorhanden. Er habe zudem keine weiteren Möglichkeiten mehr, sein Konto zu überziehen. Er sei auf die Unterstützung der Lebensgefährtin angewiesen, die allerdings auch nicht die Möglichkeit habe, die laufenden Kosten für ihn vollständig zu übernehmen. Insgesamt habe der Antragsteller monatliche Verpflichtungen i.H.v. 4021,54 EUR. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Krankengeld nach den gesetzlichen Bestimmungen für den Zeitraum ab dem 07.06.2023 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Vertrag sei am 30.05.2023 mündlich gegenüber dem Antragsteller fristlos gekündigt worden. Dem Antragsteller sei nach Kündigungsausspruch das vom Verwaltungsratsvorsitzenden unterschriebene Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 26.05.2023 übergeben worden. Der Antragsteller habe die Entgegennahme des Protokolls schriftlich bestätigt. Die Schriftform der Kündigung sei nach § 623 BGB (BGB) eingehalten worden. Ein vermeintlicher Anspruch des Antragstellers sei mithin nach Beendigung der Mitgliedschaft entstanden, sodass keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld bestünden. Zudem bestünden Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers. Es werde bestritten, dass der die Erstbescheinigung ausstellende Arzt die Voraussetzungen des § 2 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie eingehalten habe. Es liege weder eine Wahlerklärung vor noch sei ein Wahltarif abgeschlossen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. } Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses erlassen, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, d. h. einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Leistung, zu der die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, und einen Anordnungsgrund, d. h. einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in der Weise in einer Wechselbeziehung, dass die an das Vorliegen des Anordnungsanspruchs zu stellenden Anforderungen mit zunehmender Eilbedürftigkeit zu verringern sind, während umgekehrt die Bedeutung des Anordnungsgrundes desto mehr zurücktritt, je offensichtlicher die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 86b, Rn. 27 ff.). Der Antragsteller hat dabei gemäß § 86b SGG in Verbindung mit § 920 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Tatsachen, die den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund begründen, glaubhaft zu machen. Danach ist für die Überzeugungsbildung bezüglich des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und -grundes nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 86b, Rn. 16b). In den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung für den Antragsteller geht, ist den Gerichten - im Gegensatz zu der sonst verfassungsrechtlich unbedenklichen Orientierung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage - verwehrt, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen, ohne dabei die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zu überspannen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 05.03.2007, Az.: L 16 B 10/07 KR ER, Rn. 27 m.w.N., zit. nach juris). Ist dem Gericht eine vollständige Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.02.2005, Az.: 1 BvR 569/05, Rn. 26 m.w.N.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 06.08.2014, Az.: 1 BvR 1453/12, Rn. 12, jeweils zit. nach juris); die grundrechtlichen Belange des Antragstellers sind umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach Maßstab dieser Grundsätze ist dem Antragsteller kein einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Der Antragsteller hat den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, dass er mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert ist. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf Krankengeld ist die Regelung in § 44 Abs. 1 iVm § 46 Sozialgesetzbuch SGB V. Dem Gesetzeswortlaut folgend haben danach Versicherte u.a. dann Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht (§ 44 Abs. 1 SGB V). Der Anspruch entsteht von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an (§ 46 S. 1 Nr. 2 SGB V). Ob und in welchem Umfang dabei Versicherte Krankengeld beanspruchen können, bestimmt sich allerdings nach dem Versicherungsverhältnis, das im Zeitpunkt des jeweils in Betracht kommenden Entstehungstatbestands für das Krankengeld vorliegt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14.12.2006, Az.: B 1 KR 9/06 R, Rn. 11; BSG, Urteil vom 02.11.2007, Az.: B 1 KR 38/06 R, Rn. 12 m.w.N., jeweils zit. nach juris). Im Zeitpunkt der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 31.05.2023 lag kein Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld vor. Gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 SGB V haben hauptberuflich selbständige Erwerbstätige keinen Anspruch auf Krankengeld, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, eine Wahlerklärüng abgegeben zu haben. Vielmehr ist er der Ansicht, dass die Ausübung des Wahlrechts nie erforderlich gewesen sei, da er als dienstberechtigter Arbeitnehmer freiwillig krankenversichert sei. Auch der Antragsgegnerin liegt keine Wahlerklärung vor. Der Begriff der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB V ist als Gegenbegriff zur Beschäftigung zu verstehen. Der Antragsteller ist aber nicht beschäftigt. Gem. § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Bei dem zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossenen Vorstandsvertrag handelt es sich in der Gesamtschau der Vertragsbestimmungen um einen Dienstvertrag und keinen Arbeitsvertrag. Insbesondere mangels Weisungsgebundenheit und persönlicher Abhängigkeit ist der Antragsteller nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren, wie bereits vom erkennenden Gericht entschieden. Dies war zwischen den Beteiligten bisher auch nicht streitig. Der Antragsteller erhob aus diesem Grund auch wegen seiner Kündigung Klage beim Landgericht Kassel. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller jetzt davon ausgeht, dass er „dienstberechtigter Arbeitnehmer“ ist. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller einen Wahltarif gem. 53 SGB V mit Anspruch auf Krankengeld abgeschlossen hat. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es vorliegend mangels Anordnungsanspruchs nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). b Grashoff Richterin am Sozialgericht