Urteil
S 95 U 288/19
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2023:0512.S95U288.19.00
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Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2019 wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 13.05.2015 um einen Arbeitsunfall handelt.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2019 wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 13.05.2015 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Sozialgericht Dortmund Az.: S 95 U 288/19 Verkündet am: 12.05.2023 Keibel Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 95. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 12.05.2023 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Spenner, sowie die ehrenamtliche Richterin Held und den ehrenamtlichen Richter Franke für Recht erkannt: Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2019 wird festgestellt, dass es sich bei dem Ereignis vom 13.05.2015 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Der Kläger befuhr am 13.05.2015 mit seinem Motorrad die Altenaer Straße (Bundesstraße 236) bei Kilometer 4.160 in Iserlohn, als ihm auf der rechten Fahrspur eine Radfahrerin entgegenkam, die er ursprünglich durch einen Bogen nach links umfahren wollte. Als die Radfahrerin jedoch unvermittelt nach links auf die Fahrbahn schwenkte und abstieg, um die Straße zu überqueren, bremste er stark und versuchte nach rechts auszuweichen, kollidierte jedoch noch mit dem hinteren Teil des Fahrrades. Durch die Kollision wurde sein Bremsweg in den Gegenverkehr gelenkt, wo es ihm gelang, sein Motorrad kurz vor einem sich auf der Gegenfahrbahn befindlichen LKW zum Stehen zu bringen. Der Kläger erlitt einen Bruch der handgelenksnahen Speiche links mit nachfolgendem CRPS, phobischer Störung und Angstträumen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24.07.2018 den Antrag des Klägers vom 03.07.2017 auf Anerkennung eines Arbeitsunfalles an. Der Kläger sei nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert gewesen, da das Ausweichmanöver keine Hilfeleistung mit Rettungsabsicht, sondern vielmehr ein Handeln mit Selbstschutzabsicht darstelle. Entscheidend für die Vollbremsung und die Richtungsänderung sei der entgegenkommende LKW gewesen, ohne diesen hätte der Kläger die Radfahrerin einfach in einem weiten Bogen umfahren. Es sei auch realistisch, dass der Kläger die Kontrolle über sein Motorrad nach dem Bremsmanöver infolge der LKW-Sichtung und Vollbremsung verloren habe. Der Kläger erhob am 27.08.2018 Widerspruch und trug vor, dass entscheidend für die Vollbremsung und die Richtungsänderung nicht der LKW gewesen sei, da dieser noch weit von der eigentlichen Kollisionsstelle entfernt gewesen sei. Er sei erst nach der Kollision nach links auf die Gegenfahrbahn geraten. Vollbremsung und Richtungsänderung seien ausschließlich mit der Zielrichtung erfolgt, nicht in die Radfahrerin hereinzufahren. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2019 als unbegründet zurück. Der Kläger hat am 30.04.2019 Klage am Sozialgericht Dortmund erhoben. Er trägt vor, dass sein Ausweichmanöver nur dazu gedient habe, die auf der Fahrbahn stehende Radfahrerin nicht zu überfahren. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 24.07.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2019 festzustellen, dass es sich bei dem Ereignis vom 13.05.2015 um einen Arbeitsunfall handelt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffen. Eine Rettungsabsicht des Klägers sei nicht im Vollbeweis belegbar. Da eine annähernd gleich große Gefahr für ihn und die Radfahrerin bestanden habe, müssten zusätzlich objektive Anhaltspunkte vorliegen, um die Ausweichreaktion des Klägers nicht lediglich als ein instinktives Abwehrverhalten oder automatische Abwehrreaktion zu qualifizieren. Eine konkrete Rettungsabsicht lasse sich den Angaben des Klägers nicht entnehmen, vielmehr habe angesichts des entgegenkommenden LKWs die Selbstschutzabsicht im Vordergrund gestanden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Hagen (Aktenzeichen 364 Js 876/15 A) Bezug genommen. Diese haben der Kammer vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der angefochtene Bescheid vom 24.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.03.2019 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. Bei dem Ereignis vom 13.05.2015 handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die Beklagte eintrittspflichtig ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; stRspr, vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23.06.2020, B 2 U 12/18 R, juris, Rn. 8 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Entgegen der Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid erlitt der Kläger während einer gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII versicherten Tätigkeit einen Unfall. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII sind solche Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dieser Tatbestand ist hier erfüllt. Der Kläger hat, indem er der Radfahrerin als potentieller Unfallgegnerin ausgewichen ist, eine Rettungshandlung vorgenommen und diese aus einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit , möglicherweise sogar für ihr Leben, gerettet. Der Umstand, dass der Kläger die Rettungshandlung nicht mit zeitlichem Vorlauf geplant vorgenommen, sondern in Sekundenbruchteilen gehandelt hat, begründet keine andere Bewertung. Auch eine spontan, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat unterfällt dem Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII. Nach der Rechtsprechung des BSG ist selbst bei reflexartigen Ausweichmanövern im Straßenverkehr Versicherungsschutz gegeben, wenn die konkrete Gefahrenlage bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv geeignet ist, eine Rettungshandlung auszulösen (Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 02.11.2016, S 17 U 955/14, juris, Rn. 15 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht nur ein instinktgesteuertes Ausweichmanöver vorgenommen, sondern stattdessen im Rahmen der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Reaktionszeit unter Anwendung des Antiblockiersystems (ABS), welches ein überlegtes Vorgehen bei einer Vollbremsung durch abwechselndes Betätigen und Lösen der Bremse erfordert, eine planvolle und willensgesteuerte Rettungshandlung durchgeführt. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass leitend für die Rettungshandlung die Absicht des Klägers war, Leib und Leben der Radfahrerin zu schützen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die abgewendete Kollision für die Radfahrerin mit dem 255 Kilogramm schweren, auf etwa 80 bis 100 km/h beschleunigten Motorrad mit einer erheblich höheren Gefahr verbunden gewesen wäre als für den Kläger. Dagegen hat dieser gerade durch das eingeleitete Brems- und Ausweichmanöver bewusst ein höheres Schadensrisiko für die eigene Person, etwa durch einen Sturz oder eine Kollision mit der nicht mit einem Unterfahrschutz versehenen Leitplanke am rechten Fahrbahnrand in Kauf genommen. Entgegen des Vortrages der Beklagten geht die Kammer auch nicht davon aus, dass der Kläger aufgrund des entgegenkommenden LKW aus Eigenschutzinteresse gehandelt hat. So befand sich der Kläger zum Zeitpunkt der Rettungshandlung auf seiner Fahrbahn und damit gerade nicht in einer konkreten Gefahr, mit dem auf der Gegenfahrbahn fahrenden LKW zu kollidieren. Er ist letztlich auch erst durch das Brems- und Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn geraten. Zudem hat der Kläger für die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, den LKW erst nach dem Ausweichen wahrgenommen zu haben. Für die Kammer ergeben sich im Übrigen auch unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Anhaltspunkte für den von der Beklagten vermuteten Kontrollverlust des Klägers über sein Motorrad als Folge der Sichtung des LKW und einer damit verbundenen Vollbremsung. Da der Kläger durch den im Rahmen der versicherten Tätigkeit erlittenen Unfall auch einen Gesundheitserstschaden in Form der Verletzungen an der linken oberen Extremität erlitten hat, sind auch die übrigen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Spenner Richterin am Sozialgericht Beglaubigt Dortmund, den 01.06.2023 Keibel Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 169 Abs. 3 ZPO)