Urteil
S 77 VG 28/22
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2023:0320.S77VG28.22.00
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Tenor
- .
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 77 VG 28/22 Verkündet am: 20.03.2023 A Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 77. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.03.2023 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht B, sowie die ehrenamtlichen Richterinnen C und D für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Der am 00.00.1944 geborene Kläger war langjähriger Camper auf dem Campingplatz E. Angestellter Platzwart der Anlage ist Herr F der seinerseits eine Parzelle dort bewohnt. Am 29.03.2019 kam es zu drei Begegnungen zwischen dem Kläger und Herrn F wobei die erste Begegnung tagsüber im Büro des Herrn F stattfand, die zweite Begegnung sich an der Parzelle des Klägers am frühen Abend ereignete und bei der dritten Begegnung, die am Abend stattfand, der Kläger die Parzelle des Herrn F aufsuchte, die von einem Zaun mit einem Metalltor umgeben ist. Dabei kam es mindestens zu einer verbalen Auseinandersetzung der Parteien, alles Weitere steht im Streit. Am 30.03.2019 erstattete der Kläger bei der Polizeiwache Strafanzeige gegen Herrn F und gab an, dass dieser ihn bei einem Streit über Geldangelegenheiten mit seiner rechten flachen Hand gegen den Kehlkopf geschlagen habe, woraufhin er zu Boden gestürzt sei. Herr F sei daraufhin abgehauen. Der Kläger habe nun Schmerzen am Hals, an der rechten Schulter und an den Knien, weswegen er zuvor im Krankenhaus behandelt worden sei. Das Strafverfahren wurde unter dem Az. 31 Js 578/19 bei der Staatsanwaltschaft Paderborn geführt und am 18.04.2019 mit der Begründung eingestellt, dass eine Anklage nicht im öffentlichen Interesse sei, der Privatklageweg jedoch offenstehe. Am 09.08.2019 erhob der Kläger vor dem Landgericht Paderborn Privatklage unter dem Az. 3 O 330/19 gegen Herrn F welche mit Urteil vom 06.01.2020 nach der Vernehmung von insgesamt acht Zeugen (Herr G, Herr H , Frau F Herr K , Herr L, Frau M, Herr M , Herr N), dem Kläger und Herrn F mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der Vortrag des Klägers insgesamt in sich widersprüchlich und nicht glaubhaft sei. Die hiergegen erhobene Berufung unter dem Az. I-11 U 43/20 wies das Oberlandesgericht Hamm mit einstimmigen Beschluss vom 15.10.2020 zurück. Bereits am 30.07.2020 erstattete der Kläger eine erweiterte Strafanzeige beim Kriminalkommissariat 6 und gab nunmehr im Wesentlichen an, dass seine erste Anzeige von der Polizistin nicht vollständig aufgenommen worden sei. So habe er damals als Zeugen Herrn G benannt und angegeben, dass er nach dem Schlag gegen den Kehlkopf nach vorn getaumelt sei, woraufhin Herr F ihm das Gartentor voll ins Gesicht geschlagen habe. Weitere Zeugen habe es nicht gegeben. Bei der Privatklage habe sein Anwalt neben ihm gesessen, aber nichts gemacht. Mit Schreiben vom 22.07.2021 führte er ergänzend aus, dass er an den Wangenknochen, der Nase, vier Zähnen im Oberkiefer, dem linken Daumen, dem rechten Armgelenk, dem rechtem Knie sowie an den Halswirbeln durch Herrn F verletzt worden und noch immer in Behandlung sei. Die als Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Paderborn ausgelegte erweiterte Strafanzeige wies die Generalstaatsanwaltschaft am 28.07.2021 nach Beiziehung des Protokolls und Urteils des Privatklageverfahrens als unbegründet zurück und führte aus, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht mangele, da ein bedenkenloser Tatnachweis nicht möglich sei. Am 28.01.2022 beantragte der Kläger beim Beklagten Leistungen nach dem OEG aufgrund psychischer und nervlicher Beschwerden, Schlafstörungen, sechs beschädigter Zähne, Schäden am rechten Knie, dem linken Daumen, an den Halswirbeln, den Wangenknochen, der Nase sowie dem rechten Armgelenk nach dem Angriff auf dem Campingplatz E durch den Platzwart Herrn F am 29.03.2019. Dieser habe ihm ein Eisentor an den Hals und blitzschnell zugeschlagen. Mit Bescheid vom 14.04.2022 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte im Wesentlichen aus, dass nach der Einstellung des Strafverfahrens und der Abweisung der Privatklage nicht zweifelsfrei feststellbar sei, was am 29.03.2019 geschehen sei. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen, was zulasten des Klägers gehe. Hiergegen erhob der Kläger am 27.04.2022 Widerspruch und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass Herr F erst nach fünf bis sechs Monaten Zeugen vorgebracht habe, die dann eine falsche Tatzeit bzw. einen falschen Tattag angegeben haben (19 statt 18 Uhr bzw. 29.04. statt 29.03.) und sich zum Teil in mindestens 300m Entfernung befunden haben müssen. Ihre Aussagen seien abgesprochen und gelogen gewesen. Außer Herrn G, der mit ihm zu Herrn F gegangen sei, gebe es keinen Zeugen, auch nicht Frau F. Im Übrigen habe er vor dem Landgericht Paderborn keinen Rechtsanwalt gehabt und leide bis heute an Folgen der Tat an Nase, Halswirbeln, linkem Daumen, linkem Armsehnenabriss und rechtem Knie. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2022 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, dass auch nach erneuter Prüfung der Unterlagen Zweifel verbleiben, dass sich der Sachverhalt wie vom Kläger geschildert zugetragen habe. Der Vollbeweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs sei daher nicht geführt. Am 18.05.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 14.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2022 zu verurteilen, ihm auf Grund der Tat vom 29.03.2019 auf dem Campingplatz E durch den Platzwart Leistungen der Heilfürsorge sowie eine Beschädigtenrente ab dem 01.01.2022 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der beigezogenen Gerichtsakte des Privatklageverfahrens vor dem Landgericht Paderborn und dem Oberlandesgericht Hamm sowie dem beigezogenen Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Paderborn. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 14.04.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2022 nicht beschwert, weil dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Heilfürsorge und eine Beschädigtenrente, da die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Dabei gilt, dass die drei anspruchsbegründenden Tatsachen (vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff; gesundheitliche Schädigung; Schädigungsfolgen) im Vollbeweis nachgewiesen werden müssen. Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt dies keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen, da ein darüber hinaus gehender Grad an Gewissheit so gut wie nie zu erlangen ist. Dem Vollbeweis können also auch gewisse Zweifel innewohnen und verbleibende Restzweifel sind bei der Überzeugungsbildung unschädlich, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in einem so hohen Grad wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Einzelfalls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich und entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 15.12.2016, Az. B 9 V 3/15 R – juris). Nur wenn alle anderen erfolgversprechenden Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft sind und zu keinem ausreichenden Ergebnis geführt haben, wenn also ein Beweisnotstand eingetreten ist, verbleibt die Möglichkeit, dass eine Tatsache gemäß § 6 Abs. 3 OEG i.V.m. § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) dennoch glaubhaft gemacht sein kann, wenn ohne Verschulden des Betroffenen Unterlagen nicht vorhanden, nicht zu beschaffen oder verloren gegangen sind. Dabei bedeutet Glaubhaftmachung das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen, sondern es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss eine den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Dabei reicht dennoch die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (vgl. BSG, Urteil vom 17.4.2013, Az. B 9 V 1/12 R – juris; BSG, Urteil vom 15.12.2016, Az. B 3 V 3/15 R – juris). Hier ist der Vollbeweis eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs zulasten des Klägers am 29.03.2019 auf dem Campingplatz E durch den Platzwart Herrn F nicht erbracht worden. Das Gericht konnte die volle Überzeugung vom Vorhandensein dieser Tatsache nicht gewinnen. Sämtliche in Betracht kommenden Zeugen wurden im Privatklageverfahren nach vorheriger zeugenschaftlicher Belehrung ausführlich hierzu vernommen und haben den vom Kläger geschilderten Tathergang nicht bestätigt, wobei es zu beachten gilt, dass schon der Kläger im Laufe der vergangenen Jahre immer wieder unterschiedliche Angaben zum Tathergang und den hieraus erlittenen Gesundheitsstörungen gemacht hat. So hat der Kläger bei der ersten Strafanzeige am 30.03.2019, die er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben hat, angegeben, von Herrn F mit der rechten flachen Hand an den Kehlkopf geschlagen worden zu sein, woraufhin er zu Boden gestürzt sei. Dies gab er auch gegenüber den behandelnden Ärzten an dem Tag und in den nachfolgenden Wochen an, welche eine Prellung am Hals, der rechten Schulter, beiden Knien sowie eine lockere Oberkieferbrücke attestierten. Erstmals bei Erhebung der Privatklage am 09.08.2019 gab er nunmehr erweiternd an, mit der Faust (statt zuvor der flachen Hand) unter das Kinn geschlagen worden zu sein. Dann sei er zurückgetaumelt, woraufhin ihm Herr F das Gartentor mit voller Wucht ins Gesicht gerammt habe und er im Mund- und Nasenbereich getroffen worden sei. Danach sei er weiter zurückgetaumelt und schließlich gestürzt. Nach einem weiteren Jahr gab der Kläger im Rahmen der erweiterten Strafanzeige am 30.07.2020 nunmehr an, dass er nach dem Schlag an den Kehlkopf nach vorn (statt zuvor zurück) getaumelt sei und Herr F ihm das Gartentor ins Gesicht geschlagen habe. Von dem anschließenden Sturz hat der Kläger seitdem nicht mehr berichtet, jedoch im nachfolgenden nunmehr Verletzungen des linken Daumes und Armes sowie der Nase und an den Wangen angegeben, bis hin zu starken Blutungen im Gesichtsbereich. Dahingegen haben die während des Privatklageverfahrens ausführlich vernommenen Zeugen sowie Herr F ihrerseits andere Geschehensabläufe angegeben: So gab der vom Kläger benannte Zeuge G an, dass der Kläger unter starken Blutungen im Gesichtsbereich nach dem Schlag mit dem Gartentor litt, wobei er nicht sagen konnte, wo der Kläger konkret geblutet hat, obwohl er ihn danach in seine Parzelle begleitet und dort noch einige Zeit mit ihm verbracht hat, bis der Kläger ihn mit blutverschmiertem T-Shirt zum Ausgang des Campingplatzes gebracht habe. Der Zeuge G gab auch an, dass er einen Sturz des Klägers nicht bemerkt habe. Der ebenfalls vom Kläger benannte Zeuge , der den Kläger am Nachmittag besucht hatte, konnte keine Aussagen zum Geschehensablauf am Abend machen, da er zu dem Zeitpunkt den Campingplatz bereits verlassen hatte. Dahingegen berichtete Herr F dass der Kläger an dem Abend bei ihm gewesen sei und vor seinem Tor gestanden habe, jedoch in etwa zwei bis drei Meter Entfernung. Er habe ihm gesagt, er solle tags darauf wiederkommen und das Gartentor geschlossen, ohne den Kläger jedoch zu berühren oder zu schlagen, und sei dann wieder in sein Haus gegangen. Der Kläger habe noch herumgeschrien und an Tür und Zaun getrommelt und sei dann mit dem Fahrrad über die Liegewiese in Richtung Strandcafé gefahren. Seine Frau, die Zeugin F bestätigte diesen Vorgang. Den Zeugen G haben beide nicht gesehen. Der Zeuge , ein Parzellennachbar des Klägers, erklärte, dass er mit dem Kläger später am Abend des 29.03.2019 gesprochen und dieser ihm von einem Schlag des Herrn F mit der Hand an den Hals berichtet habe. Soweit er zuvor den 29.04.2019 als Tattag benannt habe, sei dies ein Schreibfehler gewesen. Blutspuren am Kläger habe er keine gesehen und auch sonst habe der Kläger auf ihn normal gewirkt. Dass der Kläger von einem Tor getroffen worden sei, habe dieser ihm nicht berichtet. Der Zeuge R, der das Strandcafé auf dem Campingplatz betreibt, bekundete, dass der Kläger an dem Abend des 29.03.2019 noch im Strandcafé gewesen sei. Verletzungen oder Blut habe er bei ihm nicht gesehen und habe mit ihm auch nicht weiter gesprochen. Der Kläger habe auf ihn normal und unauffällig gewirkt. Die Zeugen , die ebenfalls auf dem Campingplatz leben, sowie der Zeuge , der Eigentümer des Campingplatzes ist, haben ebenfalls keine direkten Angaben zum Tathergang machen können. Die Zeugen haben bekundet, den Kläger aus der Entfernung mit dem Fahrrad fahrend gesehen und schimpfen gehört zu haben. Der Zeuge hat bekundet, dass der Kläger ihm in den Tagen danach berichtet habe, dass Herr F ihm mit der flachen Hand an den Hals geschlagen habe, woraufhin er wohl hingefallen sei. Von einer Berührung mit dem Gartentor habe er nichts erzählt, außer dass Herr F das Tor geschlossen und ihn habe stehen lassen. Aus der Gesamtheit all dieser Aussagen ergibt sich kein nachvollziehbarer und eindeutiger Geschehensablauf. Vielmehr verbleiben gewichtige Zweifel an dem vom Kläger behaupteten Tathergang und den diversen Gesundheitsstörungen. Dabei gilt es zu beachten, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, aus einer Vielzahl möglicher Geschehensabläufe den Wahrscheinlichsten zu bestimmen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen vielmehr vom Kläger dargelegt und bewiesen werden. Hier sind jedoch neben den allein vom Kläger unterschiedlich berichteten Geschehensabläufen, aber auch zwischen Kläger, Herrn F und den übrigen Zeugen abweichende Geschehensberichten gleichgewichtig auch weitere alternative Geschehensabläufe denkbar, etwa, dass der Kläger lediglich zu einem Streitgespräch vor Ort war und sich anschließend bei der Heimfahrt mit dem Fahrrad bei einem Sturz unglücklich verletzt haben könnte oder aber, dass kein Vorsatz für einen Schlag seitens des Herrn F bestanden haben könnte, es sich vielmehr um ein Versehen handelte oder aber, dass der Kläger selbst die Auseinandersetzung begonnen und damit die Schädigung selbst verursacht haben könnte, was im Übrigen einen Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 Alt. 1 OEG darstellen würde. Auch eine Glaubhaftmachung ist vor diesem Hintergrund der Vielzahl möglicher Geschehensabläufe nicht erfolgt. Die Möglichkeit, dass der Kläger unschuldig Opfer einer Auseinandersetzung wurde und willentlich von Herrn F geschlagen wurde, ist, verglichen mit den denkbaren anderen Varianten, nicht relativ am wahrscheinlichsten. Dafür liegen zu viele Widersprüchlichkeiten zum Geschehensablauf vor. Die damit einhergehende Nichterweislichkeit des Vorliegens eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geht zu Lasten des Klägers. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es im Sozialen Entschädigungsrecht bei Beweisschwierigkeiten auch keinen Anscheinsbeweis gibt. Neben den im Sozialen Entschädigungsrecht geregelten Beweiserleichterungen (z.B. in § 15 KOVVfg) gelten nur die allgemein anerkannten Beweisgrundsätze, allgemeine Erfahrungssätze und Denkgesetze, z.B. der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch bei mehreren möglichen Geschehensabläufen ausscheidet. Das Gericht hatte im Übrigen auch nicht erneut einen oder mehrere der bereits im Privatklageverfahren ausführlich vernommenen Zeugen oder Herrn F zu vernehmen. Die nochmalige Vernehmung von Personen, die bereits im Ermittlungs-, Straf- oder Privatklageverfahren ordnungsgemäß vernommen wurden, ist nicht notwendig, wenn ein größerer Zeitabstand keine neuen Erkenntnisse erwarten lassen kann, jedenfalls solange keine neuen konkreten Anhaltspunkte auftauchen – wie dies hier der Fall ist. Dies entspricht auch nicht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung, sondern der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. BSG, Urteil vom 22.06.1988, Az. 9/9a RVg 3/87 – juris). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gem. § 143 SGG zulässig. Ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). B Richterin am Sozialgericht Beglaubigt Dortmund, 28.03.2023 A Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Dieses Schriftstück wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. § 169 Abs. 3 ZPO.