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Urteil

S 72 R 1976/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2022:0720.S72R1976.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. w sjj Sozialgericht Dortmund Az.: S 72 R 1976/19 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: Beklagte hat die 72. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.07.2022 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. Unkel, sowie den ehrenamtlichen Richter Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Nies für Recht erkannt: / / Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), konkret um die Weitergewährung einer Rente wegen (voller) Erwerbsminderung. Die im Dezember 1958 geborene, einen Grad der Behinderung von jedenfalls 50 aufweisende und ungelernte Klägerin bezog aufgrund eines von den Beteiligten zur Beendigung des zwischen ihnen unter dem Aktenzeichen S 25 R 260/11 geführten Klageverfahrens im Wege eines Vergleichs angenommenen Leistungsfalls im August 2011 von März 2012 bis - nach zwischenzeitlich mehrfacher Weiterbewilligung - einschließlich Juni 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im November 2017 beantragte sie die Weitergewährung der ihr bewilligten Rente über den Monat Juni 2018 hinaus. Nach Auswertung diverser medizinischer Unterlagen betreffend die Klägerin und Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Dr. A (Arzt für Nervenheilkunde), wonach die Klägerin wieder in der Lage sei, einer leidensgerechten Tätigkeit vollschichtig nachzugehen, lehnte die Beklagte den Weiterzahlungsantrag mit Bescheid vom 27.03.2018 ab. Bei der Klägerin würden zwar eine leichte bis mittelschwere depressive Störung (Dysthymie), eine körperliche Störung mit seelischen Faktoren, ein Verschleiß der Wirbelsäule, ein Zustand nach urologischen Operationen, ein Zustand nach Verletzung des linken Sprunggelenks und eine Hörminderung nach Ohroperation vorliegen; zudem handle es sich bei der Klägerin um eine ängstliche, vermeidende Persönlichkeit. Trotz der dadurch bedingten Einschränkungen könne die Klägerin aber wieder mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Auch sei die Klägerin nicht berufsunfähig, da sie Tätigkeiten wie vorstehend beschrieben ausüben könne, was ihr aufgrund ihres beruflichen Werdegangs auch zumutbar sei. i Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Das Gutachten des Dr. A werde als Grundlage für die ablehnende Entscheidung nicht akzeptiert. Untersuchung und Gespräche seien völlig oberflächlich gewesen. Es mögen weitere Befundberichte von bestimmten Ärzten beigezogen werden. Die Behandlung ihrer Beschwerden leide unter ihrer stark ausgeprägten Antriebslosigkeit und der Angst vor klinischen Einrichtungen. Sie habe in zwei Fällen die Zimmergenossinnen betreffende Extremsituationen miterleben müssen, die tödlich geendet seien. Sie selbst habe einen Sturz im Krankenhaus und eine durch eine Fehlmedikation bedingte Bewusstlosigkeit von über circa zwölf Stunden gehabt. Obgleich dies dem Gutachter hätte bewusst sein müssen, habe dieser sie provokativ gefragt, ob sie nicht gesund werden wolle. Er würde sofort eine Ambulanz rufen und für eine Einweisung sorgen. Dieses Vorgehen des Gutachters sei als zumindest höchst fragwürdig zu bezeichnen, wenn nicht gar als seelische Misshandlung. Das Gutachten weise eine starke Zurückweisungstendenz auf. Die Auswertung von Unterlagen beschränke sich auf eine Reduzierung negativer Aussagen. Ein solches Vorgehen sei nicht sachgerecht. Das Ergebnis korrespondiere auch nicht mit der vorgeschlagenen Einweisung. Nach Auswertung weiterer medizinischer Unterlagen bewilligte die Beklagte der Klägerin eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Klägerin nahm im Februar bzw. März 2019 an einer stationären Reha-Maßnahme teil, aus der sie ausweislich der Reha-Entlassungsberichts vom 15.04.2019 vollschichtig leistungsfähig entlassen wurde. In der Folge wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2019 und im Wesentlichen aus den Gründen des Bescheids vom 27.03.2018 sowie gestützt auf den vorgenannten Reha-Entlassungsbericht zurück. Am 20.09.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie sinngemäß zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass zu ihren Beschwerden, aufgrund derer sie in der Vergangenheit eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten habe, weitere Beschwerden hinzugekommen seien. Der oben gennannte Reha-Entlassungsbericht sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2019 zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, über den Monat Juni 2018 hinaus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. 1 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 27.08.2019. Das Gericht hat Befundberichte von die Klägerin behandelnden Ärzten eingeholt und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen psychiatrischen-psychotherapeutischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. (TR) B (Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie). Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht ferner Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. C (Facharzt für Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand sowie das Vorbringen der Beteiligten, insbesondere die aktenkundigen medizinischen Unterlagen, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die der Sache nach gegebene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2019 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung der von der Klägerin begehrten Rente wegen (voller) Erwerbsminderung sind nicht erfüllt. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - neben den allgemeinen und besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI - voll erwerbsgemindert sind. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Über die (gesetzliche) Definition des Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung hinaus sind auch die Versicherten voll erwerbsgemindert, die noch einer Erwerbstätigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich nachgehen können - und damit den Tatbestand der teilweisen Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erfüllen -, und denen der Teilzeitarbeitsmarkt jedoch verschlossen ist. Nicht voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI hingegen Versicherte, die unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein können. Davon ausgehend hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen (voller) Erwerbsminderung über den Monat Juni 2018 hinaus, weil sie wieder unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein konnte bzw. kann. Diese Feststellung beruht unter Würdigung sämtlicher aufgeführter Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin auf einer freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts. Nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen, insbesondere der eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. (TH) B und Dr. C, lässt sich - trotz der unbestreitbar gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin - zur Überzeugung des Gerichts nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu diesem Erfordernis Mushoff in: SchlegelA/oelzke, ju- risPK-SGG, 2. Aufl. (Stand 30.06.2022), § 103 Rn. 82; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leit- herer/Schmidt, SGG-Kom., 13. Aufl. 2020, § 128 Rn. 3b) feststellen, dass die Klägerin nur noch über ein Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter sechs Stunden verfügte bzw. verfügt. Die Sachverständigen Dr. (TH) B und Dr. C gelangen unter Auswertung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen und der von ihnen nach jeweils durchgeführter Untersuchung der Klägerin erhobenen Befunde überzeugend zu dem Ergebnis, dass die \ _ Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - konkret langanhaltende chronische depressive Störung im Sinne einer Dysthymie, chronische somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren, Panikstörung, Hypthyreose, Restless-Leg-Syndrom, chronische Lungenerkrankung (COPD), Hals- und Lendenwirbelsyndrom, Polyarthralgien, Impingement-Syndrom beider Schultern - nicht erwerbsgemindert im oben genannten Sinne war bzw. ist. Dem stehen die festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen (körperlich leichte Arbeiten ständig, mittelschwere Arbeiten nur gelegentlich, Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg häufig und bis 10 kg nur gelegentlich, Arbeiten wechselweise im Stehen, Gehen und/oder Sitzen oder überwiegend im Sitzen, Vermeidung von Arbeiten im Bücken oder in gebückter oder gebeugter Haltung, mit Knien und Hocken bzw. in sonstigen Zwangshaltungen sowie mit Besteigen von Regalleitern, Vermeidung von Arbeiten im Freien mit Nässe- und Kälteeinwirkung, Zugluft und Temperaturwechsel, Vermeidung von Arbeiten unter besonderen Einwirkungen von Hitze, Kälte, Zugluft, Staub, Gas, Dampf, Rauch und/oder atembelastenden Stoffen, Lärm und Schmutzeinwirkungen, Vermeidung von Arbeiten an laufenden Maschinen, Vermeidung von Arbeiten unter Zeitdruck sowie sonstigem Stress, Arbeiten mit Publikumsverkehr nur gelegentlich, keine Arbeiten in Nachtschicht und nur gelegentlich in Wechselschicht, Arbeiten nur mit geringen Anforderungen an Verantwortungsbewusstsein und die geistige Beweglichkeit) nicht entgegen. Auch sind die Gutachten der beiden Sachverständigen in sich schlüssig und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Schließlich folgt aus den vom Gericht eingeholten Befundberichten der die Klägerin behandeln Ärzte nichts Anderes. Sowie diese insbesondere in quantitativer Hinsicht zu einer anderen Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin gelangen (vgl. Befundbericht der Allgemeinmedizinern D vom 17.04.2020: aufgehobenes Leistungsvermögen; Befundbericht des Psychiaters E vom 18.08.2020: aufgehobenes Leistungsvermögen; Befundbericht des Orthopäden Dr. F vom 08.03.2022: „länger als 3-4 Stunden am Tag arbeitsfähig“), sieht das Gericht die Ausführungen in den Sachverständigengutachten nicht in Zweifel gezogen. Beide Sachverständige haben die Erkrankungen der Klägerin und die mit diesen einhergehenden Einschränkungen bzw. Beschwerden umfassend ermittelt und beurteilt und sind hinsichtlich der Frage des Leistungsvermögens der Klägerin im Ergebnis zu einer übereinstimmenden medizinischen Beurteilung gelangt, die sich im Ergebnis auch mit der Leistungsbeurteilung in dem oben genannten Reha-Entlassungsbericht und mit der Leistungsbeurteilung im Gutachten des Dr. A deckt. Vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht in der Gesamtschau die bei der Klägerin bestehenden Einschränkungen bzw. Beschwerden durch die qualitative Leistungsbeurteilung (s. die oben genannten qualitativen Leistungseinschränkungen) für ausreichend berücksichtigt, weshalb für das Gericht auch keine Veranlassung zu weiteren medizinischen Ermittlungen bestand. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der orthopädischen Beschwerden der Klägerin. Denn zum einen wurden diese sowohl im Reha-Entlassungsbericht als auch von den Sachverständigen mitberücksichtigt. Und zum anderen geht auch der die Klägerin behandelnde Orthopäde Dr. F von einem quantitativen Leistungsvermögen von immerhin jedenfalls fünf Stunden täglich aus, wenn er die Klägerin für „länger als 3-4 Stunden am Tag arbeitsfähig“ (vgl. Befundbericht vom 08.03.2022) hält. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI besteht ebenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift haben Versicherte, die-wie hier die Klägerin - vor dem 02.01.1961 geboren sind, bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie berufsunfähig sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Davon ausgehend und unter Berücksichtigung des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.1983 - 1 RJ 112/82, juris; Nazarek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. (Stand 01.04.2021, § 240 Rn. 55 ff.) waren der ungelernten Klägerin (jedenfalls) leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, ohne dass es einer Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedurfte. Die Klägerin konnte bzw. kann eine demnach zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich noch ausüben (vgl. oben). Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung. III. Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig; ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERW) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder ( www.justiz.de ) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. í I Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).