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Urteil

S 10 R 988/20

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2022:0126.S10R988.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 10 R 988/20 Zugestellt am: Sonnenschein Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 10. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 26.01.2022 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Baukmann-Prange, sowie die ehrenamtliche Richterin Hoffmann und die ehrenamtliche Richterin Fuest für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger macht die Erstattung der Kosten eines Widerspruchsverfahrens i.H.v. 1557,12 € abzüglich der von Seiten der Beklagten anerkannten Kosten in Höhe von 390,92 € geltend, d.h. einen Restbetrag von 1166,20 €. Der am 1957 geborene Kläger ist gelernter Dreher und arbeitete seit 1972 in diesem Beruf. Seit Februar 2017 bestand Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss nach einer Unterschenkelamputation am 14.02.2018 bei diabetischer Gangrän beantragte er am 05.03.2018 die Gewährung einer Anschlussrehabilitation, die ihm von Seiten der Beklagten vom 24.04.2018 bis zum 29.05.2018 gewährt wurde. Die Entlassung erfolgte mit der Annahme eines Leistungsvermögens bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt mit 6 Stunden und mehr, wobei allenfalls auch für leichte Tätigkeiten ein geringes Restleistungsprofil vorliege. Am 09.09.2018 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 09.11.2018 bewilligte ihm die Beklagte auf der Grundlage des Reha-Entlassungsberichtes eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, und zwar unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls am 02.02.2017 und mit einem Rentenbeginn ab 01.03.2018, wobei der Antrag auf Gewährung der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme bei Anwendung von § 116 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) als Antragsmonat berücksichtigt wurde. Der Kläger erhob vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten am 30.11.2018 Widerspruch gerichtet auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach Akteneinsicht begründete er den Widerspruch mit Schreiben vom 08.02.2019 und überreichte ein Attest von Herrn Dr. A (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 04.12.2018 sowie ein MDK Gutachten an die Barmer-Pflegekasse, in dem im Anschluss an eine Begutachtung am 18.01.2019 seit dem 17.05.2018 ein Pflegegrad 3 angenommen wurde. Im Anschluss an eine medizinische Prüfung am 12.02.2019 veranlasste die Beklagte eine Begutachtung, die von Frau Dr. B (Ärztin für Innere Medizin und Sportmedizin, tätig bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) durchgeführt wurde. Diese kam im Anschluss an eine ambulante Untersuchung des Klägers am 11.06.2019 in dem Gutachten vom 13.06.2019 zu dem Ergebnis, das Leistungsvermögen des Klägers sei seit Februar 2017 erloschen. Mit Schreiben vom 16.07.2019 teilte die Beklagte dem Kläger sodann mit, es bestehe die Bereitschaft, dem Widerspruch abzuhelfen und volle Erwerbsminderung auf Dauer seit 02.02.2017 anzuerkennen und dazu einen Bescheid nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erteilen. Als Rentenantrag gelte der am 05.03.2018 gestellte Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Rentenbeginn sei somit der 01.03.2018. Außerdem bestehe die Bereitschaft, die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach in voller Höhe zu übernehmen. Mit Schreiben vom 02.08.2019 teilte der Kläger mit, er sei mit der Abhilfe entsprechend dem Schreiben vom 16.07.2019 einverstanden. Mit Bescheid vom 16.09.2019 wurde dem Kläger entsprechend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Mit dem am 01.10.2019 eingegangenen Schreiben vom 23.09.2019 beantragte der Kläger Kostenerstattung gemäß § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Er macht geltend, das vorliegende Widerspruchsverfahren sei überdurchschnittlich umfangreich gewesen. Der Widerspruch sei im November 2018 erhoben worden. Das Widerspruchsverfahren habe einen Zeitraum von ungefähr der vierfachen Frist des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gedauert. Es seien Befundberichte in hoher Anzahl zu bearbeiten und zu würdigen und eine umfangreiche Widerspruchsbegründung anzufertigen gewesen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei durch die Bearbeitung der mannigfaltigen ärztlichen Berichte und eine durch die Persönlichkeit des Widerspruchsführers schwierige Kommunikation überdurchschnittlich. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für den Auftraggeber – und auf dessen Sichtweise komme es an – überdurchschnittlich. Es liege eine existenzsichernde Dauerrentenleistung vor. Die Einkommensverhältnisse seien durchschnittlich. Insgesamt sei es gerechtfertigt für das Streitverfahren um den Erhalt eine Erwerbsminderungsrente die Höchstgebühr in Ansatz zu bringen. Durch die Übersendung des ärztlichen Attestes von Dr. A sowie des Pflegegutachtens und die daraufhin erfolgte Abhilfe sei nach ständiger Rechtfertigung des Bundessozialgerichts (BSG) die Erledigungsgebühr angefallen. In der an den Kläger beigefügten Rechnung vom 25.09.2019 macht der Prozessbevollmächtigte folgende Gebühren geltend: 2302 Geschäftsgebühr sozialrechtlichen Angelegenheiten 640,00 € 1005 Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheit 640,00 € 7000 Dokumentenpauschale 8,50 € 7002 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 € Nettobetrag 1308,50 € Umsatzsteuer 19 % 248,62 € Bruttobetrag 1557,12 € Mit Bescheid vom 24.10.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dem Antrag auf Erstattung der Kosten im Vorverfahren werde teilweise entsprochen. Der Erstattungsantrag gemäß § 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 SGB X werde wie folgt festgesetzt: Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG 300,00 € Gebühren nach Nr. 7000 ff. VV RVG 28,50 € plus Mehrwertsteuer 62,42 € insgesamt 390,92 € Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Nr. 2302 VV RAVG entstehe für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren in sozialgerichtlichen Angelegenheiten, in dem im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstünden eine Geschäftsgebühr. Die Geschäftsgebühr umfasse einen Betragsrahmengebühren 50 € bis 640 €. Eine Gebühr von mehr als 300 € könne jedoch nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei (Schwellengebühr). Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit müssten also über dem Durchschnitt liegen, um im Ergebnis eine höhere Gebühr als die Schwellengebühr zu rechtfertigen. Das sei vorliegend nicht der Fall. Eine Erledigungsgebühr sei nicht entstanden. Von der weit überwiegenden sozialgerichtlichen Rechtsprechung zu Nr. 1005 i.V.m. 1002 VV RVG werde vertreten, dass eine Gebühr für die Mitwirkung an der Erledigung eines sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahrens nur beansprucht werden könne, wenn der Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfalten habe. Erforderlich sei eine qualifizierte auf eine Erledigung gerichtete Tätigkeit, die über das Maß hinausgehe, dass schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für die anwaltliche Tätigkeit im Widerspruchsverfahren abgegolten werde. Auch die Vorlage präsenter Beweismittel bewege sich regelmäßig im Rahmen der dem Widerspruchsführer ohnehin obliegenden Mitwirkung und sei bereits mit der Geschäftsgebühr bzw. Auslagenpauschale abgegolten. Gegen den nach eigenen Angaben am 10.02.2020 eingegangenen Bescheid vom 24.10.2019 erhob der Kläger am 11.02.2020 Widerspruch und machte geltend, entgegen der Darstellung seien die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe der Höchstgebühr und zusätzlich die Erledigungsgebühr angefallen. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 05.06.2020 erhobenen Klage. Zur Begründung macht er geltend, unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG sei die Höchstgebühr gerechtfertigt. Im Übrigen habe die Beklagte infolge der neuen Beweismittel dem Widerspruch abgeholfen, wodurch nach ständiger Rechtsprechung des BSG die Erledigungsgebühr angefallen sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.05.2020 zu verurteilen, ihm von den Kosten der anwaltlichen Tätigkeit in Höhe von weiteren 1166,20 € brutto freizustellen und die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte überreicht den Verwaltungsvorgang und nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens vom 13.05.2020. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und die Beiakten bzw. auf die den Beteiligten erteilten Ablichtungen und Abschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht bei Anwendung von § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist nicht begründet. So wird der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch die in den angefochtenen Verwaltungsentscheidungen getroffene Regelung beschwert. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsanwaltskosten nicht zu. Rechtsgrundlage für die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren ist § 63 Absatz ein S. 1 SGB X. Dass der Kläger im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des mit Schriftsatz vom 16.07.2019 unterbreiteten Kostenanerkenntnisses dem Grunde nach Anspruch auf Kostenerstattung hat ist offensichtlich und unstreitig. Zu erstatten sind gemäß § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen, zu denen vorliegend – was ebenfalls unstreitig ist – im Sinne vom § 63 Abs. 2 SGB X die Kosten und Auslagen des von dem Kläger im Widerspruchsverfahren herangezogenen Rechtsanwaltes gehören. Die anwaltliche Vergütung bemisst sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Verbindung mit Anl. 1 (Vergütungsverzeichnis – VV RVG -) zu § 2 Abs. 2 RVG. Auf dieser Grundlage hat die Beklagte die dem Prozessbevollmächtigten für sein Tätigwerden im Widerspruchsverfahren zustehenden Gebühren im angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt. Zunächst kann der Prozessbevollmächtigte eine höhere Geschäftsgebühr als 300 € nicht beanspruchen. Nach Nr. 2302 VV RVG (in der vorliegend anzuwendenden, vor dem 01.01.2001 geltenden Fassung) entsteht eine Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, i.H.v. 50 € bis 640 €, wobei eine Gebühr von mehr als 300 € nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Nach §§ 3, 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die Rahmengebühr im jeweiligen Einzelfall nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, z.B. des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie eines etwaigen besonderen Haftungsrisikos, wobei eine Verbindlichkeit gegenüber dem ausgleichspflichtigen Dritten nicht eintritt, wenn die Gebühr unbillig ist. Bei der Bestimmung einer Betragsrahmengebühren ist von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal- bzw. Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrunde zu legen ist. Unter einem „Normalfall“ ist ein Fall zu verstehen, bei dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des §§ 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen sozialrechtlichen Streitsachen. Bei Abweichung von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwältin ein Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu. Die in § 14 Abs. 1 RVG aufgezählten fünf Bemessungskriterien stehen selbstständig und gleichwertig nebeneinander. Sämtliche Kriterien sind geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Ermessenskriteriums von jedem anderen Ermessenskriterium kompensiert werden. (vgl. zu den dargestellten Kriterien den Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2016 – L 19 AS 374/16 B - mit weiteren Nachweisen zur BSG-Rechtsprechung vgl. Juris). Bei Anwendung der dargestellten Kriterien ist im vorliegenden Verfahren eine höhere Gebühr als die auf den Schwellenwert von 300 € reduzierte Mittelgebühr nicht gerechtfertigt. Die von Seiten des Prozessbevollmächtigten geforderte Höchstgebühr i.H.v. 640 € ist als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 4 RVG anzusehen und infolgedessen nicht verbindlich. Zunächst können sowohl der Umfang als auch der Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit im Widerspruchsverfahren vorliegend und im Vergleich zu sonstigen sozialgerichtlichen Streitigkeiten allenfalls als durchschnittlich gewertet werden, wodurch gleichzeitig zu begründen ist, dass die Mittelgebühr auf den Schwellenwert von 300 € zu kürzen ist. Das Tätigwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Widerspruchsverfahren bestand darin, den Widerspruch einzulegen, Akteneinsicht zu nehmen und diesen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines MDK Gutachtens zu begründen. Soweit der Prozessbevollmächtigte geltend macht, es seien Befundberichte in hoher Anzahl zu bearbeiten und zu würdigen gewesen, ist dies nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Eine Gesamtauswertung einer medizinischen Aktenlage unter Berücksichtigung von Befundberichten und/oder Gutachten insbesondere bei widersprechenden Befunden, die in sozialgerichtlichen Verfahren durchaus ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben rechtfertigen könnte, war im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Die Bewertung wurde von Seiten der Beklagten vorliegend allein auf dem Reha-Entlassungsbericht gestützt. Der Text der Widerspruchsbegründung erfolgte zwar über etwa 3 Textseiten. Es handelt sich allerdings im Wesentlichen um Textbausteine mit allgemeinen Ausführungen zum Erwerbsminderungsrecht ohne konkrete Fallbezogenheit. Diese können im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht als erforderlich angesehen werden. Die eigentliche Widerspruchsbegründung umfasst eine Aufzählung der Erkrankungen (Seite 2 der Begründung) und den Hinweis auf die beigefügte Bescheinigung von Herrn Dr. A und das MDK Gutachten (Seite 4 der Begründung). Soweit der Prozessbevollmächtigte eine durch die Persönlichkeit des Widerspruchsführers schwierige Kommunikation geltend macht, ist dies nicht nachvollziehbar. Eine Kommunikation in unterschiedlichen Sprachen war nicht erforderlich. Aus dem Reha-Entlassungsbericht und dem Gutachten von Frau Dr. B ergeben sich keine Anhaltspunkte auf mögliche Kommunikationsprobleme aufgrund der Persönlichkeit des Klägers. Im Reha-Entlassungsbericht wird der allgemeine psychische Befund dahingehend beschrieben, es handle sich um einen wachen, allseits orientierten Patienten ohne Denk- oder Wahrnehmungsstörungen bei ungestörtem Antrieb und emotionaler Schwingungsfähigkeit. Frau Dr. B beschreibt den Kläger freundlich, zugewandt und kooperativ ohne Hinweis für inhaltliche oder formale Denkstörungen und ohne Anhalt für eine relevante Depressivität. Die Dauer des Widerspruchsverfahrens rechtfertigt ebenfalls nicht die Bewertung als eine überdurchschnittliche Angelegenheit. Insoweit kann nicht allein auf die in § 88 Abs. 2 SGG geregelte Dreimonatsfrist zur Entscheidung über einen Widerspruch abgestellt werden, denn diese Frist verlängert sich in entsprechender Anwendung von § 88 Abs. 1 SGG beim Vorliegen eines wichtigen Grundes, was in sozialrechtlichen Verfahren mit dem Erfordernis von Ermittlungen häufig der Fall ist. Die Frist zwischen Eingang der Widerspruchsbegründung am 11.02.2019 und dem Anerkenntnis mit Schreiben vom 16. Juli 2019 rechtfertigt es unter Berücksichtigung der veranlassten Ermittlungen nicht, die Widerspruchsangelegenheit außergewöhnlich umfangreich zu betrachten. Bezogen auf die Bedeutung der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit kann vorliegend ebenfalls nicht mehr als ein Durchschnittsfall angenommen werden. Zu berücksichtigen ist, dass im Widerspruchsverfahren nicht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in ihrer Gesamtheit, sondern die halbe Rente, die Differenz zwischen der von Seiten der Beklagten bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung im Streit stand. Bezogen auf die Vermögensverhältnisse des Klägers und das Haftungsrisiko des Prozessbevollmächtigten ergeben sich letztlich ebenfalls keine Anhaltspunkte, die für eine Erhöhung der Mittelgebühr sprechen könnten. Des Weiteren hat die Beklagte die von Seiten des Prozessbevollmächtigten geltend gemachte Erledigungsgebühr zu Recht nicht anerkannt. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1002 VV RVG für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfe nur beansprucht werden, wenn der Anwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat, die für die unstreitige Erledigung des Widerspruchsverfahrens ursächlich ist. Für den Anfall der Gebühr ist eine qualifizierte auf die Erledigung gerichtete Mitwirkung des Rechtsanwalts erforderlich, die über das Maß desjenigen hinausgeht, dass schon durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftretens im sozialgerichtlichen Widerspruchsverfahren abgegolten wird. Ein gewissenhafter, sorgfältig und gründlich das Widerspruchsverfahren betreibende Rechtsanwalt hat bei der Begründung des Widerspruchs den mit Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten Rechnung zu tragen und daher in der Regel alle ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel anzugeben und präsente Beweismittel vorzulegen, wenn diese ohne größeren Aufwand vervielfältigt werden können. Eine qualifizierte Mitwirkungshandlung kann hingegen angenommen werden, wenn neue Beweismittel vorgelegt wurden, die für die unstreitige Erledigung des Widerspruchsverfahrens ursächlich waren. (Vgl. zu den dargestellten Kriterien den Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2016 – L 19 AS 374/16 B - mit weiteren Nachweisen zu BSG-Rechtsprechung, vgl. Juris). In Betracht kommt vorliegend die Erledigungsgebühr allein bei Würdigung der von Seiten des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigung von Dr. A sowie des MDK Gutachtens. Bezüglich des MDK Gutachtens ist offensichtlich von einem präsenten Beweismittel auszugehen, denn dieses wurde für die Pflegekasse erstellt. Die Bescheinigung von Herrn Dr. A vom 04.12.2018 wurde zwar konkret zur Begründung des Widerspruchsverfahrens verfasst. Gleichwohl kann diese Bescheinigung nicht als qualifizierte Mitwirkungshandlung für die unstreitige Erledigung des Widerspruchsverfahrens angesehen werden. So wurde die Streitsache nicht aufgrund der Ausführungen von Herrn Dr. A in der Bescheinigung vom 04.12.2018 erledigt, sondern diese war nur Anlass für die Durchführung weiterer Ermittlungen. Dass solche Ermittlungen nicht verzichtbar waren, ergibt sich bereits aus der begrenzten Aussagekraft der Bescheinigung. So ist nicht erkennbar, worauf Herr Dr. A seine Darlegungen stützt, welche von wem wann konkret erhobenen Befunde zugrunde gelegt werden, ob der Kläger sein langjähriger Patient ist, ob er den Kläger einmalig untersucht hat oder ob gegebenenfalls nur um eine Stellungnahme nach Aktenlage d. h. nach Auswertung des Reha-Entlassungsberichtes handelt. Im Ergebnis war ursächlich für die Beendigung des Widerspruchsverfahrens durch das unterbreitete Anerkenntnis nicht die Bescheinigung von Herrn Dr. A, sondern das nachfolgend veranlasste Gutachten von Frau Dr. B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). Baukmann-Prange Richterin am Sozialgericht