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Urteil

S 24 R 1275/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2022:0121.S24R1275.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 24 R 1275/19 Verkündet am: 21.01.2022 Ru Richter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil Klägerin Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 24. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 21.01.2022 durch die Vorsitzende, die Richterin Müller, sowie die ehrenamtliche Richterin Kunze-Haarmann und den ehrenamtlichen Richter Holzhausen für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die 1985 geborene Klägerin begehrt die Gewährung einer Kraftfahrzeughilfe. Sie ist als Sachbearbeiterin bei der Stadt A angestellt. Mit Kaufvertrag vom 25.10.2018 erwarb die Klägerin einen Neuwagen mit Automatikgetriebe zu einem Kaufpreis i.H.v. 39.157 Euro. Mit Kaufvertrag vom 28.10.2018 verkaufte die Klägerin außerdem ihr bisheriges Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 20.000 Euro. Am 21.02.2019 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Kraftfahrzeughilfe. In dem Antrag gab sie an, dass ihr von dem Autohaus ein Rabatt wegen ihrer Behinderung gewährt worden sei, aufgrund dessen habe sie den Kaufvertrag zu diesem Zeitpunkt abschließen müssen. Mit Bescheid vom 04.03.2019 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab, da die Klägerin den Kaufvertrag über das neue Kraftfahrzeug (Kfz) bereits vor Antragstellung abgeschlossen hatte. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.03.2019 Widerspruch. Bei einem Telefonat am 17.10.2018 mit einer Mitarbeiterin der Beklagten sei ihr mitgeteilt worden, dass es besser sei, den Antrag erst im Jahr 2019 zu stellen, da sich Zuständigkeiten und Gesetze zum 1. Januar ändern würden. Ihr sei gesagt worden, dass die Antragstellung auch nach der Bestellung des Fahrzeugs möglich sei, sie solle nur den Grund hierfür im Antrag erläutern. Das alte Fahrzeug habe sie Ende Oktober verkaufen müssen. Für den Zeitraum der Überbrückung bis zur Lieferung des neuen Fahrzeugs, sei ihr vom Autohaus ein Mietwagen angeboten worden. Die Bereitstellung des Mietwagens sei aber nur in Verbindung mit der Bestellung eines neuen Wagens möglich gewesen. Aus diesem Grund sei ihr gar keine andere Möglichkeit geblieben, als das Fahrzeug vor Antragstellung zu bestellen, zumal sie vorher telefonisch nachgefragt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie gab an, dass ein Behindertenrabatt von den Autohäusern in der Regel immer gewährt werde, sodass dies keine schnelle Kaufentscheidung nach sich ziehe. Zudem sei der Antrag auf Kostenübernahme auch nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Abschluss des Kaufvertrages gestellt worden. In Bezug auf den Vortrag der Klägerin, ihr sei gesagt worden, sie solle den Antrag erst im folgenden Jahr stellen, da zum 01.01.2019 eine Gesetzesänderung eintrete, nahm die Beklagte dahingehend Stellung, dass dies nicht begründe, warum der Antrag erst am 21.02.2019 gestellt worden sei. Am 13.06.2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei zur Erreichung und Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes auf ein behindertengerechtes Fahrzeug angewiesen. Aufgrund der Einschränkung der Klägerin sei eine Nutzung des Altwagens mit Schaltgetriebe zukünftig nicht mehr angezeigt gewesen, da es aufgrund der einschränkungsbedingten Bedienung wiederholt zu einem Verschleiß bzw. Defekt des Kupplungsgetriebes gekommen sei. Aufgrund der telefonischen Beratung durch die Beklagte, habe sie mit der Antragstellung bis 2019 gewartet und dann das neue Antragsformular heruntergeladen und begonnen die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Erst im Februar 2019 habe Sie die Bescheinigung der örtlichen Behörde und die Arbeitgeberauskunft zum Einkommen erhalten. Danach habe sie den Antrag unverzüglich gestellt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2019 zu verpflichten, der Klägerin Kfz-Hilfe in Form der Förderung der Beschaffung des Kfz bis zu einem Betrag in Höhe von 6.080,00 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass der Antrag verspätet erfolgt sei. Hilfsweise hat sie darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auch dann nicht besteht, wenn der Antrag rechtszeitig erfolgt sei, weil der Altwagen für einen Kaufpreis in Höhe von 20.000 Euro verkauft worden sei und dieser Betrag von dem maximalen Zuschuss-Betrag von 9.500 Euro abzusetzen sei. Es verbliebe dann kein möglicher Zahlbetrag mehr. Die Klägerin trug hierzu ergänzend vor, dass sie den Altwagen mit einem Darlehen finanziert habe und ihr daher der Verkaufserlös faktisch nicht zukomme. Sie sei nie Eigentümerin des Altwagens geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 04.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.05.2019 (§ 95 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), da sie keinen Anspruch auf die Hilfe zur Beschaffung des Kraftfahrzeugs hat (§§ 2, 4, 10 Kraftfahrzeughilfeverordnung [KfzHV]). Rechtsgrundlage für die Bewilligung einer Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 KfzHV. Voraussetzung für einen Anspruch auf Bewilligung einer Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeugs ist unter anderem ein fristgerechter Antrag (§ 10 KfzH). Erst ein wirksamer Antrag setzt das Verfahren in Gang und verpflichtet die Beklagte zur Ermessensausübung und -entscheidung, welche Maßnahme im konkreten Fall zur Verwirklichung der Rehabilitationschance geeignet, erforderlich, zumutbar, wirtschaftlich und sparsam ist. Ein Leistungsanspruch entsteht bei der Ermessensentscheidung gemäß § 40 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) erst in dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 4 RA 16/93 –, SozR 3-5765 § 10 Nr 2, SozR 3-1300 § 27 Nr 5, Rn. 17 - 18) Die Klägerin hat den Antrag auf Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges verspätet gestellt. Leistungen sollen gem. § 10 Satz 1 KfzHV vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug beantragt werden. Dies soll dem Rentenversicherungsträger eine zukunftsorientierte und mit prognoseähnlichen Elementen vermischte abwägende Entscheidung ermöglichen. Der Antrag ist daher grundsätzlich so rechtzeitig zu stellen, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung, zur Beratung und zur Ermessensentscheidung über die sinnvollste Rehabilitation des Versicherten ordnungsgemäß nachkommen kann. Infolgedessen entfaltet der Antrag Rechtswirkungen grundsätzlich nur für die Zukunft. Er ist somit im Regelfall zwingende Voraussetzung für die Gewährung einer Kfz-Hilfe und nicht nur eine bloße Ordnungsvorschrift (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 4 RA 16/93 –, SozR 3-5765 § 10 Nr 2, SozR 3-1300 § 27 Nr 5, Rn. 21). In Ausnahmefällen kann hingegen der Antrag noch im Nachhinein gestellt werden, wenn der Versicherte bereits selbst seinen Bedarf gedeckt hat. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts. Ein solcher liegt vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme keinen Aufschub zulässt, d.h. in Fällen des objektiv unaufschiebbaren berufs- oder funktionsbedingten Bedarfs. Die Frist, innerhalb welcher der Antrag in diesen Fällen zu stellen ist, ist § 10 Satz 2 KfzHV zu entnehmen. Dieser sieht für einen (Unter-)Fall des funktionsbedingten unaufschiebbaren Bedarfs – bei Leistungen zur Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung – einen Zeitraum von einem Monat nach Rechnungsstellung vor. Diese Frist gilt – wie das BSG in seinem Urteil vom 16. Dezember 1993 zum wiederholten Mal entschieden hat – in gleicher Weise für sämtliche Fälle mit atypischen Sachverhalten, wenn die Deckung des Bedarfs objektiv derart dringend ist, dass eine vorherige Antragstellung dem Versicherten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, weder möglich noch zumutbar ist. Auch die Monatsfrist entsprechend des § 10 Satz 2 KfzHV hat die Klägerin nicht eingehalten. Die Monatsfrist – entsprechend § 10 Satz 2 KfzHV – ist allerdings keine Ausschlussfrist, sondern eine gesetzliche (Verfahrens-)Frist i.S. von § 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), bei deren unverschuldeter Versäumung somit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein könnte (BSG, Urteil vom 16. Dezember 1993 – 4 RA 16/93 –, SozR 3-5765 § 10 Nr 2, SozR 3-1300 § 27 Nr 5, Rn. 24). Ein solcher Fall unverschuldeter Versäumung liegt hier jedoch nicht vor. Zunächst hat die Klägerin nicht nachvollziehbar darlegen können, warum ein Verkauf des Altwagens und die Neubeschaffung des Neuwagens unaufschiebbar gewesen seien. Nach der Aussage der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, ist der Altwagen zeitnah zum Auftreten des Defekts repariert worden, sodass ein funktionsfähiges Kraftfahrzeug zunächst zur Verfügung stand. Dass sich eine günstige Gelegenheit ergab, den Altwagen zu verkaufen und einen Automatikwagen zu erwerben, rechtfertigt alleine noch nicht den Abschluss des Kaufvertrages vor Stellung eines Antrages und Abwarten einer angemessenen Frist bis zur Entscheidung der Beklagten. Darüber hinaus ergibt sich nicht aufgrund der möglicherweise fehlerhaften Beratung durch die Beklagte am Telefon, dass der Antrag als fristgerecht gestellt gilt. Auch unterstellt, die Beklagte habe am Telefon mitgeteilt, dass der Antrag auch nach Abschluss des Kaufvertrages gestellt werden könne und der Antrag besser erst 2019 zu stellen sei, folgt hieraus nicht zwingend, dass die Verspätung des Antrages nicht mehr gerügt werden darf. So war ihr auch in dem von ihr berichteten Telefonat mitgeteilt worden, dass der Grund für die Verspätung im Antrag auf die begehrte Leistung anzugeben sei. Sie durfte daher nicht davon ausgehen, dass eine Prüfung des Grundes nicht mehr erfolgen würde. Die Prüfung des Grundes der verspäteten Antragstellung ergibt vorliegend jedoch, dass ein unaufschiebbarer berufs- oder funktionsbedingter Bedarf nicht vorlag (s.o.). Zudem begründet die fehlerhafte Beratung auch nicht, warum eine Antragstellung erst im Verlauf des Februars erfolgte. Der Klägerin musste aufgrund auch ihrer eigenen beruflichen Kenntnisse als Sachbearbeiterin wissen, dass auch (bzw. gerade) verspätete Anträge unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses zu stellen sind. Allein der Verweis auf das Fehlen einer Bescheinigung des Arbeitgebers rechtfertigt nicht eine weitere Verzögerung der Antragstellung. Anträge können grundsätzlich auch formlos und unvollständig gestellt werden. Dies war der Klägerin auch bekannt. Mangels fristgerechten Antrags steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Bewilligung der Hilfe bei der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht zu. Die Frage, ob der Wert des Altwagens auf die Leistung grundsätzlich anzurechnen gewesen wäre, konnte dahinstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Absatz 4 Nummer 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG). MüllerRichterin Ausgefertigt (Richter) Regierungsbeschäftigte Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle