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Beschluss

S 27 SF 474/20 E

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:1108.S27SF474.20E.00
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Tenor

Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.07.2020 geändert.

Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 428,40 € festgesetzt.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.07.2020 geändert. Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 428,40 € festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Sozialgericht Dortmund Az.: S 27 SF 474/20 E Beschluss In dem Erinnerungsverfahren Erinnerungsführerin gegen Erinnerungsgegnerin hat die 27. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 08.11.2021 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht Wetzel, beschlossen: Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.07.2020 geändert. Die dem Erinnerungsführer zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 428,40 € festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem Sozialgericht Dortmund geführten Verfahrens S 55 AS 566/19 zu gewährenden Gebühren und Auslagen. Der Erinnerungsführer ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Ausgangsverfahren. Im Rahmen einer am 17.12.2018 erhobenen Klage wendete sich der Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid für den Zeitraum Juli 2018. Im Erörterungstermin vom 24.06.2020 wurde das Verfahren durch Klagerücknahme erledigt. Der Termin dauerte 35 Minuten. In dem Termin wurden vier weitere Verfahren der Bedarfsgemeinschaft miterörtert, die ebenfalls durch Klagerücknahme erledigt wurden, unter anderem auch die Klage der weiteren Bedarfsgemeinschaftsmitglieder gegen ihre Aufhebungs- und Erstattungsbescheide für Juli 2018. Der Erinnerungsführer übersandte im Laufe des Klageverfahrens mehrere Schriftsätze. Mit Beschluss vom 09.12.2019 wurde dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Erinnerungsführer beantragte mit Kostennote vom 25.06.2020 die Festsetzung folgender Vergütung gegen die Staatskasse: Verfahrensgebühr (3102 VV RVG) Terminsgebühr (3106 VV RVG) Post- und Telekommunikationspauschale (7002 VV RVG) Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 19 % Umsatzsteuer (7008 VV RVG) 300,00 Euro 280,00 Euro 20,00 Euro 40,00 Euro 121,60 Euro Gesamtsumme 761,60 Euro Am 20.07.2020 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest: Verfahrensgebühr (3102 VV RVG) Terminsgebühr (3106 VV RVG) Post- und Telekommunikationspauschale (7002 VV RVG) Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld 19 % Umsatzsteuer (7008 VV RVG) 90,00 Euro 0,00 Euro 18,00 Euro 0,00 Euro 20,52 Euro Gesamtsumme 128,52 Euro Da es sich um dieselbe Angelegenheit gehandelt habe, dürfe nur die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG anzusetzen sein. Die Terminsgebühr sei nach § 15 a Abs. 2 RVG nicht abzusetzen. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld sind schon in dem Verfahren S 55 AS 933/17 abgerechnet worden. . Gegen die Festsetzung hat der Erinnerungsführer am 10.08.2021 Erinnerung eingelegt. Die geltend gemachten Gebühren seien nicht zu beanstanden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle half der Erinnerung mit Verfügung vom 11.09.2020 nicht ab. II. Die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 10.08.2021 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 20.07.2020 (Aktenzeichen: S 55 AS 566/19) ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zulässig und teilweise begründet. Der Erinnerungsführer hat einen Anspruch auf Festsetzung einer höheren Gebühr. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, soweit nichts anderes in Abschnitt 8 des RVG bestimmt ist. Gemäß § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz (VV RVG). Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie vorliegend – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist (vgl. dazu §§ 183, 184, 197 a des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), Betragsrahmengebühren. Bei Rahmengebühren bestimmt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Dabei ist nach § 14 Abs. 1 S. 3 RVG auch das Haftungsrisiko des Rechtsanwaltes zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Zwar ist die Staatskasse bei der Festsetzung von zu zahlender Vergütung im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe nicht „Dritter“ im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG, sondern Schuldner der Vergütung. Dennoch findet auch zugunsten der Staatskasse eine Billigkeitskontrolle analog § 315 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) statt. Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt bei der Gebührenbestimmung die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG unter Beachtung des ihm obliegenden Spielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.8.2010 - L 3 SF 6/09 E, zitiert nach juris, Rn. 22; Müller-Rabe , in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., München 2013, § 45 Rn. 49 und § 55 Rn. 32; vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 28.5.2013 - L 9 AS 142/13 B, zitiert nach juris, Rn. 10). Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist zunächst von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Die Mittelgebühr beträgt die Hälfte der Summe von Mindest- und Höchstgebühr des jeweiligen Betragsrahmens. Unter einem „Normalfall“ ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt. Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig. Nur bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hierbei stehen die fünf Bemessungskriterien aus § 14 Abs. 1 RVG selbständig und gleichwertig nebeneinander und sind jeweils geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (LSG NRW, Beschluss vom 16.5.2012 - L 19 AS 250/10 B, zitiert nach juris, Rn. 53; LSG NRW, Beschluss vom 28.5.2013 - L 9 AS 142/13 B, zitiert nach juris, Rn. 26 m. w. N.). Die Kammer ist nicht der Auffassung, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt. Zunächst lag in den Verfahren keine Personenidentität vor. Außerdem ist noch zu berücksichtigen, dass hier die Aufhebung nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X sowohl auf den verschuldensunabhängigen Tatbestand Nr. 3 sowie auf den verschuldensabhängigen Tatbestand Nr. 4 gestützt worden ist. Dementsprechend ist sowohl die Verfahrens- als auch die Terminsgebühr angefallen. Die im Hinblick auf die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG getroffene Bestimmung ist jedoch nicht verbindlich, weil sie unbillig ist. Die Festsetzung der Urkundsbeamtin nur in Höhe der Erhöhungsgebühr ist jedoch nicht beizubehalten. Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich nach Auffassung der Kammer um einen Fall, der den Ansatz einer mittleren Verfahrensgebühr nicht rechtfertigt, stattdessen kommt eine Reduzierung auf 200,00 Euro in Betracht. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG beträgt für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren (§ 3 RVG) entstehen, 50,00 bis 550,00 Euro, die Mittelgebühr daher 300,00 Euro. Dem Erinnerungsführer sei zugestanden, dass die Schwierigkeit des Verfahrens einem Regelfall entsprechen, die für sich genommen das Ansetzen einer Mittelgebühr rechtfertigt. Allerdings ist in Abzug zu bringen, dass der Erinnerungsführer insgesamt nur einen Schriftsatz im gesamten Verfahren gefertigt hat und sich Synergieeffekte ergeben haben, da sich lediglich einmal in den Lebenssachverhalt der Bedarfsgemeinschaft eingearbeitet werden musste. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten, wenn um Leistungen nach dem SGB II gestritten wird und Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 25.5.2012 - L 19 AS 449/12 B, zitiert nach juris, Rn. 58). Ein besonderes Haftungsrisiko des Erinnerungsführers ist nicht erkennbar. Insofern handelte es sich insgesamt um ein unterdurchschnittliches Verfahren. Die Terminsgebühr in Höhe von 280,00 Euro ist unbillig. Das Gericht hält stattdessen eine Terminsgebühr in Höhe von 140,00 Euro für angemessen. Der Gebührenrahmen beträgt nach der Nr. 3106 VV RVG 50,00 bis 510,00 Euro, die Mittelgebühr daher 280,00 Euro. Grundsätzlich sind bei jeder Betragsrahmengebühr die Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG gesondert zu prüfen (LSG NRW, Beschluss vom 14.6.2010 - L 19 AS 470/10 B, zitiert nach juris, Rn. 49). Die Kammer hält unter Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG die von der Urkundsbeamtin festgesetzte Terminsgebühr in Höhe von 100,00 Euro für nicht angemessen. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist zwar auf den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand für die Terminsteilnahme abzustellen, der wesentlich durch die Anzahl und Dauer der anberaumten Termine bestimmt wird, jedoch ist dieses nicht das einzige Kriterium. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus auch noch, dass in den Verfahren unterschiedliche Inhalte im Termin besprochen wurden. Aufgrund dieser Umstände hält das Gericht eine Terminsgebühr in Höhe der hälftigen Mittelgebühr für angemessen. Die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld sind in dem Verfahren S 55 AS 933/17 bereits abgerechnet worden. Die Festsetzung der Pauschale für Post- und Telekommunikation ergibt sich aus Nr. 7002 VV RVG und die der Umsatzsteuer aus Nr. 7008 VV RVG. Dem Erinnerungsführer sind aus der Landeskasse die Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen: Verfahrensgebühr (3102 VV RVG) Terminsgebühr (3106 VV RVG) Post- und Telekommunikationspauschale (7002 VV RVG) 19 % Umsatzsteuer (7008 VV RVG) 200,00 Euro 140,00 Euro 20,00 Euro 68,40 Euro Gesamtsumme 428,40 Euro Das Verfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 RVG. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Wetzel Richterin am Sozialgericht