Urteil
S 41 SO 42/20
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0917.S41SO42.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 41 SO 42/20 Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 41. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2021 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. Unkel, sowie die ehrenamtliche Richterin Herrmann und den ehrenamtlichen Richter Grüntker für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Beiträgen zur Alterssicherung für die Pflegeperson der 1933 geborenen Klägerin als Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Bei der Pflegeperson handelt es sich um die 1959 geborene Tochter der Klägerin. Die Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100, Merkzeichen G) und pflegebedürftig (Pflegegrad 3). Sie steht bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und Siebten Kapitel (Hilfe zur Pflege) des SGB XII und wird täglich morgens und abends im Umfang von etwa jeweils zwei Stunden von ihrer Tochter gepflegt. Diese bewohnt zusammen mit ihrem Ehemann eine abbezahlte Eigentumswohnung, für die monatlich ein Hausgeld in Höhe von 310,00 Euro in 2019 und zuletzt 390,00 Euro in 2021 zu zahlen ist. Darüber hinaus hat sie – mit Ausnahme ihrer Altersrente und einer moldawischen Rente in Höhe von etwa 30,00 Euro – keine Altersvorsorge wie beispielsweise eine Lebensversicherung. Gleiches gilt für ihren Ehemann. Mit Schreiben aus April 2018 wandte sich die Beklagte an die Tochter der Klägerin und erbat die Übersendung bestimmter Unterlagen, um zu prüfen, ob aufgrund deren pflegenden Tätigkeit von der Beklagten Rentenversicherungsbeiträge zu übernehmen sind. Mit Bescheid vom 07.06.2019 lehnte die Beklagte eine Erstattung von Beiträgen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson ab. Zu Begründung führte sie unter anderem aus, dass nur die Kosten einer angemessenen Alterssicherung zu übernehmen seien. Dem Begriff der Angemessenheit komme dabei eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen müssten die durch den Sozialhilfeträger geleisteten Beiträge, mithin die ihm entstehenden Kosten angemessen sein. Zum anderen müssten aus der Übernahme solcher Beiträge aber auch eine der Höhe nach angemessene Alterssicherung erwartet werden können. Als angemessen sei richtigerweise nur diejenige Alterssicherung zu beurteilen, die einen späteren Sozialhilfebezug überflüssig mache. Da der Versicherungsverlauf vielfach noch nicht abgeschlossen sein werde, sei die Frage hinreichender Sicherstellung prognostisch auf der Grundlage der bekannten Tatsachen, orientiert an den typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Verlaufs des Lebens der Pflegeperson zu beurteilen. Dabei komme es auf die Höhe der bei Eintritt des Regelrentenalters zu erwartenden Einkünfte an. Die Tochter der Klägerin erreiche das Rentenalter im Juni 2025. Es gehe folglich um einen Zeitraum für die Beurteilung der Anwartschaften ab dem 01.07.2017 bis zum 01.06.2025. Als Prognose für die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung der kommenden sechs Jahre könne von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung der Anwartschaft von 20,00 Euro ausgegangen werden. Hieraus würde ein zusätzlicher Rentenanspruch in Höhe von 190,00 Euro (acht Jahre für die Pflege der Mutter, 1,5 Jahre für die Pflege des Vaters) resultieren. Zuzüglich der bereits erreichten Anwartschaft in Höhe von 156,11 Euro würde sich ein Rentenanspruch in Höhe von 346,11 Euro ergeben. Unter Berücksichtigung der aktuellen Werte und der zu erwartenden Rente des Ehemanns der Tochter könne diese ihren Lebensunterhalt nicht unabhängig von Leistungen der Sozialhilfe bestreiten. Aus dieser Sicht seien die Beiträge zur Alterssicherung nicht angemessen. Den dagegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte nach beratender Beteiligung von sozial erfahrenen Dritten mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2020 zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es ungeachtet dessen, ob das Einkommen der Pflegeperson bei Erreichen der Rentenregelaltersgrenze, auch insbesondere unter Berücksichtigung der Einkünfte des Ehegatten, ausreicht, deren Lebensunterhalt sicherzustellen, die Übernahme von Altersvorsorgebeiträgen nicht in Betracht komme, wenn die pflegende Person bislang keine oder nur eine geringe Altersvorsorge betrieben habe. Die Zeiten einer Pflege wenige Jahre vor Beginn des Rentenalters sollten nicht dazu genutzt werden, den Träger der Sozialhilfe zu einer dies ausgleichenden Zahlung zu veranlassen. In den 25 Jahren seit der Einreise der Tochter in Deutschland habe diese nur eine geringe Rentenanwartschaft in Höhe von 161,09 Euro brutto erlangt und damit selbst nur eine geringe Altersvorsorge betrieben. Daher erscheine es nicht angemessen, wenn der Sozialhilfeträger wenige Jahre vor Erreichen der Rentenregelaltersgrenze am 01.06.2025 hierzu noch eine Aufstockung leisten soll. Am 08.01.2020 habe die Tochter auf telefonische Anfrage erklärt, dass der nur geringe Rentenanspruch nicht daraus resultiere, dass sie sich um die Erziehung eines Kindes oder mehrerer Kinder kümmern musste. Die Pflegebedürftigkeit der Klägerin sei darüber hinaus auch erst ab November 2015 bzw. für den verstorebenen Ehemann der Klägerin ab November 2016 festgestellt worden. Laut Prognose des Rentenversicherungsträgers der Tochter der Klägerin ist bei dieser von einer Regelaltersrente in Höhe von 171,55 Euro (Stand: September 2018) bzw. 174,87 Euro (Stand: August 2019) bzw. 175,93 Euro (Stand: September 2021) auszugehen. Laut Prognose des Rentenversicherungsträgers des Schwiegersohns der Klägerin ist bei diesem von einer Regelaltersrente in Höhe von 725,50 (Stand: März 2018) bzw. 765,71 Euro (Stand: Juli 2019) bzw. 777,23 Euro (Stand: September 2021) auszugehen. Am 27.01.2020 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 07.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2020 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass der geltend gemachte Anspruch bestehe. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift und im Schriftsatz der Klägerin vom 18.06.2020 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2020 zu verurteilen, die Aufwendungen für die Beiträge ihrer Pflegeperson, Ada Krainova, für eine angemessene Alterssicherung zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 15.01.2020. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Tochter der Klägerin und des Schwiegersohns der Klägerin als Zeugin bzw. Zeuge. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift betreffend den Erörterungstermin am 09.10.2020 und die Sitzungsniederschrift betreffend die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten betreffend den Sach- und Streitstand auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. I. Der angefochtene und allein streitgegenständliche Bescheid vom 07.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2020 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist durch ihn nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn sie hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Leistung. 1. Nach § 64f Abs. 1 SGB XII sind zusätzlich zum Pflegegeld nach § 64a Abs. 1 SGB XII die Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson oder einer besonderen Pflegekraft für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten, soweit diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Ob dies der Fall ist, ist prognostisch auf Grundlage der bekannten Tatsachen zu beurteilen; es kommt (zunächst) auf die Höhe der bei Eintritt in das Rentenalter zu erwartenden Einkünfte an (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII-Kom., 20. Aufl. 2020, § 64f Rn. 9). Eine angemessen Alterssicherung liegt vor, wenn die zu erwartende Altersvorsorge, die gegebenenfalls auch von einem Dritten wie beispielsweise einem Ehemann abgeleitet sein kann, die Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Alter voraussichtlich überflüssig macht (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII-Kom., 20. Aufl. 2020, § 64f Rn. 10 f. m.w.N.; Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. (Stand: 01.02.2020), § 64f Rn. 25 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 22.06.1978 – V C 31.77, juris; BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 – 5 C 40/86, juris; BVerwG, Urteil vom 10.09.1992 – 5 C 25/88, juris; BVerwG, Beschluss vom 14.12.1992 – 5 B 72/92, juris; kritisch Krahmer / Höfer in: Bieritz-Harder/Conradis/Thie, SGB XII-Kom., 11. Aufl. 2018, § 64f Rn. 5 f. m.w.N.). Dabei ist eine angemessene Alterssicherung anzunehmen, wenn diese oberhalb des aktuellen Niveaus der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung in Höhe der maßgeblichen Regelbedarfsstufe zuzüglich den (angemessenen) Kosten für Unterkunft und Heizung zuzüglich etwaiger Mehrbedarfe, für die hier aber keine Anhaltspunkte bestehen, liegt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 19.04.2010 – L 20 SO 44/08, juris; BVerwG, Urteil vom 22.06.1978 – V C 32.77, juris; BVerwG, Urteil vom 22.03.1990 – 5 C 40/86, juris). Davon ausgehend besteht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt voraussichtlich eine anderweitig sichergestellte angemessene Alterssicherung der Pflegeperson. Denn diese würde zusammen mit ihrem Ehemann über monatliche Einkünfte in Höhe von jedenfalls 984,05 Euro (= 777,23 Euro Regelaltersrente des Ehemanns + 175,93 Euro Regelaltersrente der Pflegeperson + 30,89 Euro moldawische Rente der Pflegeperson) verfügen, zu denen noch die moldawische Rente des Ehemanns der Pflegeperson hinzuzurechnen wäre. Demgegenüber beträgt der sozialhilferechtliche Bedarf für die Pflegeperson und ihren Ehemann zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. oben) 1.192,00 Euro (= 2 x Regelbedarfsstufe 2 (= 2 x 401,00 Euro) zuzüglich der (angemessenen) Kosten für Unterkunft und Heizung, die hier in Höhe des Hausgelds (= 390,00 Euro) angesetzt werden). Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ergibt zunächst eine Deckungslücke von 207,95 Euro, von der noch die moldawische Rente des Ehemanns der Pflegeperson, die dieser mit circa 100,00 Euro beziffert hat, abzuziehen ist, sodass eine Deckungslücke von circa 107,95 Euro verbleibt. Diese könnte aber (gegebenenfalls) mit dem Bezug von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) „geschlossen“, jedenfalls aber deutlich „verringert“ werden, welches gegenüber Leistungen nach dem SGB XII grundsätzlich vorrangig in Anspruch zu nehmen ist (vgl. § 2 Abs. 1 SGB XII; s. aber auch BSG, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 R, juris, wonach es in Bezug auf den sogenannten Nachranggrundsatz nicht auf den bestehenden Anspruch auf Wohngeld, sondern darauf ankommt, ob es sich um ein bereites Mittel handelt, ob also Wohngeld tatsächlich bewilligt ist bzw. ausbezahlt wird und mithin dem Berechtigten tatsächlich zur Verfügung steht). Angesichts dessen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass eine angemessene Alterssicherung nicht gegeben wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass die vorstehende Berechnung mit Unsicherheiten verbunden ist, weil beispielsweise nicht sicher ist, ob die Ehe der Pflegeperson und die Beschäftigung des Ehemanns der Pflegeperson Bestand haben wird. Gleiches gilt auch hinsichtlich der zweifelsohne bestehenden Aspekte des Kaufkraftverlustes und der Steuerlast. Einer Prognoseentscheidung sind Ungewissheiten hinsichtlich zukünftiger Gegebenheiten aber immer immanent, sodass sie (eben nur) auf der Grundlage der gegenwärtig bekannten allgemeinen und individuellen Gegebenheiten, orientiert an typischen Erwartungen hinsichtlich des gewöhnlichen Lebensverlaufs, beruhen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1978 – V C 32.77, juris; LSG NRW, Urteil vom 19.04.2010 – L 20 SO 44/08, juris). Davon ausgehend ist mangels derzeit entgegenstehender Anzeichen sowohl von dem Fortbestand der Ehe der Pflegeperson als auch von dem Fortbestand der Beschäftigung des Ehemanns der Pflegeperson auszugehen. Auch können Aspekte wie der Kaufkraftverlust bzw. die Steuerlast nicht berücksichtigt werden. Solche sind zu abstrakt bzw. unbestimmt, als sie wertmäßig in die vorzunehmende Prognose mit eingestellt werden könnten. Wie sie sich zukünftig konkret auswirken, ist genauso ungewiss wie etwaige Renten- oder Regelsatzanpassungen durch den Gesetzgeber oder die – gegebenenfalls über der für den Bezug von Leistungen nach dem SGB XII maßgeblichen Vermögensfreigrenze liegende – Höhe des Vermögens der Pflegeperson und ihres Ehemanns zum Zeitpunkt ihres Renteneintrittsalters. Eine entsprechende Berücksichtigung könnte allenfalls durch Einbeziehung von festgelegten Sicherheitszuschlägen in die Prognoseentscheidung erfolgen. Eine entsprechende Einbeziehung wäre aber nicht im Sinne der ohnehin nur äußerst schwer zu erreichenden Praktikabilität der gesetzlichen Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1978 – V C 32.77, juris) und daher auch mit Blick auf den Umstand, dass die Festlegung der Höhe solcher Sicherheitszuschläge letztlich willkürlich erfolgen müsste, nach Auffassung der Gerichts nicht angezeigt. Schließlich – und insbesondere mit Blick auf eine gegebenenfalls verbleibende (dann allenfalls geringe) Deckungslücke trotz Inanspruchnahme von Wohngeld (vgl. oben) auch entscheidend – wäre es – insoweit teilt das Gericht die Auffassung der Beklagten – unangemessen, wenn der Sozialhilfeträger mit letztlich von der Allgemeinheit finanzierten Mitteln Beiträge wenige Jahre vor Erreichen des Renteneintrittsalters für eine Pflegeperson übernehmen müsste, die bislang keine oder eine zu geringe Altersvorsorge betrieben hat (vgl. Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. (Stand: 01.02.2020), § 64f Rn. 22). Denn Sinn und Zweck des § 64f SGB XII ist es, in Fällen, in denen die die Pflege ausübende Person unter Umständen eine Erwerbstätigkeit unterlässt oder sogar aufgibt, um die Pflege zu übernehmen, gleichwohl eine Altersvorsorge zu ermöglichen, um so Pflegepersonen leichter zu gewinnen und mehr häusliche Pflege zu ermöglichen (vgl. Meßling in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. (Stand: 01.02.2020), § 64f Rn. 13). Die Tochter der Klägerin hat ausgesagt, dass ihr Kind zum Zeitpunkt der Einreise elf Jahre alt war. Mithin wurde es bereits 2002 volljährig, sodass eine Kindererziehung bzw. -betreuung kein Grund für die Nichtausübung einer Beschäftigung im hier streitgegenständlichen Zeitraum darstellen kann. Der Tochter der Klägerin wäre es auch mit Blick auf ihre pflegende Tätigkeit durchaus möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und so ihre Rentenanwartschaften aufzustocken. Dies zeigt sich zum einen daran, dass sie laut eigenen Angaben neben der Pflege ihrer Eltern in 2016 bzw. 2017 ein freiwilliges soziales Jahr im Umfang von 30 Stunden wöchentlich absolviert hat. Zum anderen lässt der geschilderte Pflegeumfang von jeweils circa zwei Stunden morgens und abends problemlos die Ausübung einer zeitlich dazwischen liegenden Beschäftigung jedenfalls in Teilzeit zu. 2. Aus den gleichen Gründen kommt auch kein Anspruch nach § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB XII in Betracht, wonach Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden können, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist. Denn auch nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung, dass eine angemessene Alterssicherung nicht bereits anderweitig sichergestellt ist (vgl. oben). Und zum anderen würde ein Anspruch hier einen – angesichts der obigen Ausführungen zur Unangemessenheit einer Übernahme von Beiträgen wenige Jahre vor dem Renteneintrittsalter aber nicht gegebenen – Fall der sogenannten Ermessensreduzierung auf Null erfordern, weil die Übernahme entsprechender Beiträge hier – anders als bei § 64f Abs. 1 SGB XII – im Ermessen des Leistungsträgers steht (vgl. H. Schellhorn in: Schellhorn/Hohm/Scheider/Legros, SGB XII-Kom., 20. Aufl. 2020, § 70 Rn. 14.1). 3. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die von der Pflegeperson ihrem bereits verstorbenen Vater erbrachte Pflege für die Beurteilung des hier von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs irrelevant ist, weil es sich bei dem geltend gemachten Anspruch der Klägerin um einen Individualanspruch handelt, sodass der durch die Pflege des Vaters bedingte Aufwand der Pflegeperson von ihrem Aufwand abzugrenzen ist, der ihr durch die Pflege ihrer Mutter entstanden ist bzw. entsteht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung. III. Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig; ein Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Dr. Unkel Richter am Sozialgericht