Beschluss
Az.: S 105 SF 400/21 E
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0614.AZ.S105SF400.21E.00
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Tenor
Auf die Erinnerung wird der Beschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2021 (S 105 P 119/20) geändert und der Betrag der zu erstattenden Gerichtskosten für das Mahnverfahren wird auf 32,00 € festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung wird der Beschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2021 (S 105 P 119/20) geändert und der Betrag der zu erstattenden Gerichtskosten für das Mahnverfahren wird auf 32,00 € festgesetzt. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe: I. Gegenstand der Klage im Verfahren S 105 P 119/20 war nach vorausgegangenem Mahnverfahren die Zahlung von Pflegeversicherungsbeiträgen. Nach dem Gerichtsbescheid vom 14.01.2021 trägt der Beklagte (hier: Erinnerungsgegner) die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 beantragten die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin die Festsetzung von 32,00 € Gerichtskosten. Die Urkundsbeamtin teilte daraufhin mit, dass gemäß § 184 Abs. 2 SGG eine Pauschgebühr von 150,00 € von der Klägerin erhoben werde. Auf diese seien die Kosten des Mahnverfahrens angerechnet worden, so dass nur 118,00 € erhoben worden seien. Eine zusätzliche Festsetzung dieser Kosten gegen den Beklagten könne daher nicht erfolgen. Der Festsetzungsantrag wurde von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zurückgenommen. Mit Beschluss vom 10.05.2021 wies die Urkundsbeamtin den Kostenfestsetzungsantrag vom 03.02.2021 daraufhin zurück. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Die Erinnerung ist am 27.07.2021 beim Sozialgericht Dortmund eingegangen. Mit dieser beantragt die Erinnerungsführerin, den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2021 aufzuheben und diesen in Höhe von 32,00 € festzusetzen. Zur Begründung machen die Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin geltend, die Gerichtskosten in Höhe von 32,00 € seien bereits an das Mahngericht entrichtet worden, so dass die Klägerin insgesamt 150,00 € beglichen habe. Da die Klägerin die gesamten Kosten von 150,00 € bereits gezahlt habe, stehe ihr ein Erstattungsanspruch gegen die Erinnerungsgegnerin von 32,00 € zu. Dies ergebe sich auch aus dem ausdrücklichen Wortlaut des Gerichtsbescheides vom 14.01.2021. Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Dortmund hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Nach dem Tenor des Gerichtsbescheides vom 14.01.2021 trägt der Beklagte (= Erinnerungsgegner) die gerichtlichen Kosten des Mahnverfahrens. Diese Tenorierung folgt aus der Verpflichtung des Gerichts, nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG auch darüber zu entscheiden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten (des Mahnverfahrens) zu tragen hat. Die Vorschrift ist entsprechend der Gesetzesbegründung einschränkend zu verstehen. Es geht in ihr darum, "welcher Beteiligte die Kosten eines vorangegangenen Mahnverfahrens zu tragen hat" (vgl. BT-Drucks 13/9609 Seite 9 zu Nr. 5). Mit § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG soll allein sichergestellt werden, dass die nach der ZPO entstandenen Kosten des Mahnverfahrens auch im anschließenden Sozialgerichtsverfahren dem unterlegenen Beteiligten auferlegt werden können. Könnten Versicherte durch einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid und die dadurch ausgelöste Abgabe des Verfahrens an das Sozialgericht die Kosten des Mahnverfahrens vor dem Amtsgericht endgültig abwenden, hätten sie ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs schon aus kostenrechtlichen Gründen ein Interesse daran, den Widerspruch einzulegen. Dies liefe dem Entlastungszweck des Mahnverfahrens zuwider (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2014 - B 12 P 2/03 R – juris). Schließt die Regelung des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG grundsätzlich die Überwälzung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten aus, da nur die außergerichtlichen Kosten vom Regelungsgehalt umfasst sind, ordnet § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG als Ausnahme hierzu die Möglichkeit der Überwälzung von bestimmten Gerichtskosten (nämlich den Kosten für ein vorangegangenes Mahnverfahren) an (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 9.05. 2014 - S 10 P 3626/13 - und Beschluss vom 21. Juli 2015 - S 10 P 1232/15 - ; SG Mainz, Gerichtsbescheid vom 22.12.2016 - S 14 P 47/16 – und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.02. 2017, L 15 P 35/16 -; SG Berlin, Beschluss vom 05.04.2018 – S 164 SF 592/17 E – alle in Juris). Die Vorschrift des § 183 Satz 1 SGG, wonach das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit u.a. für Versicherte kostenfrei ist, steht dem nicht entgegen. Einerseits hat bereits das BSG (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass es dem Entlastungszweck des gerichtlichen Mahnverfahrens zuwiderliefe, wenn sich der Beteiligte allein durch Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid in die Kostenfreiheit „retten“ könnte. Andererseits ist der Beteiligte, der unberechtigt von Beitragsforderungen mittels Mahnbescheidverfahrens überzogen wird, nicht ungeschützt, denn er muss grundsätzlich insoweit die Kosten i.S.d. § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht tragen. Darüber hinaus ordnet die Norm des § 182a Abs. 2 Satz 1 SGG die Geltung der Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes mit Eingang der Akten bei dem SG an. Aus dieser Vorschrift folgt u.a. die Pauschgebührenpflicht des privaten Pflegeversicherungsunternehmens nach § 184 Abs. 1 SGG sowie der Ausschluss der Möglichkeit, die Erstattung eigener Aufwendungen zu verlangen. Die Gerichtskosten für das Mahnverfahren sind jedoch vor Abgabe der Akten an das SG entstanden. Der Mahnbescheid enthält bereits auch diese Kosten. Es ist mithin auch kein Grund dafür ersichtlich, warum derjenige Versicherte, der die Zahlung auf den Mahnbescheid hin vornimmt oder auf den ggf. folgenden Vollstreckungsbescheid leistet, kostenrechtlich anders gestellt werden soll, als derjenige Versicherte, der einen Widerspruch gegen einen (zulässigen und begründeten) Mahnbescheid erhebt. Unbeachtlich ist dabei, dass zugunsten der Erinnerungsführerin die gerichtliche Gebühr für das Mahnverfahren nach § 184 Abs. 1 Satz 3 SGG auf die zu entrichtende Pauschgebühr angerechnet wird. Diese Privilegierung dient eindeutig dem Zweck, zur Durchführung des Mahnverfahrens zu motivieren und insoweit Anreize zu setzen. Das Mahnverfahren, welches weitestgehend automatisiert durchgeführt wird, stellt ein effektives und schnelles Mittel zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels dar. Es hat einen enormen Entlastungszweck. Würde die Gebührenanrechnung nicht stattfinden, liefe dies dem Entlastungszweck zuwider, denn der Antragsteller oder Kläger würde sogleich Klage zum Gericht der Hauptsache erheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG sowie darauf, dass die Erinnerungsführerin nach § 193 Abs. 4 SGG keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen hat. Gerichtskosten werden für das Erinnerungsverfahren nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 197 Abs. 2 SGG.