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Urteil

S 49 KR 499/20

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:0420.S49KR499.20.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 05.03.2020 wird insoweit aufgehoben als dass durch ihn ab dem 01.03.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren jährlichen Einnahmen als 30.059 € festgesetzt worden sind.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 05.03.2020 wird insoweit aufgehoben als dass durch ihn ab dem 01.03.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren jährlichen Einnahmen als 30.059 € festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Sozialgericht Dortmund Az.: S 49 KR 499/20 Verkündet am: 20.04.2021 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 49. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 20.04.2021 durch den Vorsitzenden, Richter Meyer, sowie den ehrenamtlichen Richter Möllenberg und die ehrenamtliche Richterin Macht für Recht erkannt: Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.19 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 05.03.2020 wird insoweit aufgehoben als dass durch ihn ab dem 01.03.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren jährlichen Einnahmen als 30.059 € festgesetzt worden sind. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand: Streitig ist die Berücksichtigung von dem Kläger im Zusammenhang mit seinen kommunalpolitischen Tätigkeiten gezahlten Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgeldern bei der Bemessung der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Kläger ist selbstständiger Unternehmer und seit dem 03.01.2016 bei der Beklagten als hauptberuflich Selbstständiger freiwillig kranken- und pflegeversichert. Seit 2014 ist der Kläger ehrenamtliches Mitglied des Stadtrats der Stadt B und des C Zur Ermittlung des zu verbeitragenden Einkommens forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr den aktuellsten den Kläger betreffenden Einkommenssteuerbescheid und eine ausgefüllte Einkommensabfragen zukommen zu lassen. Den kam Klägern nach und übersandte der Beklagten den ihn betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017. Nach diesem verfügte der Kläger im Jahr 2017 über Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. 30.059,00 € sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 3.666,00 €. Den Hintergrund der genannten 3.666,00 € aus „selbständiger Arbeit“ bilden Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder, die die Stadt B und der C an den Kläger für seine ehrenamtlichen kommunalpolitische Tätigkeiten zahlten. Der C zahlte an den Kläger im Jahr 2017 Aufwandsentschädigungen in Höhe von 5.380,20 €. Die Stadt B zahlte an den Kläger im Jahr 2017 Aufwandspauschalen in Höhe von 3.446,00 € und Sitzungsgelder in Höhe von 340,20 €, mithin insgesamt 3806,20 €. Aus dem Abzug eines Steuerfreibetrags von 2.448,00 € (bzgl. der Zahlungen der Stadt B) bzw. 3.072,00 € (bzgl. der Zahlungen des C) von den vorgenannten Beträgen resultiert der im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte Betrag von 3.666,00 €. Mit Bescheid vom 12.06.2019 setzte die Beklagte die monatlichen Krankenversicherungsbeiträge des Klägers für das Jahr 2019 vorläufig auf insgesamt 505,87 € ab dem 01.03.2019 fest. Bei der Ermittlung des zu verbeitragenden Einkommens berücksichtigte sie neben den Einnahmen aus Gewerbebetrieb die im Einkommensteuerbescheid aufgeführten Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 3.666,00 € und daher insgesamt ein monatliches Einkommen von 2810,42 €. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass die Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder die aus seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten resultierten nicht bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen seien. Nachdem die Beklagte dem Kläger die Berechnung der Beiträge schriftlich erläuterte und der Kläger erneut Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2020 als unbegründet zurück. Dies begründete sie damit, dass bei der Verbeitragung das Arbeitseinkommen i.S.v. § 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) zu berücksichtigen sei. Das Arbeitseinkommen i.S.v. 15 SGB IV sei der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen sei mithin als Arbeitseinkommen i.S.v. § 15 SGB IV zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommenssteuerrecht zu bewerten sei. Die Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder würden steuerrechtlich als Einnahmen aus selbständiger Arbeit gelten, weshalb sie auch Arbeitseinkommen i.S.v. § 15 SGB IV darstellen würden. Der Kläger hat am 17.03.2020 Klage erhoben. Er verbleibt bei seiner im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Auffassung. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2020 aufzuheben, soweit ab dem 01.03.2019 Krankenversicherungsbeiträge nach höheren jährlichen Einnahmen als 30.059,00 € festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verbleibt bei ihrer im streitgegenständlichen Bescheid kundgetanen Rechtsauffassung. Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung im Vergleichswege darauf verständigt, dass sich das vorliegende Verfahren nur auf Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung beziehen soll und dass die Beklagte im Falle eines rechtskräftigen Obsiegens des Klägers die (ebenfalls von dem streitgegenständlichen Bescheid betroffenen) Beiträge des Klägers zur Pflegeversicherung entsprechend neu festsetzen wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Das vorliegende Verfahren bezieht sich allein auf Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung, da die Beteiligten sich hierauf vergleichsweise geeinigt haben und den Streitgegenstand hierdurch zulässigerweise auf die streitigen Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt haben. Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, insoweit die Beklagte zu Unrecht die an den Kläger gezahlten Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge des Klägers berücksichtigt hat. Zwar hat die Beklagte zunächst zu Recht die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers gemäß § 240 Abs. 4a S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) auf Grundlage des zuletzt ergangenen Einkommenssteuerbescheid vorläufig festgesetzt. Die an den Kläger gezahlten Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder waren hierbei jedoch nicht zu berücksichtigen, denn sie stellen keine zu verbeitragenden Einnahmen dar. Nach § 240 Abs. 1 S. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, wobei gemäß § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V dabei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Nach § 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVGsSZ) sind (u.a.) das Arbeitseinkommen sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Die an den Kläger gezahlten Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder stellen nach Auffassung der Kammer weder Arbeitseinkommen (dazu 1.) noch Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können (dazu 2.) dar. 1. Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in § 15 SGB IV legaldefiniert. Hiernach ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Die an den Kläger gezahlten Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder sind kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV, da sie nicht aus einer selbstständigen Tätigkeit herrühren. Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass die an den Kläger gezahlten Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder im Einkommenssteuerrecht als Einkünfte aus selbständige Arbeit i.S.v. § 2 Nr. 3 i.V.m. 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) qualifiziert werden und nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts einen Gewinn darstellen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R –, Rn. 17, juris). Die Beklagte hat jedoch verkannt, dass der nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbständigen Tätigkeit herrühren muss und dass die Auslegung, welche Tätigkeiten als selbständige Tätigkeit im Sinne von § 15 SGB IV anzusehen sind sozialversicherungsrechtlich und unabhängig vom Steuerrecht vorzunehmen ist. Der Begriff der selbstständigen Tätigkeit deckt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Begriff der selbstständigen Arbeit i.S.d. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 18 EStG (Fischer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 15 SGB IV (Stand: 15.04.2020)). § 15 SGB IV kann nicht entnommen werden, dass die steuerrechtliche Qualifizierung bestimmter Einkünfte als eine der sieben Einkunftsarten des § 2 EStG (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG) auch darüber entscheidet, ob i.S.v. § 15 SGB IV von einer selbständigen Tätigkeit und damit hieraus resultierender Einkünfte als Arbeitseinkommen auszugehen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Einkommensteuerrecht den Begriff des "Arbeitseinkommens" nicht kennt. § 15 SGB IV liefe leer, wenn er im strengen Wortsinn darauf abstellte, dass Einkommen immer, aber auch nur dann als Arbeitseinkommen zu werten ist, wenn "es als solches" nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Dies ist nie der Fall: Einkommen wird im Einkommensteuerrecht nicht als "Arbeitseinkommen" bewertet, sondern allenfalls einer der o.g. Einkunftsarten zugerechnet (BSG, Urteil vom 27. Januar 1999 – B 4 RA 17/98 R –, Rn. 21, juris). Eine ehrenamtliche Mandatstätigkeit stellt keine selbständige Tätigkeit dar (so auch: KassKomm/Zieglmeier, 112. EL Dezember 2020, SGB IV § 15 Rn. 9, beckonline). Denn eine selbstständige Tätigkeit i.S.v. § 15 SGB IV übt nur aus, wer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erwerbstätig ist. Dies trifft insbesondere auf gewerbliche Unternehmer zu. Die selbstständige Tätigkeit ist geprägt durch das eigene Unternehmerrisiko (wirtschaftliche Verantwortung und Verfügungsgewalt über die Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel), die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit (BeckOK SozR/Wagner, 60. Ed. 1.3.2021 Rn. 3, SGB IV § 15 Rn. 3, beckonline; BSG, Urteil vom 12. Februar 1975 – 12 RJ 58/74 –). Diese Kriterien sind hinsichtlich der ehrenamtlichen kommunalpolitischen Mandatstätigkeit des Klägers erkennbar und offensichtlich nicht erfüllt. Tätigkeiten im Stadtrat bzw. Kreistag sind insbesondere nicht durch ein Unternehmensrisiko geprägt. 2. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BVGsSz unterliegen der Beitragsbemessung Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Ausgeschlossen sind damit Geldmittel, die lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen darstellen und daher keinen Einnahmencharakter besitzen (Sozialgericht (SG) Aachen, Urteil vom 29. November 2012 – S 15 KR 142/12 –, Rn. 20, juris). Die an den Kläger gezahlten Aufwandspauschalen und Sitzungsgelder sind jedoch eben solche Geldmittel, die lediglich einen Ersatz für entstandene Aufwendungen darstellen und daher keinen Einnahmencharakter besitzen. Durch die Zahlungen von Aufwandspauschalen und Sitzungsgeldern nach der nordrhein-westfälischen Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen (EntschVO NRW) werden den ehrenamtlich Tätigen entstehende Werbungskosten im Sinne des § 9 EStG ersetzt, so dass ihnen verwehrt ist, mandatsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten geltend zu machen. Überlegungen, den Abzug von Werbungskosten neben dem pauschalierten Kostenersatz zuzulassen, wurden im Zuge der Gesetzesberatung mit der Überlegung verworfen, dass durch eine Kombination von Kostenpauschale und Werbungskostenabzug der mit dem pauschalen Kostenersatz bezweckte Vereinfachungseffekt gefährdet werden könne (vgl. hierzu Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 29.03.1983 – VIII R 97/82 –). Das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW hat mit Urteil vom 10.01.1989 (– 8 A 1753/87 –) mit Bezug auf die Sozialhilfe festgestellt, dass Aufwandsentschädigungen für kommunale Abgeordnete dazu dienen, mandatsbedingte Mehraufwendungen abzudecken, nicht aber die normalen Aufwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Aufgrund des ehrenamtlichen Charakters des kommunalen Mandats ist die Aufwandsentschädigung keine Alimentation (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 04.04.1978 – 2 BvR 1108/78 –; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10.03.1994 – 2 C 11/93 –). Inwiefern die gezahlten Beträge zum Lebensunterhalt tatsächlich verbraucht werden oder verbraucht werden können ist aufgrund des fehlenden Einnahmecharakters nicht ausschlaggebend. Denn obgleich die Aufwandsentschädigung nicht für Fahrt- oder Reisekosten aufgewandt werden muss (der Kläger erhält grundsätzlich Fahrtkostenerstattung nach § 5 EntschVO NRW und Reisekostenerstattung nach § 6 EntschVO NRW), sind die genannten Zahlungen lediglich dazu bestimmt, die mit der ehrenamtlichen, d.h. grundsätzlich unentgeltlichen Dienstleistung verbundenen Beschwernisse und finanziellen Einbußen pauschal auszugleichen (so auch in Bezug auf die EntschVO NRW: BSG, Urteil vom 18. Februar 2016 – B 3 KS 1/15 R –, BSGE 120, 282-289, SozR 4-5425 § 5 Nr 1, Rn. 22). Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183,193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Meyer Richter Ausgefertigt Günther Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle