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Gerichtsbescheid

S 48 KR 6141/19

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2021:0309.S48KR6141.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 48 KR 6141/19 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 48. Kammer des Sozialgerichts Dortmund am 09.03.2021 durch den Vorsitzenden, Richter Langenhövel, für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Der am 1950 geborene und bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger begehrt im Wesentlichen die Erstattung von Kosten für eine professionelle Zahnreinigung (PZR) sowie die Übernahme der Kosten künftiger PZR. Den Antrag des Klägers auf Erstattung der Kosten für eine am 14.08.2019 durchgeführte PZR in Höhe von 50 Euro lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2019 und der Begründung ab, die PZR sei keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Hiergegen legte der Kläger unter dem 25.08.2019 Widerspruch ein. Er verwies auf eine Empfehlung seines Zahnarztes, vor dem Hintergrund eines Zahnfleischrückganges alle sechs Monate eine PZR durchführen zu lassen. Eine PZR leiste einen höheren Beitrag zur Zahngesundheit als eine jährliche Zahnsteinentfernung und könne aufgrund verbesserter Parodontalhygiene höhere Folgekosten vermeiden. Sie schütze zudem vor Herzkrankheiten, und der Kläger habe bereits zuvor einen Herzinfarkt erlitten. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie vertiefte die Begründung des Ausgangsbescheids und führte aus, dass die PZR nicht im Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) enthalten sei. Es handele sich vielmehr um eine privatzahnärztliche Leistung. Zudem sei die Beklagte erst nach Durchführung der Behandlung informiert worden. Hiergegen hat der Kläger unter dem 10.10.2019 Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruch mit der Vermutung, dass die Beklagte die Kosten einer professionellen Zahnreinigung für „hier eingereiste[…] Illegale[…] in zig- Millionenhöhe und den Eltern von versicherten Türken in der Türkei in mehrfacher Millionenhöhe im Rahmen der Familienversicherung“ übernehme und wolle als „länger hier in Deutschland Lebenden[r]“ mindestens gleichgestellt werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 1) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2019 zu verurteilen, dem Kläger die für die am 14.08.2019 durchgeführte professionelle Zahnreinigung entstandenen Kosten in Höhe von 50,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu erstatten, mindestens jedoch die Kosten für das Entfernen harter Zahnbeläge, 2) die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für zukünftig bei dem Kläger vorzunehmende professionelle Zahnreinigungen zweimal pro Jahr zu übernehmen, 3) die Beklagte zu verurteilen, Maßnahmen zu ergreifen, damit die professionelle Zahnreinigung Kassenleistung wird, 4) die Beklagte zu verurteilen, die Behandlungsarten zu benennen, für die ihres Erachtens eine vorherige Unterrichtung der Krankenkasse erforderlich ist. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheids. Der Kläger hat den Kammervorsitzenden als „NichtRichter“ abgelehnt. Er äußerte sich trotz Nachfrage des Kammervorsitzenden in dem Parallelverfahren S 48 KR 2014/20 nicht zu Umständen bezüglich eines Ablehnungsgesuchs im Sinne des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 44 Zivilprozessordnung (ZPO). Er hat zudem um Mitteilung der Anschriften aller an dem Verfahren beteiligten Amtsträger zwecks Geltendmachung von Schadenersatz sowie zuständiger Stellen für eine Eingabe im Sinne des Art. 17 Grundgesetz (GG) gebeten. Entscheidungsgründe Die Streitsache konnte gemäß § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind zuvor dazu gehört worden. Die Kammer kann durch ihren Vorsitzenden in der Sache entscheiden. Sie ist der nach dem Geschäftsverteilungsplan 2021 gemäß Präsidialbeschluss Nr. 1/2021 vom 15.12.2020 zuständige Spruchkörper des sachlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG), funktionell (§ 8 SGG) und örtlich (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) zuständigen Sozialgerichts Dortmund. Dem steht entgegen der Auffassung des Antragstellers der Einsatz von Richtern auf Probe beim Sozialgericht Dortmund nicht entgegen. Gemäß Art. 92 GG und § 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) wird die rechtsprechende Gewalt durch Berufsrichter und durch ehrenamtliche Richter ausgeübt übt. Dass dazu auch Richter auf Probe gehören, ergibt sich aus §§ 8 und 12 DRiG. Die Klage hat keinen Erfolg. Die im Rahmen einer zulässigen objektiven Antragshäufung gemäß § 56 SGG gestellten Anträge bedurften der Auslegung. Das von dem Gericht angenommene Begehren lässt sich teilweise nicht wörtlich dem Klageschriftsatz entnehmen. Das Gericht ist bei der Bestimmung des Klagebegehrens aber nicht an die wörtlich gestellten Anträge gebunden, sondern vielmehr verpflichtet, das sowohl in den Anträgen als auch im gesamten Vorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel des jeweiligen Klägers zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (§ 123 SGG). Ausweislich des im Klageschriftsatz wörtlich gestellten Antrags zu 1), „der Beklagten zu verbieten, die ihm für die verordnete und ausgeführte und auch folgende weitere regelmäßige professionelle Zahnreinigungen das Tragen der Kosten zu verweigern“, geht das Gericht davon aus, dass der Kläger hier in Ergänzung des dortigen Leistungsantrags zu 2) die Verurteilung der Beklagten begehrt, Kosten künftiger PZR zu tragen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus unter 3) seiner Klageschrift wörtlich beantragt, „der Beklagten vorzugeben, den Kläger -als den länger hier in Deutschland Lebenden- mit den hier eingereisten Illegalen in zig-Millionenhöhe und den Eltern von versicherten Türken in der Türkei in mehrfacher Millionenhöhe im Rahmen der Familienversicherung bzgl. deren KrankenVollversorgung mindestens gleichzustellen, für welche auch die Beklagte möglicherweise diese Leistung „Professionelle Zahnreinigung“ übernimmt“ (sic.!), geht das Gericht davon aus, dass das Begehren in dem hiesigen Antrag zu 2) aufgeht. Die so verstandenen Anträge sind zum Teil bereits unzulässig, im Übrigen nicht begründet. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 4) unzulässig. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 17.10.2019 dargelegt hat, in welchen Fällen der Kläger eine vorherige Kostenübernahme beantragen solle. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1) als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 15.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der am 14.08.2019 durchgeführten PZR. Als Anspruchsgrundlage für den Kostenerstattungsantrag kommt allein § 13 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) in Betracht. Danach sind die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte (Alt. 1) oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat (Alt. 2) und dadurch dem Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden sind. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V gibt demnach einen Kostenerstattungsanspruch für den Fall, dass der Versicherte wegen eines Systemversagens gezwungen ist, sich eine Behandlung, die ihm die Krankenkasse an sich als Sachleistung schuldet, außerhalb des für Sachleistungen vorgesehenen Weges selbst zu beschaffen. Die Vorschrift setzt eine Kausalität zwischen der unterbliebenen Versorgung durch die Krankenkasse und der Kostenbelastung voraus. Das ergibt sich aus der Verknüpfung der unterbliebenen Versorgung des Versicherten mit der begehrten Leistung und der Kostenentstehung durch das Adverb dadurch . Diese Kausalität besteht hier jedoch nicht, weil sich der Kläger die PZR am 14.08.2019 und damit einen Tag vor Bescheidung durch die Beklagte beschafft hat und die Kosten damit unabhängig von der abschlägigen Bescheidung entstanden sind. Der Antrag zu 2) ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage für die Zukunft steht nicht entgegen, dass die Beklagte über die Leistungsansprüche grundsätzlich durch Verwaltungsakt zu entscheiden hat und sie in dem angefochtenen Bescheid nur eine Entscheidung für die Zahnreinigung vom 14.08.2019 getroffen hat (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2015, L 11 KR 211/15). Für die Zukunft ist nur über eine grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten hinsichtlich der Gewährung von PZR zu entscheiden. Verwaltungsentscheidungen zu Leistungsansprüchen für die Zukunft kann es naturgemäß noch nicht geben (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urt. v. 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R). Der Antrag auf Verurteilung zur künftigen Gewährung von PZR zweimal pro Jahr ist sachdienlich (§ 106 Abs. 1 SGG) und genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit (§ 92 SGG). Zwar muss die Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers so weit wie möglich konkretisiert werden, um den Streitgegenstand zu kennzeichnen und die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen bzw. zu erleichtern (BSG, Urt. v. 10.11.2005, B 3 KR 38/04 R). Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, wenn eine nähere Konkretisierung entweder objektiv unmöglich ist, weil sich die Einzelheiten der Leistungspflicht erst aus den nicht exakt vorhersehbaren Gegebenheiten einer aktuellen Situation ergeben, oder wenn sich die Beteiligten nur über die Leistungspflicht dem Grunde nach streiten, jedoch kein Streit über die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung besteht (BSG, Urt. v. 17.01.1996, 3 RK 39/94). So liegt der Fall hier. Die Beteiligten streiten über die grundsätzliche Leistungspflicht der Beklagten in Bezug auf PZR, es sind jedoch weder die konkreten Termine noch die konkreten Kosten künftiger PZR abzusehen. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Versorgung mit PZR durch die Beklagte. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasst u. a. zahnärztliche Behandlung (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V). Die zahnärztliche Behandlung ihrerseits umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes, die zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig ist; sie umfasst auch konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen erbracht werden (§ 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Welche Tätigkeiten des Zahnarztes im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB V zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig sind, konkretisieren Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) auf der Grundlage des § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB V, nämlich die Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung (BehandlRL-ZÄ idF vom 24.09.2003, BAnz Nr. 226 vom 03.12.2003 S 24966, zuletzt geändert durch Beschluss vom 01.03.2006, BAnz Nr. 111 vom 17.06.2006 S 4466). Nach B.VI.1. BehandlRL-ZÄ gehören zur vertragszahnärztlichen Versorgung das Entfernen von harten verkalkten Belägen und die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut (sonstige Behandlungsmaßnahmen). Dem Naturalleistungsanspruch entspricht es, dass vertragszahnärztlich Nr. 107 Bema-Z idF ab 1.1.2004 als Leistung nur das Entfernen harter Zahnbeläge vorsieht (BSG, Urt. v. 21.06.2011, B 1 KR 17/10 R). Leistungen können Versicherten als Naturalleistungen nur dann von einem Vertragszahnarzt zulasten der GKV erbracht und abgerechnet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Behandlung im Bema-Z aufgeführt sind. Besteht allerdings ausnahmsweise die Pflicht, Leistungen in den Bema-Z aufzunehmen, weil ohne die Aufnahme eine umfassende ambulante Versorgung der Versicherten nicht möglich ist oder ein anderer Verstoß gegen höherrangiges Recht vorliegt und ist die Aufnahme der Position(en) in den Bema-Z unterblieben, gibt § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V – beim Fehlen systemnäherer Korrekturmöglichkeiten – dem Versicherten das Recht, sich unaufschiebbare Leistungen auf Kosten der Krankenkasse selbst zu beschaffen oder von ihr zu verlangen, die Kosten vorab zu übernehmen und unmittelbar mit dem Leistungserbringer abzurechnen (BSG, Urt. v. 21.06.2011, a. a. O. m. w. N.; dazu insgesamt LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2015, L 11 KR 211/15). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Gewährung der hier streitigen professionellen Zahnreinigung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht alles, was medizinisch notwendig ist, der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterfällt. Die Vorgaben des gesetzlichen und untergesetzlichen Rechts müssen beachtet werden, denn die gesetzliche Krankenversicherung stellt den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots zur Verfügung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschl. v. 06.12.2005, 1 BvR 347/98). Leistungen, die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab enthalten sind, stellen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Sinne von § 135 SGB V dar (BSG, Urt. v. 27.09.2005, B 1 KR 28/03 R). Sie dürfen in der ambulanten Versorgung nur dann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch diese Richtlinien wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zulasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (BSG, Urt. v. 04.04.2006, B 1 KR 7/05 R). Eine derartige Empfehlung liegt für die professionelle Zahnreinigung nicht vor. Es besteht auch kein Ausnahmefall, in dem es keiner Empfehlung des GBA bedarf. Weder für einen Seltenheitsfall, bei dem eine Ausnahme von diesem Erfordernis erwogen werden könnte (dazu BSG, Urt. v. 19.10.2004, B 1 KR 27/02 R) noch für ein Systemversagen (dazu BSG, Urt. v. 07.11.2006, B 1 KR 24/06 R) sind Anhaltspunkte ersichtlich. Danach kann eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem GBA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde (Systemversagen). Ein derartiger Systemmangel wird angenommen, wenn das Verfahren vor dem GBA von den antragsberechtigten Stellen oder dem GBA selbst überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde (vgl. BSG, Urt. v. 04.04.2006, B 1 KR 12/05 R). Auf Antrag der Patientenvertretung vom 22.07.2013 hat der GBA mit Beschluss vom 17.10.2013 das Bewertungsverfahren begonnen. Mit weiterem Beschluss vom 19.03.2015 hat er das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) mit der Bewertung der Systemischen Behandlung von Parodontopathien, die auch den vom Kläger geltend genmachten Zahnfleischrückgang begünstigen, gemäß § 135 Abs. 1 SGB V beauftragt. Der Abschlussbericht datiert vom 05.03.2018. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass dieses Bewertungsverfahren nicht mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird (LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.07.2015, L 11 KR 211/15). Der Kläger kann sich auch nicht auf § 2 Abs. 1a SGB V berufen. Diese Vorschrift setzt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005, 1 BvR 347/98) und die diese Rechtsprechung konkretisierenden Entscheidungen des BSG (z. B. v. 04.04.2006, B 1 KR 12/04 R und B 1 KR 7/05 R; 16.12.2008, B 1 KR 11/08 R) zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für neue Behandlungsmethoden, die Untersuchungsmethoden einschließen würden, in Fällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung um. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Anspruch von Versicherten auf ärztliche Behandlung mit nicht allgemein anerkannten Methoden, die durch den zuständigen GBA bisher nicht anerkannt sind, setzt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende oder zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung voraus (BSG, Urt. v. 04.04.2006, B 1 KR 12/04 R und B 1 KR 7/05 R; 16.12.2008, B 1 KR 11/08 R, a. a. O.). Anhaltspunkte für eine solche Krankheit liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus einem vom Kläger vorgetragenen früheren Herzinfarkt, weil zur Überzeugung des Gerichts kein Zusammenhang zwischen einem früheren Herzinfarkt und künftigen PZR herzustellen ist. Der Antrag zu 3) ist als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren, die Beklagte zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, dass die PZR Kassenleistung wird, ist nicht ersichtlich. Sofern der Kläger um Mitteilung der Anschriften aller an dem Verfahren beteiligter Amtsträger zwecks Geltendmachung von Schadenersatz sowie zuständiger Stellen für eine Eingabe im Sinne des Art. 17 Grundgesetz (GG) gebeten hat, ist eine solche Auskunftspflicht nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung Dieser Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen den Gerichtsbescheid steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Langenhövel Richter Ausgefertigt Maczynski Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle