Urteil
S 21 U 810/17
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2021:0125.S21U810.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 21 U 810/17 Verkündet am: 25.01.2021 Joest Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 25.01.2021 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Meißner, sowie den ehrenamtlichen Richter Bongen und den ehrenamtlichen Richter Behrla für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2102) im Wege der Überprüfung eines bestandskräftigen Bescheides vom 07.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 und der Kläger begehrt die Gewährung einer Verletztenrente. Der 1952 geborene Kläger arbeitete vom 20.04.1974 bis zum 05.12.2003 im Bergbau in unterschiedlichen Einsatzbereichen. Auf ein Schreiben des Dr. A aus Juni 2010 an die Beklagte, ob im Rahmen eines Ereignisses von 1984 eine Kniegelenksverletzung beim Kläger dokumentiert sei, antwortete diese u.a., dass – sollte Dr. A der Auffassung sein, dass es sich bei den neu geklagten Beschwerden um ein Krankheitsbild im Sinne der BK 2102 oder BK 2112 handele, dieser eine entsprechende Berufskrankheitenanzeige erstatten möge. Dr. A erwiderte im August 2010, dass er die Beklagte um Klärung bitte, ob beim Kläger die beruflichen Voraussetzungen einer BK 2102 oder BK 2112 vorlägen. Der klinische Befund weise auf eine medial und retropatellär betonte Arthrose beider Kniegelenke hin. Rechts sei die Arthrose stärker ausgeprägt, was ursächlich durchaus auf eine Kreuzbandinstabilität zurückgeführt werden könne. Sollten die beruflichen Voraussetzungen zur Anerkennung der BK 2102 bestehen, sei eine Begutachtung und MRT beider Kniegelenke erforderlich, um eine Meniskusschädigung nachzuweisen bzw. auszuschließen. Letztendlich gehe er, wenn überhaupt ein Zusammenhang der beruflichen Tätigkeit und der nachgewiesenen Gonarthrose bestehe, davon aus, dass hier die BK 2112 möglicherweise vorliegen könnte. Die Beklagte ermittelte zu den arbeitstechnischen sowie zu den medizinischen Voraussetzungen der BK 2102, zog medizinische Unterlagen, u.a. Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) aus den Jahren 2005 und 2009, einen Befundbericht des Dr. O nebst Karteikartenausdruck, einen Kernspintomographie-Bericht des rechten Knies vom 19.03.2010 bei und befragte den beratenden Arzt Dr. B, welcher am 23.02.2011 nach Sichtung der medizinischen Unterlagen zu der Einschätzung kam, die BK 2102 verlange den Nachweis der primären degenerativen Meniskusschädigung. Diese werde nicht nachgewiesen, somit lägen die medizinischen Voraussetzungen nicht vor. Mit Bescheid vom 07.03.2011 entschied die Beklagte, der Kläger habe keinen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass einer BK 2102. Die Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, eine primäre degenerative Meniskusschädigung am rechten oder linken Kniegelenk sei bisher nicht nachgewiesen. Bei diesem medizinischen Tatbestand liege eine BK nach Nr. 2102 nicht vor. Auf den Widerspruch des Klägers unter erneuter Vorlage des MRT-Berichtes sowie des Auszugs eines Arztberichtes wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2011 als unbegründet zurück. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 36 KN 670/11 U geführt. Das Gericht ermittelte u.a. durch Einholung von ärztlichen Befundberichten und holte auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG ein Gutachten des Dr. K zur Frage des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen der BK 2102 ein, welcher nach Auswertung der bildgebenden Befunde eine schwere medial betonte Gonarthrose rechts, eine ausgeprägte Auffaserung des IM-Hinterhorns sowie die Ruptur des vorderen Kreuzbandes bestätigte. Es sei ein Mehrschadensbild im rechten Kniegelenk manifest. Die Annahme einer BK 2112 sei gerechtfertigt, auch die BK 2102 sei begründet, eine Differenzierung in Bezug auf das Gesamtschadensbild sei medizinisch traumatologisch und sozialmedizinisch nicht möglich. Insgesamt könne lediglich das Gesamtschadensbild vorgetragen und die Berücksichtigung eingebunden werden, dass konkurrierende Ursachen zu dem Schadensbild nicht vorlägen. Insoweit werde das Gesamtschadensbild durch die Dreiursächlichkeit BK 2102, BK 2112 und Kreuzbandzerreißung im Jahr 1984 begründet. Die Beklagte nahm Stellung durch beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. B, wonach die BK 2102 den Nachweis der primären Degeneration des Meniskus verlange. Die Veränderungen der Knorpelgelenkflächen oder nachweisbaren Gonarthrosezeichen müssten deutlich geringer in der Ausprägung sein als die Meniskusveränderungen. Vorliegend liege der klassische Befund einer sekundären Meniskopathie vor. Die im MRT-Befund beschriebenen Arthrosezeichen seien deutlich höher zu bewerten als der MRT-Befund ohne Meniskusruptur. Der Kläger legte einen weiteren MRT-Bericht, nun des linken Knies vom 25.04.2013 vor. Das Gericht ermittelte daraufhin von Amts wegen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. E von 10.02.2014, welcher schilderte, zahlreichen Begutachtungen des Klägers u.a. durch den SMD, durch Dr. C und durch Dr. D erbrächten keinen Nachweis einer vollbeweislich belegten Meniskusschädigung. Im Gutachten des Dr. D werde lediglich der Verdacht auf eine Meniskusschädigung bds. mitgeteilt. Die kernspintomographischen Befundauffälligkeiten seien als Folge einer allgemeinen Gelenkdegeneration mit vordergründiger Rückbildungsumformung des Gelenkknorpels anzusehen, die als sogenannte sekundäre Meniskopathie im Rahmen einer Gonarthrose festzustellen seien. Diese seien nicht Gegenstand der BK 2102, welche den Nachweis einer primären Meniskusschädigung erforderten. Dr. E kam zu der Einschätzung, die medizinischen Voraussetzungen für eine BK 2102 lägen beim Kläger nicht vor. Mit Urteil vom 22.05.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. In dem anschließenden Berufungsverfahren des Klägers, welches unter dem Aktenzeichen des Landessozialgerichts NRW (LSG) L 4 U 378/14 geführt wurde, legte der Kläger u.a. einen Reha-Entlassungsbericht von 1997, und erneut die beiden MRT- Berichte vor. Das LSG holte einen Befundbericht des Orthopäden Dr. F ein, welcher über den Verlauf der Behandlung des Klägers in der dortigen Praxis berichtete, u.a., dass am 12.04.2005 ein Röntgen beider Knie vorgelegen habe, welches arthrotische Veränderungen gezeigt habe, unter dem 04.10.2010 hielt er noch fest „Meniskuszeichen negativ“. Am 10.01.2012 beschrieb er das Innenmeniskuszeichen links positiv und teilte dem Gericht insgesamt als Diagnose bezüglich der Knie eine Gonarthrose beidseits mit rezidivierenden, Wochen anhaltenden Reizzuständen und Bewegungseinschränkungen mit. Das LSG holte daraufhin von Amts wegen ein Gutachten des Dr. G vom 05.05.2015 ein. Dieser nahm die Schilderung des Klägers zum Krankheitsverlauf dahingehend auf, dass die Knieschmerzen ca. 1995/1996 begonnen hätten, eine Operation am Kniegelenk bislang jedoch nicht stattgefunden habe. Da der Kläger bisher nicht operiert worden sei, habe der tatsächliche Zustand des Meniskus feingeweblich nicht untersucht und damit keine sichere Aussage zum Zustand des Meniskusgewebes im Vergleich zur Altersnorm getroffen werden können. Die Kernspintomographie des rechten Kniegelenks aus dem Jahre 2010 zeige Signalveränderungen, im Bereich des Innenmeniskus-Hinterhorns, die einer möglichen Zusammenhangstrennung entsprechen könnten. Dieser Befund sei jedoch nicht sicher. Aus dem bildmorphologischen Befund alleine lasse sich das tatsächliche Ausmaß des Meniskusschadens, insbesondere im Vergleich zur Altersnorm nicht beurteilen. Selbst wenn man im Sinne des Klägers unterstellen würde, dass die Kernspintomographie aus dem Jahre 2013 einen altersuntypischen Befund im Innenmeniskus zeige, spräche die große zeitliche Latenz zwischen dem Nachweis dieser Veränderungen und der Aufgabe der meniskusbelastenden Tätigkeit gegen deren wesentliche Teilursache. Aus der kernspintomographischen Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 25.04.2013 lasse sich das tatsächliche Ausmaß der degenerativen Schäden des Meniskus und insbesondere das Ausmaß im Vergleich zur Altersnorm nicht sicher ableiten. Zudem sei die Kernspintomographie des linken Kniegelenkes erst 10 Jahre nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit durchgeführt worden, während bei einem beruflichen Zusammenhang ein altersuntypischer Meniskusschaden zeitnah zur beruflichen Tätigkeit zu erwarten sei. Selbst bei Unterstellung, die Kernspintomographie aus dem Jahre 2013 würde einen altersuntypischen Befund im Innenmeniskus zeigen, spräche die große zeitliche Latenz gegen die wesentliche Teilursache. Auch die morphologische Verteilung spreche gegen einen beruflichen Zusammenhang. Der Kläger hat Einwände gegen dieses Gutachten vorgebracht. Auf die Einwände des Klägers befragte das LSG den Sachverständigen Dr. G ergänzend. Dieser führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21.09.2015 aus, dass er davon ausgegangen sei, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der Berufskrankheit vorliegen würden. Unter bildmorphologischen Gesichtspunkten ließen sich sekundäre Meniskusschäden als Folge einer Kapselbandverletzung des Kniegelenkes und Meniskusschäden als Folge beruflicher Einwirkungen nicht differenzierten. Er habe darauf hingewiesen, dass die im Seitenvergleich auffällige Betonung des Röntgenbefundes im Sinne einer medialen Gonarthrose rechts wahrscheinlich Folge eines Unfalls aus dem Jahre 1984 sei. Zudem spreche die Verteilung der Veränderungen der Menisken, die sich, soweit kernspintomographisch beurteilbar, trotz der langjährigen beruflichen Belastung und fortgeschrittenem Lebensalter auf die Hinterhörner beschränkten, gegen Einwirkungen im Sinne der BK 2102. Schließlich spreche der Vergleich der Schwere der morphologisch zur Darstellung kommenden Knorpelschäden im Vergleich zur Schwere der Meniskusschäden, soweit beurteilbar, eher dafür als dagegen, dass die Meniskusschäden sekundäre Folge der Knorpelschäden und nicht einer BK 2102 seien. Eine feingewebliche Untersuchung liege zum Nachweis nicht vor. Eine Kernspintomographie sei nicht in der Lage sicher zu differenzieren, ob die Meniskusschäden altersuntypisch seien oder nicht. Zwar erlaube die Kernspintomographie die vollständige Darstellung des Meniskus. Sie lasse aber keine gesicherte Beurteilung zu, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt die Meniskusschäden altersuntypisch seien oder nicht. Im Nachgang zu dem Gutachten legte der Kläger einen Bericht des Dr. A vom 22.10.2015 vor, wonach beim Kläger eine initiale Gonarthrose und der Verdacht auf Innenmeniskusriss vorlag. Der Kläger wurde am 29.10.2015 am linken Knie arthroskopiert und dabei eine Chondromalazie II. Grades Lateralkompartiment, Chondromalazie III. Grades Medialkompartiment und eine Innenmeniskusläsion des Pars Intermedia und Hinterhorns des li. Kniegelenkes festgestellt. Dr. G nahm am 28.06.2016 erneut ergänzend Stellung. Der Befund nach erst 12 Jahren nach Aufgabe der Kniebelastenden Tätigkeit schränke den Bedeutungsgehalt des intraoperativen Befundes im Hinblick auf die Klärung des Ursachenzusammenhangs mit der beruflichen Belastung erheblich ein. Es könne aber als ausreichend sicher unterstellt werden, dass eine Einrissbildung von der Pars intermedia bis zum Hinterhorn reichend im Bereich des Innenmeniskus einem altersuntypischen Schaden entspreche. Allerdings entspreche der Schaden nicht dem Bild, das typischerweise nach langjährigen meniskusbelastenden Tätigkeiten zu erwarten wäre, bei dem es zu einer Zermürbung großer Anteile des Meniskus und nicht lediglich zu einer Einrissbildung komme. Der Einrissbildung im Bereich des Innenmeniskus-Hinterhorns stehe eine drittgradige Knorpelschädigung gegenüber, so dass mehr dafür als dagegen spreche, dass die Meniskusschädigung geringer ausgeprägt sei als der Knorpelschaden. Ein gleich schweres Schadensbild oder gar ein Überwiegen der Meniskusschäden würden im OP-Bericht nicht beschrieben. Das LSG zog aus einem parallel geführten Berufungsverfahren des Klägers zur BK 2112 ein radiologisches Zusatzgutachten vom 16.03.2016 bei und hörte den Sachverständigen Dr. G in der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2016 auch hierzu persönlich, der sein Gutachten zur BK 2102 nochmals erläuterte und mit Bezug auf das beigezogene radiologische Gutachten und den OP-Bericht ausführte, dass man in Bezug auf das linke Knie des Klägers eine Akzentuierung des Meniskusschadens im Verhältnis zum Knorpelschaden annehmen könne. Der Schaden sei jedoch erst 12 Jahre nach Tätigkeitsaufgabe gesichert worden. In der medizinischen Literatur werde üblicherweise angenommen, dass bei einem Zeitraum von bis zu 5 Jahren nach Aufgabe der Tätigkeit ein Zusammenhang möglich sei. Ferner sei das Gesamtschadensbild zu berücksichtigen. Bei besonders hohen Belastungen sei zudem zu erwarten, dass nicht nur Einrisse des Gewebes entstünden, sondern ein zermürbtes Gewebe und dies nicht nur bezogen auf einen Bereichsabschnitt der Menisken, sondern auf den gesamten Bereich. Der Kläger nahm am 07.10.2016 seine Berufung in der mündlichen Verhandlung zurück. Zwei Wochen später stellte er einen Überprüfungsantrag bei der Beklagten und begründete diesen, soweit verständlich, sinngemäß damit, dass sowohl die Beklagte als auch die Gerichte das Recht unrichtig angewandt hätten und von einem Sachverhalt ausgegangen seien, der sich als unrichtig erweise. Die tatsächlichen arbeitstechnischen Voraussetzungen seien nicht zugrunde gelegt worden, der Meniskusschaden am rechten Knie müsse entschädigt werden – entweder als Folge des Arbeitsunfalls von 1984 oder als Berufskrankheit 2102. Die Behauptung, dass nur die 5 Jahre nach Beendigung der Tätigkeit zu berücksichtigen sein sollten, sei unzutreffend. In der aktuellen Literatur stehe, dass die BK 2102 nur abgelehnt werden dürfe, wenn erste Beschwerden 12 Jahre und mehr nach Beendigung der belastenden Tätigkeit einträten. Der Kläger zitierte in seinem Überprüfungsantrag die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.06.1988, Az.: At 8/5a RKnU 4/87 und vom 12.02.1998, Az.: B 8 KN 3/96 UR. Mit Bescheid vom 05.12.2016 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab, ein Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 07.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 aus § 44 SGB X bestehe nicht. Sie führte zur Begründung aus, die Anerkennung der Berufskrankheit sei nicht wegen Fehlens der beruflichen Voraussetzungen abgelehnt worden, nach der Stellungnahme des Präventionsdienstes lägen diese vor. Die Berufskrankheit erfordere den Nachweis eines primären Meniskusschadens. Derartige Veränderungen lägen beim Kläger nicht vor. Regelmäßig sei innerhalb einer Zeitspanne von 5 Jahren nach Aufgabe der Belastung mit klinischen Beschwerden oder der Notwendigkeit einer operativen Behandlung zu rechnen. Hier sei die Operation erst rund 12 Jahre nach der letzten Gefährdung erfolgt. Neue Tatsachen, die nicht berücksichtigt worden aber von Bedeutung gewesen wären, lägen nicht vor. Der Kläger legte Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Beklagte sich mit seinem Überprüfungsantrag nicht auseinandergesetzt habe. Die Beklagte benenne keine konkurrierende Ursache, obwohl festgestellt sei, dass an beiden Knien ein Meniskusschaden vorliege. Herrn Dr. A sei von der Beklagten bewusst die Unwahrheit zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen mitgeteilt worden. Er bitte um Quellenangabe bezüglich der Zeitspanne von 5 Jahren. Dr. G habe in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Meniskusschaden am linken Knie Vorsprung gehabt habe vor dem Knorpelschaden und dass es sich um einen altersuntypischen Meniskusschaden handele. Es könne nicht stimmen, dass der Meniskusschaden erst im Jahre 2015 nachgewiesen worden sei, weil die Arthrose bereits 2005 und 2007 festgestellt worden sei. Wenn aber die Arthrose 2005 festgestellt worden sei und der Meniskusschaden Vorsprung vor dem Knorpelschaden gehabt habe, müsse der Meniskusschaden vor 2005 entstanden sein. Die Beklagte habe die von ihm zitierten BSG-Urteile aus dem Überprüfungsantrag nicht berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.03.2017 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich des rechten Knies sei bislang keine Arthroskopie erfolgt, bei der Meniskusschäden hätten festgestellt werden können. Dr. G habe erklärt, dass eine Kernspintomographie im rechten Knie zwar Signalveränderungen im Bereich des Innenmeniskushinterhorns zeige, dieser Befund sei jedoch nicht sicher und aus dem bildmorphologischen Befund allein lasse sich das tatsächliche Ausmaß insbesondere zur Altersnorm nicht beurteilen. Hinsichtlich des linken Knies habe Dr. G ausgeführt, dass nach dem OP-Bericht eine Läsion des Innenmeniskushinterhorns festgestellt worden sei, einen hinreichenden Zusammenhang habe er jedoch abgelehnt zum einen wegen des Umstands, dass regelmäßig innerhalb einer Zeitspanne von 5 Jahren nach Aufgabe der Tätigkeit mit klinischen Beschwerden oder der Notwendigkeit einer Operation zu rechnen sei. Die Arthroskopie beim Kläger sei jedoch erst 12 Jahre später durchgeführt worden und eindeutige Symptome, die auf einen Meniskusschaden zeitnah zur Gefährdung hinwiesen, seien nicht dokumentiert. Auch sei das bei der Arthroskopie festgestellte Schadensbild untypisch. Es habe sich nicht eine chronische degenerative Meniskopathie gezeigt, vielmehr sei es nur zu einer Einrissbildung gekommen. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung sei jeder etwaige Versicherungsfall gesondert zu betrachten. Der Kläger hat am 17.03.2017 Klage erhoben, mit der er das Begehren verfolgt, den bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zur Anerkennung der BK 2102 und Rentengewährung zu verurteilen. Er hat zur Begründung u.a. auf ein Gutachten des Dr. H verwiesen, wonach sich das Hinterhorn des Innenmeniskus als amputiert darstelle. Für beide Berusfkrankheiten Nr. 2102 und 2112 sei die gesamte Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen am linken Knie. Im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt der Kläger, den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2017 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides vom 07.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 bei dem Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung festzustellen und die Beklagte zu verurteilen ihm wegen der Folgen der Berufskrankheit Nr. 2102 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v. H. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet sich gegen die Klage und verweist auf die Begründung ihres Widerspruchsbescheides. Der Kläger hat im Oktober 2017 weiter ausgeführt, auch aus einer Arthroskopie vom 30.10.2018 und einer weiteren vom 05.02.2016 könne entnommen werden, wie sehr das linke Knie geschädigt sei. Das Sozialgericht solle die MdE am linken Knie feststellen. Das Gericht möge das Gutachten von Dr. K zur BK 2102 sowie die beiden Urteile des BSG berücksichtigen. Er hat seine Klage weiter im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerden an seinem rechten Knie seit dem Arbeitsunfall 1984 bestünden, die am linken Knie seit 1997. Er hat zum Beweis auf den Reha-Entlassungsbericht von 1997 verwiesen. Er werde seit 2005 intensiv wegen seiner Kniebeschwerden behandelt. Es gehe nicht darum, wann der Meniskusschaden voll bewiesen sei, sondern wann die ersten Beschwerden nachgewiesen seien. Es sei voll bewiesen, dass seine Beschwerden seit 1984 bzw. 1997 bestünden. Die MRTs reichten für den Vollbeweis eines Meniskusschadens aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur zum Teil zulässig, soweit der Kläger das Begehren einer Verletztenrente verfolgt, ist die Klage mangels Beschwer unzulässig. Die Beklagte hat weder mit dem Überprüfungsbescheid noch dem Ausgangsbescheid vom 07.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 ausdrücklich über eine Verletztenrente entschieden, sondern im Ausgangsbescheid unter dem Betreff „Ablehnung einer Berufskrankheit“ darüber, dass der Kläger „keinen Anspruch auf Entschädigung aus Anlass einer Berufskrankheit nach Nr. 2102“ habe. Damit liegt zwar eine Feststellung zum Nichtbestehen einer Berufskrankheit, jedoch keine Entscheidung der Beklagten über die bestimmte Leistung ,Verletztenrente‘ vor. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 enthält keine Ausführungen zu einer Verletztenrente i.S.d. § 56 SGB VII. Dort führt die Beklagte lediglich in der Begründung aus, dass eine BK nach Nr. 2102 nicht bestehe und „Leistungen abzulehnen sind.“ Dies reicht nicht aus, um von einer Entscheidung über Verletztenrente auszugehen. Die im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Denn der Kläger ist durch den Bescheid vom 05.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.03.2017 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Denn der Bescheid ist rechtmäßig. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den bestandskräftigen Bescheid vom 07.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 aufzuheben und beim Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Berufskrankheit Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2102) festzustellen. Gemäß § 44 SGB X ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Voranzustellen ist, dass die erkennende Kammer des Sozialgerichts als erstinstanzlicher Spruchkörper weder vorangegangene Urteile anderer Kammern des Sozialgerichts noch Verfahren des LSG in gleicher Sache zu überprüfen hat oder überprüfen könnte. Prüfungsgegenstand sind ausschließlich die zulässig vom Kläger zum Klagegegenstand erhobenen Entscheidungen (Bescheide) der Beklagten zur BK 2102. Bei Erlass ihres Bescheides vom 07.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 ist die Beklagte nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und hat auch das Recht nicht unrichtig angewandt. Die BK 2102 umfasst Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten. Dabei ist ausschließlich die sog. primäre Meniskopathie anerkennungsfähig. Gehen Knorpelveränderungen mit der Folge arthrotischer Umformungen der dann sekundären Meniskopathie voraus, ist ein solches Krankheitsbild nicht unter die BK 2102 zu subsummieren (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage Seite 661; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung 2/16, M 2102, Anm. 2.2). Die zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderliche primäre Meniskopathie lag bei Bescheiderteilung durch die Beklagte nicht vor, so dass die Beklagte nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist. Insoweit folgt die Kammer dem Gutachten des Dr. G nebst ergänzenden Stellungnahmen, die er schriftlich und in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gemacht hat und die hier im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Darlegungen des erfahrenen gerichtlichen Sachverständigen Dr. G an. Die Darstellungen des gerichtlichen Gutachters lassen Unrichtigkeiten oder Fehlschlüsse nicht erkennen. Sie sind erkennbar auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft erstattet worden. Dabei hat sich der Mediziner mit den erhobenen Befunden, den aktenkundigen Befunden und dem Vorbringen der Beteiligten differenziert auseinandergesetzt. Danach ist er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.06.2016 zuletzt davon ausgegangen, dass ein Meniskusschaden im linken Kniegelenk des Klägers in Form eines Einrisses vom Innenmeniskus-Hinterhorn bis zum Pars intermedia bestehe. Dr. G ging zugunsten des Klägers bei diesem Schaden in der mündlichen Verhandlung in Ansehung des radiologischen Gutachtens sowie auch des OP-Berichtes aus Oktober 2015 in der mündlichen Verhandlung vor dem 4. Senat des LSG davon aus, dass „es sich im Jahre 2015 um einen altersuntypischen Befund handelt“. Er ging zudem davon aus, dass man zugunsten des Klägers „bezogen auf das linke Kniegelenk eine Akzentuierung des Meniskusschadens im Verhältnis zum Knorpelschaden annehmen“ könne. Es stelle sich aber noch immer das Problem, dass dieser Schaden erst 12 Jahre nach der Tätigkeitsaufgabe des Klägers habe gesicherte werden können. Zudem sei das Gesamtschadensbild zu berücksichtigen. Bei einer beruflichen Betroffenheit erwarte man üblicherweise entsprechende Veränderungen in allen Bereichen der Menisken. Dem ist nach eigener Prüfung durch die Kammer zu folgen. Die Kammer konnte hier selbst für den Fall, dass der linksseitige Meniskusschaden sich im Jahre 2015 als akzentuiert gegenüber dem Knorpelschaden darstellte, nicht darauf schließen, dass der Meniskusschaden bereits bei Diagnosestellung der Arthrose im Jahre 2005 bestanden hatte und damit der Arthrose vorangegangen war und nicht umgekehrt. Der Annahme, der Meniskusschaden sei zunächst eingetreten, stand entgegen, dass sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen bis weit nach Diagnosestellung der Arthrose kein Meniskuszeichen ergab. Zwar hat der Kläger vorgetragen, bereits seit 1984 bzw 1997 Beschwerden im Knie gehabt zu haben und dies sei ausreichend als Erstmanifestation seines Meniskusschadens, es komme hier nur auf „Beschwerden“ an. Dem ist die Kammer für den Vollbeweis eines primären Meniskusschadens jedoch nicht gefolgt. Der Literatur ist insoweit – hier im Prüfungspunkt der Verursachung und nicht im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer Meniskuserkrankung zu verorten - zu entnehmen, dass für die Anerkennung der Ursächlichkeit u.a. spricht: „Kurzes beschwerdefreies Intervall (bis zu 5 Jahren)“, für die Ablehnung hingegen u.a. spreche: „Langer Zeitraum zwischen der belastenden Tätigkeit und dem Auftreten der ersten Beschwerden (12 Jahre und mehr)“ (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.aO., Seite 668). Daraus ist für den Kläger jedoch kein Pro-Argument hinsichtlich der Feststellung eines primären und damit vor der 2005 diagnostizierten (beidseitigen) Kniegelenksarthrose eingetretenen Meniskusschadens gewonnen. Die Kniebeschwerden des Klägers sind bereits vor 2005 dokumentiert, allerdings ohne Hinweis auf deren Verursachung. Auch wenn der Kläger bereits 1984 und 1997 Kniebeschwerden gehabt haben sollte, spricht dieser Umstand nicht für das Vorliegen eines Meniskusschadens schon zu diesem Zeitpunkt. Hier lag dem Gericht eine Vielzahl medizinsicher Berichte und Unterlagen vor: In einem Reha-Entlassungsbericht der Klinik L in M vom 19.03.1997 wurden als Diagnosen u.a. mitgeteilt: „rezidivierende Polyathralgien“. Unter „Beschwerden“ wurden u.a. beschrieben: „rezidivierend Arthralgien der rechten Schulter- und Kniegelenk, manchmal auch linksseitig“ und im Aufnahmebefund ein: „retropatellares Reiben beider Kniegelenke ohne Schmerz oder Funktionseinschränkung“. Ob die beschriebenen Beschwerden auf einer Arthrose oder einem Meniskusschaden beruhen, lässt sich dem Bericht nicht entnehmen, so dass dieser Bericht für den Beweis eines bestehenden oder sich anbahnenden Meniskusschaden nichts hergibt. In einem Bericht vom 02.05.2005 beschriebt Dr. N an Dr. O ein negatives Meniskuszeichen und dass die Röntgenaufnahme der Knieglenke bds arthrotische Veränderungen zeige. Unter dem 15.07.2005 teilte Dr. N die Diagnose einer beiderseitigen Gonarthrose mit. Auch hierauf lässt sich keine Überzeugung bilden, beim Kläger habe damals zugleich oder vorlaufend ein Meniskusschaden vorgelegen. In einem Bericht an die Stadt P vom 26.04.2010 beschrieb Dr. N, dass unter dem 11.07.2005 beim Kläger vorgelegen habe: „…schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich …. der Knie- und Hüftgelenke bds. … Meniskuszeichen negativ, …keine Gelenkerguss, retropatellares Reiben schmerzhaft, … Zohlenzeichen positiv.“ Die Röntenaufnahme der Kniegelenke bds in 2 Ebenen habe arthrotische Veränderungen gezeigt. In den Diagnosen seines zusammenfassenden Berichtes vom 26.04.2010 hielt Dr. N bezogen auf die Knie fest: „…. Gonarthrose bds. mit rezidivierenden, Wochen anhaltenden Reizzuständen und Bewegungseinschränkungen.“ Diesem Bericht sind somit nur Hinweise auf das Fehlen eines Meniskusschadens zu entnehmen bei bereits diagnostizierter Gonarthrose. In einem Gutachten vom 23.10.2007 zu den Folgen eines Arbeitsunfalls im Jahre 1984 beschrieb Dr. A in der Befunderhebung zu den unteren Extremitäten u.a. „negative Meniskuszeichen.“ Dr. C beschrieb in seinem Gutachten vom 01.09.2008 (zu S 23 KN48/07 U) ausdrücklich, dass er „keine Meniskuszeichen“ gefunden habe. So teilte Dr. O dem Sozialgericht zu S 24 Kn 94/10 noch im August 2010 ausschließlich die Diagnose „Gonarthrose“, nicht hingegen die eines Meniskusschadens mit. Bildgebend wurde erst am 19.03.2010 durch MRT die Diagnose „Hochgradige Degeneration und Verdacht auf Mazeration des IM-Hinterhorns“ gestellt, zugleich aber auch eine schwere, medial betonte Gonarthrose und eine alte Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Damit war für das rechte Knie im Zeitpunkt der Diagnosestellung einer Innenmeniskus-Degeneration die Diagnose einer Gonarthrose bereits seit fünf Jahren gestellt. Ein Umstand welcher die Kammer nicht davon überzeugt, der Meniskusschaden sei zunächst eingetreten und habe sodann erst die Gonarthrose verursacht. Nach dem MRT betreffend das Knie rechts (2010) beschrieb erstmals Dr. D in seinem Gutachten (Untersuchung am 02.05.2011) ein positives Meniskuszeichen bds. (also auch links), wobei er in den Diagnosen eine Gonarthrose sowie Retropatellararthrose bds., vordere Instabilität beider Kniegelenke, dringender V.a. einen positiven Meniskus in beiden Kniegelenken gestellt hat, so dass 2011 hier also bezüglich des linken Knies zwar starke Anhaltspunkte aufgrund der klinischen Befunderhebung bestanden, aber noch immer keine eindeutige Diagnose gestellt, sondern lediglich ein Verdacht auf Meniskusschaden geäußert wurde. Die Diagnose eines Meniskusschadens auch links wurde bildgebend erst im MRT 2013 gestellt. Auch hier wurde zugleich die Gonarthrose beschrieben, die bereits seit 2005 aufgrund von Röntgenaufnahmen diagnostiziert worden war. Auch diese Abfolge konnte die Kammer nicht davon überzeugen, es habe sich um einen primären Meniskusschaden im linken Knie gehandelt. Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die Beklagte bei Bescheiderteilung von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. Desweiteren war auch ein Fehler der Beklagten in der Rechtsanwendung nicht zu finden. Hier macht der Kläger geltend, die Beklagte habe die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht richtig geprüft. Dieses Argument trägt nicht. Die Beklagte hat die arbeitstechnischen Voraussetzungen angenommen und dies auch wiederholt schriftlich mitgeteilt und beschieden. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der Dauer der Exposition keine definierte Dosis-Wirkungs-Beziehung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 667), wobei aus derselben Kommentierung nur zu entnehmen ist, dass mit steigender Dauer der Belastung die Häufigkeit der Erkrankungen steigt. Tragend ist hier, dass allein aus dem Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht automatisch auf das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen einer Berufskrankheit geschlossen werden kann (LSG NW Urt. v. 13.03.2020, Az.: L 4 U 725/17 ZVW), so dass insoweit kein Rechtsanwendungsfehler der Beklagten vorliegt. In Bezug auf die rechtliche Bewertung der Ursächlichkeit der beruflichen Belastung für den Meniskusschaden links, hier in Form des Risses im IM-Hinterhorn und Pars intermedia lag ein Rechtsanwendungsfehler der Beklagten ebenfalls nicht vor und konnte kein Sachverhalt festgestellt werden, der sich als unrichtig erweist. Dieser Riss war zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung durch die Beklagte im Jahre 2011 zum einen noch nicht festgestellt (s.o.), sondern wurde erst während der OP im Oktober 2015 beschrieben. Zum anderen spricht der Umfang dieses Schadens nicht dafür, dass er auf eine langjährige berufliche Belastung zurückzuführen sein könnte. Insofern folgt die Kammer hinsichtlich der Feststellung und Beurteilung den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. G, dessen Gutachten und ergänzende Stellungnahmen aus dem Verfahren vor dem LSG hier wiederum als Urkundsbeweis herangezogen werden. Danach stellt ein bloßer Riss im Gegensatz zu einem zu erwartenden zermürbten Gewebe kein typisches Schadensbild einer BK 2102 dar. Dem entspricht auch die obergerichtliche Rechtsprechung, wonach es eher gegen als für den beruflichen Zusammenhang spricht, wenn sich bei langjährigen beruflichen Belastungen der Schaden auf das Innenmeniskus-Hinterhorn und den Bereich der Pars intermedia beschränkt (LSG NW, Urt. v. 11.09.2018, Az.: L 15 U 292/16). Für das rechte Knie lag mit dem Kreuzbandschadens und der einhergehenden Lockerung im Kniegelenk – unabhängig davon, worauf dieser wiederum begründet war – nach Dr. G eine alternative Ursache vor, zudem sprachen die zeitlichen Abläufe im Übrigen nicht für eine Ursächlichkeit. Nach der Literatur spricht ein kurzes beschwerdefreies Intervall (bis zu 5 Jahren) für eine Verursachung (Schönberger/Mehrtens/Valentin, a.a.O., Seite 667). Hier hat der Kläger vorgetragen, Beschwerden schon ab 1984 bzw. seit 1997 gehabt zu haben. Diese Beschwerden ließen sich, wie oben dargestellt, jedoch nicht positiv einem Meniskusleiden zuordnen, so dass kein Unterschreiten der fünf Jahre als Argument für die Sache des Klägers streitet. Der Kläger hat auf Urteile des BSG vom 07.06.1988 (Az: 8/5a RKnU 4/87) und vom 12.02.1998 (B 8 KN 3/96 U R) hingewiesen. Auch aus dem Inhalt dieser Urteile ergibt sich nicht, dass die Beklagte das Recht fehlerhaft angewandt hätte oder von einem Sachverhalt ausgegangen wäre, der sich als unrichtig erweist. Zu 8/5a RKnU 4/87 hat das BSG entschieden, dass ein Meniskusschaden auch dann eine Berufskrankheit sei, wenn die gefährdende Tätigkeit sie nur mittelbar über die Verschlimmerung einer unfallunabhängigen Arthrose verursacht hat. Dem steht gegenüber, dass nach aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Literatur ausschließlich die sog. primäre Meniskopathie anerkennungsfähig ist. Gehen Knorpelveränderungen mit der Folge arthrotischer Umformungen der dann sekundären Meniskopathie voraus, ist ein solches Krankheitsbild nicht unter die BK 2102 zu subsummieren (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage Seite 661; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung 2/16, M 2102, Anm. 2.2). Dabei schließen primäre Meniskopathien sekundäre Meniskopathien im Rahmen der Gonarthrose … aus“ (Bolm-Audorf, Der Orthopäde 08 May 2020, Das Krankheitsbild im Sinne der Berufskrankheit 2102 - Meniskopathie, Ergebnisse einer Interdisziplinären Arbeitsgruppe). Die Entscheidung des BSG vom 12.02.1998, Az B 8 KN 3/96 U R verhält sich zum Beweis des ersten Anscheins. Dieser Beweis findet Anwendung bei nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensabläufen, in denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ursachenzusammenhang hinweist. Den gestellten Beweisanforderungen genügt es dann, wenn die den Sachverhalt ergebenden Tatsachen bewiesen sind, die typischerweise auf das Vorliegen der Haupttatsache schließen lassen. Für Bergleute war danach der Anscheinsbeweis für das Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs geführt, wenn der Versicherte während seiner Untertagetätigkeit mindestens drei Jahre regelmäßig irgendeiner Tätigkeit in hockender, kniender oder liegender Körperhaltung verrichtet oder in schräger Lage in niederen (geringmächtigeren) Flözen gearbeitet hat (BSG, Urteil vom 12.02.1998, a.a.O., Rdz. 19 bei Juris mit Verweis auf BSG, Urteil vom 21.11.1958, BSGE 8, 245, 247 u.a.). Selbst die drei Jahre Untertagearbeit beim Kläger unterstellt, käme hier, unabhängig von der Frage, ob der Anscheinsbeweis in Ansehung der in den Jahren bis 2003 geänderten und zunehmend maschinengestützten Arbeitsbedingungen unter Tage und ob er in Ansehung der Einführung des § 9 Abs. 3 SGB VII noch zur Anwendung kommt, dieser nicht zum Tragen. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Fall ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich ist, ist dem Anscheinsbeweis die Grundlage entzogen (BSG, Urteil vom 12.02.1998, a.a.O., Rdz. 18 bei Juris). So liegt die Sache hier. Vorliegend waren Anhaltspunkte für einen atypischen Geschehensablauf für das rechte Knie mit dem Kreuzbandriss gegeben und für beide Knie im Übrigen durch den Umstand, dass die Kniearthrose bei fehlenden Meniskuszeichen fünf bzw. acht Jahre vor dem jeweiligen Meniskusschaden diagnostiziert worden ist. Schließlich trägt auch das Argument des Klägers nicht, dass das Knie in jedem Fall durch die Beklagte zu entschädigen sei, entweder als Arbeitsunfall oder im Wege der BK 2102. Eine solche kumulierte Entschädigung gibt es im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Zudem setzt eine Entschädigung etwa durch Gewährung einer Verletztenrente für jeden einzelnen Versicherungsfall im Sinne des § 7 SGB VII zunächst immer dessen Feststellung, ggf. noch die Feststellung der Unfall/BK-Folgen und der daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit voraus. Insoweit überzeugte auch das zu S 36 KN 670/11 U eingeholte Gutachten des Dr. K nicht, auf welches sich der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens stützt. Dr. K ging darin von einer Dreiursächlichkeit aus und hat damit die Kernaufgabe eines Zusammenhangsgutachtens verfehlt, mögliche Ursachen für den Knieschaden voneinander abzugrenzen. Hier konnte das Vorliegen einer BK 2102 im Wege der Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 07.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2011 nicht bestätigt werden, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Die Vorsitzende der 21. Kammer Meißner Richterin am Sozialgericht Ausgefertigt Joest Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle