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Beschluss

S 29 AS 3768/20 ER

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2020:1126.S29AS3768.20ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: I. Die Antragstellerin bezog in der Vergangenheit bei dem Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit Bescheid vom 17. Dezember 2019 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen für den Monat Januar 2020 in Höhe von 869,13 EUR. Mit Bescheid vom 07. Februar 2020 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Monat Februar 2020 Leistungen in Höhe von insgesamt 869,13 EUR. Seit dem Monat März 2020 bewilligt der Antragsgegner der Antragstellerin keine Leistungen mehr. Zur Begründung führt er unter anderem aus, dass die Antragstellerin seitdem ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe und Fragen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nach wie vor ungeklärt seien. Die Antragstellerin betrieb daraufhin bei dem Sozialgericht Dortmund unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 29 AS 920/20 ER ein Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für den Monat März 2020 wurde schließlich rechtskräftig durch Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. August 2020 abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin nach wie vor zahlreiche Fragen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht beantwortet habe. Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin sei nicht glaubhaft gemacht worden. In der von der Antragstellerin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung habe diese lediglich auf eingereichten Kontoauszüge und Prozesskostenhilfeunterlagen verwiesen. Im Anschluss daran stellte die Antragstellerin am 28. August 2020 im hiesigen Verfahren erneut einen Antrag auf Gewährung von Leistungen ab Juli 2020. Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes, also das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruches, seien gegeben. Im laufenden Verfahren hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass nunmehr Leistungen nach dem SGB II erst ab September 2020 begehrt werden. Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab September 2020 zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, die Antragstellerin habe nach wie vor die von ihm und dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 19. August 2020 aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend beantwortet. Es fehle an einer belastbaren Erklärung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes. Mit Bescheid vom 08. September 2020 hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Gewährung von Leistungen ab Juli 2020 versagt. Dies hat der Antragsgegner mit der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin begründet. Ohne die angeforderten Unterlagen und Nachweise könne der Leistungsanspruch der Antragstellerin nicht geprüft werden. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird verwiesen auf die Streitakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sogenannte Sicherungsanordnung). Gemäß S. 2 sind auch einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sogenannte Regelungsanordnung). Mit einer Regelungsanordnung kann eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruches, also des materiellen Anspruchs, und eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit. Die Voraussetzungen sind gemäß § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich gemäß § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel bedienen, zusätzlich ist die Versicherung an Eides statt möglich. Grundsätzlich ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch dann nicht glaubhaft gemacht, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei summarischer Prüfung als offen zu bewerten ist (Landessozialgericht Nord-rhein-Westfalen (LSG NRW), Beschluss vom 17.6.2008 - L 16 B 23/08 KR ER, zitiert nach juris, Rn. 29). Es fehlt am erforderlichen Anordnungsgrund, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit, wonach der Antragstellerin ein Abwarten des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens wegen der sonst zu erwartenden Nachteile unzumutbar wäre, nicht glaubhaft gemacht ist (LSG NRW, Beschluss vom 24.9.2008 - L 16 B 62/08 KR ER, zitiert nach juris, Rn. 22). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr verhalten sie sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die An-forderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl., München 2017, § 86 b Rn. 27 ff.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann (Hessisches LSG, Beschluss vom 29.6.2005 - L 7 AS 1/05 ER u. a., zitiert nach juris, Rn. 28). Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, ist Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zu be-achten, und die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05, zitiert nach juris, Rn. 25 f.): Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen. Ist eine der drohenden Grundrechtsverletzung entsprechende Klärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich - etwa weil es dafür weiterer, in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu verwirklichender tatsächlicher Aufklärungsmaßnahmen bedürfte -, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dann auf der Grundlage einer Folgenabwägung erfolgt. Übernimmt das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens und droht eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung der Beteiligten, müssen die Gerichte bei den Anforderungen an die Glaubhaftmachung zur Begründung von Leistungen zur Existenzsicherung in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dem Rechnung tragen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.2.2013 - 1 BvR 2366/12, zitiert nach juris, Rn. 2 f., BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.8.2014 - 1 BvR 1453/12, zitiert nach juris, Rn. 10 m. w. N.). Im hiesigen Rechtsstreit Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. Im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht abschließend geklärt werden, ob die Antragstellerin hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB II ist. Abzuwägen sind daher einerseits die Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, und andererseits die Folgen, die entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch nicht besteht. Bei dieser Folgenabwägung sind sämtliche Belange von Antragstellerin und Antragsgegner vor dem Hintergrund der ihnen zustehenden Rechte und Grundrechte gegeneinander abzuwägen, je nach Fallgestaltung sind die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftliche Verhältnisse und die Mitverantwortung der Antragstellerin für eine entstandene nachteilige Situation in die Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.3.2013 - L 31 AS 318/13 B ER, zitiert nach juris, Rn. 20; Bayerisches LSG, Be-schluss vom 29.1.2014 - L 8 SO 243/13 B ER, zitiert nach juris, Rn. 32; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl., München 2014, § 86 b Rn. 29 a). Die Antragstellerin hat - unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen – das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zur Überzeugung der Kammer nicht glaubhaft gemacht. Mit Beschluss vom 19. August 2020 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05. Mai 2020, mit dem der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für die Zeit zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. August 2020 bewilligt worden war, aufgehoben und den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, die Antragstellerin habe bisher ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe die Antragstellerin keine nachvollziehbare Erklärung darüber abgegeben, wovon sie ihren Lebensunterhalt seit März bestritten habe. Soweit sie Kontoauszüge für den Monat März 2020 vorgelegt habe, sei aus diesen nicht erkennbar, dass Abbuchungen stattgefunden hätten, von denen der Lebensunterhalt hätte bestritten werden können. Auch die sonstige wirtschaftliche Situation sei völlig unklar. Zwar hat die Antragstellerin im hiesigen Verfahren den Erlass einer einstweiligen Anordnung für einen anderen Zeitraum beantragt, doch die Sachlage ist identisch. Die Antragstellerin hat trotz der eindeutigen Hinweise auf ihre Mitwirkungspflichten im Beschluss des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen in keiner Weise zur Aufklärung beitragen. Stattdessen hat sie eine Beantwortung dieser Fragen offensichtlich bewusst unterlassen und stattdessen die Ansicht geäußert, diese Fragen seien im Hauptsacheverfahren zu klären. Dies mag in der grundsätzlichen Annahme auch zutreffend sein; diese Darstellung übersieht aber, dass das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen konkret wegen der fehlenden Aufklärung dieser Fragen den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat damit auch zumindest indirekt angedeutet, dass auch der Erlass einer weiteren einstweiligen Anordnung – bei grundsätzlich unveränderter Sachlage – nur in Betracht kommt, wenn die aufgeworfenen Fragen zumindest ansatzweise beantwortet werden können. Hierzu ist die Antragstellerin offensichtlich nicht in der Lage oder bereit. Es ist weiterhin vollkommen unklar, wie sich die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin seit Antragstellung entwickelt hat, wer für die laufenden Kosten aufkommt und ob und in welcher Höhe Zuwendungen Dritter erfolgt sind oder weiterhin erfolgen. Konkret hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, von welchen Mitteln die Gewerberäume unterhalten werden. Auch zur Bestreitung des Lebensunterhaltes fehlen konkrete Ausführungen. Zwar wurden für einen Teil des hier streitgegenständliche Zeitraums Kontoauszüge vorgelegt, doch auch hier ergeben sich noch weitere Fragen – insbesondere die Frage, wie die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt bestreitet, wenn keine Abbuchungen vom Konto erfolgen - , welche die Antragstellerin bisher nicht hinreichend beantwortet hat. Auch die neuerlich vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin nimmt lediglich Bezug auf die eingereichten Unterlagen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin, welche die Gründe, die für eine Hilfebedürftigkeit sprechen, derzeit überwiegen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kann daher weiterhin nicht in Betracht kommen. Aus diesem Grund war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 193 SGG.