Urteil
S 17 U 2/20
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2020:1120.S17U2.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall und Bewilligung von Entschädigungsleistungen. Die im Jahre 1973 geborene als Aushilfskraft beschäftigte Klägerin hätte am 24.06.2019 bis um 9 Uhr ihren Dienst antreten sollen. Gegen 8.15 Uhr dieses Tages erlitt die Klägerin, als sie sich mit ihrem PKW in Richtung ihrer Wohnung befand, einen schwerwiegenden Verkehrsunfall, bei welchem sie sich multiple erhebliche Verletzungen zuzog. Die Beklagte lehnte es nach Durchführung von Ermittlungen durch Bescheid vom 09.07.2019 ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen und Entschädigungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Umstand, dass der Unfall sich nicht auf dem Weg zur Arbeitsstätte ereignet habe, schließe eine Anerkennung und Leistungserbringung aus. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein, welchen sie damit begründete, dass ihr bereits tags zuvor unwohl gewesen sei. Es sei zu vermuten, dass sie dieses Unwohlsein sie am Tag des Ereignisses gezwungen habe, den Weg zur Arbeitsstätte abzubrechen und nach Hause zurückzukehren. Dass sie zuvor den Weg zur Arbeit angetreten habe, sei durch Zeugenaussagen belegbar. Der Umstand, dass der Unfall sich deutlich vor Arbeitsbeginn ereignet habe, stehe nicht entgegen, denn sie neige dazu, überpünktlich zu sein. Auch vergingen vom Parken des PKW bis zur Aufnahme der Arbeit gewöhnlich 20 bis 25 Minuten. Mit Bescheid vom 12.12.2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung mit den Gründen des Ausgangsbescheides. Hiergegen ist am 02.01.2020 beim erkennenden Gericht Klage erhoben worden. Die Klägerin trägt vor, es sei hier von einem versicherten Heimweg von der Arbeit auszugehen. Mit dem Fahrweg seien keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt worden. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 09.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihren Verkehrsunfall vom 24.06.2019 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr die ihr gesetzlich zustehenden Leistungen aus dem Arbeitsunfall vom 24.06.2019 zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, aus welchen Gründen die Klägerin ihren PKW gewendet habe, sei ungeklärt. Im Übrigen ergebe sich aus dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift, dass die Arbeitsstätte entweder Ausgangs- oder Zielpunkt des zurückgelegten Weges sein müsse. Beides sei hier nicht erfüllt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.07.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.12.2019 ist nicht zu beanstanden. Die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass es sich bei dem streitbefangenen Ereignis vom 24.06.2019 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Im vorliegenden Fall hat sich das Ereignis, welches bei der Klägerin zu einem schweren Gesundheitsschaden geführt hat, weder auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstätte noch auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte zugetragen. Die Klägerin hatte sich, indem sie gewendet hat, von ihrem Weg zu der Arbeitsstätte gelöst. Auf dem Rückweg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause hat sie sich ebenso wenig befunden, da sie ihren Arbeitsplatz überhaupt noch nicht erreicht hatte. Dabei ist es ohne Belang, ob die Klägerin erst kurz vor dem Ereignis gewendet hatte oder bereits Minuten zuvor (so auch BSG, Urteil v. 19.03.1991, Az.: 2 RU 45/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 8, für einen Richtungswechsel innerhalb eines grundsätzlich versicherten Heimweges). Auch spielt es bei der Bewertung, ob sich jemand auf einem unfallversicherungsrechtlich geschützten Weg befunden hat, keine Rolle, aus welchen Motiven der / die Versicherte diesen Weg aufgibt. Es mag plausibel erscheinen, dass die Klägerin nach Hause zurückgefahren ist, weil sie realisiert hat, dass sie an dem Tag des Ereignisses nicht arbeitsfähig war, auch damit wird der dann durch ein Wendemanöver eingeschlagene Weg indes weder zu einem Weg zu dem Ort der Tätigkeit noch zu einem solchen von dem Ort der Tätigkeit i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. Die Kammer konnte danach dahinstehen lassen, ob i.S. der zitierten Vorschrift überhaupt etwas von außen auf die Klägerin eingewirkt hat und so der gesundheitliche Schaden bei der Klägerin eingetreten ist oder ob ein innerer Vorgang für das Auffahren des PKW der Klägerin auf den Baum verantwortlich ist. Einen Anhaltspunkt, letzteres anzunehmen, bietet gerade der von dem Ehemann und gesetzlichen Vertreter der Klägerin unterbreitete Vortrag, die Klägerin habe seinerzeit bereits zuhause gesundheitliche Probleme verspürt, ihr sei insbesondere in den Tagen zuvor einmal schwarz vor Augen geworden. Ebenso wenig musste die Kammer der Möglichkeit nachgehen, dass die bei dem Ereignis nicht angeschnallte Klägerin einen Suizidversuch begangen hat, als sie auf gerader Strecke ohne ersichtliche Beteiligung eines anderen Fahrzeuges frontal mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h gegen den Baum gefahren ist. Mangels Feststellbarkeit eines Arbeitsunfalles kommen auch Entschädigungsleistungen der Beklagten an die Klägerin nicht in Betracht. Die Klage war daher abzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergibt. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.