Urteil
S 21 U 567/14
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2020:0525.S21U567.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2112 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2112, Gonarthrose) sowie um Leistungen hieraus. Der 1960 geborene Kläger durchlief in Kasachstan eine Hochschulausbildung und arbeitete in der Folgezeit als Elektroingenieur. Dem schloss sich von 1984 bis 1986 der Militärdienst an und von 1986 bis 1994 die Arbeit als Elektroingenieur in einem Werk der Eisenbahner. Nach seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1994 absolvierte er einen Sprachkurs und arbeitete ab dem 01.09.1996 bei der Fa. T Elektrotechnik in Iserlohn als Elektroinstallateur. Ab dem 09.11.2011 war er arbeitsunfähig wegen einer Chondromalacia patellae sowie einer Gonarthrose medial links. Am 03.04.2012 stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen einer Berufserkrankung, da der Kläger seit längerer Zeit unter Beschwerden im linken Knie leide. Seine berufliche Tätigkeit sei von erheblicher Kniebelastung geprägt. Arbeiten seien oft in gebückter und kniender Haltung auszuführen. Genauso seien Arbeiten auf Leitern auszuführen, womit ebenfalls eine erhöhte Belastung des Knies verbunden sei. Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei und ermittelte zur Arbeitsplatzexposition. Der Kläger selbst gab im Fragebogen zu kniebelastenden Tätigkeiten an, 4 Stunden pro Arbeitsschicht Tätigkeiten im Knien ohne abgestützten Körper und 2 Stunden Tätigkeiten im Hocken und eine weitere Stunde im Kriechen ausgeübt zu haben. Er leide seit März 2011 an Kniebeschwerden. Der Arbeitgeber gab in einem Fragebogen an, der Kläger habe vom 01.09.1996 an bei Alt- und Neubauinstallation Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Montage von Sat - und Photovoltaikanlagen auf dem Dach, Arbeiten in angespannter Körperhaltung, z.B. in gebückter, kniender oder hockender Stellung verrichtet. Der Kläger habe als Elektroinstallateur pro Arbeitsschicht etwa 4 Stunden in kniender oder hockender Körperhaltung durchschnittlich verrichtet. In einem Telefonat am 22.11.2012 bestätigte der Arbeitgeber, der Kläger führe alle Arbeiten im Bereich Neubau und Altbau aus, auch Antennen-/Satellitenanlagen und Photovoltaik, diese aber seltener, der Kläger habe arbeitstäglich 3 - 4 Stunden in kniender oder hockender Körperposition gearbeitet. Die Beklagte holte eine Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition zur BK 2102 (Meniskusschäden) vom 03.12.2012 ein, in welcher der Mitarbeiter der Präventionsabteilung zu der Einschätzung kam, beim Kläger habe eine Kniegefährdung durch Arbeiten im Hocken oder Knien unter gleichzeitiger Kraftaufwendung vorgelegen. Der Zeitumfang betrage etwa 3 bis 4 Stunden. Die Beklagte holte ein Leistungsverzeichnis der Krankenkasse des Klägers für die Zeit vom 10.08.1998 bis zum 15.10.2012 ein und ließ den Kläger durch Dr. C fachchirurgisch/orthopädisch im Rahmen der Ermittlung zur BK 2102 begutachten. Dieser hielt nach seiner Untersuchung des Klägers am 17.05.2013 u.a. fest, der Kläger leide an einer deutlich sichtbaren medialen Gonarthrose (Kellgren Grad III) im linken Kniegelenk mit Zustand nach Innenmeniskusteilresektion. Die Beklagte ermittelte daraufhin ergänzend zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2112 und setzte in der Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 09.08.2013 für die Zeit vom 01.09.1996 bis Dezember 82 Arbeitstage, für die Jahre 1997 – 2012 jeweils 230 Arbeitstage pro Jahr, insgesamt 3762 Arbeitstage an. Bei täglich durchschnittlich 3,5 Stunden kniebelastender Tätigkeit ergäben sich als Belastungsdosis insgesamt 13.167 Stunden. In einer weiteren Stellungnahme vom 22.11.2013 zog die Beklagte 470 Krankheitstag ab und errechnete nurmehr 3292 Arbeitstage und 11.522 Stunden mit kniebelastender Tätigkeit. Mit Bescheid vom 17.12.2013 lehnte es die Beklagte ab, beim Kläger eine BK 2112 und eine BK 2102 anzuerkennen. Auch Ansprüche auf Leistungen bestünden nicht. Die Ablehnung der BK 2112 begründete sie damit, es sei eine Gesamtbelastung von 11.522 Stunden im Sinne der BK 2112 ermittelt worden. Der für eine Anerkennung erforderliche Wert von 13.000 Stunden werde damit unterschritten. Der Kläger legte über seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 zurückwies. Der Kläger am 12.03.2014 über seinen Bevollmächtigten Klage erhoben und damit begründet, Arbeiten seien oft in gebückter und kniender Haltung auszuführen. Genauso seien Arbeiten auf Leitern auszuführen, womit ebenfalls eine erhöhte Belastung des Knies verbunden sei. Bei der Arbeit müsse der Kläger auch regelmäßig unter Tragen von mittleren und schweren Lasten auf Leitern und Gerüste steigen. Arbeiten hätten oftmals auf Gerüsten ausgeführt werden müssen und auch auf Dächern. In erheblichen Zeitumfang hätten Arbeiten in kniender Haltung durchgeführt werden müssen. Die Arbeit werde überwiegend im Knien, im Hocken und z.T. auch im Kriechen ausgeübt. Zumindest die Hälfte der Arbeitsstunden werde dabei im Knien geleistet. Etwa ¼ der täglichen Arbeitsstunden zusätzlich im Hocken. Es liege eine Berufskrankheit nach Nr. 2112 vor. Die Berechnung der Beklagten könne nicht nachvollzogen werden. Insbesondere sei nicht klar, warum die Zeit der belastenden Einwirkungen mit täglich nur 3,5 Stunden angesetzt werde. Rechne man nur die Hälfte der Arbeitszeit mit belastenden Einwirkungen, dann wäre die erforderliche Stundenzahl bereits überschritten. Das Verfahren bezüglich der BK 2102 sowie der BK 2112 wurde zunächst gemeinsam unter dem Aktenzeichen S 21 U 215/14 geführt. Hiervon hat das Gericht mit Beschluss vom 18.07.2014 das Verfahren in Bezug auf die BK 2112 abgetrennt, so dass es nun unter dem Aktenzeichen S 21 U 567/14 geführt wird. Der Kläger beantragt in Bezug auf die BK 2112 schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen wegen der Vorliegens der Berufskrankheit Nach Nr. 2102 der Berufskrankheitenliste zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte wendet sich gegen die Klage und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und auf den Inhalt der Verwaltungsakten. Das Gericht hat am 16.04.2018 einen Termin zur persönlichen Anhörung des Klägers sowie zur Beweisaufnahme durch Vernehmung des Arbeitgebers des Klägers als Zeugen zur Frage der kniebelastenden Tätigkeit des Klägers gehört. Wegen der Einzelheiten der Angaben und der Aussage des Zeugen wird auf die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung vom 16.04.2018 verwiesen. Im Nachgang hierzu hat die Beklagte eine weitere Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 08.06.2018 übersandt und darin erläutert, sie habe zunächst auch noch das gesamte Jahr 2012 als Arbeitstätigkeit berücksichtigt. Dies sei nicht korrekt. Die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit wegen Kniebeschwerden sei ab dem 09.11.2011 eingetreten. Dieser Zeitpunkt sei für das Belastungsende maßgeblich. Weiterhin seien die jährlich angefallenen 30 Urlaubstage mit einzubeziehen. Die geleisteten Mehr- Arbeitstage müssten hinzugerechnet werden, seien bisher jedoch nicht ausgewiesen. Der Kläger habe angegeben, als Elektriker arbeitstäglich mindestens 4 Stunden in den entsprechenden Körperhaltungen gearbeitet zu haben. Die Erfahrung der Beklagten könnten dies in dem benannten Umfang nicht bestätigen. Zu dem Berufsbild zählten z.B. noch Wegezeiten, Material- und Arbeitsmitteltransporte. Außerdem sei schlüssig dargelegt worden, dass der Kläger alle typischen Arbeitsgänge ausgeführt habe, die typischerweise nicht sämtlich im Hocken oder Knien anfielen. Außerdem seien andere Arbeiten, die typischerweise nicht nur im Knien stattfänden, verrichtet worden (Antennenbau, Photovoltaik). Es könne aus dortiger Erfahrung zum Berufsbild des Elektrikers, insbesondere aus vergleichbaren BK-Fällen der Beklagten bisher nur von arbeitstäglichen Belastungszeiten von ca. 90 bis 210 Minuten ausgegangen werden. Weiterhin sei im BK-Report 2/2012 das Berufsbild des Installateurs (der enthalte allerdings auch das Fach Heizung und Sanitär) nach Messungen ein Anteil kniender/hockender Tätigkeit von ca. 24% der Arbeitszeit ausgewiesen. Die Beklagte halte daher an der bislang zugrunde gelegten Bewertungsgröße von 3,5 Stunden täglich im Sinne einer Worst-case-Betrachtung fest. Ohne Mehrarbeit hätten sich 3202 Belastungstage ergeben, bei täglich durchschnittlich 3,5 belastender Tätigkeit summierten sich als Belastungsdosis insgesamt 11.207 Stunden. Der Klägerbevollmächtigte hat vorgetragen, aus der Zusammenrechnung der Gesamtstunden für den Zeitraum vom 01.09.1996 bis 09.11.2011 anhand der Verdienstabrechnungen des Klägers ergebe sich eine Gesamtzahl von 27.098,5 Arbeitsstunden. Der Kläger habe ausgeführt, dass er zumindest die Hälfte der Arbeitszeit in kniebelastender Körperhaltung gearbeitet habe. Kniebelastend sei auch die Arbeit auf Leitern. Denn auch dies erfordere ein ständiges Beugen und Strecken der Knie. Solche Arbeiten gehörten ebenfalls im großen Umfang zu den beruflichen Tätigkeiten des Elektrikers. Belastende Arbeiten fielen ständig beim Verlegen von Stromleitungen und Stromanschlüssen innerhalb und außerhalb von Gebäuden für die Installation von Beleuchtungen, Lampen, Laternen usw an. Es sei plausibel und nachvollziehbar, dass solche Tätigkeiten auch einen Großteil der täglichen Arbeitszeit eines Elektrikers ausmachen. Dies berücksichtige die Beklagte nicht. Wenn die Beklagte kniende und hockende Tätigkeiten mit bis zu 3,5 Stunden täglich berücksichtigen wolle, dann sei diese Zeit noch zu erweitern um einen weiteren Zeitanteil für die vorstehend geschilderten zusätzlichen Arbeiten. Die Gesamtheit der kniebelastenden Tätigkeit mache zumindest die Hälfte der gesamten Arbeitszeit aus. Es verbleibe dann immer noch ein erheblicher Zeitanteil für Wegezeiten, Material- und Arbeitsmitteltransporte und Ähnliches. Damit würde sich ein Anteil von 50%, das seien 13.549,25 Stunden von 27.098,5 Gesamtstunden ergeben. Damit ergebe sich die Mindesteinwirkungsdauer von 13.000 Stunden. Der Klägerbevollmächtigte hat die Verdienstabrechnungen des Klägers für die Zeit von 1996 bis 2011 vorgelegt. Die Beklagte hat nach deren Auswertung erwidert, ihre Berechnung habe unter Berücksichtigung der Überstunden eine geringe Erhöhung der kniebelastenden Stunden ergeben. Von bisher 11.207 auf 11.855 Stunden. Sie hat eine weitere Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 07.01.2019 hierzu vorgelegt, aus der sich ihre Berechnung der Stunden ergibt durch Teilung der Gesamtstundenzahl von 27.098,5 Stunden dividiert durch 8 Stunden pro Arbeitstag bei täglich 3,5 Stunden kniebelastender Tätigkeit. Hiergegen hat der Klägerbevollmächtigte eingewandt, die Annahme der Beklagten, 3,5 Stunden pro Arbeitstag zugrundezulegen sei falsch und werde von der Beklagten in keiner Weise begründet. Es sei davon auszugehen, dass zumindest die Hälfte der Arbeitszeit in kniebelastender Körperhaltung verbracht worden sei. Der Klägerbevollmächtigte hat sich auf den Standpunkt gestellt, Arbeiten seien grundsätzlich in gebückter, d.h. in kniender Haltung, auszuführen oder auch auf Leitern und Gerüsten, mit denen ein ständiges Auf- und Absteigen verbunden sei. All dies seien kniebelastende Tätigkeiten. Die Beklagte hat auf den IFA-Report 01/2010 „GonKataster – ein Messwertkataster zu beruflichen Kniebelastungen“ verwiesen, sowie den IFA-report 2/2019 zu „Lärmexposition bei Elektroinstallationen auf Baustellen“ und eine weitere Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 03.06.2019 übersandt. In dieser Stellungnahme hat sie ausgeführt, dass darin die Tätigkeiten auf Elektroinstallationsbaustellen in Zeitanteilen messtechnisch erfasst würden. Für die Gruppe der Arbeiten unter den Begriffen Stemmen, Schlitzen, Bohren und Verlegen könnten Zeitanteile bis zu 50 % der Arbeitszeit zusammenkommen. Differenziert nach Betriebsgröße/Mitarbeiterzahl bzw. Neu-/Altbauarbeiten ergäben sich Zeitumfänge von 250 bis 420 Minuten für die genannten Arbeiten. Hierzu sei anzumerken, dass diese Tätigkeiten nicht ausschließlich in Höhen von 30 cm über dem Boden stattfänden, sondern in allen 3 Installationszonen (30 cm über dem Boden, ca. 1m über dem Boden; 30 cm unter der Raumdecke). Somit komme für den Anteil der Arbeiten, wo knieende oder hockende Körperhaltungen eingenommen werden könnten, nur etwa ein Drittel der Zeit in Frage. Da sich in den Ausführungen des Klägers auch andere Arbeiten wie Antennenmontage oder Photovoltaikmontage fänden, sei die bisherige Einschätzung von maximal 3,5 Stunden kniender Tätigkeit als deutlich zugunsten des Klägers zu bezeichnen. Der Klägerbevollmächtigte hat eingewandt hat, der Bericht „GonKatast“ enthalte das Berufsbild des Elektroinstallateurs nicht. Das Berufsbild des Installateurs enthalte die Bereiche Heizungsbau, Sanitärmontage und Dacharbeiten. Immerhin kämen bestimmte Tätigkeitsbereiche dem Berufsbild des Elektrikers sehr nahe. Die Beklagte hat eine weitere Stellungnahme zur Arbeitsplatzexposition vom 17.09.2019/10.10.2019 vorgelegt und darin ausgeführt, dass der Beruf des Elektroinstallateurs bei den Studien zum IFA Report 2/2012 nicht berücksichtigt worden sei. Aus den im Report aufgeführten Tätigkeitsfeldern habe der Kläger die Photovoltaikmontage, Flachdach und die Photovoltaikmontage, Steildach ausgeführt. Bei diesen Arbeitsvorgängen seien laut Report 25 bis 125 Minuten kniende Tätigkeit pro Arbeitsschicht bei den Probanden gemessen worden. Außerdem habe der Kläger angegeben, Antennen- und Satellitenanlagen montiert zu haben, diese Tätigkeit gleiche stark der Montage der Photovoltaikanlagen. Also könnten auch hier nicht mehr als 2,1 h kniende Tätigkeit pro Arbeitsschicht vorgelegen haben. Die einzigen Tätigkeiten eines Elektroinstallateurs die zu 4 h pro Schicht führten seien Arbeiten beim Verlegen von Erdkabeln, welche bei der Berechnung des Mittelwertes ebenfalls integriert worden seien. Selbst Tätigkeiten, die zum größten Teil am Boden verrichtet würden, wie die des Fliesenlegers, Pflasterers, Bodenlegers und des Parkettlegers lägen nicht über 44% (3,5 h) der Arbeitsschicht in kniender Position. Zudem habe sich in dem Report gezeigt, dass die Arbeiter ihre knienden Positionen bei der Arbeit zeitlich deutlich überschätzt hätten. Der Klägerbevollmächtigte hat erwidert, die Tätigkeiten eines Elektroinstallateurs seien in dem Bericht zur Arbeitsplatzexposition nur unzureichend benannt, zur Tätigkeit gehöre keineswegs nur Photovoltaikmontage. Ein überwiegender Anteil der Kabelverlegung und der Installation von Steckdosen und Anschlüssen finde im unteren Bereich eines Raumes statt. Solche Arbeiten könnten nur in kniender und hockender Haltung ausgeführt werden. Ein weiterer erheblicher Anteil finde im oberen Bereich eines Raumes in der Nähe von Raumdecken statt. Solche Arbeiten erforderten die ständige Nutzung von Leitern und Gerüsten, was mit kniebelastender Klettertätigkeit verbunden sei. In dem Bericht werde zudem ausgeführt, dass die Arbeiter ihre knienden Positionen zeitlich deutlich überschätzen würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheine dies allerdings der Realität viel mehr zu entsprechen, so dass eine bloße Überschätzung nicht angenommen werden könne. Die Beklagte hat sich mit am 06.04.2020 bei Gericht eingegangener Erklärung, die Klägerseite mit Schriftsatz vom 15.04.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der nichtöffentlichen Sitzung der 21. Kammer vom 16.04.2018 verwiesen. Die Streitakten des Gerichts sowie die Akten der Beklagten haben dem Gericht vorgelegen und waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 17.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014, soweit hierüber nach Abtrennung in diesem Verfahren zu entscheiden war, nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Denn der Bescheid ist insoweit rechtmäßig. Zu Recht hat die Beklagte es abgelehnt, beim Kläger die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2112 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2112) festzustellen. Entschädigt werden in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherungsfälle. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VII -). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet hat und die ein Versicherter bei einer der in den §§ 2, 3 oder 6 genannten Tätigkeiten erleidet (§ 9 Abs. 1 SGB VII). Die hier streitige Berufskrankheit Nr. 2112 erfasst die „Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbare Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden bei einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht.“ Die Feststellung einer Berufskrankheit setzt grundsätzlich voraus (vgl. zum Folgenden: Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, Handkommentar § 9; Mehrtens/Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung, Kommentar, E § 9 SGB VII Rd.Nr. 14.2), dass zum einen in der Person des Versicherten die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen gegeben sind. Das bedeutet, dass der Betroffene im Rahmen seiner versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der Berufskrankheit ausgesetzt gewesen ist, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken (haftungsbegründende Kausalität). Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, bewiesen sein. Unter einer Tätigkeit im Knien im Sinne der Berufskrankheit 2112 wird nach dem amtlichen Merkblatt (GMBl. 5/6/2010, S. 98 ff, auch abgedruckt z.B. in Mehrtens /Brandenburg, Die Berufskrankheitenverordnung (BKV), Kommentar, M 2112) eine Arbeit verstanden, bei der der Körper durch das Knie und den Fuß abgestützt wird und der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel etwa 90 Grad beträgt. Dabei kann es sich um einseitiges oder beidseitiges Knien sowie um Knien mit oder ohne Abstützung des Oberkörpers durch die Hände handeln. Tätigkeiten mit einer dem Knien vergleichbaren Kniebelastung sind einseitige oder beidseitige Arbeiten im Hocken oder im Fersensitz sowie Kriechen (Vierfüßlergang). Beim Hocken stützt der Beschäftigte bei maximaler Beugung der Kniegelenke das Körpergewicht auf den Vorfußballen oder den Füßen ab. Demgegenüber liegen beim Fersensitz die Kniegelenke und die bauchseitigen Anteile des Unterschenkels auf der Arbeitsfläche auf und der Beschäftigte sitzt bei maximaler Kniegelenksbeugung auf der Ferse. Beim Kriechen (Vierfüßlergang) handelt es sich um eine Fortbewegung im Knien, indem ein Knie vor das andere Knie gesetzt wird (Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 08/18, BKV Anlage 4, Rn. 5). Nicht von der BK-Nr. 2112 umfasst werden demgegenüber Gehen, Stehen oder das Besteigen einer Leiter (Römer, a.a.O. mit Verweis auf LSG Ba-Wü., 2. 4. 2012, L 1 U 517/12; LSG MV, 16. 9. 2014, 2 U 33/13). Entsteht das Vollbild der Erkrankung vor dem Erreichen der genannten kumulativen Dosis von 13.000 Stunden, kann die Erkrankung mangels Erfüllung des BK-Tatbestandes nicht als BK anerkannt werden (Römer in: Hauck/Noftz, SGB, 08/18, BKV Anlage 4, Rn. 8). Somit müsste vor der erstmals aktenkundigen Diagnose der Gonarthrose (ohne chondromalacia patellae) in den Unterlagen der Krankenversicherung (09.11.2011) bzw. durch den Sachverständigen Dr. Boxberg (17.05.2013) die bis dahin bestehende Belastung des Klägers die 13.000 Stunden erreicht haben. Der Kläger war zuvor 01.09.1996 bis zum 09.11.2011 kniebelastend tätig. Dass Erreichen von 13.000 Stunden mit kniebelastender Tätigkeit bis zu diesem Zeitpunkt konnte jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Aufzeichnungen des Klägers oder seines Arbeitgebers zu Art und Umfang der jeweiligen Kniebelastung, die als Grundlage für die Überzeugungsbildung herangezogen werden könnten, bestehen nicht. Der Kläger selbst hat seine Kniebelastung im Fragebogen mit 4 Stunden Tätigkeiten im Knien ohne abgestützten Oberkörper und mit 2 Stunden Tätigkeiten im Hocken sowie eine Stunde im Kriechen je Arbeitsschicht, insgesamt mit 7 Stunden arbeitstäglich kniebelastend eingeschätzt. Er hat dies in der persönlichen Anhörung am 16.04.2018 unter Vorhalt der Piktogramme aus dem Merkblatt zur BK 2112 dahingehend konkretisiert, dass er bis auf das Kriechen sämtliche Körperhaltungen eingenommen habe. Wenn er im Fragebogen angegeben habe, auch im Kriechen gearbeitet zu haben, habe er damit das Knien mit abgestütztem Oberkörper gemeint. Er hat auch angegeben, es habe Tage gegeben, da habe er den ganzen Tag am Boden gearbeitet. Da sei auf Steckdosenhöhe zu arbeiten gewesen. Es habe aber auch Tage gegeben, an denen er nur 4 Stunden in dieser Körperhaltung habe arbeiten müssen. Zu den 4 Stunden Tätigkeiten im Knien ohne abgestützten Körper und 2 Stunden Tätigkeiten im Hocken, komme die weitere Stunde im Knien mit abgestütztem Oberkörper hinzu. Er habe die Schlitze für die Leitungen in die Wände geschnitten und die Leitungen verlegt und die Steckdosen installiert. Desgleichen Lichtschalter, Steckdosen und Lampen. Man könne sagen dass die Arbeit zweiteilig sei. Erst Kabel verlegen und dann der Feinbau: Lichtschalter installieren und Steckdosen. Er habe auch Satellitenschüsseln installiert. Photovoltaik hätten sie auch gemacht aber nicht viel. Sie hätten sowohl auf Flachdächern als auch auf Spitzdächern gearbeitet. Er würde sagen Photovoltaik und Satelliten-Schüsseln drei – höchstens viermal pro Monat, nicht öfter. Diese Angaben des Klägers zur Einschätzung seiner Gesamtbelastung sind von der Beklagten bis zuletzt bestritten worden. Zwar können auch die Angaben des Klägers als einzige Erkenntnisquelle als Grundlage für die Überzeugung der Kammer herangezogen werden. In Bezug auf die Einschätzung von Zeitanteilen von belastenden Tätigkeiten ist jedoch problematisch, dass selbst dann, wenn die konkreten Kniebelastungen gemessen worden sind, die Probanden unmittelbar danach erheblich überzogene Eigenschätzungen vorgetragen haben, die teils dem Mehrfachen der tatsächlich gemessenen Belastungen entsprachen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage Seite 677 mit Verweis auf „Hartmann, Neue BK Gonarthrose – aus arbeitsmedizinischer Sicht, MedSach 108 (2012) 148-150). Die Kammer hatte darüber hinaus Zweifel daran, dass der Kläger in der Summe die von ihm im Fragebogen eingeschätzten 7 Stunden kniebelastender Tätigkeit pro Arbeitstag im Knien, Hocken, Knien mit abgestütztem Oberkörper verbracht hat, da bei ihm auch nach Angaben des Arbeitgebers in der Regel von einem achtstündigen Arbeitstag auszugehen war, die er zumeist allein auf Baustellen arbeitend verbracht hat. Damit bliebe nur eine weitere Stunde pro Arbeitstag, um Material, Werkzeug etc. auf die Baustelle oder auf der Baustelle von einem nicht in Reichweiter befindlichen Ort heranzuschaffen oder die Arbeiten auf Leitern und Überkopf (Lampeninstallation, Arbeiten unterhalb der Decke) durchzuführen. Dies erschien im Durchschnitt als zu hoch gegriffen. In seiner persönlichen Anhörung hat der Kläger korrigierend mitgeteilt, dass es auch Tage gegeben habe, an denen er nur 4 Stunden in dieser Körperhaltung habe arbeiten müssen. Auch dies war für die Kammer nicht überzeugend, da er zugleich vorgetragen hat, an drei bis vier Tagen pro Monat Satellitenschüsseln (selten Photovoltaikanlagen) installiert zu haben. Die Belastung hierfür kann nach dem IFA-Report 2/2012 zur Erfassung arbeitsbedingter Kniebelastungen an ausgewählten Arbeitsplätzen , Seite 36, für die Photovoltaikmontage - und wegen der Vergleichbarkeit auch für die Installation von Satellitenschüsseln - auf dem Flachdach mit einer gesamten Kniebelastung von 25 Minuten und auf dem Steildach von 125 Minuten pro Arbeitsschicht angesetzt werden, so dass die hierfür anzusetzende verminderte Belastung von deutlich weniger als 4 Stunden pro Arbeitstag vom Kläger bei seiner Einschätzung, es habe auch Tage gegeben, an denen er nur vier Stunden kniebelastend gearbeitet, offensichtlich gar nicht einbezogen worden ist. Die Einschätzungen des Klägers selbst haben daher insgesamt nicht zur Überzeugung geführt, er habe insgesamt 13.000 Stunden kniebelastend bis zum 09.11.2011 gearbeitet. Die Tätigkeit auf Leitern war jedenfalls nicht als kniebelastend im Sinne der BK 2112 hinzuzuzählen, da es sich dabei weder um eine kniende Tätigkeit noch um die vergleichbare Tätigkeit im Hocken, Knien ohne und mit abgestütztem Oberkörper, im Fersensitz oder Kriechen („Vierfüßlergang“) handelt und dem Besteigen von Leitern die durchgehende Beugung der Knie von 90 bis 120 fehlt (vgl. im Merkblatt zur BK 2112 unter II „Pathophysiologie und Epidemiologie“.) Insoweit trägt das Argument des Klägerbevollmächtigten nicht, zum Zeitansatz der Beklagten seien auch noch die auf Leitern verbrachten Arbeitseinsätze hinzuzuzählen. Auch die Zeugenaussage des Arbeitgebers überzeugte nicht, da er sich nicht ständig, sondern maximal 1 bis 2 Mal pro Tag für maximal 1 Stunde auf der jeweiligen Baustelle des Klägers aufgehalten hat. Damit hat er den Arbeitstag des Klägers nicht in voller Länge selbst wahrnehmen können. Auch eine Schätzung aufgrund der errechneten Arbeitsstunden war nicht möglich. Selbst wenn man von einer ermittelten Stundenzahl von 27.098,5 für die Zeit vom 01.09.1996 bis zum 09.11.2011 ausginge, bleibt offen, wie lange der Kläger davon konkret kniebelastend tätig war. Insoweit trifft es zu, was sowohl Klägerseite als auch Beklagte bemerken, dass es zum Beruf des Klägers als Elektroinstallateur in dem IFA-Report 2/2012 keine Erhebungen gibt. Damit besteht keine Schätzgrundlage, welche die Belastung in diesem Beruf umfassend festlegt. Eine Erhebung besteht lediglich für einzelne Tätigkeiten, was jedoch wiederum keinen Aufschluss darüber gibt, wie oft und wie lange der Kläger diese einzelnen Tätigkeiten auch ausgeübt hat. Dies selbst, wenn sie die Kammer auf die Rechenexempel der Beteiligten einließe und unterstellt, der Kläger habe – wie er selbst vorträgt, bis dahin insgesamt 27.098,5 Stunden gearbeitet und 3-4 Tage monatlich davon Satelliten/Photovoltaikanlagen installiert. Teilte man die Summe von 27.098,5 Stunden durch arbeitstägliche 8 Stunden, kämen rund 3387 Arbeitstage dabei heraus. Zöge man hiervon für die Monate seit 1996 jeweils wie vom Kläger vorgetragen (nur) 3 Arbeitstage für Satelliten/Photovoltaikanlagen pro vollen Monat ab, wären 546 Arbeitstage abzuziehen, mithin 2841 Arbeitstage x 8 Stunden = 22.728 Stunden verbracht. Der Klägerbevollmächtigte setzt ½ als kniebelastend, mithin 11.364 Stunden an. Da die 546 Arbeitstage mit Tätigkeiten (vergleichbar) bei der Montage von Photovoltaikanlagen verbracht worden sein mögen und nach dem IFA-Report, Seite 36, daher mit einem Anteil von 2,1 Arbeitsstunden (bei Ansatz nur von Arbeiten auf dem Steildach, Arbeiten auf dem Flachdach würden zu einem Ausfall des Arbeitstages als kniebelastend führen) kniebelastend anzusetzen wären, sind diese wieder zu addieren (546 Tage x 2,1 Stunden = 1146,6 Stunden), so dass in der Summe 12.510 Stunden (11.364 + 1146,6) kniebelastende Tätigkeit dabei herauskämen. Noch immer zu wenig. Zudem bleibt festzuhalten, dass weder die Tatsache, dass der Kläger im Übrigen die Hälfte des Arbeitstages kniebelastend tätig war, noch dass er tatsächlich an 546 Tagen seit 1996 Satellitenanlagen/Photovoltaikanlagen installiert hat, zur Überzeugung festgestellt werden konnte. Damit fehlt es an der Feststellung, dass der Kläger 13.000 Stunden kniebelastend tätig war und damit an den Voraussetzungen für die BK 2112. Der Kläger hatte somit keinen Anspruch auf Feststellung der BK 2112 und dementsprechend nicht auf Leistungen der Beklagten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.