Urteil
S 49 KR 3070/17
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2020:0310.S49KR3070.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ab dem 08.10.2013. Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin bezieht seit dem 26.06.2005 eine große Witwenrente. Sie war ab dem 30.11.2011 bis zum 18.12.2013 bei der Beklagten über den Bezug von Arbeitslosengeld I krankenversichert. In der Zeit vom 19.12.2013 bis zum 25.12.2013 war die Klägerin über den Bezug ihrer Witwenrente als Rentnerin bei der Beklagten krankenversichert. In der Zeit vom 26.12.2013 bis zum 01.01.2014 war die Klägerin erneut über den Bezug von Arbeitslosengeld I bei der Beklagten krankenversichert. In der Zeit vom 02.01.2014 bis zum 30.06.2019 war die Klägerin wieder über den Bezug ihrer Witwenrente als Rentnerin bei der Beklagten krankenversichert. Seit dem 01.07.2019 ist die Klägerin über den Bezug von Arbeitslosengeld II bei der Beklagten krankenversichert. Am 12.03.2013 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig und befand sich vom 12.03.2012 bis zum 14.03.2012 im Klinikum Dortmund. Als arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose nannte das Klinikum Dortmund ein Reizdarmsyndrom mit Diarrhö. Im direkten Anschluss an den stationären Aufenthalt wurde der Klägerin weiterhin Arbeitsunfähigkeit unter diversen Diagnosen bescheinigt (näheres: siehe unten). Mit mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 13.06.2012 in Gestalt eines Abhilfebescheids vom 26.07.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr Anspruch in der Zeit vom 12.03.2012 bis 22.04.12 ruhe, da die Klägerin der Beklagten verspätet mitgeteilt habe, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei und die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet eingereicht habe. Ab dem 23.04.2012 zahlte die Beklagte an die Klägerin ein tägliches Krankengeld in Höhe von 28,75 € brutto beziehungsweise 28,75 € netto. Mit mittlerweile bestandskräftigen Bescheid vom 02.10.2013 stellte die Beklagte das Ende des Krankengeldanspruches zum 07.10.2013 fest. Bis einschließlich diesen Tag hatte die Beklagte ab dem 23.04.2012 durchgehend Krankengeld an die Klägerin gezahlt. In der Zeit vom 12.3.2012 bis zum 07.10.2013 bescheinigten diverse Ärzte und Ärztinnen der Klägerin Arbeitsunfähigkeit unter Angabe einer Vielzahl von Diagnosen, unter anderem den Diagnosen: „Reizdarmsyndrom mit Diarrhö“, „Nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis, nicht näher bezeichnet“, „Chronische Gastritis, nicht näher bezeichnet“, „Kandidose Darm“ und „Krankheit des Verdauungssystems, nicht näher bezeichnet“. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Insbesondere bescheinigte man der Klägerin für die Zeit vom 30.09.2013 bis zum 25.10.2013 Arbeitsunfähigkeit unter Angabe der Diagnosen „Radikulopathie: Lumbalbereich“ und „Krankheit des Verdauungssystems nicht näher bezeichnet“. Ferner bescheinigte man ihr ab dem 08.10.2013 lückenlos (mit Ausnahme der Zeit vom 21.12.2013 bis zum 26.12.2013 für die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorliegen) bis zum 17.01.2014 mit mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Arbeitsunfähigkeit unter Angabe der Diagnosen „chronische Sinusitis, Bronchitis und akute Laryngopharyngitis“. Die Klägerin stellte am 25.04.2017 einen Antrag auf Überprüfung ihrer Ansprüche auf Krankengeld ab dem 18.11.2013. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 31.05.2017 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld am 07.10.2013 geendet habe. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Die Klägerin hat am 29.12.2017 Klage erhoben. Das Gericht hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 18.05.2018 das Verfahren bis zum Abschluss des Vorverfahrens ruhend gestellt. Die Beklagte und die Klägerin haben sich gegenseitig mit Schreiben vom 02.02.2018 und 22.03.2018 beziehungsweise vom 09.03.2018 und 20.03.2018 ihre Rechtsauffassungen dargelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass in den letzten drei Jahren vor dem 12.03.2012 keine Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen der Erkrankung „Reizdarmsyndrom“ zu verzeichnen gewesen seien. Daher laufe die Blockfrist für diese Erkrankung vom 12.03.2012 bis zum 11.03.2015. Innerhalb der Blockfrist sei die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen am 08.09.2013 erreicht worden. Bei der Höchstbezugsdauer sei die Zeit in der der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ruhte anzurechnen. Die Zahlung des Krankengeldes bis zum 07.10.2013 sei rechtsirrtümlich erfolgt. Von einer Rückforderung für den überzahlten Zeitraum werde unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abgesehen. Zudem handele es sich bei der Atemwegserkrankung wegen der zum 08.10.2013 Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, um eine hinzugetretene Krankheit die keine neue Blockfrist auslöse und die Leistungsdauer nicht verlängere. Ab dem 02.01.2014 sei die Klägerin ferner als Rentnerin krankenversichert gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Krankengeld. Das Gericht hat das Verfahren sodann von Amts wegen wieder aufgenommen. Die Klägerin trägt vor, dass die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen erst ab dem 23.04.2013 – dem Tag ab dem der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld (insoweit unstreitig) nicht mehr geruht habe und ab dem tatsächlich Krankengeld ausgezahlt wurde – zu berechnen sei. Ab diesem Tag an gerechnet habe sie nur für 76 Wochen Krankengeld erhalten. Im Übrigen sei ihr unverständlich wieso wegen des Umstandes, dass sie ab dem 02.01.2014 als Rentnerin krankenversichert war, ihr kein Anspruch auf Krankengeld mehr zustehen solle. Es sei diskriminierend und rechtswidrig, dass durch das Zusatzeinkommen, welches die Witwenrente darstelle, kein Krankengeld mehr gezahlt werden könne. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 31.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.05.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 02.10.2013 zurückzunehmen und ihr ab dem 08.10.2013 Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids. Das Gericht hat zwecks Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten der Klägerin die Klägerin mit Verfügungen vom 15.08.2018, 22.10.2018, 13.03.2019 und Betreibensaufforderung vom 11.06.2019 dazu aufgefordert die sie behandelnden Ärzte zu benennen und diese von deren Schweigepflicht zu entbinden. Erst in Reaktion auf die Betreibensaufforderung hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie sich weigere, ihre Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden. Es sei ihr unverständlich weshalb Auskünfte von den Ärzten benötigt würden und im Übrigen sei sich ausschließlich an die Beklagte zur Aufklärung des Sachverhalts zu halten, da letztlich sie - die Klägerin - Antworten auf ihre Fragen von der Beklagten verlange. Sie verlange hingegen keine Antworten von ihren Ärzten. Das Gericht hat sodann mit einem vom Kammervorsitzenden unterschriebenem und beglaubigtem Schreiben vom 27.11.2019, welches dem Bevollmächtigten der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde am 03.12.2019 zugestellt wurde, der Klägerin ausführlich dargelegt, weshalb von ihr die angeforderte Schweigepflichtsentbindungserklärung benötigt wird. Mit demselben Schreiben hat es die Klägerin zur Geltendmachung von sonstigen Tatsachen betreffend des begehrten Anspruchs und insbesondere zur Übersendung der Schweigepflichtsentbindungserklärung bis zum 13.01.2019 aufgefordert. Das Gericht hat in dem Schreiben auf die Rechtsfolge des § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. In Reaktion hierauf hat die Klägerin mit einem am 24.01.2020 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 03.01.2020 erneut mitgeteilt, dass sich zwecks Sachverhaltsaufklärung an die Beklagte zu halten sei. Die Klägerin ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat an der mündlichen Verhandlung teilgenommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben dem Gericht vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte trotz des Fernbleibens der Klägerin, deren persönliches Erscheinen zur Erörterung der Rechtslage angeordnet wurde, im Termin verhandeln und entscheiden, weil die Klägerin rechtzeitig (die Zustellung erfolgte laut Postzustellungsurkunde am 08.02.2020), ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 110 Abs. 1 S. 2 SGG geladen wurde und sie durch ihren Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten wurde. Ein Verlegungsantrag wurde weder vor dem noch im Verhandlungstermin gestellt. Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (siehe zur richtigen Klageart beim Überprüfungsverfahren: Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X (Stand: 03.06.2019), Rn. 154) zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 31.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2018 ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 44 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) darauf, dass die Beklagte den bestandskräftigen Bescheid vom 02.10.2013 aufhebt und ihr Krankengeld ab dem 08.10.2013 zahlt. Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach § 44 Abs. 2 SGB X ist im Übrigen ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Beklagte hat mit Erlass des Bescheides vom 02.10.2013 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist. Es ist keine unrichtige Anwendung des Rechts darin zu erkennen, dass ausweislich des Bescheids vom 02.10.2013 der Anspruch der Klägerin auf Krankengeld ab dem 12.03.2012 am 08.09.2013 in seiner Anspruchsdauer erschöpft war. Es ist vielmehr zutreffend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Krankengeld über den 08.09.2013 hinaus hat, weil ihr Anspruch wegen Erreichung der Anspruchshöchstdauer gemäß § 48 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) mit Ablauf dieses Tages erschöpft war. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Krankengeldanspruch besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht verlängert. Die Klägerin war erstmals wegen eines Reizdarmsyndroms mit Diarrhö am 12.03.2012 arbeitsunfähig. Die am 12.03.2012 arbeitsunfähigkeitsauslösende Krankheit „Reizdarmsyndrom“ trat in den letzten drei Jahren vor dem 12.03.2012 nicht auf (vgl. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 03/20, § 48 SGB V, Rn. 34 ff. zur Ermittlung vorangegangener Blockfristen). Der insofern maßgebende 3-Jahres-Zeitraum (Blockfrist) umfasst die Zeit vom 12.03.2012 bis zum 11.03.2015. Innerhalb der Blockfrist war der Krankengeldhöchstanspruch von 78 Wochen (546 Kalendertage) am 08.09.2013 erschöpft. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, dass der Zeitraum vom 12.03.2012 bis zum 23.04.2012, in dem ihr Anspruch auf Krankengeld ruhte, nicht auf die Höchstbezugsdauer anzurechnen sei. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes sind nicht nur Zeiten des Bezugs von Krankengeld, sondern auch Zeiten in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 48 Abs. 3 S. 1 SGB V. Es ist keine unrichtige Anwendung des Rechts darin zu erkennen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Klägerin in der Zeit, in der sie über den Bezug ihrer Witwenrente gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versichert war (19.12.2013 – 25.12.2013; 02.01.2014 – 30.06.2019), kein Anspruch auf Krankengeld zusteht. Die Klägerin übte neben dem Rentenbezug keine Beschäftigung oder Tätigkeit aus, aus der sie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielte, das der Beitragsberechnung unterlag. Rentner und Rentenantragsteller sind jedoch nur dann mit Anspruch auf Krankengeld versichert, wenn sie aus einer neben dem Rentenbezug ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen, das der Beitragsberechnung unterliegt, (vgl. BSG, B 1 KR 2/07 R, Rn. 18 zitiert nach juris). Das folgt aus der Regelung über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes (vgl. BSG, B 1 KR 2/07 R, Rn. 18 zitiert nach juris). Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld nämlich 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Fehlt es an regelmäßigem Arbeitseinkommen oder Arbeitseinkommen das wegfallen kann, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Zugrundelegung des Versicherungstatbestandes von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V unrichtig ist. Dass die Voraussetzungen, die § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nennt, vorliegen, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Für die Zeiträume, für die die Beklagte eine Versicherung der Rentner zugrunde legte, liegt keine Rückausnahme gemäß § 5 Abs. 8 SGB V vor. Insbesondere liegt kein Fall von § 5 Abs. 8 S. 1 SGB vor. Es ist nicht ersichtlich und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein, wegen § 5 Abs. 8 S. 1 SGB V vorrangiger, Versicherungstatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-8 SGB V erfüllt war. Dergleichen wurde auch nicht seitens der Klägerin vorgetragen. Auch für die restlichen streitgegenständlichen Zeitabschnitte (08.10.2013 – 18.12.2013; 26.12.2013 – 01.01.2014; 01.07.2019 – 10.03.2020) ist weder zu erkennen, dass das Recht unrichtig angewandt wurde noch dass von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erwiesen hat. Ab dem 09.09.2013 kommt ein Anspruch auf Krankengeld nur in Betracht, wenn es sich bei der, die weitere Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit, nicht um eine der ursprünglich die Arbeitsunfähigkeit begründenden Krankheit hinzugetretene Krankheit und nicht um dieselbe Krankheit, die die Arbeitsunfähigkeit zuerst begründete, bzgl. derer die maximale Anspruchsdauer ausgeschöpft wurde, handelt. Beweisbelastet hierfür ist die Klägerin. Die Beweislastverteilung bestimmt sich immer nach dem Regelungsgefüge der für den Rechtsstreit maßgebenden Norm. Die maßgebende Norm ist § 44 SGB X und das maßgebliche Tatbestandsmerkmal ist insoweit der sich als unrichtig erweisende Sachverhalt. Kann das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals indes nicht festgestellt werden, geht dies im Rahmen eines Anspruches nach § 44 SGB X zu Lasten der Klägerin (Bundessozialgericht (BSG), B 11 AL 3/02 R, Rn. 17 zitiert nach juris). Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin bei Zugrundelegung des ermittelbaren Sachverhalts nicht den Beweis geführt, dass es sich bei der Erkrankung nach dem 08.09.2013 um eine andere Krankheit als das Reizdarmsyndrom - für welche die Anspruchshöchstdauer noch nicht ausgeschöpft wäre - handelt. Bis zum 07.10.2013 wurde der Klägerin ohnehin Krankengeld gezahlt. Für die dahinterliegende maßgebliche Zeit wurde der Klägerin vom 30.09.2013 bis zum 25.10.2013 Arbeitsunfähigkeit wegen einer „Krankheit des Verdauungssystems nicht näher bezeichnet“ bescheinigt. Es wurde nicht nachgewiesen, dass die bescheinigte Erkrankung des Verdauungssystems nicht dieselbe Krankheit wie die Krankheit ab dem 12.03.2012, wegen der die maximale Anspruchsdauer ausgeschöpft wurde, ist. Dieselbe Krankheit liegt vor, wenn es sich um ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen handelt. Das ist der Fall, solange die Krankheit nicht ausgeheilt ist und immer wieder zu behandlungsbedürftigen und/oder Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen bzw. Krankheitsbeschwerden führt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob die Krankheitserscheinungen stets in gleicher Weise und ohne zeitliche Unterbrechung fortbestehen. Dieselbe Krankheit kann auch dann noch fortbestehen, wenn Arbeitsunfähigkeit und/oder Behandlungsbedürftigkeit (vorübergehend) entfallen sind, also der ursprüngliche Leistungsfall bereits abgeschlossen ist. Für die Frage, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit wie die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit beruht, kommt es daher allein auf das Krankheitsgeschehen selbst an, (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 48 SGB V (Stand: 01.01.2016), Rn. 15). Erforderlich ist allerdings, dass eine identische Krankheitsursache vorliegt. Eine identische Krankheitsursache liegt auch vor bei nicht behobenen Grundleiden, bei denen in gewissen zeitlichen Abständen Krankheitsschübe auftreten, die Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit auslösen (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 48 SGB V (Stand: 01.01.2016), Rn. 16). Bei der Beurteilung der Frage, ob dieselbe Krankheit vorliegt, ist eine stark verfeinernde, eng fachmedizinisch-diagnostische Sichtweise zu vermeiden. Letztere könnte ansonsten insbesondere bei Multimorbidität des Versicherten dazu führen, dass dem Merkmal „dieselbe Krankheit“ im Kontext des § 48 Abs. 1 SGB V keine eigenständige rechtliche Bedeutung mehr zukommt, obwohl das Gesetz damit gerade eine Einengung des zeitlichen Umfangs der Krankengeldgewährung bezweckt, (Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl., § 48 SGB V (Stand: 01.01.2016), Rn. 18). Für den gesamten Zeitraum ab dem 12.03.2012 liegen eine Vielzahl von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die als arbeitsunfähigkeitsbegründende Diagnose Erkrankungen die den Magen-Darm-Trakt betreffen nennen („Reizdarmsyndrom mit Diarrhö“, „Nichtinfektiöse Gastroenteritis und Kolitis, nicht näher bezeichnet“, „Chronische Gastritis, nicht näher bezeichnet“, „Kandidose Darm“ und „Krankheit des Verdauungssystems, nicht näher bezeichnet“). Die Kammer geht davon aus, dass allen diesen Diagnosen dieselbe Krankheitsursache zugrunde liegt. Das Gericht hätte grundsätzlich durch Einholung von Befundberichten, Übermittlung von Patientenakten, Befragung der arbeitsunfähigkeitsbescheinigenden Ärzte sowie ggf. durch Beauftragung eines Sachverständigen im Vorfeld noch weiter ermittelt, ob bewiesen werden kann, dass es sich bei der Erkrankung des Verdauungssystems um eine andere Krankheit handelt und die Beklagte insofern von einem falschem Sachverhalt ausging. Dies war aufgrund der Weigerung der Klägerin ihre Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden schlichtweg nicht möglich. Trotz dieses Umstandes konnte die Kammer dennoch in der Sache entscheiden, da der Klägerin fruchtlos eine Frist nach § 106a SGG gesetzt wurde, um die sie behandelnden Ärzte zu benennen und diese von deren Schweigepflicht zu entbinden. Wären die behandelnden Ärzte noch benannt und von ihrer Schweigepflicht entbunden worden – was nicht geschehen ist - hätte die Kammer dies nach § 106a Abs. 3 SGG zurückweisen können. Die Voraussetzungen von § 106a SGG liegen vor. Der Vorsitzende hat die Klägerin ordnungsgemäß nach § 106a Abs. 1 und 2 SGG unter Setzung einer angemessenen Frist und mit eindeutiger Belehrung über die Folgen einer Fristversäumnis (§ 106a Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGG) zur Angabe von Tatsachen oder zur Bezeichnung bzw. Vorlage von Beweismitteln aufgefordert. Die Aufforderung wurde vom Vorsitzenden eigenhändig in vollem Namen unterschrieben und als beglaubigtes Schreiben der Klägerin zugestellt. Der Klägerin wurde in der Aufforderung ausführlich erläutert, weshalb ihre Angaben benötigt werden. Das Gericht hat den Vorrang des Amtsermittlungsgrundsatzes beachtet. Weigert sich jedoch - wie im vorliegenden Fall ein Beteiligter, der aus einem bestimmten Sachverhalt ihm günstige Rechtsfolgen herleitet, trotz Aufforderung, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und ihm dies nicht unzumutbar ist, verletzt das Gericht seine Amtsermittlungspflicht nicht, wenn es keine weiteren Ermittlungen mehr anstellt (ebenso für den Fall der verweigerten Schweigepflichtsentbindungserklärung: Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 106a, Rn. 15). Es war dem Gericht schlicht nicht möglich den Sachverhalt im Wege der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) ohne Mitwirkung der Klägerin zu ermitteln (vgl. zu dieser Voraussetzung: Mushoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 106a SGG (Stand: 18.02.2019), Rn. 41; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 106a, Rn. 15). Die behandelnden Ärzte hätten keine Auskünfte erteilt. Ein Sachverständiger hätte, ohne die Möglichkeit medizinische Unterlagen heranzuziehen, kein ergiebiges Gutachten erstellen können. Insbesondere eine Gutachtenerstellung nach ambulanter Untersuchung (unterstellt die Klägerin wäre zu einer Untersuchung bereit gewesen) wäre auch nicht zielführend gewesen, da der konkrete medizinische Sachverhalt auf den es hier insoweit ankommt, sich bereits Ende 2013 ereignete. Das Ergebnis einer ambulanten Untersuchung aus dem Jahr 2020 hätte keine Rückschlüsse auf diesen Sachverhalt zugelassen. Die eingetretene Verspätung wurde auch nicht genügend entschuldigt. Die Klägerin hat als Erklärung für ihre Weigerung lediglich angegeben, dass die vom Gericht zur Entscheidungsfindung benötigten Unterlagen sämtlich der Beklagten vorlägen und von dieser anzufordern seien und keine Gründe mitgeteilt, wieso sie nicht damit einverstanden ist, ihre Ärzte von deren Schweigepflicht zu entbinden. Die Beklagte kann jedoch nicht die Ärzte der Klägerin für die Klägerin von deren Schweigepflicht entbinden. Eine kausale Verzögerung des Rechtsstreits liegt vor. Zeitlich mit der genannten Arbeitsunfähigkeit vom 30.09.2013 bis zum 25.10.2013 überschneidend, wurde ab dem 08.10.2013 bis zum 17.01.2014 (mit einer Lücke vom 21.12.2013 bis zum 26.12.2013) Arbeitsunfähigkeit unter Angabe der Diagnosen chronische Sinusitis, Bronchitis, Akute Laryngopharyngitis bescheinigt. Die akute chronische Sinusitis, die Bronchitis und die akute Laryngopharyngitis sind der Erkrankung des Verdauungssystems am 08.10.2013 hinzugetreten und führen gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht zu einer Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (grundsätzlich begrenzten und hier ausgeschöpften) Leistungsdauer. Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V liegt unter Berücksichtigung von Wortlaut, Systematik sowie nach Sinn und Zweck der Regelung dann vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Eine Arbeitsunfähigkeit auslösende Krankheit „B“ tritt nach dem Wortsinn des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V „hinzu", wenn und solange sie der Versicherte bei gleichzeitigem Bestehen einer Krankheit „A“ erleidet, d. h. einer solchen, welche für sich genommen zeitgleich ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bedingt. Dies entspricht der Gesetzessystematik. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V stellt die "hinzutretende Krankheit" bezüglich der Rechtsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" (Satz 1) rechtlich gleich, weil das Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer weiter bestehenden und fortlaufend Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung weder zur Entstehung eines gänzlich neuen Krankengeldanspruchs führt noch die Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (begrenzten) Leistungsdauer bewirkt (vgl. BSG, B 1 KR 27/04 R). Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Zweck des Krankengeldes, welches typischerweise nur auf den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden und behandlungsfähigen Erkrankungen gerichtet ist. Die Absicherung einer dauerhaften Erwerbsminderung ist hingegen Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung. Zur Überzeugung der Kammer hat die Klägerin nicht den Beweis geführt, dass es sich bei sämtlichen weiteren bis zum 17.01.2014 ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bestehenden Fällen von chronischer Sinusitis, Bronchitis und akuter Laryngopharyngitis nicht um hinzugetretene Erkrankungen (die nicht zu einer Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit (Reizdarmsyndrom bzw. Erkrankung des Verdauungssystems) maßgeblichen (und ausgeschöpften) Leistungsdauer führen (s.o.)) handelt und die Beklagte insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Zwar bestand im Zeitraum vom 08.10.2013 bis zum 02.01.2014 eine geringfügige Lücke in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (21.12.2013 – 26.12.2013). Dies könnte für eine zwischenzeitige Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit sprechen, was dazu führen würde, dass die chronische Sinusitis die Bronchitis und die akute Laryngopharyngitis nicht mehr als der Erkrankung des Verdauungssystems hinzugetretene Krankheiten anzusehen wären. Jedoch kommt es nicht nur auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an, sondern vielmehr auf das tatsächliche Bestehen der Arbeitsunfähigkeit (so auch LSG Baden-Württemberg, L 11 KR 2876/12, Rn. 31 zitiert nach juris). Andernfalls hätten Versicherte, je nachdem, ob sie sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lassen oder nicht, es ohne weiteres in der Hand § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V zu umgehen. Außer der geringfügigen Lücken bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischenzeitlich Arbeitsfähigkeit bestand. Allein die geringfügigen Lücken in den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen reichen dem Gericht nicht als Beweis für eine zwischenzeitige Gesundung aus. Dies insbesondere dann nicht, wenn seitens der Klägerin nicht einmal vorgetragen wird, dass zu irgendeinem Zeitpunkt zwischenzeitig wieder Arbeitsfähigkeit bestand. Auch bzgl. der Frage des zwischenzeitigen Wiedereintritts von Arbeitsfähigkeit bestand Ermittlungsbedarf. Trotz des Umstandes, dass der Sachverhalt grundsätzlich noch weiter hätte ermittelt werden können, konnte die Kammer auch hinsichtlich dieses in Rede stehenden Aspekts eine Entscheidung treffen, da der Klägerin fruchtlos eine Frist nach § 106a SGG gesetzt wurde, um die sie behandelnden Ärzte zu benennen und diese von deren Schweigepflicht zu entbinden. Die Voraussetzungen von § 106a SGG liegen insoweit aufgrund derselben Gründe die oben bereits genannt werden vor. In dem Zeitraum in dem die Klägerin über den Bezug von Arbeitslosengeld II versichert war (ab dem 01.07.2019), hat sie keinen Anspruch auf Krankengeld, da § 44 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V explizit regelt, dass in diesem Fall kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.