Urteil
S 49 KR 1523/17
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2019:0702.S49KR1523.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 24.01.2017 bis zum 04.03.2017. Die 1967 geborene Klägerin war bei der Beklagten über ein Beschäftigungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld gesetzlich krankenversichert. Erstmals erkrankte sie am 05.09.2012 arbeitsunfähig an einer Leberzirrhose. Bis zum 29.09.2013 gewährte ihr die Beklagte Krankengeld. Am 28.07.2015 erkrankte die Klägerin erneut arbeitsunfähig wegen einer Weber-B-Sprunggelenksfraktur (S82.6). Bis zum 07.09.2015 erhielt sie Entgeltfortzahlung. Sodann bezog sie ab dem 08.09.2015 Krankengeld in Höhe von 24,30 EUR brutto täglich. Ihr Beschäftigungsverhältnis endete am 30.09.2015 wegen Befristung. In der Zeit vom 12.10.2015 bis zum 29.10.2015 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im L-Krankenhaus E wegen eines akuten und subakuten Leberversagens (K72.0). Am 21.10.2015 teilte der Chirurg Dr. I mit, dass die Arbeitsunfähigkeit wegen der Fraktur noch bis zum 18.10.2015 fortgedauert habe. Ab dem 19.10.2015 bestand bei der Klägerin allein wegen einer sonstigen und nicht näher bezeichneten Zirrhose der Leber (K74.6) Arbeitsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 17.10.2016 legte die Beklagte das Ende der Krankengeldzahlung für die ab dem 28.07.2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit auf den 23.01.2017 wegen des Ausschöpfens der Anspruchshöchstdauer innerhalb der Blockfrist fest. Am 23.10.2016 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.10.2016 ein. Zur Begründung verwies sie auf den Umstand, dass sie erstmals arbeitsunfähig an einer Leberzirrhose am 05.09.2012 erkrankte. Die Blockfrist für Lebererkrankungen laufe daher bis zum 04.09.2015. Ab dem 28.07.2015 habe die Arbeitsunfähigkeit allein wegen der Fraktur bestanden, ehe am 17.10.2015 die Lebererkrankung hinzugetreten sei. Ab dem 19.10.2015 sei diese Krankheit allein für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich und löse daher in der aktuellen Blockfrist für Lebererkrankungen vom 05.09.2015 bis zum 04.09.2018 ab dem 19.10.2015 einen Anspruch auf Krankengeld für 546 Tage bis zum 16.04.2017 aus. Mit Anhörungsschreiben vom 05.12.2016 wies die Beklagte darauf hin, dass ein Anspruch auf Krankengeld für 546 Tage nur ausgehend vom 28.07.2015 bis zum 23.01.2017 bestehe. Nach § 48 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V) teile die die Arbeitsunfähigkeit auslösende Sprunggelenkerkrankung dasselbe Schicksal wie die hinzugetretene Erkrankung der Leber. Ab dem 05.03.2017 war die Klägerin wieder arbeitsfähig. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Anhörungsschreiben wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2017 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 20.07.2017 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 24.01.2017 bis zum 04.03.2017 weiter. Nach Ablauf der alten erstmaligen Blockfrist für die Leberzirrhose bestehe ab dem Zeitpunkt der alleinigen Arbeitsunfähigkeit wegen der Lebererkrankung ab dem 19.10.2015 innerhalb der neuen Blockfrist für Lebererkrankungen ein neuer Krankengeldanspruch für 546 Tage nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2017 zu verurteilen, der Klägerin Krankengeld für den Zeitraum vom 24.01.2017 bis zum 04.03.2017 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Lebererkrankung ab dem 19.10.2015 keine neue Blockfrist oder einen neuen Anspruch auf Krankengeld für 546 Tage auslöse, weil die Leberzirrhose als zur Sprunggelenksfraktur hinzugetretene Erkrankung deren Schicksal teile und keine neue Blockfrist nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V auslöse. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten. Diese haben dem Gericht vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe: Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2017 nicht gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, weil dieser rechtmäßig ist. Sie hat keinen Anspruch auf Krankengeld wegen der Leberzirrhose über den 23.01.2017 hinaus, weil ihr Anspruch wegen Erreichung der Anspruchshöchstdauer des § 48 SGB V mit Ablauf dieses Tages erschöpft war. Gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Krankengeldanspruch besteht grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 SGB V. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht verlängert. Die Klägerin war in der hier streitentscheidenden Blockfrist beginnend ab dem 28.07.2015 zunächst wegen der Sprunggelenksfraktur arbeitsunfähig. Der insofern maßgebende Drei-Jahres-Zeitraum umfasst die Zeit vom 28.07.2015 bis 27.07.2018. Innerhalb dieses Zeitraums war der Krankengeldhöchstanspruch von 78 Wochen (546 Kalendertage) am 23.01.2017 erschöpft. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes sind nicht nur Zeiten des Bezugs von Krankengeld, sondern auch Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht, zu berücksichtigen. Lediglich Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt nach § 48 Abs. 3 SGB V. Die Kammer ist entgegen der Auffassung der Klägerin davon überzeugt, dass die seit dem 12.10.2015 festgestellte Arbeitsunfähigkeit wegen einer Leberzirrhose ab dem 19.10.2015 keinen neuen Krankengeldanspruch begründet. Vielmehr teilt die Zirrhose der Leber als „hinzugetretene Erkrankung“ dieselbe Leistungsdauer wie die zuvor bestehende arbeitsunfähigkeitsbegründende Sprunggelenksfraktur nach § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V. Dies gilt zur Überzeugung der Kammer auch dann, wenn ab dem 19.10.2015 die Arbeitsunfähigkeit allein aufgrund der Leberzirrhose bestand. Ein "Hinzutreten während der Arbeitsunfähigkeit" i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V liegt vor, wenn zeitgleich mit dem Vorliegen oder Wiedervorliegen einer zur Arbeitsunfähigkeit führenden ersten Erkrankung unabhängig von dieser Krankheit zugleich eine weitere Krankheit die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten bedingt. Es reicht insoweit aus, dass die Krankheiten zumindest an einem Tag zeitgleich nebeneinander bestanden haben. Eine Arbeitsunfähigkeit auslösende Krankheit „B“ tritt nach dem Wortsinn des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V „hinzu", wenn und solange sie der Versicherte bei gleichzeitigem Bestehen einer Krankheit „A“ erleidet, d. h. einer solchen, welche für sich genommen zeitgleich ebenfalls Arbeitsunfähigkeit bedingt. Dies entspricht auch der Gesetzsystematik, denn § 48 Abs. 1 S. 2 SGB V stellt die "hinzutretende Krankheit" bezüglich der Rechtsfolge der Leistungsbegrenzung dem Fall "derselben Krankheit" (Satz 1) rechtlich gleich; weil das Hinzutreten einer weiteren Krankheit zu einer weiter bestehenden und fortlaufend Arbeitsunfähigkeit verursachenden Erkrankung weder zur Entstehung eines gänzlich neuen Krankengeldanspruchs führt noch die Verlängerung der schon in Ansehung der ersten Krankheit maßgeblichen (begrenzten) Leistungsdauer bewirkt (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 08.11.2015, Az.: B 1 KR 27/04 R, zit. nach juris). Unstreitig handelt es sich bei der Leberzirrhose um eine hinzugetretene Erkrankung, da diese ab dem 12.10.2015, ausgelöst durch den stationären Krankenhausaufenthalt, neben der seit dem 28.07.2015 bestehenden und bis zum 18.10.2015 ebenfalls Arbeitsunfähigkeit begründenden Sprunggelenksfraktur bestand. Der Drei-Jahres-Zeitraum wird nach dem Grundsatz der starren Rahmenfrist (Blockfrist) bestimmt. Der erstmalige Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette unmittelbar aufeinander folgender Drei-Jahres-Zeiträume in Gang, innerhalb derer jeweils bis zu 78 Wochen Krankengeld gewährt werden kann.Die Blockfrist beginnt mit dem Tag des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zu Grunde liegenden Krankheit, unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld bestand. Voraussetzung ist aber, dass zum Zeitpunkt des erstmaligen Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestand. Mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wird daher auch dann eine Blockfrist in Lauf gesetzt, wenn der Zahlungsanspruch in Folge des Zusammentreffens mit einer anderen Leistung ruhte. Nach Ablauf des ersten und jedes weiteren Dreijahreszeitraumes schließt unmittelbar die nächste Blockfrist an. Entfällt wegen der zuerst aufgetretenen Krankheit (hier die Sprunggelenkerkrankung) die Arbeitsunfähigkeit und wird die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nur noch von der „hinzugetretenen“ Krankheit (hier die Leberzirrhose) verursacht, so sind bei der Feststellung der Höchstbezugsdauer für das Krankengeld auch die Vorerkrankungszeiten wegen der zuerst eingetretenen Krankheit (hier die Sprunggelenkerkrankung) anzurechnen. Die hinzugetretene Erkrankung (hier die Leberzirrhose) verlängert also auch bei Fortfall der Ersterkrankung (hier die Sprunggelenkerkrankung) die Leistungsdauer von höchstens 78 Wochen ab dem ersten Tag der (zunächst nur) auf der Ersterkrankung beruhenden Arbeitsunfähigkeit nicht. Die schon bestehende, also „dieselbe“ Krankheit und die hinzugetretene Krankheit bilden vielmehr eine Einheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die hinzugetretene allein oder nur zusammen mit der ersten Krankheit Arbeitsunfähigkeit herbeiführt. Die weitere Krankheit verlängert nicht die Leistungsdauer und setzt auch nicht – wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit – einen neuen Drei-Jahres-Zeitraum in Gang. Bedeutsam wird die hinzugetretene Krankheit erst, wenn sie in einem neuen Drei-Jahres-Zeitraum allein die Arbeitsunfähigkeit bewirkt. Dann kann ein Krankengeldanspruch für die neue Blockfrist nicht an § 48 Abs. 2 SGB V scheitern (vgl. Sonnhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 48 SGB , Rn. 21). Ein solcher Fall eines neuen Drei-Jahres-Zeitraums liegt jedoch nicht vor, da die Leberzirrhose und die Sprunggelenkerkrankung eine Einheit bilden. Der hier gegenständliche Zeitraum der Krankengeldzahlung liegt noch innerhalb des durch die Sprunggelenkerkrankung ausgelösten Drei-Jahres-Zeitraums vom 28.07.2015 bis zum 27.07.2018, sodass die Anspruchshöchstdauer mit dem 23.01.2017 erreicht ist. Dieses Ergebnis entspricht auch dem Zweck des Krankengeldes, welches typischerweise nur auf den Ausgleich des entfallenden laufenden Arbeitsentgelts bei vorübergehenden und behandlungsfähigen Erkrankungen gerichtet ist. Die Absicherung einer dauerhaften Erwerbsminderung ist hingegen Aufgabe der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.