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Urteil

S 54 P 378/15

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2019:0528.S54P378.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5098,90 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 5098,90 € festgesetzt. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015. Nach teilweiser Erledigung des Rechtsstreits ist nur noch die Höhe der umlagefähigen Fremdkapitalzinsen zwischen den Beteiligten streitig. Die Klägerin ist Trägerin des Seniorenzentrums A in Aa mit 40 vollstationären Pflegeplätzen. Die im Eigentum der Klägerin stehende Einrichtung wurde im April 2005 fertig gestellt. Mit Zuwendungsbescheid vom 12.11.2002 und Änderungsbescheid vom 03.12.2004 erhielt die Einrichtung eine öffentliche Förderung im Sinne eines nicht rückzahlbaren Zuschusses i. H. v. 2.862.500 €. Hiervon trugen der Bund 80 % und das Land 20 %. Zur weiteren Finanzierung des Pflegeheims nahm die Klägerin mit Vertrag vom 29.12.2005 ein Darlehen über 441.000 € sowie mit einem weiteren Vertrag ein Darlehen über 310.000 € auf. Die Darlehen sind mit einem Zinssatz von 4,80 % bzw. 5,25 % (aufgrund einer Anschlusszinsvereinbarung ab 01.02.2014 nur noch mit 3,80 %) zu verzinsen. Hinsichtlich der für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.09.2013 zwischen den Beteiligten ebenfalls streitigen zustimmungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen schlossen die Beteiligten am 29.01.2015 vor dem Sozialgericht Stuttgart einen gerichtlichen Vergleich (Az.: S 16 P 1637/12). Hierin verpflichtete sich der Beklagte, der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den genannten Zeitraum i. H. v. 6,79 € pro Pflegetag und Pflegeplatz zuzustimmen. Dabei wurden bei der Berechnung der umlagefähigen Fremdkapitalzinsen im Einvernehmen der Beteiligten betriebsnotwendige und nicht geförderte Herstellungskosten i. H. v. 594.278 € berücksichtigt. Ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 30.01.2015 entsprach dieser als Basis für die Zinsberechnung herangezogene Wert den eigenen Angaben der Klägerin. Am 13.01.2014 stellte die Klägerin unter Vorlage der von ihr erstellten Berechnungsbögen, der Zins- und Tilgungspläne für die aufgenommenen Darlehen sowie einer Auflistung des Anlagevermögens nach Anlagenbuchhaltung einen Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der auf den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 entfallenden betriebsnotwendigen, durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen i. H. v. 6,93 € pflegetäglich. Dabei legte die Klägerin ihrer Berechnung eine Auslastungsquote von 95 % zugrunde. An Kreditzinsen machte die Klägerin für den betroffenen Zeitraum Fremdkapitalzinsen i. H. v. insgesamt 22602,23 € (ausgehend von der für beide Darlehen zum 01.01.2014 bestehenden Restschuld i. H. v. insgesamt 525.201,39 €) sowie Eigenkapitalzinsen i. H. v. 1513,63 € geltend. Hinsichtlich der Berechnung der Eigenkapitalzinsen legte die Klägerin einen Zinssatz von 2,5 % aus den Grundstückserwerbskosten von 60.545,04 € zugrunde. Durch Bescheid vom 12.11.2014 stimmte der Beklagte der gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2015 i. H. v. 6,53 € pflegetäglich zu. Dabei legte er die von ihm ermittelte tatsächliche Auslastung des Pflegeheims von 96,25 % zugrunde. Bei den Abschreibungen und Kosten für Instandhaltungen berücksichtigte der Beklagte aufgrund der Größe der Einrichtung mit 40 Plätzen lediglich das Vorhalten eines Fahrzeuges als betriebsnotwendig. Des Weiteren erkannte der Beklagte die geltend gemachten Eigenkapitalzinsen für den Erwerb des Grundstücks nicht an, da Kosten für den Erwerb des Grundstücks und demzufolge auch deren Zinsen nicht umlagefähig im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI seien. Basis für die Anerkennung der Kapitalmarktzinsen seien die gesamten, entsprechend den von der B geprüften und betriebsnotwendigen ungeförderten Herstellungskosten i. H. v. 580.006,34 €. In Höhe dieses Anlagevolumens könnten die entsprechenden Kreditzinsen als betriebsnotwendig anerkannt werden. Die gesamten Kreditzinsen für das Wirtschaftsjahr 2013 betrügen nach den vorgelegten Zins- und Tilgungsplänen 27.051,62 €; diese seien anteilig für das anerkannte betriebsnotwendige Anlagevermögen i. H. v. 580.006,34 € anzuerkennen, so dass sich betriebsnotwendige Zinsen i. H. v. 20.892,29 € ergäben. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verblieb die Klägerin ausdrücklich bei ihrem Begehren auf Erteilung einer Zustimmung zu einem Betrag von 6,93 € pflegetäglich. Hinsichtlich der Berechnung der Fremdkapitalzinsen rügte sie, dass der Zinsberechnung des Beklagten ein Anlagevermögen von 580.006,34 € zugrunde liege. Im Vergleich vor dem Sozialgericht Stuttgart sei jedoch für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2013 ein Anlagevermögen von 594.278 € berücksichtigt worden. Durch Widerspruchbescheid vom 14.10.2015 erteilte der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12.11.2014 die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten i. H. v. 6,57 € pro Pflegetag. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die teilweise Abhilfe bezog sich zum einen auf die Berechnung der Fremdkapitalzinsen, bei der der Beklagte nunmehr (wie schon im Vergleich vor dem Sozialgericht Stuttgart) betriebsnotwendige und nicht geförderte Anschaffungskosten i. H. v. 594.278 € zugrunde legte und hieraus anerkennungsfähige Kreditzinsen i. H. v. 21.406,37 € (1,52€ pflegetäglich) in Ansatz brachte. Zusätzlich erkannte der Beklagte im Wege der Abhilfe weitere Instandhaltungskosten für Fahrzeuge i. H. eines Betrages von 0,01 € pflegetäglich an. Hinsichtlich aller weiteren Positionen verblieb der Beklagte bei seinen bisherigen im Bescheid vom 12.11.2014 getroffenen Feststellungen. Mit der hiergegen am 11.11.2015 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren zunächst in vollem Umfang weiter verfolgt. In einem Erörterungstermin vom 07.03.2017 hat die Klägerin erklärt, dass sie sich nicht mehr gegen die von dem Beklagten zugrunde gelegte tatsächliche Auslastungsquote wende und eine Betriebsnotwendigkeit weiterer Fahrzeuge sowie auch Eigenkapitalzinsen im Klageverfahren von ihr nicht mehr geltend gemacht würden. Die Klägerin strebt weiterhin einen Zustimmungsbetrag von 6,93 € unter Geltendmachung einer von der Berechnung des Beklagten abweichenden Berechnungsmethode für die umlagefähigen Fremdkapitalzinsen an. Zur Begründung trägt die Klägerin nunmehr im Wesentlichen vor: Das Gesamtanlagevermögen habe sich am 31.12.2012 (gemeint ist offenbar der 31.12.2013) nach den Anschaffungskosten auf 3.671.185,83 € belaufen. Nach Abzug der Gesamtfördersumme von 2.862.500 € belaufe sich die Höhe des ungeförderten Anlagevermögens tatsächlich auf 808.685,83 €. Nach Abzug der Grundstückskosten verbleibe ein ungefördertes betriebsnotwendiges Anlagevermögen i. H. v. 748.140,79 €, was der vollständigen Kreditsumme i. H. v. 751.000 € nahezu entspreche. Setze man diese beiden Summen in Relation ergebe sich ein Zinsbetrag von 28.523,11 €, dem der Beklagte die Zustimmung zu erteilen habe. Die Klägerin führt hierzu weiter aus: Der von dem Beklagten zugrunde gelegte und von der Firma B geprüfte Betrag der betriebsnotwendigen und nicht geförderten Anschaffungskosten, der auch Grundlage des vor dem SG Stuttgart geschlossenen Vergleichs gewesen sei, werde als solcher von ihr nicht in Frage gestellt. Es fielen aber für die Klägerin in jedem Jahr neue, abermals nicht geförderte Investitionen an, die ebenfalls Berücksichtigung finden müssten. Es seien in den Folgejahren jeweils jährlich weitere Anschaffungs- und Herstellungskosten getätigt worden, ohne dass hierfür neue Darlehen aufgenommen worden seien. Diese erhöhten somit die Anschaffungs- und Herstellungskosten aus dem Jahre 2006. Der jeweilige Saldo der Anlagen 3 a (Anlagennachweis) und 3 b (Nachweis der Förderungen nach Landesrecht = Fördernachweis) nach der Pflegebuchführungsverordnung sei der Restbuchwert der nicht geförderten Anschaffungs- und Herstellungskosten, der zu verzinsen sei. Zu diesem Zwecke seien die Zinsen von noch vorhandenem Fremdkapital bis zur Höhe des Restbuchwertes zu berücksichtigen. Zur Untermauerung ihrer Rechtsposition regt die Klägerin die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens an. Die Beteiligten haben sich einvernehmlich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 zu verpflichten, ihr für das Seniorenzentrum Ain Aa die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 i. H. v. 6,93 € pflegetäglich zu erteilen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und vertritt die Auffassung, dass als Grundlage für die Zinsberechnung allein die von der Firma B im Auftrag des Landes gemäß Verwendungsnachweis aus 2006 geprüften betriebsnotwendigen, nicht geförderten Anschaffungskosten heranzuziehen seien. Es ergäben sich hieraus für das Jahr 2006 betriebsnotwendige Anschaffungskosten i. H. v. insgesamt 3.462.357,49 €; nach Abzug der Fördersumme i. H. v. 2.862.500 € verbleibe ein Betrag i. H. v. 599.757,49 € (richtig: 599.857,49 €). Dieser Betrag weiche zwar um 5479,22 € von dem im Verfahren vor dem SG Stuttgart sowie im Widerspruchsbescheid zum Ansatz gebrachten Betrag von 594.278,27 € ab. Dies begründe sich damit, dass die Klägerin selber bereits im Jahre 2006 den Betrag von 594.278,27 € beantragt habe. Im Einvernehmen mit der Klägerin sei dieser Betrag die Ausgangsbasis der Zinsberechnungen im Verfahren vor dem SG Stuttgart bezüglich des Zeitraumes vom 01.06.2006 bis 30.09.2013 gewesen. Gleichzeitig sei dieser Wert auch nachträglich – auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerseite – für den Bescheid des Zeitraumes 01.06.2005 bis 31.05.2006 herangezogen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Gesamtbetrag des Kredites von 751.000€ auch vollumfänglich in das Bauvorhaben eingeflossen sei. Aus dem aufgenommenen Kredit, der im Jahre 2006 ausgezahlt worden sei, könnten somit keine Anschaffungen aus dem Jahr 2013 finanziert worden sein. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Kredit zur damaligen Zeit benötigt und daher aufgenommen wurde. Aus Sicht der Beklagten sei es lebensfremd und jenseits der Wirtschaftlichkeit einen Kredit aufzunehmen, wenn das Geld erst viele Jahre später investiert werden solle. Neue Kredite seien seit 2006 von der Klägerin nicht mehr aufgenommen worden, so dass weitere Zinsen auf Fremdkapital von der Beklagten nicht zu zahlen seien. Der Umstand, dass die Klägerin aufgrund des negativen Basiszinssatzes keine Möglichkeit habe, die Eigenkapitalzinsen refinanziert zu bekommen, berechtige nicht dazu, diese als Fremdkapitalzinsen zu deklarieren. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, die der Kammer vorgelegen haben, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 12.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil dieser nicht rechtswidrig ist. Die Klägerin kann im Hinblick auf die im Klageverfahren allein noch streitigen Fremdkapitalzinsen keine Zustimmung über den von der Beklagten berücksichtigten Betrag von 1,52 € hinaus pflegetäglich verlangen. Rechtsgrundlage für das streitige Zustimmungsbegehren ist § 82 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) in der Fassung vom 20.12.2012, gültig ab 28.12.2012: Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gem. § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zur Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch das Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen. Hierdurch wird zugunsten der Pflegeeinrichtungen ein Ausgleichsanspruch zur Umlage solcher betriebsnotwendigen Aufwendungen begründet, die sie nach dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs. 2 SGB XI nicht in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen und das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs. 1 SGB XI einbeziehen dürfen und die auch nicht gem. § 82 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 SGB XI in Verbindung mit § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI abschließend von ihnen selbst getragen werden sollen. Nach der Gesetzesänderung ab 28.12.2012 im Anschluss an die Rechtsprechung des BSG vom 08.09.2011 (u. a. B 3 P 2/11 R) sind nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI „Kapitalkosten“ ausdrücklich von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung ausgenommen und dürfen deshalb in die gesondert berechenbare Umlage nach § 82 Abs. 3 SGB XI einbezogen werden. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Nach der Gesetzesbegründung zur Einfügung der „Kapitalkosten“ in § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI sind unter diesen Begriff sowohl Fremd- als auch Eigenkapitalzinsen (sogenannte fiktive Eigenkapitalzinsen) zu fassen. Auch hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 der am 01.01.2015 in Kraft getretenen Pflegeeinrichtungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 19.11.2014 sind Zinsen für Fremdkapital bis zur Höhe der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages marktüblichen Zinsen zu berücksichtigen, soweit die Kapitalkosten sich auf durch öffentliche Förderung nicht gedeckte betriebsnotwendige Aufwendungen zur Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung und Ergänzung der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen abschreibungsfähigen Anlagegüter (Abschreibungen) beziehen. Tilgungsleistungen sind durch Abschreibung auf Anlagegüter zu decken. Nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrift des § 82 Abs. 3 SGB XI sowie der hierzu ergangenen Pflegeeinrichtungsverordnung sind die umlagefähigen Fremdkapitalzinsen von dem Beklagten zutreffend mit 21.406,37 € (1,52 € pflegetäglich) berechnet worden. Dabei ist zur Überzeugung der Kammer in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten von dem zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme nachgewiesenen betriebsnotwendigen Anschaffungskosten i. H. v. 594.278 € als Grundlage für die Zinsberechnung auszugehen. Dieser Betrag wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt und übersteigt sogar den von ihr im Zustimmungsantrag vom 13.01.2014 angegebenen Betrag von 580.006,34 € (angegeben wurden Gesamtkosten von 664.285,60 €, von denen die nicht berücksichtigungsfähigen angegebenen Kosten für Erwerb und Erschließung des Grundstücks i. H. v. 84.279,26 € in Abzug zu bringen sind). Noch mit ihrem Widerspruch hat sich die Klägerin selbst ausdrücklich auf den betriebsnotwendigen Anschaffungsbetrag von 594.278 € berufen, der sodann ihrem Begehren entsprechend von dem Beklagten im Widerspruchsbescheid zu Grunde gelegt worden ist. Auch wenn der Beklagte im Klageverfahren dargelegt hat, dass ausgehend von dem geprüften Verwendungsnachweis der Firma B aus dem Jahre 2006 ein Betrag für die Zinsberechnung von 599.757,49 € herangezogen werden könne, der lediglich geringfügig über dem in Ansatz gebrachten Betrag von 594.278,27 € liegt, muss sich die Klägerin nach Auffassung der Kammer an ihren eigenen Angaben im Verfahren vor dem SG Stuttgart und in ihrem Widerspruch nach Treu und Glauben festhalten lassen. Dies gilt umso mehr, als sich aus dem Antrag vom 13.01.2014 ein geringeres betriebsnotwendiges Anlagevermögen von 580.006,34€ ergibt. Denn die Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen wird nur auf Antrag der Pflegeeinrichtung gewährt und ist in den Grenzen des Antrages zu erteilen. Der Beklagte hat zutreffend die nach den von der Klägerin vorgelegten Zins- und Tilgungsplänen für das Jahr 2013 auf die betriebsnotwendigen Herstellungskosten von 594.278,27 € anteilig tatsächlich anfallenden Zinsen berücksichtigt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass von ihr weitere betriebsnotwendige Ausgaben in den nachfolgenden Jahren durch die im Jahre 2006 ausgezahlten Darlehen finanziert worden sind. Da von der Klägerin vor Inbetriebnahme der Einrichtung auch Kosten für Erwerb und Erschließung des Grundstücks sowie auch weitere, nicht betriebsnotwendige Kosten zu finanzieren waren, ist in Übereinstimmung mit der Auffassung des Beklagten davon auszugehen, dass die ihr gewährten Kredite während und unmittelbar nach dem Bau in den Jahren 2004 und 2005 vollständig verbraucht wurden. Es ist realitätsfern, dass noch Jahre nach Beendigung der Baumaßnahme Anschaffungen aus diesen Krediten getätigt wurden. Konkrete Angaben bzw. Darlegungen sind hierdurch seitens der Klägerin nicht erfolgt, so dass sich die Kammer insoweit zu weiteren Ermittlungen nicht gedrängt gesehen hat. Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf die Pflegebuchführungsverordnung für zutreffend erachtete Berechnungsmethode, wonach Grundlage der Zinsberechnung jeweils der Restbuchwert zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres sein müsse, wird von der Kammer nicht für zutreffend erachtet, da sie dazu führen würde, dass den Bewohnern fiktive, tatsächlich nicht angefallene Fremdkapitalzinsen in Rechnung gestellt würden. § 82 Abs. 3 SGB XI dient der Refinanzierung tatsächlich entstandener Aufwendungen. Eine Ausnahme bilden allein die nach dem Willen des Gesetzgebers seit der zum 28.12.2012 in Kraft getretenen Gesetzesänderung ebenfalls umlagefähigen fiktiven Eigenkapitalzinsen. Nach der Entstehungsgeschichte der Neufassung des Gesetzes zum 28.12.2012 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass mit der ausdrücklichen Regelung der Umlagefähigkeit von „Kapitalkosten“ eine Abkehr von dem bisher geltenden Grundsatz bezweckt war, wonach ein Investitionsaufwand auch tatsächlich aufgebracht worden sein muss. Anders als die (fiktiven) Eigenkapitalzinsen waren Fremdkapitalzinsen bereits nach der bis zum 27.12.2012 geltenden Rechtslage umlagefähig, soweit sie einer nach § 82 Abs. 3 zu berücksichtigenden Infrastrukturaufwendung zuzurechnen waren (vgl. BSG, Urteil vom 08.09.2011, Az.: B 3 P 2/11 R). Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung neueren Datums (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.2017, Az.: B 3 P 4/15 R) ausdrücklich festgestellt, dass die bei der Umlage zu berücksichtigenden Mittel für den Investitionsaufwand vom Träger auch selbst tatsächlich aufgebracht sein müssen. Für eine Berechnung der Zinsen nach Buchwerten bzw. nach Maßgabe einer Tilgung in Höhe der jährlichen Abschreibung auf die förderungsfähigen Investitionen bietet das Gesetz nach allem keine Grundlage. Diese Berechnungsmethode führt dazu, dass eine fiktive Zinsberechnung erstellt wird und in der Folge fiktive Zinsen auf die Bewohner umgelegt werden. Es würden Fremdkapitalzinsen in Rechnung gestellt, welche die Klägerin aufgrund der frühzeitigen Tilgung des Darlehens aus eigenen Mitteln so nicht zu tragen hatte (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2015, Az.: L 4 P 3/12 ZVW, veröffentlicht in Juris; SG Dortmund, Urteil vom 28.01.2019, Az.: S 12 P 396/14). Da nach allem eine Zinsberechnung nach einem Restbuchwert nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht kommt, hat die Kammer die von der Klägerin beantragte Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens nicht für geboten erachtet. Die Frage, ob unter Berücksichtigung der Argumentation der Klägerin fiktive Eigenkapitalzinsen umlagefähig sind, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens, sondern Gegenstand weiterer beim Sozialgericht Dortmund anhängiger Verfahren. Dass der Zustimmungsbetrag von 6,57 € pflegetäglich durch den Beklagten rechnerisch richtig ermittelt worden ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Kammer hat sich daher nicht veranlasst gesehen, die einzelnen Rechenschritte im Einzelnen darzulegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Klägerin begehrt einen um 0,36 € höheren Zustimmungsbetrag pro Pflegetag (6,93 € anstatt 6,57 €). Ausgehend von 40 Plätzen und einer tatsächlichen Auslastung von 96,25 % ergibt sich ein Streitwert von 5058,90 € (0,36 € x 365 Tage x 40 Plätze x 96,25 % Auslastungsgrad). Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (§ 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG), schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, einzulegen (§ 173 S. 1 SGG). Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich, oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 173 S. 2 SGG). Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.