Urteil
S 29 AS 173/15
Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDO:2019:0123.S29AS173.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Sozialgericht Dortmund Az.: S 29 AS 173/15 Verkündet am 23.01.2019 Hoffmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1) Klägerin Prozessbevollmächtigte: 2) Kläger Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagter hat die 29. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2019 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Wittor, sowie den ehrenamtlichen Richter Schmidt und die ehrenamtliche Richterin Jörißen für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Streitig ist, ob bei Kindern getrennt lebender Eltern deren Sozialgeld in der ständigen Bedarfsgemeinschaft zu kürzen ist, solange sie sich zur Ausübung des Umgangsrechts im Haushalt des anderen Elternteils aufhalten. Die im März 2000 und im Februar 2003 geborenen Kläger beziehen in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer allein erziehenden Mutter laufend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Unter anderem bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 07.04.2014 für den Zeitraum von Mai 2014 bis Oktober 2014 neben den anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Klägerin zu 1) Sozialgeld i.H.v. 296,00 € monatlich und für den Kläger zu 2) i.H.v. 261,00 €. Angerechnet wurde hierauf jeweils das Kindergeld von 186,00 € und beim Kläger zu 2) zusätzlich der diesem gewährte Unterhaltsvorschuss von 180,00 €. Die Mutter der Kläger erhielt neben der Regelleistung von 391,00 € den Mehrbedarf für Alleinerziehende i.H.v. 140,76 €. Laut Schreiben vom 28.07.2014 stellte der Beklagte die Leistungen vorläufig ein und bat um Mitteilung, an welchen Tagen die Kläger sich zur Ausübung des Umgangsrechts beim Kindesvater aufhielten, der ebenfalls Leistungen nach dem SGB II bezog und für die Tage, an denen die Kläger sich bei ihm aufhielten, Leistungen für diese beantragt hatte. Die Mutter der Kläger teilte hierzu mit, sie habe den Kindern jeweils Lebensmittel mitgegeben, und gab den Aufenthalt der Kläger bei ihrem Vater wie folgt an: 18.07.2014 ca. 17:00 Uhr, bis 10.08.2014 ca. 19:00 Uhr, 22.08.2014 ca. 17:00 Uhr bis 24.08.2014 ca. 19:00 Uhr, 05.09.2014 ca. 17:00 Uhr bis 07.09.2014 ca. 19:00 Uhr, 19.09.2014 ca. 17:00 Uhr bis 21.09.2014 ca. 19:00 Uhr, 03.10.2014 ca. 17:00 Uhr bis 15.10.2014 ca. 19:00 Uhr, 13.10.2014 ca. 17:00 Uhr bis 19.10.2014 ca. 19:00 Uhr, 31.10.2014 ca. 17:00 Uhr bis 02.11.2014 ca. 19:00 Uhr. Der Beklagte nahm eine Neuberechnung der Ansprüche für die Monate August bis Oktober 2014 vor und erteilte unter dem 01.08.2014 einen Änderungsbescheid, mit dem die Leistungsbewilligung teilweise aufgehoben wurde, und zwar für August 2014 i.H.v. 225,85 €, für September 2014 i.H.v. 93,02 € und für Oktober 2014 i.H.v. 153,74 €. Von der Aufhebung betroffen war das Sozialgeld der Kläger sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehende von deren Mutter bezogen auf die Tage, an denen die Kläger sich bei ihrem Vater aufgehalten hatten. Die Kläger legten hiergegen vertreten durch ihre Mutter am 07.08.2014 Widerspruch ein, woraufhin der Beklagte hinsichtlich der Kürzung des Mehrbedarfs unter dem 21.11.2014 einen Abhilfebescheid erteilte. Die Kürzung für die genannten Monate betrug nunmehr bei der Klägerin zu 1) 203,25 € bzw. 155,28 € und 128,51 € und bei dem Kläger zu 2) 105,92 € bzw. 64,03 € und 106,83 €, bezogen auf die ursprüngliche Bewilligung. Im Übrigen wies der Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 18.12.2014 als unbegründet zurück. Er vertrat die Ansicht, den Klägern stehe auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt nur ein Anspruch für 30 Tage zu. Hiergegen richtet sich die am 16.01.2015 bei Gericht eingegangene Klage, die zunächst von der Mutter der Kläger im eigenen Namen erhoben wurde, jedoch nach dem Inhalt der Klageschrift eindeutig für die Kläger. Die Kläger sind der Auffassung, der Umstand, dass ihnen im Rahmen der mit ihrem Vater gebildeten temporären Bedarfsgemeinschaft Leistungen zuständen, dürfe nicht dazu führen, dass ihnen die Leistungen, die sie in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter erhielten, gekürzt würden. Schließlich komme es in dieser Bedarfsgemeinschaft auch bei ihrer Abwesenheit zu keinen Ersparnissen, denn Strom, Hausrat, Bekleidung und Lebensmittel, also alles, was durch die Leistungen abgedeckt werde, müsse weiter für sie vorgehalten werden. Durch die Reduzierung der Leistungen sei das Existenzminimum nicht mehr gesichert. In seiner Entscheidung vom 12.06.2013 (B 14 AS 50/12 R) habe das BSG festgestellt, dass eine Pflicht des umgangsberechtigten Elternteils zur vorrangigen Realisierung eines Anspruchs auf Weitergabe der gewährten Regelleistungen gegen den Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt habe, nicht bestände. Hieraus sei zu folgern, dass ein Kind in jeder Bedarfsgemeinschaft seiner Elternteile einen Anspruch auf Leistungen habe, ohne dass bei dem anderen Elternteil die Leistungen entsprechend gemindert würden. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 01.08.2014 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.11.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der die Kläger betreffenden Leistungsakten des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger sind durch die angefochtene Entscheidung des Beklagten nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn bei einem mindestens zwölfstündigen Aufenthalt im Haushalt ihres Vaters bilden sie mit diesem eine temporäre Bedarfsgemeinschaft, in der ihnen Sozialgeld zusteht, während der Anspruch in der ansonsten mit ihrer Mutter gebildeten Bedarfsgemeinschaft wegfällt. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die unter anderem das 15. Lebensjahr vollendet haben. Bei den in den Jahren 2002 und 2003 geborenen Klägern, die in dem hier streitigen Zeitraum von August bis Oktober 2014 erst 14 bzw. 11 Jahre alt waren, besteht ein Leistungsanspruch nach § 7 Abs. 2 SGB II jedoch trotzdem, nämlich dann, wenn sie mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören laut § 7 Abs. 3 Nr. 1 und 4 SGB II unter anderem die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Der Leistungsanspruch von unter 15-jährigen Personen in Form des Sozialgeldes nach § 19 Abs. 1 SGB II leitet sich also daraus ab, dass sie zum Haushalt einer erwerbsfähigen Person, in der Regel die Eltern oder ein Elternteil, gehören. Nach der Rechtsprechung des BSG (unter anderem Urteil vom 02.07.2009 in dem Verfahren B 14 AS 75/08 R) verlangt die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nach ihrem Wortlaut („dem Haushalt angehörend“) kein dauerhaftes „Leben“ der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Kläger haben sich im streitigen Zeitraum regelmäßig an verschiedenen Wochenenden über mehrere Tage und in den Ferien über mehrere Wochen bei ihrem Vater als umgangsberechtigtem Elternteil aufgehalten und gehörten somit zu dessen Haushalt. Demzufolge können sie nicht gleichzeitig als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter, in deren Haushalt sie sich ansonsten überwiegend aufhalten, Leistungen beanspruchen, denn während des Aufenthalts im Haushalt ihres Vaters gehören sie nicht dem Haushalt ihrer Mutter an. Zwar ist den Klägern darin zuzustimmen, dass auch an Tagen, an denen sie sich überwiegend bei ihrem Vater aufhalten, in der Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter eine Vielzahl der aus der Regelleistung (hier dem Sozialgeld) zu finanzierenden Bedarfe, z.B. für Hausrat und Bekleidung weiterbestehen (so auch SG Dresden, Urteil vom 26.03.2012 – S 20 AS 5508/10 –, juris). Es ist jedoch nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen. Der Gesetzgeber darf vielmehr typisierend davon ausgehen, dass Zuordnungsprobleme innerhalb familienhaften Beziehungen von den Betroffenen im Rahmen bestehender Bedarfsgemeinschaften gemeistert werden. Dabei darf er auch einen gegenseitigen Willen, für einander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgehen. Dies gilt insbesondere bei fortbestehenden Sorgerechtsbeziehungen zwischen geschiedenen Ehegatten (BSG, Urteil vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R –, juris). Entsprechend führt das BSG auch in seiner Entscheidung vom 12.06.2013 (B 14 AS 50/12 R, juris, Rn. 20) aus, dass auch bei regelmäßigen Aufenthalten in zwei Bedarfsgemeinschaften monatlich insgesamt nur Ansprüche für 30 Tage zustehen, was aus dem Pauschalierungsgedanken der Regelleistung folge. Soweit vorliegend auch Kosten der Unterkunft betroffen sind, dürfte die Umverteilung auf den Bedarf der Mutter der Kläger rechtens sein, denn in dem Urteil vom 07.11.2006 (aaO) betont das BSG, dass einem bedürftigen sorgeberechtigten Elternteil durch die Existenz einer zeitweiligen Bedarfsgemeinschaft der Kinder mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nichts genommen werde, weil dessen eigene Leistungsansprüche aus §§ 20-22 SGB II nicht zu kürzen seien, sondern dessen individueller Anspruch aus § 23 SGB II (es dürfte § 22 SGB II gemeint sein) während der Abwesenheit der Kinder gegebenenfalls sogar erhöht werden könne, weil die Kosten insoweit nicht aufzuteilen seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung hat die Kammer zugelassen, weil sie der Streitsache grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die Rechtsfrage, ob im Falle einer temporären Bedarfsgemeinschaft der Leistungsanspruch in der Hauptbedarfsgemeinschaft (vollständig) entfällt, ist nach Auffassung der Kammer noch klärungsbedürftig. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Wittor Richterin am Sozialgericht