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Urteil

S 16 KA 105/16

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2018:0903.S16KA105.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Sozialgericht Dortmund Az.: S 16 KA 105/16 Verkündet am 03.09.2018 Auer Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevollmächtigte: gegen Beklagte Prozessbevollmächtigte: hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 03.09.2018 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht Dr. Lund, sowie den ehrenamtlichen Richter Drees und den ehrenamtlichen Richter Stemmler für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die klagende Kassenärztliche Vereinigung gegen die beklagte Krankenkasse in Abwicklung (auch als sogenannte Erstreckungskrankenkasse für den Rechtskreis Ost) Anspruch hat auf Zahlung rückständiger Gesamtvergütung für die Jahre 2005 und 2006. Grundlage der geltend gemachten Forderung ist der zwischen der Klägerin und dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW (jetzt: BKK Landesverband NORDWEST) geschlossene Gesamtvertrag-Ärzte vom 01.03.1983. § 25 Abs. 1 des Vertrags hat folgenden Wortlaut: „Die Gesamtvergütung wird vierteljährlich, und zwar 10 Tage nach Eingang der Mantelrechnung, fällig. Die Krankenkassen leisten monatliche Abschlagszahlungen von je 32 v. H. der Gesamtvergütung des entsprechenden Vorjahresquartals. Die Abschlagszahlungen werden bis zum 15. des folgenden Monats bewirkt.“ Die Gesamtvergütung ist in Anlage 1 des Vertrags geregelt und wird für jedes Kalenderjahr neu gefasst. Die am 26.04.2006 abgeschlossene Anlage 1 für das Jahr 2005 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „8. Rechnungslegung […] 8. 5 Die BKK’n erhalten von der KVWL die Budgetberechnungen einschl. Anlagen sowie die Nachverrechnungslisten und für das für das 1. Quartal 2005 die Sondernachweise über die abgerechneten Leistungen nach  der Vereinbarung über eine umweltmedizinische Diagnostik der Versicherten der Primärkassen,  der Vereinbarung über die Betreuung und Schulung von Diabetikern in Schwerpunktpraxen,  dem Strukturvertrag zur Förderung ambulanter krankenhausersetzender Operationen,  der Vereinbarung über die sozialpsychiatrische Versorgung von Kindern und Jugendlichen,  der Schmerztherapie-Vereinbarung,  der Vereinbarung über die Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2,  der Vereinbarung über die Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme für Versicherte mit Diabetes mellitus 1,  der Vereinbarung über die Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme zur Verbesserung der Versorgungssituation von Brustkrebs-Patientinnen,  sowie der Vereinbarung über die Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme für Versicherte mit Koronarer Herzkrankheit. […] 8.6 die Betriebskrankenkassen erhalten im Rahmen des Datenträgeraustausches entsprechend der Technischen Anlage zum Vertrag über den Datenträgeraustausch, in der jeweils gültigen Version, folgende Dateien:  den Einzelfallnachweis (EFN),  die Formblätter 3 (für das 1. Quartal 2005)  ab dem 01.04.2005 über die Datenannahme und Verteilstelle (DAV) den Datensatz im xml-Format inkl. KT-Viewer Im Übrigen gelten für die Abrechnungsunterlagen die Regelungen des Vertrages der KBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 zum BMV-Ä) in der jeweils gültigen Fassung. 8.7 Für Fremdarztfälle gilt das Formblatt 3 A als Honorarnachweis. 8.8 Die Betriebskrankenkassen erhalten für das 1. Quartal 2005 die Formblätter 3 in Papierform. Ab dem 01.04.2005 gilt grundsätzlich die Vereinbarung zum neuen bundeseinheitlichen Formblatt 3. Die Betriebskrankenkassen erhalten das Formblatt 3 in der neuen Version (inkl. KT-Viewer) von der KVWL auf CD-ROM. […] 9. Zahlungen der Betriebskrankenkassen 9.1 Die Gesamtvergütung wird vierteljährlich, und zwar jeweils 10 Tage nach Eingang der Formblätter 3 und 3 A bzw. ab dem 01.04.2005 nach Eingang des gültigen Datensatzes im xml-Format inkl. KT-Viewer, fällig und ist auf das Konto der KVWL zu überweisen. 9.2 Die Betriebskrankenkassen leisten grundsätzlich monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 32 % der gezahlten Gesamtvergütung des jeweiligen Quartals des Vorjahres (Formblatt 3, bereichseigen und bereichsfremd, D 99 90 99 und F 99 90 99) bis zum 15. des nachfolgenden Monats. Die Beträge sind auf volle 100,00 Euro zu runden. 9.3 Das bis zum 31.03.2005 gültige Formblatt 3 sowie der ab dem 01.04.2005 einheitlich gültige Datensatz im xml-Format einschl. KT-Viewer sind rechnungsbegründende Unterlagen. 9.4 Überzahlungen werden als Vorauszahlungen mit der nächsten Zahlung verrechnet. 9.5 kommt eine BKK mit den nach 9.1 und 9.2 fälligen Zahlungen in Verzug, sind von der BKK Verzugszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz zu leisten. Dies gilt nicht, soweit schriftlich geschlossene Stundungsvereinbarungen getroffen wurden.“ Die am 25.07.2007 abgeschlossenen Anlage 1 für das Jahr 2006 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „6. Rechnungslegung […] 6.5 Die Betriebskrankenkassen erhalten von der KVWL 1. die Budgetberechnungen einschl. Anlagen. Anstelle der Sondernachweise werden Sondervereinbarungen, die Bestandteile der Gesamtvergütung regeln, im neuen vdx-KT-Viewer ausgewiesen. 2. Im Rahmen des Datenträgeraustausches folgende Dateien  die Einzelfallnachweise (EFN),  die Formblatt 3 - Datensätze im xml-Format und  die KT-Viewer auf CD-Rom. Im Übrigen gelten für die Abrechnungsunterlagen die Regelungen des Vertrages der KBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen über den Datenaustausch auf Datenträgern (Anlage 6 zum BMV-Ä) und Technischen Anlagen zum Vertrag über den Datenträgeraustausch in der jeweils gültigen Fassung. […] 7. Zahlungen der Betriebskrankenkassen 7.1 Die Gesamtvergütung wird vierteljährlich, und zwar jeweils 10 Tage nach Eingang der Formblätter 3 im xml-Format inkl. KT-Viewer fällig und ist auf das Konto der KVWL zu überweisen. 7.2 Die Betriebskrankenkassen leisten grundsätzlich monatliche Abschlagszahlung in Höhe von 32 % der gezahlten Gesamtvergütung des jeweiligen Quartals des Vorjahres bis zum 15. des nachfolgenden Monats. Die Beträge sind auf volle 100,00 Euro zu runden. 7.3 Das Formblatt 3 im xml-Format einschl. KT-Viewer sind rechnungsbegründende Unterlage.“ Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 entsprechen inhaltlich Ziff. 9.4 und 9.5 der Vereinbarung des Vorjahres. Die Anlagen 1 für die Jahre 2005 und 2006 enthalten jeweils eine Protokollnotiz, wonach die Anlagen zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands vorläufig über die Vertragslaufzeit hinaus weitergelten, bis sie durch die Anlage für das Folgejahr ersetzt werden. Die Klägerin forderte von der Beklagten für die einzelnen Quartale des streitgegenständlichen Zeitraums Abschlagszahlungen an. Daneben erteilte die Klägerin der Beklagten für die streitgegenständlichen Quartale eine vorläufige Abrechnung, wobei die Kennzeichnung als vorläufig in den rechnungsbegründenden Unterlagen erfolgte, teilweise auch im Begleitschreiben. Die Beklagte beglich die in Rechnung gestellten Beträge für den streitgegenständlichen Zeitraum jeweils, zuletzt am 01.08.2007 für das Quartal 4/2006. Mit Schreiben vom 27.11.2013 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Endabrechnung für die Quartale des Jahres 2005. Die Endabrechnung differenzierte nach Quartalen und Krankenkasse bzw. Erstreckungskrankenkasse. Die Klägerin saldierte dabei die zu ihren Gunsten und zu Gunsten der Beklagten bestehenden Guthaben und verlangte von der Beklagten Zahlung des zu Gunsten der Klägerin verbleibenden Guthabens von 47.949,43 EUR. Mit Schreiben vom 31.08.2015 erteilte die Klägerin der Beklagten eine Endabrechnung für die Jahre 2006 bis 2008, wiederum differenziert nach Quartalen und Krankenkasse bzw. Erstreckungskrankenkasse. Dabei ging die Klägerin – wie auch in der Klageschrift – in der Weise vor, dass sie Guthaben zu ihren Gunsten in einem Quartal mit Guthaben zugunsten der Beklagten in einem anderen Quartal zunächst innerhalb des Jahres saldierte. Für das Jahr 2006 ergab sich ein Guthaben zugunsten der Klägerin. Für die Jahre 2007 und 2008 ergaben sich Guthaben zugunsten der Beklagten. Das (Jahres-)Guthaben zugunsten der Klägerin bzw. der Beklagten wurde sodann mit den Guthaben zugunsten der Klägerin bzw. der Beklagten für die übrigen Jahre des Abrechnungszeitraums saldiert. Es verblieb ein Guthaben zugunsten der Klägerin von 59.679,82 EUR, dessen Zahlung die Klägerin von der Beklagten verlangte. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Die Klägerin hat am 24.08.2016 Klage erhoben, mit der sie Zahlung der offenen Forderungen für die Jahre 2005 und 2006 von 47.949,43 EUR + 59.679,82 EUR = 107.629,25 EUR begehrt. Die Klägerin behauptet, dass die Aufteilung in eine vorläufige und eine endgültige Abrechnung einer seit über 20 Jahren gelebten Übung entspreche. Für jedes der streitgegenständlichen Quartale habe es dementsprechend ein Begleitschreiben zu den vorläufigen Abrechnungen der Klägerin vom Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW gegeben, in dem auf die Vorläufigkeit hingewiesen worden sei. Die Verzögerung bei der Erteilung der endgültigen Abrechnung für die streitgegenständlichen Quartale sei zurückzuführen auf den verzögerten Abschluss der Honorarvereinbarungen für die jeweiligen Jahre, das System der Kopfpauschalen und eine EDV-Umstellung. Die Klägerin meint, dass die von ihr geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht verjährt seien. Der Lauf der Verjährung beginne erst mit Fälligkeit, wobei es für die Fälligkeit auf die Erteilung der endgültigen Abrechnung ankomme. Jedenfalls werde die Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Abrechnung erst fällig mit Erteilung der endgültigen Abrechnung. Nicht nur sei die Anlage 1 auszulegen vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis, auf die die Klägerin habe vertrauen dürfen. Auch hätten die Beklagte und der Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW konkludent ihr Einverständnis mit der Aufteilung in vorläufige und endgültige Abrechnung erklärt. Die von der Klägerin vertretene Ansicht stehe in Einklang mit den Regelungen in anderen Rechtsbereichen, wo die Fälligkeit an Rechnungserteilung anknüpft. Sie entspreche auch der Billigkeit. Ein unendliches Hinausschieben der Endabrechnung sei nicht zu befürchten. Die Beklagte habe es in der Hand, die Klägerin zur Endabrechnung aufzufordern und so den Beginn der Verjährung herbeizuführen. Tue sie das nicht, habe sie haushaltsrechtliche Vorkehrungen für die spätere endgültige Abrechnung zu treffen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 107.629,25 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin habe das Bestehen des von ihr behaupteten Anspruchs nicht ausreichend dargelegt. Zudem sei die Klageforderung verjährt. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Inhalte der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Vertragsärzte, weil es sich um eine Angelegenheit des Vertragsarztrechts handelt. Die Kammer hat nicht zu entscheiden, ob der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte für die Jahre 2007 und 2008 zustehen. Die in den Abrechnungen und in der Klageschrift erfolgte Saldierung ist als Aufrechnung nach §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu werten (zur entsprechenden Anwendbarkeit der Regelungen des BGB über die Aufrechnung im Vertragsarztrecht Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 23.03.2011, B 6 KA 14/10 R, juris, Rn. 13). Da nach der Aufrechnung kein Guthaben der Klägerin für die Jahre 2007 und 2008 mehr besteht, berühmt sie sich zu Recht keiner Forderung mehr für diesen Zeitraum. Die so verstandene Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein durchsetzbarer Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte Hauptforderung zu. Dabei mag dahinstehen, ob der Klägerin der von ihr behauptete Anspruch überhaupt zusteht. Auch mag dahinstehen, ob die Beklagte nach § 155 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch (SGB V) dessen Erfüllung verweigern kann. Der Anspruch der Klägerin ist jedenfalls gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht durchsetzbar. Denn die Bestimmungen über die Wirkung der Verjährung finden über § 45 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs Erstes Buch (SGB I), der im Vertragsarztrecht entsprechend gilt (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 6 KA 22/15 R, juris, Rn. 38 f.), auch im Sozialrecht Anwendung (Groth, in: juris PraxisKommentar SGB I, 3. Auflage 2018, § 45 Rn. 44). Nach § 214 Abs. 1 BGB ist der Schuldner einer verjährten Forderung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung rückständiger Gesamtvergütung für die streitgegenständlichen Quartale ist verjährt. Das gilt zunächst für Ansprüche für das Quartal 4/2006 und demgemäß – erst recht – auch für die Ansprüche für die übrigen streitgegenständlichen Quartale. Im Einzelnen: Ansprüche für das Quartal 4/2006 sind verjährt mit Ablauf des 31.12.2011. Denn die Verjährungsfrist beträgt in entsprechender Anwendung von § 45 SGB I und § 113 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X), abweichend von § 195 BGB, im Vertragsarztrecht vier Jahre (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2016, B 6 KA 22/15 R, juris, Rn. 38; Urteil vom 10.05.1995, 6 RKa 17/94, juris, Rn. 15 ff.). Umstände, die vorliegend zu einer längeren Verjährungsfrist führen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des 31.12.2007. Hemmung, Ablaufhemmung oder Neubeginn der Verjährung sind nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist begann zunächst mit Ablauf des 31.12.2007, weil in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB I die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gesamtvergütungsanspruch für das Quartal 4/2006 ist im Jahr 2007 entstanden. Denn Entstehung meint Fälligkeit (Groth, a. a. O., § 45 Rn. 23; ebenso anhand von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 199 Rn. 3). Dass der Gesamtvergütungsanspruch für das Quartal 4/2006 im Jahr 2007 fällig geworden ist, folgt aus Ziff. 9.1 der Anlage 1 für das Jahr 2005, soweit diese zunächst fortgegolten haben sollte, bzw. Ziff. 7.1 der Anlage 1 für das Jahr 2006, die beide § 25 Abs. 1 des Gesamtvertrags als Spezialvorschrift verdrängenden. Nach Ziff. 9.1 der Anlage 1 für das Jahr 2005 bzw. Ziff. 7.1 der Anlage 1 für das Jahr 2006 wird der Gesamtvergütungsanspruch fällig zehn Tage nach Eingang der rechnungsbegründenden Unterlagen. Aufgrund des Umstands, dass die Forderung aus der vorläufigen Abrechnung am 01.08.2007 bezahlt worden ist, nimmt die Kammer an, dass die vorläufigen Abrechnungsunterlagen für das Quartal 4/2006 vor dem 01.08.2007 bei der Beklagten eingegangen sind. Zur Überzeugung der Kammer ist Fälligkeit hinsichtlich desjenigen Betrags, um den die Endabrechnung die vorläufige Abrechnung übersteigt, nicht erst eingetreten mit Erteilung der endgültigen Abrechnung. Sowohl der Gesamtvertrag als auch die Anlage 1 für die Jahre 2005 und 2006 sehen keine vorläufige Abrechnung und keine Teilabrechnung vor. Sie gehen vielmehr davon aus, dass zeitnah ein Abschlag für das jeweilige Quartal gezahlt und in der Folgezeit lediglich eine (End-)Abrechnung erteilt wird. Diese Abrechnung bewirkt dann – wie auch eine formell, nicht aber unbedingt materiell ordnungsgemäße Arztrechnung nach § 12 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 21.12.2006, III ZR 117/06, juris, Rn. 11 ff.) – insgesamt Fälligkeit. Wenn die Klägerin also eine vertraglich nicht vorgesehene vorläufige Abrechnung erteilt und dabei für sich in Anspruch nimmt, dass – wie bei der Endabrechnung – der geforderte Betrag nach Ablauf von zehn Tagen zu zahlen ist, muss die Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB, der auch im öffentlichen Recht gilt (vgl. BSG, Urteil vom 08.02.2006, B 6 KA 12/05 R, juris, Rn. 21; Urteil vom 14.12.2005, B 6 KA 17/05 R, juris, Rn. 20), hinnehmen, dass – ebenfalls wie bei der Endabrechnung – Fälligkeit auch hinsichtlich eines eventuell übersteigenden, noch nicht in Rechnung gestellten Betrags eintritt. Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zu der Regelung in Ziff. 9.5 der Anlage 1 für das Jahr 2005 bzw. Ziff. 7.5 der Anlage 1 für das Jahr 2006. Danach müssen die Betriebskrankenkassen zwar Verzugszinsen zahlen, wenn sie mit fälligen Zahlungen in Verzug kommen. Das widersinnige Ergebnis, dass die Betriebskrankenkassen wegen der durch die vorläufige Abrechnung herbeigeführten Gesamtfälligkeit Verzugszinsen für den noch nicht abgerechneten Teil der Gesamtvergütung bezahlen müssten, tritt jedoch deshalb nicht ein, weil den Betriebskrankenkassen hinsichtlich des noch nicht abgerechneten Teils ein Zurückbehaltungsrecht entsprechend § 273 Abs. 1 BGB zusteht (zum Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts bei fehlender Rechnungserteilung BGH, Urteil vom 27.10.2011, I ZR 125/10, juris, Rn. 44). Solange ein Zurückbehaltungsrecht besteht, tritt auch Verzug nicht ein (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 74. Auflage 2015, § 273 Rn. 20). Der Einwand der Klägerin, dass es langjähriger Übung entspreche, zunächst vorläufig und dann endgültig abzurechnen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass abweichend von der gesamtvertraglichen Regelung die Verjährung nur hinsichtlich des in Rechnung gestellten Teils beginnen soll. Ein übereinstimmender dahingehender Wille der Beteiligten wäre aufgrund dieser Übung nur dann anzunehmen, wenn die Endabrechnungen auch in der Vergangenheit regelmäßig schon nach Ablauf von vier Jahren nach dem Schluss des Jahres der Erteilung der vorläufigen Abrechnungen übersandt worden wären, die Beteiligten also jedenfalls stillschweigend von einem abweichenden Verjährungsbeginn ausgegangen wären. Dafür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Umstände, die nach § 45 Abs. 2 SGB I i. V. m. §§ 203 ff. BGB zur Hemmung, zur Ablaufhemmung oder zum Neubeginn der Verjährung geführt haben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dem Vorstehenden sind auch die Ansprüche der Klägerin für die vorangegangenen Quartale 1/2005 bis 3/2006 verjährt. Denn die Verjährungsfrist ist gleich. Entscheidungserhebliche Unterschiede in den Bestimmungen der Anlage 1 für Vorzeiträume sind nicht zu erkennen. Sämtliche für den Beginn der Verjährung maßgeblichen Ereignisse liegen zeitlich vor den insoweit maßgeblichen Ereignissen für das Quartal 4/2006. Weitere Ereignisse, die Einfluss auf den Lauf der Verjährung haben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es mag dahinstehen, ob die Einrede der Verjährung auf Rechtsfolgenseite im Vertragsarztrecht – wie bei direkter Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB I (BSG, Urteil vom 15.06.2000, B 7 AL 64/99 R, juris, Rn. 21) – eine Ermessensentscheidung darstellt. Selbst wenn eine Ermessensentscheidung zu treffen sein sollte, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Im Vertragsarztrecht wird wegen des Wirtschaftlichkeitsgebots der §§ 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, 70 Abs. 1 Satz 2 SGB V, wegen des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 105 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung und weil die bei direkter Anwendung des § 45 Abs. 1 SGB I zugunsten des Leistungsberechtigten geltenden Grundsätze der §§ 1 ff. SGB I nicht einschlägig sind, regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Erhebung der Einrede der Verjährung auszugehen sein. Umstände, die vorliegend eine andere Bewertung erfordern, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von der Klägerin behaupteten Verzögerungsgründe (verzögerter Abschluss der Honorarvereinbarungen für die jeweiligen Jahre, System der Kopfpauschalen und EDV-Umstellung) sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, einen Zeitablauf von über sieben bzw. acht Jahren zwischen dem Schluss des Abrechnungsquartals und der Erteilung der Endabrechnung zu begründen. Es wird nicht verkannt, dass eine Ermessensbetätigung und ein Absehen von der Erhebung der Verjährungseinrede dann geboten sein mögen, wenn der Gläubiger bei Verjährungsbeginn von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen noch keine Kenntnis hatte (vgl. Bundesregierung, Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 7/868, S. 30). Bei Verjährungsbeginn, also für die streitgegenständlichen Quartale spätestens mit Ablauf des Jahres 2007, hatte die Klägerin aber Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen. Zwar mag die Kammer nicht ausschließen, dass die Klägerin den Gesamtvergütungsanspruch Ende 2007 noch nicht abschließend beziffern konnte. Das ist allerdings auch nicht erforderlich. Es muss – wie im Rahmen von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch – genügen, dass der Gläubiger den Anspruch einigermaßen erfolgversprechend jedenfalls im Wege der Feststellungsklage geltend machen kann (BGH, Urteil vom 27.05.2008, XI ZR 132/07, juris, Rn. 32). Dazu wäre die Klägerin für das Quartal 4/2006 Ende 2007 in der Lage gewesen, für die übrigen streitgegenständlichen Quartale teilweise noch eher. Die Klägerin hat auch keinen durchsetzbaren Anspruch auf die mit der Klage als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen. Weil die Hauptforderung verjährt ist, ist gemäß § 217 BGB auch die Nebenforderung verjährt. Die gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 161 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und folgt der Entscheidung in der Sache.