OffeneUrteileSuche
Urteil

S 27 EG 22/14

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2018:0703.S27EG22.14.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes unter Berücksichtigung des Mehrlingszuschlags für Adoptivkinder streitig. Der Kläger ist Maschinenbediener. Von Februar 2013 bis Januar 2014 erzielte er laufende Bruttobezüge in Höhe von (3.315,38 + 6.981,57 + 3.730,31 + 3.623,75 + 3.721,20 + 3.663,86 + 3.640,48 + 3.487,39 + 3.468,67 + 3.470,73 + 3.589,71 + 3.495,13 =) 46.188,18 Euro. Seit Oktober 2011 ist er mit seiner Frau verheiratet und lebt mit dieser und ihren vier Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Am 07.02.2014 beantragte der Kläger die Adoption dieser vier Kinder. Durch Beschluss des Amtsgerichts B1 vom 23.05.2014 adoptierte der Kläger das Kind T, geboren 2003, das Kind T1, geboren 2007, das Kind N, geboren 2009 und das Kind B, geboren 2010. 2014 gebar die Ehefrau des Klägers den gemeinsamen leiblichen Sohn N1. Der Kläger beantragte am 24.06.2014 Elterngeld für den 6. bis 14. Anspruchsmonat der Kinder B, N und T1. Mit Bescheid vom 30.06.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld vom 6. bis 14. Anspruchsmonat (07.07.2014 bis 06.04.2015) des Kindes B in Höhe von monatlich 1.646,70 Euro. Mit Bescheid vom 30.06.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld vom 6. bis 14. Anspruchsmonat (07.07.2014 bis 06.04.2015) des Kindes N in Höhe von monatlich 300,00 Euro. Im Bezugszeitraum wurde ein monatliches Einkommen aus Elterngeld in Höhe von 1.646,70 Euro berücksichtigt. Mit Bescheid vom 30.06.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld vom 6. bis 14. Anspruchsmonat (07.07.2014 bis 06.04.2015) des Kindes T1 in Höhe von monatlich 300,00 Euro. Im Bezugszeitraum wurde ein monatliches Einkommen aus Elterngeld in Höhe von 1.646,70 Euro berücksichtigt. Der Kläger erhob Widerspruch. In seinem Haushalt lebten fünf Kinder, weshalb ihm der Geschwisterbonus zu gewähren sei. Das Kind N1 habe das dritte Lebensjahr noch nicht erreicht und das Kind T habe er erst 2014 in Obhut genommen. Auch seien seine Anträge nicht als separate Anträge zu werten, sondern die Kinder seien wie Mehrlinge zu behandeln und dementsprechend sei der Mehrlingszuschlag zu gewähren. Mit Teilabhilfebescheid vom 09.07.2014 bewilligte der Beklagte Elterngeld vom 6. bis 14. Anspruchsmonat (07.07.2014 bis 06.04.2015) des Kindes B in Höhe von monatlich 1.811,37 Euro. Dabei berücksichtigte der Beklagte den Geschwisterbonus zu Gunsten des Klägers, jedoch keinen Mehrlingszuschlag. Die Bezirksregierung Münster wies den Widerspruch mit drei Widerspruchsbescheiden vom 28.07.2014 im Übrigen als unbegründet zurück. Für die von dem Kläger adoptierten Kinder könne kein Mehrlingszuschlag gewährt werden, da die Kinder alle an unterschiedlichen Tagen geboren und insofern keine Mehrlinge seien. Der Geschwisterbonus stehe dem Kläger für T1 und N zwar grundsätzlich zu, führe jedoch nicht zu einer Erhöhung des Zahlbetrages, da sich nach Berücksichtigung des Einkommens aus Elterngeld im Bezugszeitraum keine über 300,00 Euro liegende Differenz ergebe. Der Kläger hat am 16.08.2014 Klage erhoben. Gemäß § 2a Abs. 4 BEEG erhöhe sich bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300,00 Euro für das zweite und jedes weitere Kind (sog. Mehrlingszuschlag). Für das erste Kind stehe ihm Elterngeld in voller Höhe zuzüglich Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlägen zu. Für die drei anderen Kinder sei das Elterngeld des ersten Kindes zwar anzurechnen, es verbliebe jedoch für jedes der drei Kinder ein anrechnungsfreier Betrag in Höhe von 4 x 300,00 Euro. Jedes Kind habe drei zu berücksichtigende Geschwisterkinder, da das Kind T zum maßgeblichen Zeitpunkt das 14. Lebensjahr noch nicht überschritten habe. Es sei daher der Mehrlingszuschlag von 300,00 Euro für drei Kinder zuzüglich des Grundfreibetrages in Höhe von ebenfalls 300,00 Euro mithin ein Betrag von 1.200,00 Euro pro Kind und das jeweils pro Monat zu zahlen. Denn wenn er jedes Kind einzeln nacheinander adoptiert hätte, hätte er auch für jedes Kind einen eigenen Elterngeldanspruch begründet. Die Adoption von vier Kindern sei deshalb so zu behandeln wie eine Mehrlingsgeburt, weil durch die Aufnahme der Kinder im Haushalt erhebliche wirtschaftliche Aufwendungen zu tätigen seien. Er beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2014 sowie des Abhilfebescheides vom 09.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes B zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Elterngeld in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen; den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes N zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Elterngeld in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen; den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes T1 zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Elterngeld in Höhe von 1.200,00 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der getroffenen Entscheidung fest. Der Wortlaut des § 2a Abs. 4 S. 1 BEEG beschränke die Zahlung des Mehrlingszuschlages auf Mehrlingsgeburten. Mehrfachadoptionen und Mehrfachgeburten müssten nicht gleich behandeln werden (BSG, Urteil vom 27.06.2013 - B 10 EG 3/12 R). Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakte Bezug genommen. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe Mit Einverständnis der Beteiligten ergeht das Urteil ohne mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig aber nicht begründet. Der Bescheid vom 30.06.2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 09.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes B ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines dreifachen Mehrlingszuschlags. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG; in der Fassung vom 05.12.2006) für den Bezug von Elterngeld während des Bezugszeitraums Juli 2014 bis April 2015. Danach hat Anspruch auf Elterngeld, wer seinen Wohnsitz in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Der in Arnsberg lebende Kläger betreute und erzog das in seinem Haushalt lebende Kind B selbst und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit dem Beschluss im Adoptionsverfahren vom 23.05.2014 hat das Kind B auch den rechtlichen Status eines leiblichen Kindes des Klägers i.S.d. § 1754 BGB erlangt und war somit sein Kind. Gem. § 2 Abs. 1 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes bis zu einem Höchstbetrag von 1.800,00 Euro gewährt. Gem. § 2 Abs. 2 S. 2 BEEG sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um den das Einkommen den Betrag von 1.200,00 Euro überschreitet, auf bis zu 65 %. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2b Abs. 1 S. 1 BEEG ist für die Berechnung des Elterngeldes das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Nach § 1 Abs. 3 S. 2 BEEG sind die Vorschriften des BEEG für angenommene Kinder mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. Der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes ist nach § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BEEG der Zeitpunkt, in dem das im Haushalt lebende Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen wird. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG setzt somit eine rechtlich verfestigte Familienbeziehung gemäß §§ 1741 ff. BGB voraus (vgl. BT-Drucks. 16/1889 S. 19). Die Aufnahme in den Haushalt mit dem Ziel der Annahme als Kind im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG setzt voraus, dass der Annahmewille durch Einleitung eines Adoptionsverfahrens bekundet ist (vgl. zur wortgleichen Regelung in § 1 Abs. 3 Nr. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzG: BSG, Urteil vom 15.08.2000 – B 14 EG 4/99 R). Am 07.02.2014 hat der Kläger die Adoption des in seinem Haushalt lebenden Kindes beantragt und damit das Kind i.S.d. BEEG aufgenommen. Ausgehend davon ist hier der maßgebliche Bemessungszeitraum Februar 2013 Januar 2014. § 2c Abs. 1 BEEG regelt, dass als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit in Geld oder Geldwert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und f BEEG ist. Die laufenden Bezüge des Klägers von Februar 2013 bis Januar 2014 beliefen sich auf insgesamt 46.188,18 Euro, womit das durchschnittliche monatliche Einkommen bei 3.765,69 Euro liegt. Dieses Einkommen hat der Beklagte zu Recht um Steuern und Sozialabgaben nach §§ 2e, 2f BEEG in Höhe von 1.232,31 Euro vermindert und davon ausgehend einen Basisbetrag in Höhe von 65 % - mithin 1.646,70 Euro - errechnet, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Der Basisbetrag war um 164,67 Euro aufgrund des Geschwisterbonus zu erhöhen. Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BEEG wird das Elterngeld um 10 % - mindestens jedoch 75 Euro - erhöht, wenn die berechtigte Person in einem Haushalt mit zwei Kindern lebt, die noch nicht drei Jahre alt sind. Nach S. 2 sind hierfür alle Kinder zu berücksichtigen, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 erfüllt und für die das Elterngeld nicht nach Abs. 4 erhöht wird. Der Kläger erfüllt dem Grunde nach die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld nach § 1 Abs. 1 und 3 BEEG (s.o.) für das am 14.06.2014 geborene leibliche Kind N1, welches im maßgeblichen Zeitraum 0 Jahre alt war und kein Mehrling i.S.d. § 2 Abs. 4 BEEG ist. Die vier von ihm adoptierten Kinder geltend nach § 2a Abs. 2 S. 1 BEEG ebenfalls noch als unter drei Jahren, da sie erst im Februar 2014 in den Haushalt aufgenommen wurden. Der sog. Mehrlingszuschlag nach § 2a Abs. 4 S. 1 BEEG war auf diesen Betrag nicht zusätzlich in Höhe von dreimal 300,00 Euro pro Monat aufzuschlagen. Nach § 2a Abs. 4 S. 1 BEEG erhöht sich bei Mehrlingsgeburten das Elterngeld um je 300,00 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Die vier Kinder sind jedoch vom Wortlaut her schon keine Mehrlinge. Mehrlinge definieren sich darüber, dass sie Kinder einer Mutter und eines Vaters sind, die im Verlauf desselben Geburtsvorgangs zur Welt kommen. Das Kind B ist in unterschiedlichen Jahren wie die weiteren Kinder N, T1 und T geboren, womit die Geschwister keine Mehrlinge sind. Dass die Kinder alle vier am gleichen Tag von dem Kläger in seinem Haushalt aufgenommen und adoptiert wurden, steht einer Mehrlingsgeburt auch nicht gleich. § 1 Abs. 3 S. 2 BEEG ordnet lediglich an, dass die Vorschriften des BEEG für angenommene Kinder mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bei der berechtigten Person maßgeblich ist. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Elterngeldbezug für nicht direkt nach der Geburt angenommene Kinder zu ermöglichen. Die Geschwister wurden jedoch nicht dadurch zu Mehrlingen, dass sie durch denselben Adoptionsvorgang zu Kindern des Klägers i.S.d. § 1754 BGB wurden. Im geltenden Recht gibt es insofern keine hinreichende Stütze dafür, Geschwisteradoptionen und Mehrlingsgeburten gleich zu behandeln (ebenso BSG-Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 8/12 Rn. 50). Weder der Gesetzesbegründung noch dem Sinn und Zweck des Mehrlingszuschlags – Berücksichtigung der besonderen Belastung bei Mehrlingsgeburten (vgl. BT-Drucks. 16/1889, S. 21) – sind Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen eine derartige Auslegung sprechen würden. Der Bescheid vom 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes N ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines dreifachen Mehrlingszuschlags. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur hier maßgeblichen Rechtslage (BSG, Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 8/12 R) steht dem Kläger für jedes Kind ein eigener Elterngeldanspruch zu. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 BEEG für den Bezug von Elterngeld während des Bezugszeitraums Juli 2014 bis April 2015 für das Kind N unter Berücksichtigung eines Basisbetrages in Höhe von 1.646,70 Euro (s.o.). Der Basisbetrag war ebenfalls um 164,67 Euro aufgrund des Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BEEG im Hinblick auf das am 14.06.2014 geborene leibliche Kind N1 zu erhöhen (s.o.). Der Mehrlingszuschlag war nicht nach § 2a Abs. 4 S. 1 BEEG auf diesen Betrag zusätzlich in Höhe von dreimal 300,00 Euro pro Monat aufzuschlagen (s.o.). Auf das der berechtigten Person nach § 2 i.V.m. § 2a zustehende Elterngeld wird Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, angerechnet nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BEEG (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 8/12 R, Rn. 54 f.). Im Unterschied zur Nr. 5 wird das Elterngeld, was die berechtigte Person für ein älteres Kind bekommt, auch dann angerechnet, wenn es im konkreten Fall keine Einkommensersatzleistung i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BEEG ist, sondern einkommensunabhängig gezahlt wird, wie z.B. der Geschwisterbonus oder der Mehrlingszuschlag (vgl. BT Drucks. 17/9841 S. 28). Dem Kläger steht vorliegend Elterngeld für das Kind N in Höhe von monatlich (1.646,70 + 164,67 =) 1.811,37 Euro zu. Für das ältere Kind Anne steht dem Kläger ebenfalls Elterngeld in Höhe von monatlich 1.811,37 Euro zu, welches in Gänze anzurechnen ist, womit ein Anspruch in Höhe von 0,00 Euro verbleibt. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 BEEG ist das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300,00 Euro von der Anrechnung nach Abs. 1 befreit. Nach S. 2 wird dieser Betrag um je 300,00 Euro für das zweite und jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten erhöht. Ausgehend davon hat der Kläger sodann für das Kind N lediglich einen Anspruch in Höhe von 300,00 Euro, da es sich bei den Kindern nicht um Mehrlinge handelt. Der Bescheid vom 30.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2014 bezüglich des Kindes T1 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines dreifachen Mehrlingszuschlags. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur hier maßgeblichen Rechtslage (BSG, Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 8/12 R) steht dem Kläger für jedes Kind ein eigener Elterngeldanspruch zu. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und 3 BEEG für den Bezug von Elterngeld während des Bezugszeitraums Juli 2014 bis April 2015 für das Kind T1 unter Berücksichtigung eines Basisbetrages in Höhe von 1.646,70 Euro (s.o.). Der Basisbetrag war ebenfalls um 164,67 Euro aufgrund des Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 BEEG im Hinblick auf das am 14.06.2014 geborene leibliche Kind N1 zu erhöhen (s.o.). Der Mehrlingszuschlag war nicht nach § 2a Abs. 4 S. 1 BEEG auf diesen Betrag zusätzlich in Höhe von dreimal 300,00 Euro pro Monat aufzuschlagen (s.o.). Auf das der berechtigten Person nach § 2 i.V.m. § 2a zustehende Elterngeld wird Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, angerechnet nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BEEG (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2013 – B 10 EG 8/12 R, Rn. 54 f.). Im Unterschied zur Nr. 5 wird das Elterngeld, was die berechtigte Person für ein älteres Kind bekommt, auch dann angerechnet, wenn es im konkreten Fall keine Einkommensersatzleistung i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BEEG ist, sondern einkommensunabhängig gezahlt wird, wie z.B. der Geschwisterbonus oder der Mehrlingszuschlag (vgl. BT Drucks. 17/9841 S. 28). Dem Kläger steht vorliegend Elterngeld für das Kind T1 in Höhe von monatlich (1.646,70 + 164,67 =) 1.811,37 Euro zu. Für das ältere Kind B steht dem Kläger ebenfalls Elterngeld in Höhe von monatlich 1.811,37 Euro zu, welches in Gänze anzurechnen ist, womit ein Anspruch in Höhe von 0,00 Euro verbleibt. Nach § 3 Abs. 2 S. 1 BEEG ist das Elterngeld bis zu einem Betrag von 300,00 Euro von der Anrechnung nach Abs. 1 befreit. Nach S. 2 wird dieser Betrag um je 300,00 Euro für das zweite und jedes weitere Kind bei Mehrlingsgeburten erhöht. Ausgehend davon hat der Kläger sodann für das Kind T1 lediglich einen Anspruch in Höhe von 300,00 Euro, da es sich bei den Kindern nicht um Mehrlinge handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 183 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.