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Urteil

S 8 KR 376/15

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2016:0930.S8KR376.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 8 KR 376/15 Zugestellt am Knappmann Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger gegen Beklagte Beigeladene hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 30.09.2016 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Behler, sowie die ehrenamtliche Richterin Schmidt und den ehrenamtlichen Richter Burgard für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob aus zwei Kapitalleistung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten sind. Der Kläger bezog bis zum 30.12.2014 Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit und war aufgrund dessen bei der Beklagten versicherungspflichtig krankenversichert. Seit dem 01.01.2015 erhielt er eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und war deshalb in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig. Am 01.11.2014 und 01.12.2014 erhielt der Kläger von der ERGO-Lebensversicherung AG zwei Kapitalleistungen ausgezahlt, die in Höhe von 48.697,07 und 41.563,28 € eine Kapitalleistung der betrieblichen Altersversorgung darstellten. Mit Bescheid vom 06.01.2015 machte die Beklagte mit Wirkung vom 01.12.2014 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 71,22 € sowie ab dem 01.01.2015 in Höhe von monatlich 72,44 € unter Berücksichtigung von monatlichen Einnahmen in Höhe von 405,81 € geltend, wobei 1/120 des Zahlbetrages von 48.697,07 € als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Mit einem weiteren Bescheid vom 06.01.2015 erhob die Beklagte mit Wirkung vom 01.01.2015 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 61,83 € unter Berücksichtigung von monatlichen Einnahmen in Höhe von 346,36 €, wobei 1/120 des Zahlbetrages von 41.563,28 € als Ausgangswert für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Den gegen diese Bescheide erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.03.2015 zurück. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld unterlägen gemäß § 232 a i. V. m. §§ 226 und 229 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) neben dem Arbeitslosengeld auch rentenvergleichbare Einnahmen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung. Zu diesen Versorgungsbezügen zählten Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- bzw. Hinterbliebenenversorgung erzielt würden, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG), das am 01.01.2004 in Kraft getreten sei, unterlägen auch kapitalisierte Leistungen der Beitragspflicht, wenn eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalles vereinbart oder zugesagt worden sei. Dabei gelte gemäß § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V 1/120 der Versicherungsleistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Die Beitragspflicht von Einmalzahlungen bewirke eine Gleichstellung mit den Versicherten, deren Betriebsrenten monatlich ausgezahlt würden. Bei krankenversicherungspflichtigen Rentenantragstellern ergebe sich die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus §§ 239, 240 i. V. m. § 229 SGB V und bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern aus §§ 237 i. V. m. § 229 SGB V. Das Gesetz differenziere nicht danach, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen die Lebensversicherungsverträge abgeschlossen worden seien. Das seit dem 01.01.2004 geltende Recht sei mithin auch auf die Kapitalzahlungen aus Verträgen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden, die vor dem 01.01.2004 abgeschlossen worden seien. Eine Übergangsregelung, die die Beitragspflicht für zuvor abgeschlossene Lebensversicherungsverträge ausschließe, existiere nicht. Das Bundessozialgericht habe in zahlreichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen geurteilt. Es habe u. a. mit den Urteilen vom 13.09.2006 – Az. B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 17/06 R – sowie vom 25.04.2007 – Az. B 12 KR 25/05 R und B 12 KR 26/05 R – entschieden, dass es sich immer dann um eine beitragspflichtige Rente der betrieblichen Altersversorgung handele, wenn ein formaler Bezug zum Arbeitsleben bestehe. Hierbei sei es ausreichend, dass der Arbeitgeber Versicherungsnehmer sei und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien. Unterschieden werde nicht, ob und in welchem Umfang die den Bezügen zugrunde liegenden Aufwendungen von den Versicherten selbst getragen worden seien. Auch habe das Bundessozialgericht keine Rücksicht darauf genommen, ob auf die dafür eingesetzten Beiträge bereits Krankenversicherungsbeiträge erhoben worden seien. Eine Einschränkung bestehe lediglich insoweit, als dass im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis es zu einer Übertragung des Vertrages auf den Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer komme; dann gelte dieser Teil nicht als Rente der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2010 – Az. 1 BvR 1660/08). Nach den vorliegenden Unterlagen seien die vom Kläger ursprünglich privat abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge vom ehemaligen Arbeitgeber am 01.01.1986 bis zum 01.01.2013 als Direktversicherung fortgeführt worden. Die jeweiligen Leistungen, die auf den Beitragsleistungen des Klägers während der Zeiten der Privatversicherungen beruhten, gelten nicht als Renten der betrieblichen Altersversorgung und entsprechend seien darauf auch keine Beiträge erhoben worden. Der betriebliche Teil der beiden ausgezahlten Kapitalleistungen stehe in direktem Bezug zur früheren Erwerbstätigkeit und sei der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen. Entsprechend seien diese Betriebsrenten mit 1/120 des Zahlbetrages der Beitragspflicht unterworfen. Für die Bemessung der Beiträge gelte der allgemeine Beitragsgrundsatz gemäß § 248 SGB V. Der Widerspruchsbescheid ergehe auch im Namen der Pflegekasse. Beiträge zur Pflegeversicherung seien nach den näheren Bestimmungen der §§ 54 ff Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zu zahlen. Danach gelten für die Beiträge der Pflegeversicherung als monatliche Einnahmen auch die Beiträge, die für die Krankenversicherung maßgebend seien. Der Kläger hat am 30.03.2015 die vorliegende Klage erhoben. Er wendet sich gegen die Verbeitragung der ausgezahlten Kapitalleistungen und ist - zusammengefasst - der Auffassung, dass es sich bei den abgeschlossenen Verträgen um private Verträge gehandelt habe, so dass die umfangreiche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des Bundesverfassungsgerichts nicht einschlägig sei. Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich, die Bescheide vom 06.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2015 aufzuheben und die im Hinblick auf die ausgezahlten Kapitalleistungen bereits geleisteten Beiträge zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die getroffene Entscheidung für rechtmäßig und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag. Kläger und Beklagte haben sich im Erörterungstermin am 26.10.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt. Die Beigeladene hat dieses schriftlich mit Schreiben vom 09.09.2016 nachgeholt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG nicht beschwert. Der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend geht die Beklagte davon aus, dass die am 01.11.2014 und 01.12.2014 an den Kläger von der ERGO-Lebensversicherung AG ausgezahlten Beträge in Höhe von 48.697,07 € und 41.563,28 € als rentenähnliche Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die ursprünglich vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherungsverträge vom Arbeitgeber zum 01.01.1986 zur betrieblichen Altersversorgung übernommen worden sind. Der Arbeitgeber ist rechtswirksam in die Stellung des Versicherungsnehmers eingetreten. Folglich war der Arbeitgeber ab diesem Zeitpunkt Versicherungsnehmer, der Kläger bezugsberechtigt. Alle Bemühungen des Klägers, diesen Wechsel der Vertragsparteien rückgängig zu machen, sind bisher gescheitert. Eine Klärung etwaiger Vertragsstreitigkeiten unterliegt aber nicht der Überprüfung durch die Sozialgerichte. Der Arbeitgeber ist somit – bisher - rechtsverbindlich in einen bestehenden Vertrag eingetreten. Mit Wirkung zum 01.01.1986 ist aufbauend auf den ursprünglichen Vertrag ein neues Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der ERGO-Lebensversicherung AG zustande gekommen. Damit lagen alle gesetzlich geforderten und höchstrichterlich überprüften Voraussetzungen für eine Beitragspflicht vor. Wer die Beiträge tatsächlich gezahlt hat, ist unerheblich. Die angefochtenen Bescheide sind nicht zu beanstanden, insbesondere da die Beklagte konsequent nur den Teil der Kapitalleistung verbeitragt hat, der nicht aus den Zeiten der Privatversicherung resultiert. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und trägt dem Unterliegen des Klägers Rechnung. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-dortmund.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat. Behler Richterin am Sozialgericht