Urteil
S 31 AL 573/12
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine telefonische Meldung bei einem JobCenter ersetzt nicht die persönliche Arbeitsuchendmeldung bei einer Dienststelle der Agentur für Arbeit; § 38 SGB III verlangt persönliche Meldung.
• Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn die Meldepflicht schuldhaft verletzt wurde; Kenntnis oder Zumutbarkeit der Kenntnis aus einer Entgeltbescheinigung begründet Fahrlässigkeit.
• Die Sperrzeit beginnt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (verspätete Meldung), und kann somit bereits vor Entstehen des Leistungsanspruchs ablaufen.
Entscheidungsgründe
Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beginnt mit dem tag nach der versäumten Meldung • Eine telefonische Meldung bei einem JobCenter ersetzt nicht die persönliche Arbeitsuchendmeldung bei einer Dienststelle der Agentur für Arbeit; § 38 SGB III verlangt persönliche Meldung. • Eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung tritt ein, wenn die Meldepflicht schuldhaft verletzt wurde; Kenntnis oder Zumutbarkeit der Kenntnis aus einer Entgeltbescheinigung begründet Fahrlässigkeit. • Die Sperrzeit beginnt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (verspätete Meldung), und kann somit bereits vor Entstehen des Leistungsanspruchs ablaufen. Die Klägerin meldete sich nach Beendigung ihres befristeten Arbeitsvertrags nicht drei Monate vorher persönlich arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit. Sie hatte zuvor am 25.10.2010 eine Entgeltbescheinigung mit Hinweis auf die rechtzeitige Meldung erhalten. Am 29.02.2012 rief sie beim JobCenter an und behauptet, dort eine Arbeitsuchendmeldung vorgenommen zu haben; die Beklagte wertete dies als nicht ausreichend. Die Klägerin meldete sich schließlich am 30.04.2012 arbeitsuchend und am 07.05.2012 arbeitslos. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 23.05.2012 eine einwöchige Sperrzeit vom 26.05. bis 01.06.2012 fest und bewilligte Arbeitslosengeld ab 02.06.2012. Die Klägerin focht dies an und verlangte Arbeitslosengeld bereits ab 26.05.2012. • Rechtsgrundlage der Meldepflicht ist § 38 SGB III: Personen müssen sich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur arbeitsuchend melden. • Ein Telefonanruf beim JobCenter stellt keine persönliche Arbeitsuchendmeldung bei einer Dienststelle der Agentur für Arbeit dar; die Pflicht wurde daher verletzt. • § 16 SGB I ist nicht analog anwendbar, weil es sich bei der Arbeitsuchendmeldung nicht um einen Antrag auf Sozialleistungen handelt. • Die Klägerin handelte zumindest fahrlässig, weil sie Kenntnis von der Meldepflicht aus der Entgeltbescheinigung hatte bzw. diese bei sorgfältigem Lesen hätte kennen müssen; Verschulden begründet die Sperrzeit nach § 144 Abs.1 Nr.7 i.V.m. Abs.6 SGB III (bzw. § 159 ab 01.04.2012). • Nach § 144 Abs.2 SGB III (wortgleich § 159 Abs.2) beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Eintritt des sperrzeitbegründenden Ereignisses (der versäumten Meldung). Da die rechtzeitige Meldefrist spätestens am 27.02.2012 verstrichen war, begann die Sperrzeit am 28.02.2012 und endete nach einer Woche, sodass sie nicht mehr auf den Zeitraum 26.05.–01.06.2012 wirkt. • Die Auffassung, die Sperrzeit beginne erst mit dem Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs, wird verworfen, weil sie dem klaren Gesetzeswortlaut zuwiderliefe, zuungunsten des Versicherten ausgelegt wäre und der gesetzlichen Systematik widerspräche. • Folge: Die festgesetzte Sperrzeit ist materiell richtig, aber sie begann früher und lief bereits ab, sodass der Leistungsanspruch der Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht ruhte. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin bereits ab 26.05.2012 Arbeitslosengeld zu gewähren, weil die einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung nach § 38 i.V.m. § 144/§ 159 SGB III zwar zu Recht festgestellt wurde, aber bereits am 28.02.2012 begann und somit zum streitigen Zeitraum nicht mehr wirkte. Die übrige Klage wird abgewiesen, da die Klägerin die Meldepflicht schuldhaft verletzt hat und kein wichtiger Grund vorliegt. Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; Berufung wurde zugelassen.