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Urteil

S 28 KR 95/11

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2012:1204.S28KR95.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. C.P Sozialgericht Dortmund Zugestellt am A»,:S.28 KR 95/11 als UrKundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil ln dem Rechtsstreit Klägerin Prozessbevolimächticste: gegen Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes Beklagte hat die 28. Kammer des Sozialgerichts Dortmund ohne mündliche Verhandlung am 04.12.2012 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht Dr. Hansmann sowie den ehrenamtlichen Richter Specht und den ehrenamtlichen Richter Melcher für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin über den 30.06.2010 hinaus weiterhin in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zu versichern ist. In diesem Zusammenhang ist insbesondere streitig, ob sie als kommunalpolitische Mandatsträgerin und Fraktionsvorsitzende im Rat der Stadt .ine nicht unter § 2 KSVG fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt. Die 1957 geborene Klägerin ist als freiberufliche Journalistin und Lektorin tätig. Vor diesem Hintergrund und nach entsprechender Antragstellung stellte die Beklagte durch Feststellungsbescheid vom 05.12.1988 die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Künstlersozialkasse ab dem 01.06.1988 fest. Die Klägerin wurde später ehrenamtliches Mitglied des Rates der Stadt und dort ab zusätzlich Fraktionsvorsitzende der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. In diesen Eigenschaften erhielt sie u. a. Aufwandsentschädigungen und Ersatz für Verdienstausfall nach Maßgabe der städtischen Hauptsatzung i. V. m. der Entschädigungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen i. V. m. §§ 45, 46 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW). Ende 2009 bat die Beklagte die Klägerin routinemäßig um Darlegung ihrer Einkünfte a) aus selbständiger künstlerisch-publizistischer Tätigkeit und b) aus selbständiger nicht künstlerisch-publizistischer Tätigkeit. Die Klägerin machte unter Vorlage der entsprechenden Einkommenssteuerbescheide in dem vorgegebenen Formular folgende Angaben: 2004 a) 37.676,00 Euro b) 8.190,00 Euro 2005 a) 31.894,00 Euro b) 680,00 Euro 2006 a) 25.256,00 Euro b) 2.006,00 Euro 2007 a) 27.183,00 Euro b) 11.050,00 Euro. Aus den Einkommensteuerbescheiden gingen unter der Rubrik „aus Beteiligungen“ zudem Aufwandsentschädigungen in Höhe von 2004 3.447,00 Euro 2005 3.513,00 Euro 2006 3.562,00 Euro 2007 4.871,00 Euro hen/or. Die Beklagte nahm aufgrund dieser Daten an, dass die Voraussetzungen der Versicherungspfiicht nach dem KSVG entfallen wären, und stellte nach vorheriger Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 25.06.2010 das Ende der Versicherungspfiicht bzw. Zuschussberechtigung nach dem KSVG in der Kranken- und Pflegeversicherung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass die Klägerin Einkünfte aus einer nicht künstlerisch-publizistischen selbständigen Tätigkeit in mehr als geringem Umfang erzielt habe und erziele. Hiergegen legte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten am 02.07.2010 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 27.12.2010 als unbegründet zurückwies. Hiergegen hat die Klägerin am 24.01.2011 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie weiterhin über die Künstlersozialkasse kranken- und pflegeversicherungspflichtig sei, da sowohl die gezahlten Aufwandsentschädigungen als auch der gezahlte Ersatz des Verdienstausfalles nicht als Einkünfte aus einer selbständigen nicht künstlerisch-publizistischen Tätigkeit angesehen werden dürften. Zunächst handele es sich bei der Ratsmitgliedschaft und dem Fraktionsvorsitz um kommunale Ehrenämter und nicht um eine selbständige Tätigkeit, zumal eine Bindung an die Fraktion und im Übrigen eine Verpflichtung gegenüber dem öffentlichen Wohl bestehe. Sodann erziele sie aus dieser Tätigkeit auch keine (anderen) Einkünfte im Rechtssinne. Denn der Ersatz für Verdienstausfall trete an die Stelle des durch die Wahrnehmung des Mandates ausgefallenen Verdienstes, wobei die Ehrenämter nicht mit Verdiensterzielungsabsicht ausgeübt würden. Im Übrigen habe sie nach der Kassenordnung ihrer Partei von den Aufwandsentschädigungen jeweils monatlich nur 160,0 Euro für 2004, 220,00 Euro für 2005 bis Juni 2007, 250,00 Euro für Juli bis September 2007 und 350,00 Euro ab Oktober 2007 behalten und den darüberhinausgehenden Rest an den Kreisverband Dortmund gespendet. Zwar seien Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder rein steuerrechtlich Einkünfte aus sonstiger Tätigkeit, dies lasse jedoch keine Rückschlüsse auf den sozialversicherungsrechtlichen Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit zu. Im Hinblick auf die Vorschriften der GO NRW führe eine andere Auslegung des Begriffes „andere selbständige Tätigkeiten" dazu, dass sie gehindert werde, sich um ein Ratsmandat zu bewerben, es anzunehmen und es auszuüben. Die Wertung der ehrenamtlichen Tätigkeit als „andere selbständige Tätigkeit“ bedeute den Verlust der weiteren sozialen Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem KSVG. Dieser Nachteil könnte Bürgern, die als Künstler oder Publizisten wie die Klägerin über die Beklagte versichert seien, von der Wahrnehmung dieser Ehrenämter abhalten. Es stelle zudem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) dar, wenn Künstler und Publizisten daran gehindert würden, ihr passives Wahlrecht zu demokratischen Gremien zu nutzen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.12.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hält ihren Bescheid für rechtmäßig und nimmt Bezug auf die Begründung desselben und des Widerspruchsbescheides. Da die Klägerin neben ihrer selbständigen publizistischen Tätigkeit eine andere, nicht künstlerisch-publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig ausübe und diese nicht nur geringfügig sei, sei allein Steuerrecht maßgeblich. Aufwandsentschädigung und Ersatz des Verdienstausfalles lägen in jedem Jahr über 4.800,00 Euro, überstiegen mithin regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze von 400,0 Euro pro Monat. Eine Verdiensterzielungsabsicht sei zumindest als Nebenzweck gegeben. Im Hinblick auf den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung bestünden keine Zweifel an der Berücksichtigung steuerrechtlicher Regeln bei der Bewertung von Einkünften. Der Sachverhalt ist mit den Beteiligten am 19.06.2012 erörtert worden. Diese haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Kammer entscheidet nach § 124 Abs. 2 Soziaigerichtsgesetz (SGG) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Dortmund ist zur Entscheidung des Rechtsstreits sachlich und örtlich zuständig (vgl. §§ 51, 57 Abs. 1 SGG). Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage i. S. v. § 54 Abs. 1 Soziaigerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Beklagte das Entfallen der Versicherungspfiicht nach dem KSVG wegen des Eintritts von Versicherungsfreiheit aufgrund der erwerbsmäßigen Ausübung einer weiteren nicht künstlerisch-publizistischen, nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit festgestellt hat, nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, denn dieser ist rechtmäßig. Die Klägerin ist aufgrund der Höhe ihrer aus der Tätigkeit als kommunalpolitische Mandatsträgerin und Fraktionsvorsitzende erzielten Einkünfte nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 1 KSVG versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung. Künstler im Sinne des KSVG ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2). § 1 KSVG bestimmt, dass selbständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert werden, wenn sie 1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und 2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV). Die grundsätzliche Versicherungspflicht der Klägerin aus §§ 1, 2 KSVG hinsichtlich ihrer freiberuflichen (Haupt-)Tätigkeit als Journalistin und Lektorin ist unstreitig. Allerdings ist in ihrem Fall die Versicherungsfreiheit eingetreten, denn in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ist nach dem KSVG versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende selbständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt, es sei denn, diese ist geringfügig im Sinne des § 8 SGB IV (§ 5 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 5 KSVG). Die Tätigkeit der Klägerin als Mitglied des Stadtrates der Stadt und Vorsitzende der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stellt an sich unstreitig keine künstlerischpublizistische Tätigkeit i. S. v. § 2 KSVG dar. Das Gesetz knüpft ausdrücklich an die Tätigkeit selbst an, so dass es nicht - wie die Klägerin meint - darauf ankommt, ob der Ersatz von Verdienstausfall und die Aufwandsentschädigung als Surrogat an die Stelle der durch die Mandatsausübung entgangenen Einkünfte aus ansonsten ausgeübter künstlerisch-publizistischer Tätigkeit getreten sind und somit wie diese zu beurteilen wären (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 11.03.2005, S 9 KR 121/03, zitiert nach juris). Die Tätigkeit ist auch nicht etwa sozialversicherungsrechtlich irrelevant (vgl. insoweit: zur Tätigkeit als Sportvereinsvorstand mit Aufwandsentschädigungspauschale von monatlich 80,0 DM LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2006, L 5 KR 18/05, und zur Tätigkeit als Friedensrichter mit Aufwandsentschädigungspauschale von monatlich 7,50 Euro SG Dresden, Urteil vom 13.03.2008, S 16 KR 401/05; jeweils zitiert nach juris). Vielmehr besteht eine Sozialversicherungsrelevanz schon, wenn eine die Aufwendungen übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt wird (vgl. BSG, Urteil vom 22.02.1996, 12 RK 6/95; vgl. a. OVG NRW, Urteil vom 04.04.2011, 1 A 1521/09, Rn. 40; jeweils zitiert nach juris). Die Tätigkeit als Mandatsträgerin und Fraktionsvorsitzende ist auch durch Selbständigkeit i. S. v. § 1 KSVG und §§ 7 ff. SGB IV gekennzeichnet. Ehrenamtlich kommunalpolitisch tätige Bürger lassen sich ebenso wie Ehrenbeamte nicht leicht mit den Maßstäben „abhängig beschäftigt“ und „selbständig tätig“ erfassen. Das Bundessozialgericht hat jedoch bereits zutreffend festgestellt, dass Ehrenbeamte in einer abhängigen Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, wenn sie dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine den tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (betreffend Ortsbürgermeister in Sachsen vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R, Rn. 17; betreffend Kreisbrandräte, Kreisbrandinspektoren und Kreisbrandmeister in Bayern vgl. BSG, Urteil vom 15.07.2009, B 12 KR 1/09 R, Rn. 18, 19, und Urteil vom 04.04.2006, B 12 KR 76/05 B; betreffend ehrenamtliche Beigeordnete in Rheinland-Pfalz vgl. BSG, Urteil vom 22.02.1996, 12 RK 6/95; jeweils zitiert nach juris). Kommunale Mandatsträger sind keine Ehrenbeamten, sondern üben im Gegenteil keine dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Verwaltungsaufgaben aus (zur Tätigkeit als Stadrätin in Sachsen vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R, Rn. 17, zitiert nach juris). Vielmehr sind sie in ihrem Ehrenamt erkennbar unabhängig. Als Folge dieser Abgrenzung ist nach Überzeugung der Kammer die Einordnung als selbständige Tätigkeit im Fall der Klägerin gerechtfertigt. Sozialgerichtliche und finanzgerichtliche Rechtsprechung befinden sich diesbezüglich mithin im Einklang (vgl. nur BSG Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R, Rn. 17; BFH, Urteil vom 03.12.1987, IV R 41/85, Rn. 17; FG Köln, Urteil vom 02.09.2005, 5 K 1290/05, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris). Die Tätigkeit ais Ratsmitglied und Fraktionsvorsitzende dient auch der Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin und erfüllt mithin das Tatbestandsmerkmal der Erwerbsmäßigkeit. Zwar ist in den Jahren 2004 bis 2007 der deutlich größere Teil ihres Einkommens durch die freiberufliche künstlerisch-publizistische Tätigkeit erzielt worden. Es ist jedoch ausreichend, wenn die Verdienstabsicht als Nebenzweck vorliegt (vgl. BFH, Beschluss vom 08.08.1996, Xi B 187/95, zitiert nach juris). Dabei ist allein entscheidend, ob die Tätigkeit der Erzielung positiver Einkünfte dient (vgl. BFH, Urteil vom 25.01.1996, IV R 15/95, zitiert nach juris). Bei den wegen einer Tätigkeit als Ortsbürgermeister und Stadträtin gezahlten Entschädigungen handelt es sich dem Grunde nach im Wesentlichen um Einkommen aus Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 26.05.2011, B 14 AS 93/10 R, Rn. 17; so auch 3FH, U. v. 03.12.1987, IV R 41/85, Rn. 16, 17; Urteil vom 25.01.1996, IV R 15/95, Rn. 12 a. E.; FG Köln. Urteil vom 02.09.2005, 5 K 1290/05, Rn. 10; jeweils zitiert nach juris). Im Fail der Klägerin kann für den Ersatz für Verdienstausfall und auch die Aufwandsentschädigung, jedenfalls soweit letztere den tatsächlichen Aufwand übersteigt, was vorliegend auf Grund der Höhe des ersteren im Ergebnis dahinstehen kann, nichts anderes gelten Auch wenn mit der Klägerin davon auszugehen ist, dass die Ratsmitglieder ihre Tätigkeit in erster Linie ausüben, um ihrem politischen Auftrag gerecht zu werden und die Absicht, hierfür Vergütungen zu erzielen, dabei in den Hintergrund tritt, genügt für die Annahme einer erwerbsmäßigen Arbeit indessen, dass die Verdiensterzieiungsabsicht nur ein Nebenzweck ist. Die Klägerin hat im Verfahren selbst vorgetragen, dass aus ihrer Sicht die Verdienstausfallentschädigung einen Ersatz für entgangenen Verdienst darstelle, den sie erzielt hätte, wenn sie keiner kommunalpolitischen Tätigkeit nachgegangen wäre. Folglich besteht für die Kammer kein Zweifel an der erforderlichen Absicht und somit Erwerbsmäßigkeit. Die Abführung von Teilen der Aufwandsentschädigungen an die Parteikasse wirkt sich nicht zu Gunsten der Klägerin aus, da in jedem Fall objektiv ein positiver Überschuss der Einnahmen verbleibt (vgl. u. a. BFFI, Beschluss vom 08.08.1996, XI B 187/95, Rn. 2; FG Münster, Urteil vom 04.02.1988, II 5917/83 E; jeweils zitiert nach juris). Die Rückausnahme wegen Geringfügigkeit der weiteren Tätigkeit greift nicht zu Gunsten der Klägerin ein. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400,00 Euro nicht übersteigt oder 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und Ihr Entgelt 400,00 Euro im Monat übersteigt. Unter Vernachlässigung der nicht an die Parteikasse abgeführten Anteile der Aufwandsentschädigungen ergibt sich aus der - durch Vorlage im Erörterungstermin festgestellten, von den im Verwaltungsverfahren angegebenen abweichenden - Verdienstausfallentschädigung eine regelmäßige Überschreitung der Grenze von 400,00 Euro pro Monat (2004: 15.553,00 Euro : 12 = 1.298,08 Euro; 2005: 7.560,00 Euro : 12 = 630,00 Euro; 2006: 7.230,00 Euro : 12 = 602,50 Eure; 2007: 10.050,00 Euro = 837,50 Euro). Die Tätigkeit als Stadtratsmitglied und Fraktionsvorsitzende war auch nicht im erforderlichen Umfang zeitlich begrenzt. Zur Überzeugung der Kammer stellt die von der Beklagten vorgenommene Beurteilung der Einkünfte aus cer Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats einschließlich des Fraktionsvorsitzes - entgegen dem Klägervorbringen - auch keine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin dar. Sie ist ebensowenig wie alle anderen in der Künsilersozialkasse pflichtversicherten Personen an der Übernahme einer kommunalpolitischen Tätigkeit gehindert, wie an der Aufnahme einer (anderen) weiteren selbständigen Tätigkeit nicht künstlerisch-publizistischer Natur. Das damit einhergehende Risiko, in der Künsiersozialkasse versicherungsfrei zu werden, tragen alle Betroffenen gleichermaßen. Schließlich lässt sich auch kein Verstoß gegen die Schützvorschrift des § 44 Abs. 1 S. 1 und S. 2 GO NRW feststellen. Danach darf niemand gehindert werden, sich um ein Mandat als Mitglied des Rates, einer Bezirks Vertretung oder eines Ausschusses zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung, der Annahme oder der Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Während diese und die sonstigen in § 44 GO NRW unter der Überschrift "Freistellung" getroffenen Regelungen die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehenden Mandatsträger vor Benachteiligungen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber schützen und ihre Rechte diesem gegenüber stärken sollen, lassen sich für Selbständige hieraus keine Schlussfolgerungen förderen Rechtsstellung in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung ziehen. Die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen von Einkünften aus der Tätigkeit ais Mandatsträger sind, abgesehen davon, dass es sich nicht um zielgerichtete Eingriffe in die Rechtsstellung eines Mandatsträgers, sondern lediglich um mittelbare Folgen für seinen Versichertenstatus handelt, mithin nicht geeignet, den Schutzbereich der Norm zu beeinträchtigen (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 11.03.2005, S 9 KR 121/03, zitiert nach juris). Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbeiehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Dortmund, Ruhrallee 1-3, 44139 Dortmund, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Dortmund schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einleg,u?fg der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufüifg, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.