Urteil
S 41 SO 583/11
SG DORTMUND, Entscheidung vom
8mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis kann ein an den Hilfeempfänger gerichteter Bewilligungsbescheid durch Schuldbeitritt Drittwirkung zugunsten des Leistungserbringers entfalten.
• Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zu einer vertraglichen Verpflichtung des Hilfeempfängers gilt auch für künftige, hinreichend bestimmte Verpflichtungen und erlischt nicht durch den Tod des Hilfeempfängers.
• § 75 SGB XII ist auf ambulante Dienste anwendbar; § 19 Abs. 6 SGB XII stellt keine abschließende Ausnahme dar, die die Drittwirkung des Schuldbeitritts für ambulante Pflegedienste ausschlösse.
Entscheidungsgründe
Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers im Dreiecksverhältnis begründet Zahlungsanspruch des ambulanten Pflegedienstes • Bei einem sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis kann ein an den Hilfeempfänger gerichteter Bewilligungsbescheid durch Schuldbeitritt Drittwirkung zugunsten des Leistungserbringers entfalten. • Der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zu einer vertraglichen Verpflichtung des Hilfeempfängers gilt auch für künftige, hinreichend bestimmte Verpflichtungen und erlischt nicht durch den Tod des Hilfeempfängers. • § 75 SGB XII ist auf ambulante Dienste anwendbar; § 19 Abs. 6 SGB XII stellt keine abschließende Ausnahme dar, die die Drittwirkung des Schuldbeitritts für ambulante Pflegedienste ausschlösse. Die Klägerin betreibt einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst und erbrachte Pflegeleistungen für eine bei der Beklagten im Sozialhilfebezug stehende Hilfeempfängerin vom 21.07. bis 31.07.2011. Die Beklagte hatte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 15.07.2011 eine Kostenzusage erteilt und sich auf Vergütungsvereinbarungen nach §§ 72, 89 SGB XI bezogen. Die Hilfeempfängerin verstarb am 11.08.2011. Die Klägerin stellte am 17.08.2011 Rechnung über 440,65 EUR (nach Abzug eines Eigenanteils). Die Beklagte lehnte Zahlung mit dem Hinweis ab, Ansprüche endeten mit dem Tod des Hilfeempfängers; Widerspruch und Klage folgten. Das Gericht prüfte, ob die Beklagte durch ihren Bewilligungsbescheid in Form eines Schuldbeitritts zur Zahlung verpflichtet sei und ob § 75 SGB XII auch auf ambulante Pflegedienste anwendbar ist. • Zuständigkeit: Der Sozialrechtsweg ist eröffnet, da die Klage einen einheitlichen sozialhilferechtlichen Lebenssachverhalt betrifft und die Prüfung öffentlich-rechtlicher Normen (§§ 75 ff. SGB XII) erforderlich macht. • Dreiecksverhältnis: Zwischen Sozialhilfeträger, Hilfeempfänger und Leistungserbringer bestand ein sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis; die Beklagte nahm Bezug auf die Vertragswerke nach §§ 72, 89 SGB XI. • Schuldbeitritt nach § 75 SGB XII: Die Kostenzusage im Bescheid ist als schuldübernehmender Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu qualifizieren; der Sozialhilfeträger tritt als Gesamtschuldner neben den Hilfeempfänger hinsichtlich der bewilligten Leistungen. • Antizipierter Schuldbeitritt: Ein Schuldbeitritt kann antizipiert für künftig entstehende, hinreichend bestimmte Verpflichtungen vereinbart werden; die Kostenzusage grenzt die übernommenen Leistungen deutlich ab. • Anwendbarkeit auf ambulante Dienste: § 75 SGB XII erfasst auch ambulante Pflegedienste; § 19 Abs. 6 SGB XII regelt ein anderes Institut und schließt § 75 SGB XII nicht aus. • Fortbestand des Anspruchs nach Tod: Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Schuldbeitritt ist privatrechtlich und besteht unabhängig vom Tod des Hilfeempfängers fort, da der Schuldbeitritt eine selbstständige Verpflichtung der Beklagten begründet. • Vereinbarkeit mit Nachrangregeln: Die Vorschriften über den Nachrang der Sozialhilfe (§§ 93, 94, 102 SGB XII) bleiben wirksam; Zahlungen aufgrund des Schuldbeitritts sind als Aufwendungen der Sozialhilfe subsumierbar und gegebenenfalls gegenüber Erben durchsetzbar. Die Klage ist begründet. Das Gericht hebt den Bescheid vom 19.08.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2011 auf und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 440,65 EUR an die Klägerin. Begründet ist dies damit, dass die Beklagte durch ihren Bescheid vom 15.07.2011 im Wege eines kumulativen Schuldbeitritts in das vertragliche Schuldverhältnis zwischen Hilfeempfängerin und Pflegedienst eingetreten ist und damit als Gesamtschuldner für die bewilligten Pflegeleistungen haftet. Dieser Schuldbeitritt erstreckt sich auch auf die hier erst nachträglich entstandene vertragliche Verpflichtung und wird durch den Tod der Hilfeempfängerin nicht berührt; die Beklagte bleibt zur Zahlung verpflichtet. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung wird zugelassen.