Beschluss
S 7 SB 55/08
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beendigung eines Verfahrens durch Beschluss entscheidet das Gericht über Kostenerstattung nach billigem Ermessen (§193 SGG).
• Die Kostentragung bei Untätigkeitsklage kann nicht allein der beklagten Ausgangsbehörde auferlegt werden, wenn diese die Zuständigkeit auf die Widerspruchsbehörde übertragen hat.
• Liegt keine zurechenbare Untätigkeit der beklagten Stelle vor und war die Klägerin darüber informiert, rechtfertigt dies regelmäßig die Versagung von Kostenerstattung.
• Bei unklarer Zuständigkeit ist es zulässig, die Untätigkeitsklage gegen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zu richten; die Kostentragung ist hier unter Berücksichtigung dieser Umstände nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung bei Untätigkeitsklage: Keine Verpflichtung der Ausgangsbehörde nach Zuständigkeitsübertragung • Bei Beendigung eines Verfahrens durch Beschluss entscheidet das Gericht über Kostenerstattung nach billigem Ermessen (§193 SGG). • Die Kostentragung bei Untätigkeitsklage kann nicht allein der beklagten Ausgangsbehörde auferlegt werden, wenn diese die Zuständigkeit auf die Widerspruchsbehörde übertragen hat. • Liegt keine zurechenbare Untätigkeit der beklagten Stelle vor und war die Klägerin darüber informiert, rechtfertigt dies regelmäßig die Versagung von Kostenerstattung. • Bei unklarer Zuständigkeit ist es zulässig, die Untätigkeitsklage gegen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde zu richten; die Kostentragung ist hier unter Berücksichtigung dieser Umstände nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Klägerin erhob eine Untätigkeitsklage nach §88 Abs.2 SGG gegen die Stadt Dortmund wegen ausstehender Entscheidung zu einem Bescheid vom 09.11.2007. Die Stadt Dortmund teilte mit Schreiben vom 07.01.2008 mit, dass sie dem Widerspruch nicht abhelfen könne und leitete die Akten an die Bezirksregierung Münster als Widerspruchsbehörde weiter. Die Klägerin klagte gegen die Stadt Dortmund; es bestand jedoch Streit, ob die Bezirksregierung zuständig sei. Die Klägerin verlangte, die Beklagte zur Kostenerstattung zu verurteilen. Das Sozialgericht prüfte, ob die Beklagte durch eigenes Untätigbleiben die Klage veranlasst und damit kostentragungspflichtig geworden sei. Es berücksichtigte die Umstrukturierungen der Versorgungsverwaltung und die Mitteilung der Beklagten über die Weiterleitung an die Bezirksregierung. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte keine zurechenbare Untätigkeit begangen hat und die Klägerin die Klage auch gegen die Bezirksregierung hätte richten können. • Die Entscheidung über Kostenerstattung erfolgt nach §193 SGG auf Antrag durch Beschluss und ist nach billigem Ermessen vorzunehmen; zu berücksichtigen sind Erfolgsaussichten, Gründe der Klageerhebung und die Erledigungslage. • Passivlegitimation bestimmt sich danach, von welcher juristischen Person eine Leistung bzw. Entscheidung begehrt wird; Behörden sind in NRW beteiligtenfähig (§70 Nr.3 SGG i.V.m. SGG-Ausführungsgesetz NRW). • Bei Untätigkeitsklagen im Widerspruchsverfahren kann zunächst die Ausgangsbehörde, nach Eintritt des Devolutiveffekts die Widerspruchsstelle der richtige Klagegegner sein; es ist zulässig, vorsorglich gegen beide Stellen zu klagen. • Im vorliegenden Fall informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie nicht abhelfen könne und leitete die Akten an die Bezirksregierung Münster weiter; damit war die Beklagte nicht ursächlich untätig im Sinne einer Kostenauslösung. • Umstrukturierungen der Versorgungsverwaltung begründeten keine zurechenbare Verzögerung der Beklagten; die Klägerin war über die Weiterleitung informiert und hätte die Klage auch gegen die Bezirksregierung richten können. • Vor diesem Hintergrund ist es ermessensgerecht, der Beklagten die Kosten der Untätigkeitsklage nicht aufzuerlegen; entgegenstehende Ermessensgesichtspunkte lagen nicht vor. Die Kosten werden der Klägerin nicht erstattet; der Antrag, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, wurde abgelehnt. Die Stadt Dortmund hat durch Mitteilung der Nichtabhilfe und Weiterleitung an die Bezirksregierung Münster keine zurechenbare Untätigkeit begangen, die eine Kostentragungspflicht begründen würde. Die Klägerin hätte die Klage zumindest hilfsweise gegen die zuständige Widerspruchsbehörde richten können, weshalb die Beklagte nicht als Kostenschuldnerin angesehen wird. Aus Ermessenserwägungen nach §193 SGG ist die Versagung der Kostenerstattung gerechtfertigt.