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Urteil

S 40 KR 179/05

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg kann einen Verlängerungsgrund i.S. von § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V darstellen, wenn er ursächlich für die Überschreitung der Alters- oder Fachsemestergrenze ist. • Zeiten der Berufsausbildung und Berufstätigkeit sowie bloße Sprachschwierigkeiten begründen regelmäßig keine anerkannten Hinderungszeiten für die Verlängerung der studentischen Versicherung. • Bei der Kausalitätsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der zweite Bildungsweg häufig eine vorausgehende Berufsausbildung oder Berufstätigkeit voraussetzt; überwiegen Nichthinderungszeiten nicht zwingend zur Verneinung der Ursächlichkeit. • Die Verlängerung der studentischen Versicherung kann maximal um die Dauer der anerkannten Hinderungszeit gewährt werden; hier waren dies drei Jahre bis längstens 31.08.2008.
Entscheidungsgründe
Verlängerung studentischer Krankenversicherung wegen Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg • Der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg kann einen Verlängerungsgrund i.S. von § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V darstellen, wenn er ursächlich für die Überschreitung der Alters- oder Fachsemestergrenze ist. • Zeiten der Berufsausbildung und Berufstätigkeit sowie bloße Sprachschwierigkeiten begründen regelmäßig keine anerkannten Hinderungszeiten für die Verlängerung der studentischen Versicherung. • Bei der Kausalitätsprüfung ist zu berücksichtigen, dass der zweite Bildungsweg häufig eine vorausgehende Berufsausbildung oder Berufstätigkeit voraussetzt; überwiegen Nichthinderungszeiten nicht zwingend zur Verneinung der Ursächlichkeit. • Die Verlängerung der studentischen Versicherung kann maximal um die Dauer der anerkannten Hinderungszeit gewährt werden; hier waren dies drei Jahre bis längstens 31.08.2008. Der Kläger, 1975 geboren und bei der Beklagten krankenversichert, war bis 31.08.2005 als pflichtversicherter Student geführt. Nach einer Berufsausbildung und anschließender Beschäftigung endete sein Arbeitsverhältnis 2001; von August 2001 bis Juli 2004 erwarb er am Westfalenkolleg das Abitur. Erst danach nahm er zum Wintersemester 2004/2005 ein Studium an der Fachhochschule auf. Die Beklagte beendete die studentische Pflichtversicherung mit Ablauf des Semesters zum 31.08.2005, da der Kläger die Altersgrenze vollendet habe und keine Verlängerungsgründe vorlägen. Der Kläger focht dies an und machte geltend, der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg rechtfertige die Verlängerung der Versicherungspflicht. Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage geprüft und entschieden. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V: Studenten sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters oder längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig; darüber hinaus nur bei Vorliegen besonderer Gründe, z.B. Erwerb der Zugangsvoraussetzungen über den zweiten Bildungsweg. • Sprachprobleme als solche und Zeiten der Berufsausbildung bzw. Berufstätigkeit gelten nicht als anerkannte Hinderungszeiten, die eine Verlängerung rechtfertigen. • Der Kläger hat jedoch das Abitur erst durch das Westfalenkolleg (Aug.2001–Jul.2004) erworben; diese Zeit stellt einen gesetzlich anerkannten Verlängerungsgrund dar, weil die Berufsausbildung nicht zur Fachhochschulreife genügte und das Abitur ursächlich für die studienbedingte Überschreitung der Altersgrenze war. • Bei der Kausalitätsprüfung sind Dauer und zeitliche Lage der Hinderungszeit zu berücksichtigen; hier steht fest, dass die dreijährige Ausbildung am Westfalenkolleg unmittelbar vor dem Studium lag, zügig abgeschlossen wurde und ursächlich dafür war, dass der Kläger sein Studium nicht vor Vollendung des 30. Lebensjahres beenden konnte. • Folgerung: Nur die drei Jahre des Westfalenkollegs sind als Hinderungszeit anzuerkennen; damit ist die Versicherungspflicht als Student um längstens drei Jahre zu verlängern, jedoch nicht darüber hinaus. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verpflichtet, die studentische Krankenversicherung des Klägers bis zur Beendigung des laufenden Studiums, längstens jedoch bis zum 31.08.2008, fortzuführen. Die Bescheide vom 09.05.2005 und 08.06.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.07.2005 sind aufzuheben, weil der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung über den zweiten Bildungsweg (Westfalenkolleg, Aug.2001–Jul.2004) als ursächlicher Verlängerungsgrund im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V anzuerkennen ist. Zeiten der beruflichen Ausbildung und Sprachschwierigkeiten begründen keine darüberhinausgehende Verlängerung; die Anerkennung beschränkt sich auf die dreijährige Hinderungszeit. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten.