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Urteil

S 33 AS 152/05

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach § 23 Abs. 3 S.1 Nr.3 SGB II für mehrtägige Klassenfahrten sind gesondert zu erbringen und nicht von der Regelleistung umfasst. • Der Begriff "Klassenfahrt" ist weit auszulegen und umfasst Studien-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten, sofern sie im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. • Leistungen für Klassenfahrten können nicht pauschaliert oder durch eine vom Leistungsträger festgesetzte Obergrenze ersetzt werden; zu erstattende Kosten sind in tatsächlicher Höhe bis zur schulrechtlich geregelten Kostenobergrenze zu tragen. • Nebenkosten, die das kulturelle Programm betreffen (z. B. Eintrittsgelder), sind Teil der erstattungsfähigen Fahrtkosten, Taschengeld hingegen nicht. • Förderung endet nicht mit dem Ende der allgemeinen Schulpflicht; auch nicht mehr schulpflichtige Schüler sind anspruchsberechtigt, wenn die Fahrt schulrechtlich verpflichtend oder im Klassen-/Kursverband angeordnet ist.
Entscheidungsgründe
Übernahme von Kosten für Studien- bzw. Jahrgangsstufenfahrten nach §23 Abs.3 Nr.3 SGB II • Leistungen nach § 23 Abs. 3 S.1 Nr.3 SGB II für mehrtägige Klassenfahrten sind gesondert zu erbringen und nicht von der Regelleistung umfasst. • Der Begriff "Klassenfahrt" ist weit auszulegen und umfasst Studien-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten, sofern sie im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. • Leistungen für Klassenfahrten können nicht pauschaliert oder durch eine vom Leistungsträger festgesetzte Obergrenze ersetzt werden; zu erstattende Kosten sind in tatsächlicher Höhe bis zur schulrechtlich geregelten Kostenobergrenze zu tragen. • Nebenkosten, die das kulturelle Programm betreffen (z. B. Eintrittsgelder), sind Teil der erstattungsfähigen Fahrtkosten, Taschengeld hingegen nicht. • Förderung endet nicht mit dem Ende der allgemeinen Schulpflicht; auch nicht mehr schulpflichtige Schüler sind anspruchsberechtigt, wenn die Fahrt schulrechtlich verpflichtend oder im Klassen-/Kursverband angeordnet ist. Der Kläger, Leistungsempfänger nach SGB II, beantragte die Übernahme der Kosten für eine Jahrgangsstufenfahrt (18.–23.06.2005). Die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Förderansprüche für Klassenfahrten endeten mit der 10. Schulklasse; der Kläger gehöre nicht mehr zur Schulpflicht. Das Gymnasium bestätigte die Teilnahme und wies aus, Studienfahrten seien unverzichtbarer Bestandteil der gymnasialen Oberstufe; die Schulkonferenz habe eine Kostenobergrenze von 280,00 EUR festgelegt. Der Kläger nahm zwischenzeitlich an der Fahrt teil und lieh sich das Geld. Er verlangt Kostenübernahme von 310,00 EUR; die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Das Sozialgericht hat die Klage entschieden und Berufung zugelassen. • Rechtliche Grundlage ist § 23 Abs.3 S.1 Nr.3 SGB II: Mehrtägige Klassenfahrten sind gesondert zu erbringen und nicht Bestandteil der Regelleistung. • Der Begriff "Klassenfahrt" ist im Sinne des Gesetzes weit auszulegen; er umfasst auch Studien-, Kurs- und Jahrgangsstufenfahrten, sofern sie im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen stattfinden. • Schulrechtliche Verankerung liegt vor: Studienfahrten sind Teil der gymnasialen Oberstufe und wurden gemäß den Wanderrichtlinien und Beschluss der Schulkonferenz innerhalb der zulässigen Vorgaben durchgeführt. • Eine Einschränkung der Förderfähigkeit mit dem Ende der allgemeinen Schulpflicht ist aus dem Wortlaut und Zweck des § 23 Abs.3 SGB II nicht zu entnehmen; auch nicht mehr schulpflichtige Schüler sollen nicht aus finanziellen Gründen von wichtigen Schulveranstaltungen ausgeschlossen werden. • Pauschalzahlungen oder vom Leistungsträger gesetzte Obergrenzen für Kosten der Klassenfahrten sind unzulässig, da das Gesetz keine Pauschalierung vorsieht; nur tatsächliche Kosten bis zur schulrechtlich festgelegten Obergrenze sind zu übernehmen. • Zu erstattende Kosten umfassen auch Nebenkosten, die das kulturelle Programm betreffen (z. B. Eintrittsgelder); nicht erstattungsfähig ist Taschengeld. • Im konkreten Fall lagen die tatsächlichen Fahrtkosten bei 274,00 EUR zuzüglich 6,00 EUR für kulturelle Eintrittsgelder; die Schulkonferenz hatte eine Kostenobergrenze von 280,00 EUR festgesetzt, die eingehalten wurde. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der Jahrgangsstufenfahrt vom 18.06.2005 bis 23.06.2005 in Höhe von 280,00 EUR zu übernehmen, da diese Fahrt als schulrechtlich geregelte Studienfahrt unter § 23 Abs.3 Nr.3 SGB II fällt und die schulrechtlich bestimmte Kostenobergrenze 280,00 EUR beträgt. Weitergehende Kosten in Höhe von insgesamt 310,00 EUR sind nicht erstattungsfähig, weil der übersteigende Betrag von 30,00 EUR außerhalb der von der Schulkonferenz festgelegten Kostenobergrenze liegt und damit nicht mehr im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Die Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die Berufung wurde zugelassen.