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Beschluss

S 35 AS 22/05

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitslosenhilfe wird ab 01.01.2005 durch Leistungen nach SGB II abgelöst; ein weitergehender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht nicht mehr. • Ein behaupteter Bestandsschutz aus einer Vereinbarung nach § 328 SGB II oder aus § 428 SGB III begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Leistungshöhe über das Gesetzesende hinaus. • Die grundrechtliche Eigentumsgarantie schützt keine aus Steuermitteln finanzierte Leistung in der Weise, dass Gesetzesänderungen, die Sozialleistungen neu ordnen, unzulässig wären. • Leistungen nach dem SGB II sind von der zuständigen ARGE zu gewähren; die Beklagte ist hierfür nicht zuständig.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe nach Inkrafttreten des SGB II • Arbeitslosenhilfe wird ab 01.01.2005 durch Leistungen nach SGB II abgelöst; ein weitergehender Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht nicht mehr. • Ein behaupteter Bestandsschutz aus einer Vereinbarung nach § 328 SGB II oder aus § 428 SGB III begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Leistungshöhe über das Gesetzesende hinaus. • Die grundrechtliche Eigentumsgarantie schützt keine aus Steuermitteln finanzierte Leistung in der Weise, dass Gesetzesänderungen, die Sozialleistungen neu ordnen, unzulässig wären. • Leistungen nach dem SGB II sind von der zuständigen ARGE zu gewähren; die Beklagte ist hierfür nicht zuständig. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen in Höhe der bisherigen Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosenhilfe lediglich bis 31.12.2004; ein Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin beruft sich auf eine mit ihr getroffene Vereinbarung nach § 328 SGB II und auf § 428 SGB III und macht geltend, ihr stehe ein Bestandsschutz zu, der die Fortzahlung der bisherigen Leistungshöhe nach dem 01.01.2005 begründen soll. Die Beklagte verweist darauf, dass die Arbeitslosenhilfe mit Inkrafttreten des SGB II am 01.01.2005 weggefallen und durch Leistungen nach dem SGB II ersetzt worden sei. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Fortsetzung der bisherigen Zahlungen verlangt; es geht streitig um Anspruchsgrundlage, Zuständigkeit und möglichen Vertrauensschutz. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus besteht nicht mehr, da Arbeitslosenhilfe ab 01.01.2005 nicht mehr gewährt wird (Wegfall durch Inkrafttreten des SGB II). • Die grundrechtliche Eigentumsgarantie schützt keine aus Steuermitteln finanzierte Sozialleistung in einer Weise, die Gesetzesänderungen verhindert; ein Eingriff wäre jedenfalls verfassungsgemäß, weil er durch öffentliche Interessen und Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist. • Ein Bestandsschutz aus einer Vereinbarung nach § 328 SGB II oder aus der Erklärung zum Bezug nach § 428 SGB III betrifft allenfalls den Fortbestand eines Leistungsbezugs ohne Verfügbarkeit, nicht aber die Zusicherung einer bestimmten Leistungshöhe über das Gesetzesende hinaus. • Der Gesetzgeber durfte im Rahmen der Haushaltssanierung und der Neuordnung der Sozialleistungen ordnend eingreifen; daraus lässt sich kein individueller Anspruch der Klägerin ableiten. • Die Klägerin kann auch keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen die Beklagte geltend machen, weil nach § 44b SGB II die Zuständigkeit bei der ARGE liegt, die die Klägerin bereits mit Leistungen versorgt hat. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus, weil die Arbeitslosenhilfe mit Inkrafttreten des SGB II entfallen ist und durch andere Leistungen ersetzt wurde. Ein verfassungsrechtlicher oder vertragsähnlicher Bestandsschutz begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung der bisherigen Leistungshöhe. Zudem besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Leistungen nach dem SGB II, da hierfür die ARGE zuständig ist. Die Kostenentscheidung folgt den Vorschriften des SGG; die Beteiligten haben einander nichts zu erstatten.