Urteil
S 26 KA 44/02
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verpflichtung eines Vertragsarztes, Notfalldienstleistungen im Zuständigkeitsbereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringen, bedarf einer gesetzlichen Grundlage.
• Die Zulassung als Vertragsarzt verpflichtet zur Wahrnehmung vertragsärztlicher Aufgaben nur im Bereich der für den Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
• Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen ist nach der Gemeinsamen Notfalldienstordnung erforderlich, wenn Notfalldienstbereiche grenzüberschreitend gebildet werden sollen.
• Mehrheitsentscheidungen der örtlichen Ärzteschaft alleine rechtfertigen nicht die einseitige Heranziehung einzelner Vertragsärzte zu grenzüberschreitendem Notfalldienst.
Entscheidungsgründe
Keine Heranziehung zum grenzüberschreitenden Notfalldienst ohne Rechtsgrundlage • Eine Verpflichtung eines Vertragsarztes, Notfalldienstleistungen im Zuständigkeitsbereich einer anderen Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringen, bedarf einer gesetzlichen Grundlage. • Die Zulassung als Vertragsarzt verpflichtet zur Wahrnehmung vertragsärztlicher Aufgaben nur im Bereich der für den Kassenarztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. • Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen ist nach der Gemeinsamen Notfalldienstordnung erforderlich, wenn Notfalldienstbereiche grenzüberschreitend gebildet werden sollen. • Mehrheitsentscheidungen der örtlichen Ärzteschaft alleine rechtfertigen nicht die einseitige Heranziehung einzelner Vertragsärzte zu grenzüberschreitendem Notfalldienst. Der Kläger ist als Internist in der Stadt T (KVWL) niedergelassen und nimmt am vertragsärztlichen Notfalldienst teil. Seit längerer Zeit erfolgt in Teilen eine "grenzüberschreitende" Notfalldienstversorgung, durch die Ärzte aus T auch Orte im Gebiet der KV Koblenz mitversorgen. Der Kläger begehrt, nicht zum Notfalldienst im Gebiet der Beigeladenen herangezogen zu werden und verlangte von der Beklagten Auskunft zur rechtlichen Grundlage. Die Beklagte lehnte eine Änderung ab und stützte sich auf frühere Abstimmungen und angebliche Vereinbarungen mit der KV Koblenz; eine schriftliche Vereinbarung lag jedoch nicht vor. Die Beigeladene verteidigte die Praxis als notwendige Sicherstellungsmaßnahme wegen ländlicher Strukturen. Der Kläger klagte daraufhin gegen den Widerspruchsbescheid und begehrt seine Freistellung vom grenzüberschreitenden Notfalldienst. • Rechtliche Pflicht zur Teilnahme am Notfalldienst folgt aus § 75 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 95 SGB V nur für den Zuständigkeitsbereich der Kassenärztlichen Vereinigung des Kassenarztsitzes. • Für eine Verpflichtung zur Leistung von Notfalldienst in einem anderen KV-Bereich fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage; §§ 75, 95 und 105 SGB V begründen keine individuelle Heranziehung für fremde KV-Gebiete. • Die Gemeinsame Notfalldienstordnung (GNO) verlangt in §5 Abs.5 schriftliche Vereinbarungen zwischen beteiligten KVen, wenn grenzüberschreitende Notfalldienstbereiche gebildet werden sollen; eine solche Vereinbarung lag nicht vor. • Grundrechtliche Bedenken bestehen, dass eine rein ordnungspolitische Vorschrift der GNO ohne ausdrückliche Vereinbarung die individuelle Berufspflicht nach Art.12 GG ausreichend begründen könnte. • Die bisherige Praxis, grenzüberschreitende Dienstverpflichtungen durch mehrheitliche Beschlüsse örtlicher Ärzte zu etablieren, ist nicht ausreichend, weil nicht alle betroffenen Vertragsärzte zustimmen müssen. • Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Bescheide war die Klage begründet; das Gericht ordnete an, dass die Orte Mudersbach, Brachbach und Niederschelderhütte durch Ärzte der KV Koblenz sicherzustellen seien und gewährte eine Übergangsfrist bis 30.06.2003. Die Klage war erfolgreich: Die Beklagte wurde verpflichtet, den Kläger ab 01.07.2003 nicht zum ärztlichen Notfalldienst im Gebiet der Beigeladenen heranzuziehen, weil es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für eine grenzüberschreitende Heranziehung fehlte. Insbesondere besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Vertragsärzte außerhalb des Bereichs ihrer zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einzusetzen, und es lag keine nach §5 Abs.5 GNO erforderliche schriftliche Vereinbarung der beteiligten KVen vor. Die bisherige Praxis der grenzüberschreitenden Dienstaufteilung aufgrund interner Mehrheitsentscheidungen rechtfertigte die Belastung einzelner Ärzte nicht. Den KVen wurde eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2003 zur Umstellung der Notfalldienstpläne eingeräumt; Kosten des Verfahrens tragen Beklagte und Beigeladene je zur Hälfte.