Beschluss
S 41 KR 287/01 ER
SG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verrechnung von laufendem Krankengeld mit Erstattungsansprüchen nach § 51 Abs.2 SGB I kann bis zur Hälfte erfolgen, ohne dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO maßgeblich sind.
• Vor einer solchen Verrechnung hat der Leistungsträger eigenständig zu prüfen, ob dadurch Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes entsteht; unterbleibt diese Prüfung, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verrechnungsbescheids.
• Der Vollzug eines Verrechnungsbescheids ist nach § 97 Abs.2 SGG einstweilen auszusetzen, wenn im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen und dadurch für den Betroffenen eine unbillige Härte entstehen kann.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Aussetzung der Verrechnung von Krankengeld nach § 51 Abs.2 SGB I • Die Verrechnung von laufendem Krankengeld mit Erstattungsansprüchen nach § 51 Abs.2 SGB I kann bis zur Hälfte erfolgen, ohne dass die Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO maßgeblich sind. • Vor einer solchen Verrechnung hat der Leistungsträger eigenständig zu prüfen, ob dadurch Hilfebedürftigkeit im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes entsteht; unterbleibt diese Prüfung, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verrechnungsbescheids. • Der Vollzug eines Verrechnungsbescheids ist nach § 97 Abs.2 SGG einstweilen auszusetzen, wenn im summarischen Verfahren ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen und dadurch für den Betroffenen eine unbillige Härte entstehen kann. Der Kläger, zuletzt als Baggerfahrer beschäftigt und seit 23.10.2000 arbeitsunfähig, erhielt Krankengeld. Das Landesarbeitsamt forderte Erstattung von zu Unrecht gezahltem Arbeitslosengeld für März bis Juni 2000 und ermächtigte die beklagte Krankenkasse zur Verrechnung. Die Krankenkasse setzte daraufhin die Auszahlung des Krankengeldes auf die Hälfte herab und forderte gegebenenfalls einen Nachweis über Hilfebedürftigkeit vom örtlichen Sozialamt. Der Kläger widersprach und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Verrechnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen; er beruft sich auf Pfändungsfreigrenzen und Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und zwei Kindern. • Anwendbarkeit § 97 Abs.2 SGG: Da eine laufende Leistung durch die Verwaltungsakte herabgesetzt wurde, ist das Gericht befugt, den Vollzug einstweilen auszusetzen. • Ermessensgebrauch: Die Aussetzung ist geboten, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte für den Antragsteller bewirkt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestehen. • Rechtsgrundlage der Verrechnung: Maßgeblich ist § 51 Abs.2 i.V.m. § 52 SGB I; diese Vorschrift erlaubt grundsätzlich Aufrechnung bis zur Hälfte laufender Leistungen gegen Erstattungsansprüche. • Keine Anwendbarkeit der ZPO-Pfändungsfreigrenzen: § 51 Abs.2 SGB I verweist nicht auf § 54 Abs.4 SGB I oder § 850c ZPO, sodass die zivilprozessualen Pfändungsfreigrenzen nicht direkt maßgeblich sind. • Pflicht zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit: Entscheidend ist, ob der Kläger durch die Verrechnung hilfebedürftig nach dem Bundessozialhilfegesetz wird; die Krankenkasse hätte dies eigenständig zu prüfen, was sie offensichtlich unterlassen hat. • Folgerung aus unterbliebener Prüfung: Das Unterlassen der Prüfung begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verrechnungsbescheide, zumal nach der Verrechnung dem Kläger nur noch ein geringes Einkommen verbleibt und er Unterhaltspflichten hat. • Keine Verpflichtung des Leistungsberechtigten zur Beschaffung einer Sozialamtsbescheinigung: Die Krankenkasse kann nicht verlangen, dass der Kläger eine solche Bescheinigung vorlegt, da hierfür keine gesetzliche Grundlage besteht; die Prüfung obliegt der Krankenkasse. Der Vollzug der Bescheide vom 20.08.2001 und 03.09.2001 wird ganz ausgesetzt. Die Krankenkasse hat dem Kläger bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Krankengeld nicht nur zur Hälfte zu kürzen; die einstweilige Aussetzung beruht auf ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Verrechnung, weil die beklagte Stelle nicht eigenständig geprüft hat, ob durch die Verrechnung Hilfebedürftigkeit nach dem Bundessozialhilfegesetz eintritt. Zudem kann der Kläger nicht verpflichtet werden, eine Bescheinigung des Sozialamts zu beschaffen. Die Beklagte hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.