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Beschluss

S 5 AL 304/00

SG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorschriften §§ 200 Abs.1 und 434c Abs.4 SGB III in der Fassung des EZNRG sind mit Art. 3 Abs.1 GG unvereinbar, soweit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleibt. • Die Ungleichbehandlung entsteht, weil bei gleicher Beitragsleistung einmalig gezahlte Entgelte die Arbeitslosenhilfe nicht leistungssteigernd beeinflussen, wohl aber das arbeitslosengeldbezogene Bemessungsentgelt erhöhen können. • Bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen ist der Gesetzgeber ebenso an den Gleichheitssatz gebunden; eine bloße Verweisung auf Finanzierung aus Steuermitteln rechtfertigt nicht die Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Leistungsberechtigten. • Die Entscheidung ist dem Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG vorzulegen, weil die Gültigkeit der genannten Vorschriften verfassungsrechtlich zu prüfen ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsbedenken gegen Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei Arbeitslosenhilfe • Die Vorschriften §§ 200 Abs.1 und 434c Abs.4 SGB III in der Fassung des EZNRG sind mit Art. 3 Abs.1 GG unvereinbar, soweit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleibt. • Die Ungleichbehandlung entsteht, weil bei gleicher Beitragsleistung einmalig gezahlte Entgelte die Arbeitslosenhilfe nicht leistungssteigernd beeinflussen, wohl aber das arbeitslosengeldbezogene Bemessungsentgelt erhöhen können. • Bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen ist der Gesetzgeber ebenso an den Gleichheitssatz gebunden; eine bloße Verweisung auf Finanzierung aus Steuermitteln rechtfertigt nicht die Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Leistungsberechtigten. • Die Entscheidung ist dem Bundesverfassungsgericht nach Art.100 GG vorzulegen, weil die Gültigkeit der genannten Vorschriften verfassungsrechtlich zu prüfen ist. Der Kläger, zuletzt beschäftigt bis 30.06.1998, beantragte Arbeitslosenhilfe ab 28.08.2000. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wurden einmalige Zahlungen (Urlaubs- und Jahressonderzahlungen) zunächst nicht berücksichtigt, später aber durch gesetzliche Regelungen und Anpassungen teilweise in das Bemessungsentgelt einbezogen. Die Beklagte setzte das Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe hingegen so an, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte unberücksichtigt blieben, was zu einer niedrigeren Arbeitslosenhilfe führte. Der Kläger klagt daher auf eine höhere Arbeitslosenhilfe, weil ihm in der Bemessungsperiode einmalige Entgelte in Höhe von insgesamt 3.962,00 DM zugeflossen waren und daraus höhere Ansprüche folgen würden, wenn diese berücksichtigt würden. Die Beklagte beruft sich auf die Neuregelung im EZNRG, wonach Einmalzahlungen bei der Arbeitslosenhilfe außer Betracht bleiben, und verweist auf die steuerliche Finanzierung der Arbeitslosenhilfe. Das Gericht hält die Frage der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen EZNRG-Vorschriften für entscheidungserheblich und legt sie dem Bundesverfassungsgericht vor. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig; der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenhilfe gemäß §§ 190 ff. SGB III. • Sachlicher Prüfungsgegenstand: Maßgeblich ist, ob die in Artikel 1 des EZNRG eingefügten bzw. geänderten Vorschriften (§§ 200 Abs.1, 434c Abs.4 SGB III) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG vereinbar sind. • Rechtliche Grundlagen: Für die Höhe der Arbeitslosenhilfe ist §195 Ziff.2 i.V.m. §198 S.1 Ziff.4 SGB III maßgeblich; Bemessungsentgelt und Regelungen zum Einbezug einmaliger Zahlungen ergeben sich aus §§129 ff., §134, §138 SGB III sowie den Änderungen durch das EZNRG (§§200, 434c SGB III). • Verfassungsrechtliche Würdigung: Die Vorschriften führen zu einer Ungleichbehandlung von Personen mit gleicher Beitragsleistung, weil einmalig gezahlte, beitragspflichtige Entgelte bei der Arbeitslosenhilfe nicht berücksichtigt werden, während sie bei beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen berücksichtigt werden sollen; diese Differenzierung greift in die Schutzbereiche grundrechtsrelevanter Interessen und unterliegt daher einer strengen kontrollrechtlichen Prüfung nach Art.3 Abs.1 GG. • Entkräftung der Rechtfertigungsgründe: Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe (Steuerfinanzierung der Arbeitslosenhilfe, Bedürftigkeitsprinzip, Anreizwirkungen, Schwankungen der Einmalzahlungen) rechtfertigen die Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitslosenhilfeberechtigten nicht ausreichend; auch steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen sind an den Gleichheitssatz gebunden. • Konsequenz: Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedenken ist das Verfahren nach Art.100 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit der genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz vorzulegen. Das Verfahren wurde ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.100 GG die Frage vorgelegt, ob §§ 200 Abs.1 und 434c Abs.4 SGB III (EZNRG) verfassungsgemäß sind, soweit einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe unberücksichtigt bleiben. Das Sozialgericht hält diese Vorschriften insoweit für verfassungswidrig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG verstoßen und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bewirken. Die Klage ist zulässig; ob sie in der Sache Erfolg hat, hängt von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab. Bis zur Klärung durch das Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren auszusetzen.