Urteil
S 1 VG 40/18
Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDT:2021:1025.S1VG40.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf die Gewährung von Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) als 40 bereits ab 1996 hat. Die am 00.00.0000 geborene Klägerin beantragte im Juli 2016 die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Dazu trug sie vor, in ihrer Kindheit von ihrem leiblichen Vater F. vom Kleinkindalter bis zum Tag der Verhaftung ihres Vaters im Monat 0000 jahrelang sexuell missbraucht worden zu sein. Aufgrund dessen leide sie unter einem Globusgefühl, Angstzuständen, Depressionen, Essstörungen und Panikattacken. Der Beklagte zog Berichte der die Klägerin behandelnden Ärzte sowie Akten der Staatsanwaltschaft D. hinsichtlich des Strafverfahrens gegen den Vater der Klägerin betr. die ältere Schwester der Klägerin P., geboren am 00.00.0000, bei. Aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft D. ergab sich, dass der Vater der Klägerin wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen tateinheitlich begangen mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Bezug auf die ältere Schwester der Klägerin mit Urteil des Landgerichts D. vom 00.00.0000 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden war. Dabei ging das Landgericht D. von folgendem Sachverhalt aus: „Als P., die am 00.00.0000 geborene Tochter des Angeklagten, noch nicht zur Schule ging – sie mag 5 Jahre, sie mag 6 Jahre alt gewesen sein – begann der Angeklagte, sich ihr sexuell zu nähern. Er entblößte den Unterkörper des Kindes und betastete ihn. In den folgenden Jahren betastete der Angeklagte regelmäßig – etwa in einem Abstand von jeweils 14 Tagen – das Geschlechtsteil des Kindes und führte auch gelegentlich einen Finger in die Scheide des Kindes ein. Diese Vorfälle ereigneten sich bis P. etwa 12 – 13 Jahre alt war, stets in der beschriebenen Weise. Spätestens ab dem 13. Lebensjahr seiner Tochter P. fasste der Angeklagte den Entschluss, nunmehr wie bisher bei allen sich bietenden Gelegenheiten, nicht nur das Geschlechtsteil des Kindes zu betasten und dann zu manipulieren, sondern von nun an mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Ab diesem Zeitpunkt vollzog der Angeklagte regelmäßig in Abständen von etwa 14 Tagen den Geschlechtsverkehr mit seiner Tochter. Dies geschah überwiegend in einem der Familie gehörenden Gartenhaus in einer nahe gelegenen Kleingartenanlage, teilweise aber auch in der Wohnung, wenn die übrigen Familienmitglieder außer Hauses waren. Den letzten Geschlechtsverkehr übte er Anfang 0000 mit seiner Tochter aus. P. wurde schwanger und gebar am 00.00.0000 in ihrem Zimmer in der elterlichen Wohnung ohne jeden Beistand durch Familienmitglieder und ohne jede ärztliche Versorgung ein Kind.“ Die gegen das Urteil des Landgerichts D. vom 00.00.0000 eingelegte Revision des Vaters der Klägerin wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 00.00.0000 als unbegründet verworfen. Auf Befragen des Beklagten teilte die Klägerin dem Beklagten mit, die Übergriffe des Vaters hätten ab ihrem 5. Lebensjahr begonnen und bis zur Festnahme ihres Vaters gedauert. Die Übergriffe hätten stattgefunden immer wenn es ihrem Vater möglich gewesen sei, mehrmals wöchentlich, wenn man viel Glück gehabt habe, auch „nur“ viermal im Monat. Die Übergriffe hätten in einem Schrebergarten stattgefunden oder im Ehebett der Eltern, auch im Auto, je nachdem. Als Vorwand hätten Ausreden gedient, der Vater müsse noch einkaufen, etwas aus dem Schrebergarten holen oder ihre Mutter sei allein mit den anderen Geschwistern zum Schrebergarten gegangen und dem Vater ginge es nicht gut, eine müsse deshalb zu Hause bleiben. Es habe sich um vaginalen Geschlechtsverkehr gehandelt. Der Beklagte vertrat anschließend die Auffassung, aufgrund der Angaben der Klägerin, könnten die Taten wie beschrieben anerkannt werden. Die Glaubhaftigkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass der Vater (Täter) wegen sexuellen Missbrauchs an der älteren Schwester verurteilt worden sei. Anschließend veranlasste der Beklagte eine Begutachtung der Klägerin durch die Fachärztin psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Neurologie Dr. T.. Diese kam in ihrem Gutachten vom 09.01.2018 zu dem Ergebnis, bei der Klägerin liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit somatischen Beschwerden vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den jahrelangen schweren sexuellen Missbrauch zurückzuführen sei. Der GdS sei mit 40 zu veranschlagen. Es handele sich um eine schwere posttraumatische Belastungsstörung mit erheblichen somatischen Beschwerden. Auf der Grundlage dieses Gutachtens erteilte der Beklagte am 05.02.2018 einen Bescheid, in dem er feststellte, die Gesundheitsstörungen „posttraumatische Belastungsstörung mit somatischen Beschwerden“ seien durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 1 OEG hervorgerufen worden. Der GdS betrage ab dem 01.07.2016 40. Die Klägerin habe ab dem 01.07.2016 Anspruch auf Grundrente. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, Frau Dr. T. habe eine schwere posttraumatische Störung mit erheblichen somatischen Beschwerden diagnostiziert, so dass der GdS mit mindestens 50 festzusetzen sei. Zudem ergebe sich anschaulich aus dem Gutachten, dass ein Vermeidungsverhalten mit der Erkrankung einhergehe, sich die Klägerin daher „gedanklich mit den Taten nicht auseinandersetzen“ könne. Jede Auseinandersetzung führe zu einer Verschlimmerung der gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden. An einer Psychotherapie habe die Klägerin nicht teilgenommen, so dass die Tat nicht aufgearbeitet worden sei, und insbesondere keine Auseinandersetzung damit erfolgt sei. Aufgrund des ausgeprägten Vermeidungsverhaltens sei die Klägerin nicht in der Lage, sich auch mit den Rechtsfolgen und so insbesondere nicht mit einer Antragstellung zu befassen. Die Art der Erkrankung habe die Klägerin ohne ihr Verschulden daran gehindert, die Beschädigten-Versorgung zu beantragen. Die Klägerin sei bei Ende der Tathandlungen durch den Vater noch minderjährig gewesen. Eine Beantragung hätte daher zunächst durch die Mutter erfolgen müssen. Diese habe nicht gehandelt. Das Verhalten der Mutter sei der Klägerin jedoch nicht als Verschulden zuzurechnen. Dies habe das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden. Denn es dürfe sich nicht nachteilig auf den Versorgungsanspruch des minderjährigen Gewaltopfers auswirken, dass ein gesetzlicher Vertreter – hier die Mutter – den Widerspruch zwischen seinen eigenen Interessen (den Ehemann nicht als Täter zu offenbaren und auch die eigene Untätigkeit unentdeckt zu lassen) und den Interessen des von ihm gesetzlich Vertretenen zu dessen Lasten löse. Da die Klägerin demnach zunächst von Monat 0000 an bis zum Eintritt der Volljährigkeit am 00.00.0000 wegen der Untätigkeit der Mutter und danach wegen der Verdrängung durch die Wirkung der Erkrankung bis zur erfolgten Antragstellung ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Leistung für Gewaltopfer zu beantragen, verlängere sich die Jahresfrist nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG um den Zeitraum der Verhinderung. Dies habe zur Folge, dass sich der Beginn der Jahresfrist des § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG aufschiebe und diese erst mit Ablauf des Verhinderungszeitraums zu laufen beginne. Die Rente sei daher rückwirkend zum Zeitpunkt der Schädigung zu bewirken. Der Beklagte holte dazu eine ergänzende Stellungnahme von Frau Dr. T. ein, die in ihrer Stellungnahme vom 07.06.2018 die Auffassung vertrat, zum begehrten GdS von 50 sei auszuführen, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Die Klägerin sei in der Lage, ihre Alltagsdinge zu bewältigen. Es sei keine externe Hilfe notwendig. Es sei der Klägerin möglich, zwischenmenschliche Beziehungen aufzubauen. Sie sei seit 0000 verheiratet, die Ehe habe bis heute gut gehalten. Sie habe vier Kinder geboren, die gut geraten seien und alle berufstätig seien. Sie führe ein zufriedenes Freizeitverhalten, arbeite gern im Garten, habe Hunde, lebe sehr in der Natur. Von einer schweren Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sei mit diesen sozialen Fähigkeiten nicht auszugehen. Die Klägerin habe in ihrer Kindheit und Jugend sehr Schweres erlebt, habe aber die Fähigkeit gehabt, Lebensziele und Lebensqualität zu erreichen. Sie habe keine Opferrolle angenommen, sondern habe ihr Leben angepackt und nach vorne geschaut. Das habe ihr geholfen, eine gewisse Lebensqualität trotz der schweren Traumatisierung zu realisieren. Ein GdS von 40 sei ihres Erachtens weiterhin angemessen. Die Klägerin wäre außerdem schon früher in der Lage gewesen, einen Antrag zu stellen. Naturgemäß falle es jedem Opfer schwer, einen Antrag zu stellen, da es erfordere, sich mit den belastenden Ereignissen auseinander zu setzen. Es sei aber aus ärztlicher Sicht nicht so, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, den Antrag früher zu stellen. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 14.08.2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, Frau Dr. T. habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin – wie sie selbst dargetan habe – traumatisiert sei und sich aus diesen Traumata gerade eine Aufspaltung zwischen dem Erlebten einerseits und der Auseinandersetzung damit und dem Alltag andererseits ergebe. Auch während der Traumatisierte in einen Alltag zurückfinde, diesen lebe und mit positivem Ergebnis bewältige, könne die Verdrängung und der Verdrängungsmechanismus weiter - problemlos auch über Jahrzehnte hinweg – parallel dazu bestehen und die Auseinandersetzung mit dem Erlebten und damit auch mit dem verhindern, was rechtlich aufgrund des Erlebten zu veranlassen sei. Entsprechend schließe Frau Dr. T. gerade nicht aus, sondern halte es für „kein seltenes Symptom bei Traumatisierten“, dass auch das Globusgefühl der Klägerin die Ursache in den zurückgehaltenen Emotionen habe, also gerade auch nach 00 Jahren das Trauma körperliche Beschwerden bedinge, so dass vor diesem Hintergrund auch das (krankhafte, nicht beinflussbare) Vermeidungsverhalten nachvollziehbar jegliche frühere Antragstellung verhindert haben könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2018 zu verurteilen, ihr Rente nach einem GdS von 60 ab 0000 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist bei seiner Auffassung geblieben, die angefochtene Verwaltungsentscheidung entspreche der Sach- und Rechtslage und sei nicht zu beanstanden. Darüber hinaus hat der Beklagte ergänzend die Auffassung vertreten, es gebe keinen Beleg dafür, dass die Klägerin schädigungsbedingt, d.h. durch das mit der posttraumatischen Belastungsstörung einhergehende Vermeidungsverhalten, daran gehindert worden sei, den OEG-Antrag früher zu stellen. Vielmehr habe die Klägerin laut einem Telefonvermerk vom 07.09.2016 mitgeteilt, dass ihr in der Vergangenheit keiner etwas vom OEG gesagt habe, sonst hätte sie bereits früher den Antrag gestellt. Auch sei die Klägerin trotz Vermeidungsverhalten damals in der Lage gewesen, ihrem späteren Ehemann von ihrer Vorgeschichte zu erzählen. Laut Gutachten von Frau Dr. T. habe die Klägerin ihren Ehemann 0000 kennengelernt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Gutachten nach § 106 SGG von der Psychiaterin Frau Dr. L. und dem Psychiater Dr. V. nebst ergänzender Stellungnahme sowie auf Antrag der Klägerin durch die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG von dem Psychiater Dr. R. mit ergänzender Stellungnahme. Auf Inhalt und Ergebnis der Gutachten wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 05.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2018 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn dieser Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat die Gewährung von Rente nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG nach einem GdS von mehr als 40 zu einem Zeitpunkt vor Juli 2016 zu Recht abgelehnt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG ist der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu 5 Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mitumfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von 6 Monaten. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BVG erhalten Beschädigte eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als schwerbeschädigt. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 (§ 31 Abs. 3 Satz 2, 3 BVG). Zur Bewertung des GdS sind die seit dem 01.01.2009 geltenden Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG, Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15.12.2008, vormals: Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht) zugrunde zu legen. Die Klägerin hat auf dieser Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente nach einem höheren GdS als 40. Dies steht nach dem Gesamtergebnis der im Verwaltungs- und im Klageverfahren durchgeführten Ermittlungen zur Überzeugung der Kammer fest. Die Kammer gründet ihre Überzeugung im Wesentlichen auf das Gutachten des Psychiaters Dr. V.. Danach liegen bei der Klägerin die folgenden Schädigungsfolgen vor: 1. Emotional instabile Persönlichkeitsstörungen, Borderline-Typ gem. ICD-11 leichtgradig 2. Posttraumatische Belastungsstörung, leichtgradig 3. Agoraphobie, leichtgradig 4. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode 5. Fremdkörpergefühl im Hals (Globusgefühl), leichtgradig. Diese Schädigungsfolgen sind nach den VMG in Übereinstimmung mit Dr. V. mit einem GdS von 40 zu bewerten. Nach den VMG, Teil B, 3.7 sind Neurosen, Persönlichkeitsstörungen sowie Folgen psychischer Traumen wie folgt zu bewerten: 1. leichtere psychovegetative oder psychische Störungen GdS 0 – 20 2. stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, z.B. ausgeprägtere depressive, hypochrondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störung, GdS 30 – 40 3. schwere Störungen, z.B. schwere Zwangskrankheit mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdS 50-70, mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten GdS 80 – 100 Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. bestehen bei der Klägerin ereignisbedingt stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die – wie dargelegt - einen GdS von 30 bis maximal 40 begründen. Dr. V. hat die Einschätzung im oberen Ermessensbereich getroffen, da sich Teilbereiche wie Schwierigkeiten in der Gestaltung von Interaktionen sowie in der Einschätzung eigener Fähigkeiten deutlicher eingeschränkt darstellen. Nach den Feststellungen von Dr. V. kommt ein höherer GdS als 40 nicht in Betracht, da sich Teilhabe-Beeinträchtigungen, etwa in Form mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten, nicht feststellen lassen. Zwar hat die Klägerin ihren sozialen Radius weitgehend auf ihre Partnerschaft und auf Familie mit ihren vier Kindern begrenzt. Sie ist aber in der Lage, seit nunmehr fast 00 Jahren ihre Partnerschaft stabil aufrecht zu erhalten, eine funktionierende Beziehung zu ihren vier Kindern zu pflegen, sich um die eigene Versorgung mit Körperpflege und Ernährung zu kümmern, eigenen kreativen Interessen regelmäßig nachzugehen, sich in der Natur regelmäßig aufzuhalten und zu bewegen, zusammen mit dem Ehemann oder mit anderen Familienmitgliedern außerhäusliche Aktivitäten zu unternehmen sowie häuslichen Pflichten verantwortlich nachzukommen. In Bezug auf das Meideverhalten, allein außerhäusige Aktivitäten zu unternehmen ist festzustellen, dass die Klägerin zumindest regelmäßig allein mit ihren beiden Hunden Spaziergänge unternimmt und hierbei sowohl Haus und Grundstück verlässt als auch zumindest zeitweise den unmittelbaren Dorfbereich, wenn sie nämlich in die Natur und an die nahegelegene „Fluss“ geht, des Weiteren auch zum Fotografieren. Es ergeben sich keine Hinweise, warum es der Klägerin nicht möglich sein sollte, auch allein mit dem Auto, Fahrrad, zu Fuß oder öffentlichen Verkehrsmitteln andere Orte aufzusuchen, etwa zum Einkaufen, zu Unternehmungen oder auch zu einer ambulanten Psychotherapie. Wenn die Klägerin hier stärkergradige Einschränkungen geltend macht, so erklärt sich dies aus einer sekundären Motivlage mit erheblichem sekundären Gewinn, wenn sie nämlich durch symbiotisch-abhängige Beziehungsgestaltung und Zurückstellung von Selbstständigkeit wichtige Bezugsperson (Ehemann, Familie) binden kann. Dies ist dabei nicht derart ausgeprägt, dass ihr eine Korrektur dieses dysfunktionalen Verhaltens nicht möglich wäre, sondern die Klägerin ist in der Lage, dies mit zumutbarer Willensanstrengung zu überwinden. Eine „schwere Störung“ im Sinne der VMG, Teil B, 3.7, die mit einem GdB von mindestens 50 zu bewerten wäre, liegt bei der Klägerin dementsprechend nicht vor. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente für die Zeit vor dem 01.07.2016. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnen auch bei Opfern von Gewalttaten die Leistungen der Beschädigtenversorgung im Grundsatz mit dem Antragsmonat, wenn die sonstigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 BVG ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auf die Opferentschädigung entsprechend anwendbar. Ausnahmsweise eröffnet § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG eine Rückwirkung, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. Die Jahresfrist wird nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG wiederum um den Zeitpunkt verlängert, in dem eine unverschuldete Verhinderung der Antragstellung vorlag. Ihrer Wirkung nach ermöglicht die (verlängerte) Jahresfrist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Eintritt der Schädigung (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 16.03.2016 - B 9 V 6/15 R - ). Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG liegen hier jedoch nicht vor, denn die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden gehindert, vor dem 01.07.2016 Leistungen wie z.B. die Beschädigtenrundrente nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 31 Abs. 1 BVG zu beantragen. Der Ausnahmecharakter der erweiterten Rückwirkung des Antrags nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG gebietet eine enge Handhabung (BSG, Urteil vom 16.03.2016 – B 9 V 6/15 R - ). Allein das fehlende Wissen um einen möglicherweise bestehenden Anspruch nach § 1 OEG stellt keinen Anwendungsfall nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG dar, weil jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Verkündigung im Gesetz- und Verordnungsblatt als bekannt gelten (Publizitätsgrundsatz, vgl. BSG, aaO unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 27.07.2004 – B 7 SF 1/03 R - ) und im Sozialrecht für den Bürger vielfältige Möglichkeiten bestehen, sich über seine sozialen Rechte zu informieren wie z.B. nach den §§ 13 – 15 SGB I (BSG, aaO). Auch der Umstand, dass eine betreffende Person rechtsunkundig ist und aus einem fremden Sprach- und Kulturkreis stammt, reicht für die Annahme höherer Gewalt als Entschuldigungsgrund nicht aus (BSG, aaO). Bei der Frage, ob die Verzögerung der Antragstellung auf einem Verschulden des Antragstellers (oder seines gesetzlichen Vertreters) beruht, ist anders als im allgemeinen Zivilrecht kein objektiver Maßstab (vgl. § 276 Abs. 1 BGB) heranzuziehen. Es geht vielmehr ein subjektiver, auf den individuellen Antragsteller bezogener Maßstab. Dabei sind unter anderem der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit zu berücksichtigen (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2018 – L 6 VK 4523/17 - ). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Rente bereits vor dem 01.07.2016, da sie nicht ohne ihr Verschulden an der (früheren) Antragstellung gehindert war. Nach einem Vermerk des Beklagten vom 07.09.2016 hat die Klägerin dem Sachbearbeiter des Beklagten gegenüber angegeben, in der Vergangenheit habe ihr keiner etwas vom OEG gesagt, sonst hätte sie bereits viel eher den Antrag gestellt. Dies korreliert mit den Angaben der Klägerin in ihrem Antrag auf Leistungen für Gewaltopfer vom 30.06.2016 in dem die Klägerin angegeben hat, Opfer würden „wohl nicht informiert werden, dass sie Ansprüche geltend machen können“. Sie habe erst durch den Weißen Ring davon erfahren. Wie bereits dargelegt, stellt das fehlende Wissen um einen möglicherweise bestehenden Anspruch nach § 1 OEG nach der Rechtsprechung des BSG kein Anwendungsfall von § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG dar. Die Klägerin war auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Verfassung in der Lage, den Antrag nach dem OEG vor Juli 2016 zu stellen. Die psychische Situation der Klägerin unterliegt zwar gewissen Schwankungen mit krisenhaften Zuspitzungen wie 0000 und 0000, hat sich aber über viele Jahre nicht wesentlich geändert. Den Antrag nach dem OEG hat die Klägerin gerade in einer Phase gestellt, in der es ihr psychisch schlechter ging bis hin zu Suizidgedanken, d.h. in einer Phase, in der sie krisenbedingt weniger Zugriff auf ihre psychischen Fähigkeiten hatte. Insoweit ergeben sich keine Hinweise darauf, warum es ihr nicht bereits in früheren Jahren möglich gewesen sein soll, den Antrag zu stellen. Dass sie den Antrag im Juli 2016 gestellt hat und nicht früher erklärt sich ausschließlich daraus, dass sie erst zu diesem Zeitpunkt über die erstmalige Kontaktaufnahme mit dem Weißen Ring von dieser Möglichkeit Kenntnis erlangt hat. Die medizinischen oder psychischen Gründe haben diesbezüglich nach den Feststellungen von Dr. V. keine Rolle gespielt. Die Kammer hat keine Bedenken, die Feststellungen des Sachverständigen Dr. V. der Entscheidung zu Grunde zu legen. Der Sachverständige hat die erhobenen Befunde sehr eingehend und sorgfältig ausgewertet und widerspruchsfreie und nachvollziehbare Überlegungen zur Höhe des GdS angestellt. Darüber hinaus stimmen die Feststellungen von Dr. V. zur Höhe des GdS und zu der Frage, ob die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Verfassung gehindert war, vor Juli 2016 einen Antrag nach dem OEG zu stellen, im Ergebnis mit den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen Frau Dr. L. und auch mit den Feststellungen der im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen Frau Dr. T. überein. Den Feststellungen des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. R. vermochte die Kammer demgegenüber nicht zu folgen. Die seitens des Sachverständigen Dr. R. gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung kann nicht ICD-10-konform gestellt werden, da bereits die Eingangskriterien nicht erfüllt sind (Traumakriterien, sowie beginnend nach bereits ausgebildeter stabiler Persönlichkeit). Die seitens des Dr. R. eingeschätzten weitreichenden Funktions- und Teilhabeeinschränkungen erscheinen nicht plausibel. In seinen Ausführungen werden die nachweisbaren Funktionsfähigkeiten und Ressourcen nicht hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin ist durchaus in der Lage und setzt auch regelmäßig um, eigenen kreativen Interessen nachzugehen (Fotografieren und Posten der Bilder, Häkeln, den Ziergarten und die Natur genießen, mit den Hunden spazieren gehen), den Haushalt zu führen und Gartenarbeiten zu verrichten, sich in der Natur aufzuhalten und zu bewegen sowie zusammen mit dem Ehemann und anderen Familienmitgliedern auch weitere außerhäusige Aktivitäten zu unternehmen. Der GdS-Einschätzung von Dr. R. von 60 kann demnach nicht gefolgt werden, da kein nachvollziehbarer Nachweis erbracht wird, der dieses Ausmaß an Teilhabe-Einschränkungen hinreichend wahrscheinlich machen würde. Insbesondere erbringt Dr. R. keine nachvollziehbare Begründung, warum die Ressourcen der Klägerin derart eingeschränkt sein sollen, wenn sie zugleich in verschiedenen Lebensbereichen Kreativität, Engagement und Pflichtbewusstsein zeigt. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. zur Frage etwaiger Hinderungsgründe, einen Antrag nach dem OEG früher zu stellen, erscheinen widersprüchlich und nicht plausibel. So wird einerseits festgestellt, dass die Klägerin dazu in der Lage gewesen wäre, wenn dies früher angeregt worden wäre. Sodann wird argumentiert, dass ihr persönlichkeitsbedingt über weite Strecken Motivation fehle, ihre eigene Situation zu verbessern weshalb er zur Einschätzungen neige, dass die Klägerin persönlichkeitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen wäre. Dies erscheint sehr vage und wenig fundiert. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Klägerin gerade zum Zeitpunkt einer psychischen Krise mit Suizidalität in der Lage war, im Juli 2016 den Antrag zu stellen. Auch unabhängig von diesem Umstand ergeben sich keine Hinweise, die daraus schließen lassen, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt zur Antragstellung nicht hätte in der Lage gewesen sein können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.