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Urteil

S 7 R 731/17

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2021:0303.S7R731.17.00
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Leitsätze

Zahlungen für Abschiedsgeschenke an ehemalige Arbeitnehmer sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 1.564,54 € nebst anteiliger Säumniszuschläge auf Leistungen der Klägerin an die Beigeladenen zu 1) bis 5) erhoben hat.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zahlungen für Abschiedsgeschenke an ehemalige Arbeitnehmer sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 1.564,54 € nebst anteiliger Säumniszuschläge auf Leistungen der Klägerin an die Beigeladenen zu 1) bis 5) erhoben hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Streitwert wird auf die Wertstufe bis 2.000,00 € festgesetzt. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschlägen nach einer Betriebsprüfung streitig. Die Beklagte führte 2016 bei der Klägerin, die einen Einzelhandelsdiscounter betreibt, eine Betriebsprüfung für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2015 durch und beanstandete unter anderem, dass die Klägerin für einen Teil des Arbeitsentgelts an die Beigeladenen zu 1) bis 5) keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hatte, was die Klägerin unter Berufung auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin aus dem Jahr 1995 damit begründete, dass es sich um Abschiedsgeschenke für aus dem Unternehmen ausgeschiedene Arbeitnehmer gehandelt habe. Es handelt sich hierbei ausweislich der jeweils letzten Verdienstabrechnungen um folgende Leistungen für die Beigeladenen zu 1) bis 5): Beigeladener zu 1) 750,00 €, Beigeladene zu 2) 609,00 € - Sessel, Beigeladener zu 3) 750,00 € - anteilige Übernahme der Kosten für eine Reise, Beigeladene zu 4) 671,00 € - Schmuck und Stühle, Beigeladene zu 5) 662,00 € - Schmuck. Mit Bescheid vom 14.10.2016 machte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Nachforderung in Höhe von 2.134,33 € geltend. In der Nachforderung sind Säumniszuschläge in Höhe von 254,00 € enthalten. Auf die Beigeladenen zu 1) bis 5) entfielen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 1.564,54 € nebst anteiliger Säumniszuschläge. Die gewährten Sachgeschenke seien Ausfluss aus dem aktiven Beschäftigungsverhältnis. Der Anspruch auf diese Leistung werde sicherlich nach bestimmten Regularien bestimmt, da nicht jeder ausgeschiedene Arbeitnehmer diese Leistung erhalte. Folglich würden die Sachgeschenke auf Grundlage der vorausgegangenen Beschäftigung ermittelt und entschieden. Bei dem Urteil des Sozialgerichts Berlin handele es sich um eine Einzelfallentscheidung. Für die Zeit ab dem 22.04.2015 seien die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anzuwenden. Sofern der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zufließe, sei er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Die Klägerin erhob Widerspruch gegen den Bescheid und wandte ein, dass die Abschiedsgeschenke erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt worden seien. In dem Unternehmen gebe es keine Regelungen, aus denen sich ein rechtlicher Anspruch auf die Gewährung eines Geschenkes nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergebe. Die Gewährung eines Sachgeschenkes erfolge auf freiwilliger Basis nach einer Einzelfallentscheidung durch den entsprechenden Vorgesetzten. Hierbei sei von Bedeutung, ob das Unternehmen stets mit den Leistungen des Mitarbeiters sehr zufrieden gewesen sei und der Mitarbeiter mindestens 10 Jahre im Unternehmen beschäftigt gewesen sei und er definitiv aus dem Berufsleben ausgeschieden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2017 zurück. Die Abschiedsgeschenke zählten als sonstige Bezüge zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Sie unterlägen demnach der Beitragspflicht. Die Gewährung der Abschiedsgeschenke erfolge nicht unabhängig von der erbrachten Arbeitsleistung des jeweiligen Mitarbeiters, sondern sie seien Ausfluss aus dem Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin. Hiergegen richtet sich die am 19.07.2017 erhobene Klage, soweit die Beklagte Beiträge in Höhe von 1.564,54 € nebst anteiligen Säumniszuschlägen erhoben hat. Die Klägerin trägt vor, Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch bestehe und die der Arbeitgeber von sich aus freiwillig nach weniger strengen Leistungskriterien gewähre, könnten nur dann aus der Beschäftigung erlangt und als Arbeitsentgelt angesehen werden, wenn sie im Hinblick auf vergangene Leistungen des Arbeitnehmers erfolgten und um zugleich einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit zu schaffen. Eine erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährte Leistung könne grundsätzlich keine Anreizwirkung mehr entfalten. Hier fehle es an einem Gegenleistungscharakter der Zuwendungen. Sie gewähre im Einzelfall ein Abschiedsgeschenk, wenn eine hohe Zufriedenheit des Vorgesetzten mit dem Mitarbeiter bestanden habe, der Mitarbeiter mindestens 10 Jahre im Unternehmen beschäftigt gewesen sei und er endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheide. Sie informiere die Belegschaft in keiner Weise über die Praxis der Abschiedsgeschenke, die eine „Überraschung“ darstellten. Das Abschiedsgeschenk soll so beschaffen sein, dass es für den Beschenkten einen langfristigen Erinnerungswert habe. Der Beschenkte suche sich einen Gegenstand aus, reiche die entsprechende Rechnung ein und erhalte einen Betrag bis zu 750,00 € ersetzt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 in Höhe von 1.564,54 € nebst anteiligen Säumniszuschlägen hierauf aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keine Anträge. Die Beklagte verweist auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheides und trägt ergänzend vor, entscheidend sei, inwiefern die in Rede stehenden Geschenke eine Gegenleistung für geleistete Arbeit darstellten. Ausschlaggebend sei somit die Herkunft der Einkünfte. Da hier die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer maßgebendes Kriterium für die Gewährung der Abschiedsgeschenke gewesen sei, hätten diese einen Entlohnungscharakter. Den Arbeitnehmern der Klägerin sei bewusst gewesen, dass sie bei guter Arbeitsleistung zum Eintritt in den Ruhestand ggfs. ein Abschiedsgeschenk erwartete. Hierdurch sei ein Anreiz geschaffen worden, ihre künftigen Arbeitsleistungen bis zum Eintritt in den Ruhestand zu verbessern, um hierfür ggfs. mit einem Abschiedsgeschenk entlohnt zu werden. Die gewährten Abschiedsgeschenke hätten somit eine Anreizwirkung auf die künftigen Leistungen des Arbeitnehmers geschaffen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von 1.564,54 € nebst anteiliger Säumniszuschlägen auf die geleisteten Einmalzahlungen an die Beigeladenen zu 1) bis 5) für Abschiedsgeschenke anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Betrieb der Klägerin erhoben hat. Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Zusammenhang zur versicherten Beschäftigung entfällt bei Einnahmen, die für eine Zeit nach dem rechtlichen Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht gezahlt werden (Werner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl., § 14 SGB IV (Stand: 01.03.2016), Rn. 90). Leistungen auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses für Zeiten nach Beendigung der Beschäftigung sind kein Arbeitsentgelt, da dem Arbeitsentgelt nur solche Leistungen zuzurechnen sind, die im Hinblick auf die Arbeitspflicht des Beschäftigten gegenwärtig und unmittelbar bewirkt werden (Knospe in: Hauck/Noftz, SGB, 02/16, § 14 SGB IV, Rn. 26). So hat etwa das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Abfindung, die wegen Beendigung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Entschädigung für die Zeit danach gezahlt wird, kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 21.02.1990 – 12 RK 20/88 –, juris, Rn. 13). Nach dem Urteil des Sozialgerichts Berlin (vom 20.02.1995 – S 73 Kr 176/94 –, Die Beiträge 1996, 414-420) unterliegen Abschiedsgeschenke und Sonderzahlungen, die an langjährige tätige Mitarbeiter nach dem Ausscheiden gezahlt werden, nicht der Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausgehend hiervon handelt es sich vorliegend bei den geleisteten Zahlungen für Abschiedsgeschenke an die Beigeladenen zu 1) bis 5) nicht um Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, weil ihnen der Zusammenhang zur versicherten, vorangegangenen, bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb ausgeübten Beschäftigung fehlte. Denn sie wurden für eine Zeit nach dem rechtlichen Ende der Beschäftigung und der Versicherungspflicht erbracht und nicht im Hinblick auf die Arbeitspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 5) gegenwärtig und unmittelbar bewirkt. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich bei den Leistungen für die Abschiedsgeschenke nicht aufgrund einer vermeintlichen Anreizwirkung um eine Gegenleistung und damit Entlohnung für konkret bestimmbare Arbeitsleistungen, mit denen sich die Klägerin zufrieden zeigte. Denn es gab keinen Rechtsanspruch auf die gewährten Abschiedsgeschenke und es steht auch nicht fest, dass die Beschäftigten der Klägerin Kenntnis von dieser Praxis hatten. Die Leistungen waren zudem in einer Höhe bis 750,00 € nicht derart hoch, dass sie bei lebensnaher Betrachtung einen nennenswerten Einfluss auf die Arbeitsleistung zur Zufriedenstellung des Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum haben konnten. Wie diese Zufriedenstellung zu erreichen war, war auch nicht anhand objektiver Kriterien feststellbar, so dass bei einer Gesamtbetrachtung die Gewährung der Abschiedsgeschenke in keinem gegenwärtigen und unmittelbaren Zusammenhang zu einer konkret bestimmbaren Arbeitspflicht oder Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) bis 5) stand. Mangels zu erhebender Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen fielen auch keine Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sie keine Anträge gestellt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert wird gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) endgültig festgesetzt. Die Höhe des Streitwerts entspricht der Wertstufe bis zu der Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge festgesetzt wurden.