Leitsatz: Grenzen der gerichtlichen Überprüfung eines Gefahrtarifs des Unfallversicherungsträgers 1. Der Gefahrtarif eines Unfallversicherungsträgers kann nur inzident, d. h. im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid, überprüft werden. 2. Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, den tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Das Gericht hat nicht zu prüfen, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung ist. 3. Die Regelung des 5. Gefahrtarifs der Beklagten hinsichtlich der Veranlagung von Wohneinrichtungen als Hilfsunternehmen von Werkstätten für Behinderte Menschen widersprucht nicht höherrangigem Recht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des klägerischen Unternehmens aufgrund des seit dem 01.01.2019 gültigen fünften Gefahrtarifs der Beklagten. Der Kläger betreibt Einrichtungen der Behindertenhilfe in E und ist Mitglied im Q X. Mit Veranlagungsbescheid vom 30.10.2018 wurde das Unternehmen des Klägers wie folgt zum ab dem 01.01.2019 gültigen fünften BGW-Gefahrtarif veranlagt: - Hauptunternehmen: Werkstatt für Behinderte Menschen, Tarifstelle 17, Gefahrklasse 9,82 - Nebenunternehmen: Stationäre Wohnformen für Behinderte/kranke Menschen, Tarifstelle 11, Gefahrklasse 3,71 - Nebenunternehmen: Tageseinrichtungen für Kinder, Hortbetreuung, Tarifstelle 12, Gefahrklasse 2,50 Am 04.02.2019 besuchte ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten das Unternehmen des Klägers und stellte anhand der Angaben von Mitarbeitern aus der Verwaltung fest, dass ca. 76 % der behinderten Menschen, die in den Wohneinrichtungen leben, gleichzeitig in den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) des Klägers arbeiten bzw. in dieser Form Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Die Beklagte veranlagte das Unternehmen des Klägers nach Anhörung vom 09.05.2019 mit Bescheid vom 11.06.2019 mit Wirkung ab dem 01.07.2019 wie folgt: - Hauptunternehmen: Werkstatt für Behinderte Menschen, Tarifstelle 17, Gefahrklasse 9,82 - Hilfsunternehmen zur WfbM: Garten-und Landschaftsbau, Geschäfts- und Verwaltungsstellen, stationäre Wohnformen für Behinderte / kranke Menschen - Nebenunternehmen: Tageseinrichtungen für Kinder, Hortbetreuung, Tarifstelle 12, Gefahrklasse 2,50 Zur Begründung wurde ausgeführt, die bestehende Veranlagung werde nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Bestimmungen des 5. Gefahrtarifs geändert. Bei den betriebenen Wohnheimen handele es sich um Hilfsunternehmen, da mehr als 76 % der Bewohner in den Werkstätten der Lebenshilfe tätig seien. Da der Kläger die fehlerhaft zu niedrige Veranlagung nicht zu vertreten habe, komme eine Veranlagungsänderung nach § 160 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) nur für die Zukunft ab dem 01.07.2019 in Betracht. Ermessensgründe für die Veranlagungsänderung ergäben sich daraus, dass es ein Gebot der Berufsgenossenschaften sei, Beitragsgerechtigkeit unter den Unternehmen herzustellen. Diesem Zweck diene auch die Veranlagung zu den Gefahrklassen. Gleichartige Unternehmen sollten auch die gleiche Veranlagung erhalten. Es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger z.B. im Hinblick auf die Veranlagung Vermögensdispositionen getroffen habe, die nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Es sei auch festzustellen, dass der Kläger von der früheren fehlerhaften Veranlagung profitiert habe. Dieser finanzielle Vorteil könne nicht mehr von der Solidargemeinschaft aufgefangen werden. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, eine Veränderung der Gefahrenklasse für den Bereich Wohnen sei nicht zulässig. Diese Änderung sei vorgesehen, wenn z.B. ein Verein sowohl Wohnen als auch die Arbeit in einer Werkstatt anbiete. Wäre dies ein Angebot zwei verschiedener Rechtsformen, würde die Änderung nicht durchgeführt werden. Dies sei eine wesentliche Schlechterstellung der Vereine, die sowohl Wohnen als auch Arbeit anbieten würden. Die Einstufung in die Gefahrenklasse sei demnach nicht von der tatsächlich vorhandenen Gefahrenbewertung abhängig, sondern von dem Angebot des Trägers. Diesbezüglich gäbe es ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren vor dem Sozialgericht in H. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.09.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein Abwarten des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht in H sei nicht sachgerecht. Gegenstand des dortigen Klageverfahrens sei eine Veranlagung nach den Regelungen des Vierten Gefahrtarifs. Eine Übertragung der Entscheidungsgründe sei demzufolge nicht 100-prozentig gegeben, auch wenn eine vergleichbare Konstellation vorliege. Die gefahrtarifliche Regelung des Fünften Gefahrtarifs sei hier eindeutig. Bei Werkstätten für behinderte Menschen stellten die Wohneinrichtungen nur dann Nebenunternehmen dar, wenn dauerhaft mehr als 50 % der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen nicht in der Werkstatt für Behinderte Menschen tätig sein. Anderenfalls seien sie Hilfsunternehmen zur Werkstatt für Behinderte Menschen. Das vorgebrachte Argument, eine Einrichtung, die ihre Werkstatt und ihre Wohneinrichtungen in verschiedene Rechtsträger aufgeteilt habe, werde im Gefahrtarif bevorzugt, verfange nicht. Eine Gleichbehandlung sei in gefahrtarifrechtlicher Hinsicht nur dort geboten, wo auch gleiche Sachverhalte vorlägen. Der Betrieb von Werkstatt und Wohnen unter einem rechtlichen Dach sei aber ein anderer Sachverhalt als der Betrieb von Werkstatt und Wohnen in verschiedenen juristischen Personen. Die Aufspaltung eines Unternehmens in verschiedene Rechtsträger habe vielfältige Folgen, von denen einige vorteilhaft, andere wiederum nachteilhaft sind. Dies gelte auch im Hinblick auf die beitragsrechtlichen Folgen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Veranlagungsänderung sei nach Anhörung mit Wirkung für die Zukunft und unter Ermessensausübung erfolgt. In der Vergangenheit habe es teilweise eine uneinheitliche Verwaltungspraxis bei der Veranlagung des Betriebsteils „Wohnen“ bei Trägern einer Werkstatt für Behinderte Menschen gegeben. Dies sei nicht zuletzt auf die umstrittene Auslegung der Begriffe Nebenunternehmen und Hilfsunternehmen in Bezug auf solche Unternehmen zurückzuführen. Die klarstellende Regelung im Gefahrtarif sowie ein Aufsuchen möglichst vieler Träger durch den Prüfdienst der Beklagten diene der Herstellung der Beitragsgerechtigkeit. Dabei sei eine Gleichbehandlung nur dort möglich, wo auch der festgestellte Sachverhalt identisch sei. Dagegen richtet sich die am 09.10.2019 erhobene Klage, mit der der Kläger sich gegen die Änderung der Veranlagung wendet. Es wird die Auffassung vertreten, dass die stationären Wohnformen keine Hilfsunternehmen der Werkstatt darstellten und nicht mit derselben Gefahrklasse der Werkstätten veranlagt werden dürfen. Der herangezogene Gefahrtarif sei nichtig, denn er sei mit der Ermächtigungsgrundlage des § 157 SGB VII, mit den Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und dem höherrangigem Recht nicht vereinbar. § 157 Abs. 2 SGB VII schreibe vor, dass der Gefahrtarif nach Tarifstellen gegliedert werde, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet würden. Wieso eine stationäre Wohnform bei dem Überschreiten des prozentualen Verhältnisses als Hilfsunternehmen die Gefahrklasse der Werkstatt für behinderte Menschen einnehmen solle, sei nicht einsichtig. Die einzelnen Wohnformen unterschieden sich nicht von der Wohnform, bei der der Leistungserbringer keine solchen Werkstätten betreibe. Es werde Gleiches nicht gleich behandelt, was einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) darstelle. Allein auf das prozentuale Verhältnis von Bewohnern und Beschäftigten abzustellen, stelle kein angemessenes Kriterium für die Beitragsbestimmung dar und sei eher zufälliger Natur. Es werde nicht berücksichtigt, dass derzeit 895 Menschen in den Werkstätten einer Beschäftigung nachgingen. Davon wohnten 137 Menschen in einer Wohnform des Klägers, die restlichen Beschäftigten, also 758 Menschen, außerhalb. Der erkennbare Sinn der Regelung im Gefahrtarif zum prozentualen Verhältnis von Bewohnern und Beschäftigten bestehe doch darin, die Wohnstätten nur dann als Nebenunternehmen anzusehen, wenn die überwiegende Mehrzahl der Bewohner nicht zugleich in einer der Werkstätten tätig sei, um hierdurch die Eigenständigkeit der Wohnstätten zu berücksichtigen. Setzten sich jedoch die Werkstätten wie hier aus einer Beschäftigtenzahl zusammen, die die Zahl der Bewohner weit übersteige, so dürfe nicht allein auf das prozentuale Verhältnis abgestellt werden. Die Eigenständigkeit der Wohnstätten ergäbe sich in diesem Fall aus dem Umstand, dass die weit überwiegende Mehrheit der Beschäftigten nicht in den Wohnstätten wohne. Sofern der Kläger die Wohnformen und die Werkstätten jeweils in Form von selbständigen GmbHs betreiben würde, hätte dies zur Folge, dass die Beklagte die Wohnformen schon nach den Bestimmungen des Gefahrtarifs als Nebenunternehmen einstufen müsse. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 11.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird auf die Regelungen des 5. Gefahrtarifes verwiesen, wonach bei Werkstätten für behinderte Menschen die Wohneinrichtungen nur dann Nebenunternehmen seien, wenn dauerhaft mehr als 50 % der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen nicht in der Werkstatt für Behinderte Menschen tätig würden. Anderenfalls seien sie Hilfsunternehmen zur Werkstatt für Behinderte Menschen. Der Gefahrtarif sei Satzungsrecht, das den Selbstverwaltungen der Berufsgenossenschaften einen sehr weiten Gestaltungsspielraum gebe. Auf diese Weise entschieden nämlich die betroffenen Branchen selbst darüber, welche von zahlreichen rechtlich zulässigen Gestaltungen die gerechteste oder zweckmäßigste sei. Diese Abwägung zu überprüfen sei nicht Aufgabe der Sozialgerichte. In der Vergangenheit habe es ein sehr uneinheitliches Bild der Veranlagung von Werkstätten für behinderte Menschen mit Wohneinrichtungen gegeben. Deshalb sei eine klarstellende Regelung im fünften Gefahrtarif erfolgt. Wenn mehr als 50 % der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen in den Werkstätten tätig seien, dann unterstützten die Wohneinrichtungen überwiegend die Aufgaben der Werkstatt für Behinderte Menschen auf dem Gebiet der beruflichen Teilhabe und Rehabilitation dadurch, dass viele Personen aus den Wohneinrichtungen das Angebot der Teilhabe und Rehabilitationsleistungen in der Werkstatt ohne dieses Wohnangebot nicht wahrnehmen könnten. Dass viele der behinderten Menschen in den Werkstätten auf die Existenz der Wohneinrichtungen nicht angewiesen sei, sei ein genau in die falsche Richtung gehender Gedanken. Bei der Eingliederung der Werkstätten für behinderte Menschen seien rechtlich ebenfalls zulässige andere Modelle diskutiert worden, die am Ende aber nicht beschlossen worden seien. Wenn die Wohnbereiche danach zwar in einer günstigeren Tarifstelle veranlagt worden wären, so wären im Ergebnis die Gefahrklassen des Bereichs Werkstatt deutlich höher gewesen, so dass bei beiden Alternativen ein ähnliches beitragsmäßiges Ergebnis erfolgt wäre. Wenn die Wohneinrichtungen in eine eigenständige Rechtsform einer GmbH ausgegliedert würden, so betreffe dies einen vollkommen anderen Sachverhalt. Die juristische Ausgliederung eines Betriebsteils habe eine Vielzahl von Konsequenzen, von denen die meisten ja gerade auch angestrebt würden. Eine ausgegliederte GmbH könne unter Umständen sogar einer anderen Berufsgenossenschaft angehören. Eine andere gefahrtarifrechtliche Einstufung diesbezüglich stelle keine Ungleichbehandlung dar. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Hinsichtlich der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da sich die Beteiligten in den Schriftsätzen vom 08.09.2020 und 21.09.2020 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 11.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.09.2019 ist rechtmäßig, denn der Veranlagungsbescheid vom 30.10.2018 wurde zu Recht zurückgenommen, da er rechtswidrig war. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den in den Absätzen 2-4 geregelten Einschränkungen für die Zukunft zurückgenommen werden. Bei dem Veranlagungsbescheid vom 30.10.2018 handelt es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt, denn die Veranlagung des Unternehmens des Klägers entsprach nicht dem ab dem 01.01.2019 geltenden 5. Gefahrtarif der Beklagten, sondern hat den Kläger durch die fehlerhafte zu geringe Veranlagung begünstigt. Zu den begünstigenden Bescheiden im Sinne des § 45 SGB X gehören auch Bescheide über zu geringe Beitragsfestsetzungen (Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 45 SGB X, Rn.: 37). Nach dem ab dem 01.01.2019 geltenden 5. Gefahrtarif (Teil II Nr. 2) stellen die Wohneinrichtungen bei Werkstätten für behinderte Menschen nur dann Nebenunternehmen dar, wenn dauerhaft mehr als 50 % der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen nicht in der Werkstatt für behinderte Menschen tätig werden. Anderenfalls sind sie Hilfsunternehmen zur Werkstatt für behinderte Menschen. Bei den betriebenen Wohnheimen des Klägers handelt es sich um Hilfsunternehmen, da mehr als 76 % der Bewohner in den Werkstätten der Lebenshilfe tätig sind. Die im Bescheid vom 30.10.2018 vorgenommene Veranlagung der stationären Wohnformen mit der Gefahrklasse 3,71 war demnach rechtswidrig, da die Wohneinrichtungen als Hilfsunternehmen wie der Werkstattbereich als Hauptunternehmen zu veranlagen waren (Gefahrklasse 9,82). Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte zu Recht die Regelungen des 5. Gefahrtarifes angewandt. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid über die Änderung der Veranlagung ist § 160 Abs. 3 SGB VII. Danach wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung zuungunsten des Beitragspflichtigen ergeben sich aus § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). In der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 150 SGB VII nur die Unternehmer beitragspflichtig. Die Beiträge der Unternehmer berechnen sich gemäß § 153 Abs. 1 SGB VII nach dem Finanzbedarf der Träger (Umlagesoll), den Arbeitsentgelten der Versicherten und den Gefahrklassen. Rechtsgrundlage für die Veranlagung des Klägers durch die Beklagte ist § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Danach wird der Kläger als Mitgliedsunternehmen der Beklagten für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt. Der Unfallversicherungsträger setzt die Gefahrklassen in einem Gefahrtarif durch seine Vertreterversammlung als autonomes Recht fest (§ 157 Abs. 1 SGB VII, § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Der Gefahrtarif ergeht als autonome Satzung (BSG vom 8.5.2007 - B 2 U 14/06 R - BSGE 98, 229 = SozR 4-2700 § 153 Nr. 2; BSG vom 24.6.2003 - B 2 U 21/02 R - BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr. 1, jeweils RdNr. 11 ff.; Spellbrink, SR 2012, 17, 19) die öffentlich bekannt zu machen ist (§ 34 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). In den Satzungsregelungen sind zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen (§ 157 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Gefahrtarif ist nach Tarifstellen zu gliedern, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs gebildet werden (§ 157 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 3 SGB VII). Der beschlossene Gefahrtarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Er ist vom BVA als Aufsichtsbehörde zu genehmigen (§ 158 Abs. 1 SGB VII). Bei der Erfüllung der Rechtspflicht, einen Gefahrtarif festzusetzen und Gefahrklassen zu bilden, steht der Vertreterversammlung als Organ der Beklagten ein autonom auszufüllendes Rechtsetzungsrecht zu. Den Unfallversicherungsträgern als ihre Angelegenheiten selbst regelnde öffentlich-rechtliche Körperschaften ist hierbei ein Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum eingeräumt, soweit sie innerhalb der ihnen erteilten gesetzlichen Ermächtigung autonomes Recht setzen (BSG vom 13.12.1960 - 2 RU 67/58 - BSGE 13, 189 = SozR Nr. 2 zu § 915 RVO; BSG vom 14.12.1967 - 2 RU 60/65 - BSGE 27, 237, 240 = SozR Nr. 1 zu § 730 RVO; BSG vom 29.11.1973 - 8/2 RU 33/70 - SozR Nr. 4 zu § 725 RVO; BSG vom 22.03.1983 - 2 RU 27/81 - BSGE 55, 26, 27 = SozR 2200 § 734 Nr. 3; BSG vom 18.10.1984 - 2 RU 31/83 - SozR 2200 § 725 Nr. 10; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 49/84 - SozR 2200 § 734 Nr. 5; BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG vom 21.08.1991 - 2 RU 54/90 - NZA 1992, 335; BSG vom 18.10.1994 - 2 RU 6/94 - SGb 1995, 253, 255; grundlegend gebilligt von BVerfG vom 03.07.2007 - 1 BvR 1696/03 - SozR 4-2700 § 157 Nr. 3). Der Gefahrtarif der Beklagten kann nur inzident, d. h. im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Veranlagungsbescheid, überprüft werden (Freischmidt in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 157 RdNr. 6 mwN; Ricke in KassKomm, § 157 SGB VII RdNr. 5a). Prüfungsmaßstab für die zu prüfende Rechtmäßigkeit der Gefahrtarifstelle 17 und des Teil II (Besondere Bestimmungen) des 5. BGW-Gefahrtarif der Beklagten ist, ob das autonom gesetzte Recht mit dem SGB VII, insbesondere mit der Ermächtigungsgrundlage in § 157 SGB VII, sowie mit tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist. Dagegen steht den Gerichten die Prüfung, ob der Gefahrtarif die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Regelung trifft, nicht zu (BSG vom 28.11.2006 - B 2 U 10/05 R - UV-Recht Aktuell 2007, 105). Die Abwägung zwischen mehreren, für die eine oder andere Regelung bei der Ausgestaltung des Gefahrtarifs sprechenden Gesichtspunkte und die Entscheidung hierüber obliegt dem zur autonomen Rechtsetzung berufenen Organ des Unfallversicherungsträgers (vgl. BSG vom 12.12.1985 - 2 RU 40/85 - SozR 2200 § 731 Nr. 2; BSG vom 24.01.1991 - 2 RU 62/89 - BSGE 68, 111 = SozR 3-2200 § 809 Nr. 1). Nach Auffassung der Kammer verstößt der 5. Gefahrtarif der Beklagten nicht gegen höherrangiges Recht. Verstöße gegen die Ermächtigungsgrundlage des § 157 SGB VII und tragenden Grundsätzen des Unfallversicherungsrechts sind nicht ersichtlich. Auch widerspricht die Regelung des 5. Gefahrtarifes hinsichtlich der Veranlagung der Wohneinrichtungen als Hilfsunternehmen, wenn mehr als 50 % der Bewohner in der dazugehörigen Werkstatt beschäftigt sind, nicht dem Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Eine inhaltliche Überprüfung der Regelung, ob diese zweckmäßig, vernünftig oder gerecht ist, ist dem Gericht verwehrt (s.o.). Ein Verstoß gegen Art. 3 GG dahingehend, dass Gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandelt wird, liegt nicht vor. In der Vergangenheit hat es nach den Ausführungen der Beklagten ein sehr uneinheitliches Bild der Veranlagung von Werkstätten für behinderte Menschen mit Wohneinrichtungen gegeben. Deshalb ist eine klarstellende Regelung im fünften Gefahrtarif dahingehend erfolgt, dass die Wohneinrichtungen nur dann Nebenunternehmen mit einer eigenen Gefahrklasse sind, wenn dauerhaft mehr als 50 % der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen nicht in der Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind. Diese Differenzierung der Veranlagung danach, ob der überwiegende Teil der Bewohner in der Werkstatt beschäftigt ist, stellt nach Auffassung der Kammer einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung dar. Ob diese Unterscheidung vernünftig oder zweckmäßig ist, ist dabei nicht vom Gericht zu prüfen. Auch wenn die einzelnen Wohnformen sich nicht von der Wohnform, bei der der Leistungserbringer keine solchen Werkstätten betreibt, unterscheiden, liegt der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung darin, dass die Wohnformen, bei denen der überwiegende Anteil der Bewohner in der Behindertenwerkstatt arbeitet, der Werkstatt eng angegliedert sind. Wenn mehr als 50 % der in den Wohneinrichtungen lebenden Menschen in den Werkstätten tätig sind, dann unterstützten die Wohneinrichtungen überwiegend die Aufgaben der Werkstatt für Behinderte Menschen auf dem Gebiet der beruflichen Teilhabe und Rehabilitation dadurch, dass viele Personen aus den Wohneinrichtungen das Angebot der Teilhabe und Rehabilitationsleistungen in der Werkstatt ohne dieses Wohnangebot nicht wahrnehmen könnten. Das Wohnheim, in dem mehr als 50 % der Bewohner in der Einrichtung arbeiten, ist eng mit der Werkstatt verknüpft. Die Werkstatt gibt dabei dem Gesamtunternehmen sein Gepräge. Dass viele der behinderten Menschen in den Werkstätten auf die Existenz der Wohneinrichtungen nicht angewiesen sind, ist für die hier entscheidende Diskussion unerheblich. Die Beurteilung, ob die Wohneinrichtung eng mit der Werkstatt verbunden ist, ist auch der Sicht der Wohneinrichtung zu treffen und nicht umgekehrt. Sofern die überwiegende Zahl der Bewohner in der Werkstatt arbeitet, ist eine enge Angliederung gegeben. Die Beklagte führt aus, bei der Eingliederung der Werkstätten für behinderte Menschen seien rechtlich ebenfalls zulässige andere Modelle diskutiert worden, die am Ende aber nicht beschlossen worden seien. Wenn die Wohnbereiche danach zwar in einer günstigeren Tarifstelle veranlagt worden wären, so wären im Ergebnis die Gefahrklassen des Bereichs Werkstatt deutlich höher gewesen, so dass bei beiden Alternativen ein ähnliches beitragsmäßiges Ergebnis erfolgt wäre. Letztlich stellt dieses eine vom Gericht nicht zu überprüfende Entscheidung im Rahmen der Satzungsautonomie dar. Der Vortrag des Klägers, dass eine Ungleichbehandlung dahingehend vorliege, dass Wohneinrichtungen, die in eine eigenständige Rechtsform einer GmbH ausgegliedert würden, anders veranlagt würden, ist nicht entscheidend. Diesbezüglich wird nicht Gleiches ungleich behandelt, denn bei unterschiedlichen Rechtsformen der Unternehmen handelt es nicht um Gleiches. Die juristische Ausgliederung eines Betriebsteils hat eine Vielzahl von Konsequenzen, von denen die meisten ja gerade auch angestrebt werden. Eine ausgegliederte GmbH kann unter Umständen sogar einer anderen Berufsgenossenschaft angehören. Eine andere gefahrtarifrechtliche Einstufung diesbezüglich stellt keine Ungleichbehandlung dar. Da der 5. Gefahrtarif der Beklagten nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, ist er rechtmäßig und der Veranlagung des Unternehmens des Klägers zugrunde zu legen. Da der Bescheid vom 30.10.2018 bei seinem Erlass rechtswidrig Bescheid war, konnte er nach § 45 Abs. 3 SGB X bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Die Frist ist gewahrt. Vertrauensschutzgesichtspunkte stehen der Rücknahme für die Zukunft nicht entgegen. Das erforderliche Ermessen hat der Beklagte bei Erlass des Bescheides vom 11.06.2019 ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.