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Beschluss

S 30 SO 301/20 ER

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2021:0210.S30SO301.20ER.00
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Kosten sind der Antragstellerin nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind der Antragstellerin nicht zu erstatten. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung eines Vergütungsanspruchs für Betreuungs- und Pflegeleistungen gegenüber Frau V G aus abgetretenem Recht nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII), hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anerkennung oder Auszahlung eines Vergütungsanspruchs. Der Antragsgegner bewilligte Frau G mit Bescheid vom 22.06.2016 Leistungen im Rahmen der Hilfe zur häuslichen Pflege, welche zunächst durch den AWO Pflege- und Betreuungsdienst erbracht wurden. Mit Bescheid vom 27.10.2016 erfolgte zusätzlich eine Bedarfserhöhung. Ein Pflegegrad war nicht festgestellt. Aufgrund der Gesetzesänderung zum 01.01.2017 stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 29.12.2016 stellvertretend für Frau G einen Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XI ab dem 01.01.2017 bei ihrer Pflegeversicherung, welche mit Schreiben vom 04.05.2017 mitteilte, dass Frau G nach einem Gutachten des MDK unterhalb der Pflegestufe 1 eingestuft wurde. Auf einen erneuten Antrag bei der Pflegeversicherung vom 17.05.2017 erhielt der Antragsgegner keine weitere Mitteilung. Im Juli 2017 unterrichtete die Antragstellerin den Antragsgegner telefonisch darüber, dass sie die hauswirtschaftliche Versorgung von Frau G übernehmen werde, wandte sich dann jedoch mit einem Abrechnungsbegehren für den Zeitraum Juni bis Oktober 2017 erstmals wieder mit Schreiben vom 03.12.2018 an den Antragsgegner. Im April 2019 legte die Antragsgegnerin verschiedene Unterlagen vor, u.a. einen Vertrag vom 01.06.2017 über häusliche Dienst- und Pflegeentlastungsleistungen sowie eine Abtretungserklärung und eine Vollmacht durch Frau G. Aus den vorgelegten Abrechnungen für den Zeitraum Juni bis Oktober 2017 ergab sich ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.403,35 Euro. Im Juni 2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin daraufhin mit, dass Frau G in dem Abrechnungszeitraum Juni bis Oktober 2017 dem Pflegegrad 1 zugeordnet gewesen sei und somit ein Anspruch nicht bestehe. Voraussetzung für eine Bewilligung sei aber auch ein Vertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XII mit der Pflegeversicherung von Frau G oder alternativ einen Bescheid über die Anerkennung nach der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (AnFöVO). Weder Vertrag noch Bescheid habe die Antragstellerin vorgelegt. Die Antragstellerin informierte im Juli 2020 den Antragsgegner darüber, dass Frau G durch ihre Pflegeversicherung der Pflegegrad 1 zugeteilt und von ihr ein Betrag in Höhe von 625 Euro (5x 125 Euro) übernommen worden sei, so dass sich der Vergütungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner entsprechend reduziere. Der Antragsgegner teilte daraufhin erneut mit, dass eine Abrechnung der Leistungen für den Zeitraum Juni bis Oktober 2017 aufgrund der Zuteilung des Pflegegrades 1 im Mai 2017 nicht möglich sei. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege in Form von Pflegesachleistungen bestehe erst ab dem Pflegegrad 2. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 09.11.2020 Fachaufsichtsbeschwerde und legte dieser u.a. ein Schreiben der Pflegeversicherung von Frau G bei, wonach die Genehmigung des Pflegegrades 1 erst am 25.09.2017 beschieden worden sei. Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 18.12.2020 die Kostenübernahme von Pflege- und Betreuungskosten gegenüber Frau G abgelehnt und die Antragstellerin hierüber informiert. Die Antragstellerin hat am 21.12.2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Sie habe Frau G in dem Zeitraum Juni bis Oktober 2017 betreut und gepflegt. Dieser stehe in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegenüber dem Antragsgegner zu. Das Verfahren zur Ermittlung und Feststellung eines Pflegegrades sei erst im September 2017 abgeschlossen gewesen, so dass die Übergangsregelung des § 138 SGB XII Anwendung fände. Frau G habe den Anspruch an sie abgetreten und zusätzlich eine entsprechende Vollmacht zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche erteilt. Der Antragsgegner verweigere zu Unrecht die Zahlung und seine Ermittlungen, insbesondere eine Anfrage bei Frau G zum Fortbestand der erteilten Vollmacht, diene nur der Verzögerung und mithin der Herbeiführung der Verjährung. In der mit Ablauf des Jahres 2020 drohenden Verjährung des zivilrechtlichen Vergütungsanspruchs gegenüber Frau G liege der erforderliche Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe auch aufgrund des zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses zu dem Antragsgegner keine Möglichkeit sich gegen eine Verwaltungsentscheidung zu wenden. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Vergütungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 1.497,95 Euro rechtskräftig festzustellen, 2. hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, den Vergütungsanspruch unverzüglich schriftlich anzuerkennen, 3. hilfsweise dem Antragsgegner aufzuerlegen, den Vergütungsanspruch in Höhe von 1.497,95 Euro spätestens bis zum Ablauf des Jahres an die Antragstellerin auszuzahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt zur Begründung vor, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch antragsbefugt sei. Die Antragstellerin mache einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 19 Abs. 3 i. V. m. 61 ff. SGB XII für Frau G geltend, welche auch durch einen zwischenzeitlich ergangenen ablehnenden Bescheid beschwert sei. Die durch die Antragstellerin vorgelegte Vollmacht beziehe sich nur auf die Abrechnung gegenüber den Sozialhilfeträgern, nicht aber auf eine etwaige gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche. Zudem sei das Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und Frau G bereits zum 01.11.2017 gekündigt worden, so dass das der Vollmacht zugrunde liegende Grundverhältnis nicht mehr bestehe und fraglich sei, ob die Vollmacht zwecks Abwicklung des Grundverhältnisses fortbestehe. Darüber hinaus fehle es auch an einem Anordnungsgrund, da behauptete Sozialleistungen für die Vergangenheit geltend gemacht würden. Eine drohende Verjährung könne diesen nicht begründen. Einerseits drohe Verjährung gem. § 45 Abs. SGB I erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Andererseits werde die Verjährung nach § 45 Abs. 3 SGB I bereits durch einen schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch die Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Schließlich mangele es auch an einem Anordnungsanspruch. Zwar sei er bislang unzutreffend davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Feststellung eines Pflegegrades der Frau G bereits im Mai 2017 abgeschlossen war. Tatsächlich sei dies erst im September 2017 der Fall gewesen. Ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege scheitere aber daran, dass weder ein Vertrag gem. § 77 SGB XI noch ein Bescheid über die Anerkennung nach der Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur in Nordrhein-Westfalen (AnFöVO) durch die Antragstellerin vorgelegt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt. Antragsbefugt ist, wer im Hauptsacheverfahren klagebefugt ist (vgl. BVerwG NVwZ 1993, 565). Dies setzt voraus, dass der Antragsteller schlüssig geltend macht, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, unter anderem also einen eigenen Anspruch nach materiellem Recht, zu haben. Es fehlt an der Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller ein fremdes Recht geltend macht. Ebenso liegt keine Antragsbefugnis vor, wenn das geltend gemachte Recht oder der Anordnungsgrund unter keinem Gesichtspunkt bestehen können (vgl. Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 86b SGG (Stand: 22.01.2021), Rn. 307 ff.). Nach § 86b Abs. 2 S.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Regelungsanordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Anordnung (Anordnungsgrund) glaubhaft, d. h. überwiegend wahrscheinlich (vgl. u. a. BVerfG vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 in NVwZ 2004, 95 f.) macht (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Zivilprozessordnung). Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund allerdings nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr zwischen beiden eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt. Darüber hinaus können sich aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, also dem Bestehen eines Anordnungsanspruchs, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Das gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05). Nach diesen Grundsätzen bestehen Anordnungsanspruch (dazu unter 1.) und Anordnungsgrund (dazu unter 2.) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt und fehlt es mithin bereits an der Antragsbefugnis. 1. Die Antragstellerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII aus abgetretenem Recht. Nach § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII kann ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Der Sozialhilfeanspruch ist höchstpersönlicher Art und kann deshalb nicht – durch Abtretung der Forderung gegen den Sozialhilfeträger – übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Eine unter Verstoß gegen das Abtretungsverbot erfolgte Abtretung entfaltet keine Wirkung und ist nichtig (vgl. Coseriu/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 17 SGB XII (Stand: 13.08.2020), Rn. 18). Dementsprechend kann dahinstehen, ob überhaupt ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege gegenüber dem Antragsgegner besteht und ob diese von der vorliegenden Abtretungsvereinbarung, die ausdrücklich nur Ansprüche gegenüber der Pflegeversicherung von Frau G bezeichnet, umfasst sind. Denn die Abtretung wäre gem. § 17 Abs. 1 S. 2 SGB XII nichtig und die Antragstellerin nicht gegenüber dem Antragsgegner berechtigt. 2. Auch einen Anordnungsgrund hat die Antragstellerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt glaubhaft gemacht. In einem Verfahren, das auf Erlass einer einzelnen Anordnung gerichtet ist, beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach demjenigen Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet. Dies bedeutet, dass ein Anordnungsgrund grundsätzlich ausscheidet, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden (vgl. nur Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – L 11 KR 259/16 B ER –, juris m. w. N.). Ausgehend von diesen Maßstäben kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon wegen Zeitablaufs keinen Erfolg haben. Es fehlt an dem für einen Anordnungsgrund erforderlichen Regelungsbedürfnis. Dieses besteht grundsätzlich nur für die Zukunft. In einem Verfahren, das auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, beurteilt sich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nach demjenigen Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet. Dies bedeutet, dass ein Anordnungsgrund grundsätzlich ausscheidet, soweit Leistungen für die Vergangenheit begehrt werden (z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.11.2011 - L 9 KR 284/11 B ER -). Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) kann zwar in besonderen Fällen ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume gebieten, wenn andernfalls bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden geschaffen würden, die sich durch eine stattgebende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen ließen. Derartige Umstände sind jedoch nicht ersichtlich. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2008 - L 9 B 600/07 KR ER -). Stattgebende Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sind demnach grundsätzlich erst vom Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an möglich, weil nur solche Gefahren für Rechte und Ansprüche des Betroffenen noch gegenwärtig und damit durch den gerichtlichen Eilrechtsschutz abwendbar sind, die zu diesem und nach diesem Zeitpunkt noch bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.