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Urteil

S 14 U 96/19

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2020:0313.S14U96.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d : Die Klägerin streitet um die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod ihres Ehemannes I-I I (im Folgenden: Versicherter), geboren am 00.00.1952; maßgebend ist, ob ein tödlicher Unfall dessen ein Arbeitsunfall war. Der Versicherte war bis Oktober 2012 landwirtschaftlicher Unternehmer im Hauptbetrieb und bewirtschaftete eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 32,36 ha einschließlich Viehhaltung (Kühe, Schweine, Hühner). Zum 01.10.2012 verpachtete er einen Großteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche und wurde seitdem von der Beklagten nur noch mit 2,65 ha Forst, 1,38 ha Grünland, 1,38 ha Hoffläche und 0,19 ha Gartenfläche geführt und veranlagt. Auf dem Hofgelände standen dabei neben zwei Scheunen, einem Schweinestall und einem separaten Altenteilerhaus ein landwirtschaftliches Hauptgebäude (Deelenhaus) mit Stallung und Wohnung. Der Versicherte wurde am 00.00.2018 am Fuß einer Leiter liegend vor dem Deelenhaus aufgefunden. Im Ev. Krankenhaus in C, in welches er verbracht wurde, wurden neben multiplen Brüchen ein offenes Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert, an dessen Folgen er am 00.00.2018 verstarb. In ihrer Unfallanzeige machte die Klägerin geltend, der Versicherte sei im Rahmen von Ausbauarbeiten am Deelenhaus von der Leiter gestürzt. In der Unfalluntersuchung unter Befragung der Klägerin ergab sich, dass der Versicherte geplant hatte, das Deelenhaus mit dem veralteten Stalltrakt und der Wohnung baulich zu verändern und zu renovieren; der Stalltrakt sollte zu weiteren Wohnungen ausgebaut werden, die vorhandenen Wohnungen renoviert werden; diese Arbeiten fanden seit August 2018 statt, wobei der Versicherte den Innenabriss durchgeführt und auch bei den nachfolgenden, durch Fachfirmen ausgeführten Arbeiten die Handlangerdienste verrichtet hatte und die Baustelle aufräumte. Zu den Gründen der Umgestaltung gab die Klägerin an, eine der neu geschaffenen Wohnungen habe als Betriebsleiterwohnung für den Sohn bzw. die Tochter dienen sollen, im Übrigen hätten zwei Mietwohnungen geschaffen werden sollen; wie sich im Späteren herausstellte, bestand entgegen Angaben der Klägerin eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft nicht. Mit Bescheid vom 28.11.2018 lehnte die Beklagte es ab, der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren und führte aus, ein Arbeitsunfall läge nicht vor; als Teil eines versicherten landwirtschaftlichen Unternehmens gälten zwar auch Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb, der Unfall habe sich allerdings bei Renovierungs- und Umarbeiten des Deelenhauses zu Wohnzwecken ereignet, welche in keinem direkten Zusammenhang mit dem versicherten Wirtschaftsbetrieb ständen. Hiergegen erhob die Klägerin am 07.12.2018 Widerspruch und machte geltend, die Bauarbeiten seien dem landwirtschaftlichen Betrieb objektiv dienlich gewesen, zumindest habe der Versicherte davon ausgehen können; der Stalltrakt habe zu Wohnzwecken für Personen umgebaut werden sollen, die auf dem Hofe tätig seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, Voraussetzung für den Versicherungsschutz sei, dass die unfallbringende Tätigkeit nach ihrem Gegenstand von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werde, was dann der Fall sei, wenn die unfallbringende Tätigkeit entweder zur planmäßigen wirtschaftlichen Nutzung gehöre oder den Bauarbeiten des Landwirts für den Wirtschaftsbetrieb wesentlich gedient habe; der Versicherte sei zwar Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen, die unfallbringende Tätigkeit könne jedoch nicht als landwirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden und sei nicht den Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen; solche gälten seit jeher als Bestandteil zwar des landwirtschaftlichen Unternehmens, was dem Umstand Rechnung trage, dass es in der Landwirtschaft seit immer gewesen sei, dass kleinere Bauarbeiten vom landwirtschaftlichen Unternehmer selbst oder seinen Wirtschaftskräften erledigt würden; insoweit setze die Verrichtung von Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb voraus, dass diese dem Betrieb wesentlich dienten und sich in seinem Rahmen hielten; ausgehend von diesen Grundsätzen hätten die unfallbringenden Bauarbeiten nicht wesentlich dem Wirtschaftsbetrieb eines Landwirtes gedient, da sich die Renovierungs- und Umbauarbeiten nicht in Zusammenhang mit dem versicherten Wirtschaftsbetrieb stehend darstellten; die Wohnungen hätten auch nicht vom Versicherten, sondern von Dritten bezogen werden sollen, überdies habe, da die überwiegenden landwirtschaftlichen Flächen verpachtet und auch die Tierhaltung eingestellt sei, die Notwendigkeit weiterer Wohnungen für Personen, die auf dem Hofe tätig seien oder hätten tätig werden sollen, nicht ergeben. Hiergegen richtet sich die am 03.04.2019 erhobene Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte verkenne die rechtlichen Voraussetzungen. Die Bauarbeiten hätten wesentlich dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient, weil durch sie Wohnraum für die auf dem Hof tätigen Personen hätte geschaffen werden sollen; angedacht war zudem, einem Abkömmling eine Wohnung zur Verfügung zu stellen für den Fall, dass dieser den Hof übernähme. Von daher hätten die Bauarbeiten nicht betriebsfremden Zwecken gedient, sondern das Ziel gehabt, den landwirtschaftlichen Betrieb aufrechtzuerhalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 zu verurteilen, ihr nach dem Tod des Versicherten Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht die Ausführungen ihrer Verwaltungsentscheidungen zum Gegenstand ihrer Klageerwiderung. Das Gericht hat die bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft über das Bauvorhaben geführte Betriebsakte beigezogen. Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Versicherten betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat nach dem Tod des Versicherten am 00.00.2018 keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und ist von daher durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 28.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2019 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Der Versicherte hat nämlich am 00.00.2018 keinen Arbeitsunfall erlitten. Gemäß § 63 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –SGB VII- haben Hinterbliebene Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalles –solche sind gemäß § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten- eingetreten ist. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalles erfordert dabei, dass zwischen der Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles und der versicherten Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht, die Verrichtung zu dem Unfallereignis (sog. Unfallkausalität) geführt hat und eine haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden besteht. Dabei sind die kausal wirksamen, anspruchsbegründenden Tatsachen der versicherten Tätigkeit, des Unfalles und des Gesundheitserstschadens mit Gewissheit zu beweisen; eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu begründen. Der Versicherte hat im Zeitpunkt des Unfalles eine versicherte Tätigkeit nicht verrichtet. Dabei erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die mit dem Unternehmen sachlich in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a SGB VII sind gegen Arbeitsunfälle in der Unfallversicherung Unternehmer versichert, solange und soweit sie als solche Mitglieder der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die unfallbringende Tätigkeit von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst wird; dass ist der Fall zum Einen, wenn die unfallbringende Tätigkeit zur planmäßigen landwirtschaftlichen Nutzung gehört. Gemäß § 124 Nr. 2 SGB VII erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Bauarbeiten des Landwirtes für den Wirtschaftsbetrieb. Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb im Sinne des § 124 Nr. 2 SGB VII setzen voraus, dass sie dem Betrieb wesentlich dienen und sich in seinem Rahmen halten (BSG E 17, 148; 30, 295). Der Versicherte, welcher zuletzt ein landwirtschaftliches Unternehmen im Nebenerwerb mit entsprechender Flächenbewirtschaftung betrieb, war Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes, die unfallbringende Tätigkeit war jedoch weder eine landwirtschaftliche Tätigkeit noch handelte es sich um Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb. Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb erfolgen, wenn die Bauarbeiten dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienen; dabei kann die Beziehung zum landwirtschaftlichen Betrieb unmittelbar oder mittelbar bestehen. Unmittelbar besteht eine Beziehung dann, wenn sich die Arbeiten auf Bauarbeiten beschränken, die für das produzierende landwirtschaftliche Unternehmen direkt von Bedeutung sind, wodurch grundsätzlich alle Bauarbeiten erfasst werden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung, der Erhaltung oder der Veränderung von landwirtschaftlichen Bauwerken und Einrichtungen stehen; mittelbare ist die Beziehung dann, wenn Arbeiten an Gebäuden vorgenommen werden, die ihrerseits einen dienenden Bezug zur Landwirtschaft selbst haben, was bei Gebäuden der Fall sein kann, in denen sich lediglich die zum Unternehmen gehörende Haushaltung befindet. Ausgehend hiervon dienten, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, die Bauarbeiten nicht wesentlich dem Wirtschaftsbetrieb. Es handelte sich um Renovierungs- und Umbauarbeiten des früher kombiniert, zuletzt aber nur noch als Wohnhaus genutzten Deelenhauses, in welchem neben den zwei bestehenden Wohneinheiten, deren Renovierung geplant war, zwei zusätzliche Wohneinheiten geschafft werden sollten; landwirtschaftlich genutzt wurde die Baulichkeit nicht mehr. Es handelte sich auch nicht um eine zum Unternehmen gehörende landwirtschaftlich geprägte Haushaltung, da der Versicherte und die Klägerin zum Einen nicht im Deelenhaus wohnten, sondern im auf dem Hofgelände befindlichen Altenteilerhaus, zum Anderen der Haushalt unabhängig hiervon nicht dem landwirtschaftlichen Unternehmen diente; dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dient eine Haushaltung, in welcher etwa Beschäftigte des Unternehmens mit verpflegt werden und welches von seiner Gestaltung her einem landwirtschaftlich geprägten Haushalt entspricht, was hier nicht der Fall war, da weder landwirtschaftliche Produkte in der Baulichkeit verarbeitet wurden noch etwa beispielhaft Gerätschaften oder besondere Einrichtungen in dem leerstehenden Stalltrakt des Deelenhauses einstanden. Soweit in der Klageschrift geltend gemacht wurde, die Bauarbeiten hätten wesentlich dem landwirtschaftlichen Betrieb gedient, weil durch sie Wohnraum für einen Abkömmling, welcher den Hof im Späteren hätte übernehmen können, geschaffen werden sollen, trägt dies nicht. Dies war eigenen Angaben nach lediglich „angedacht“, d. h. stand in ungewisser Zukunft, da immerhin, wie von der Beklagten zu Recht angesprochen wurde, zu vergegenwärtigen ist, dass der Großteil der landwirtschaftlichen Nutzfläche bis zum 00.00.2024, d. h. noch weitere sechs Jahre, gerechnet vom Unfallzeitpunkt an, verpachtet war und zudem die Tierhaltung eingestellt war. Ob eine Realisierung der Vorstellungen möglich gewesen wäre, war zum Unfallzeitpunkt, auf welchen abzustellen war, gänzlich unklar. Letztlich muss hier festgestellt werden, dass der Umbau des Deelenhauses durch Schaffung zwei weiterer, vermietbarer Wohneinheiten, zu eigenwirtschaftlichen Zwecken erfolgen sollte. Unabhängig von der fehlenden Dienlichkeit der Bauarbeiten einem landwirtschaftlichen Unternehmen oder dem Wirtschaftsbetrieb müssen sich die Arbeiten im Rahmen des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbetriebes halten. Selbst wenn man, entgegen der hier vertretenen Auffassung, unterstellen würde, die Bauarbeiten hätten dem bei der Beklagten versicherten Unternehmen wesentlich gedient, kann eine versicherte Tätigkeit nicht angenommen werden. Nach der früheren Bestimmung des § 777 Nr. 3 der Reichsversicherungsordnung –RVO- standen laufende Ausbesserungsarbeiten an Gebäuden, die dem Unternehmen der Landwirtschaft dienten und andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb als Teile des landwirtschaftlichen Unternehmens nur dann unter dem Schutz der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, wenn ein landwirtschaftlicher Unternehmer die Arbeiten ausführt, ohne sie anderen Unternehmern zu übertragen, wenn also die Eigenbauarbeiten mit Mitteln und Kräften des landwirtschaftlichen Betriebes bewerkstelligt werden konnten. Mit dem Erfordernis, dass sich die Bauarbeiten im Rahmen des landwirtschaftlichen Unternehmens halten mussten, sollte insoweit nach Sinn und Zweck des Gesetzes das dem landwirtschaftlichen Unternehmen an sich fremde Risiko nur dann der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für Bauarbeiten aufgebürdet werden , wenn es sich um die Ausführung von Bauarbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang handelte. Insoweit war entscheidend, ob eine Tätigkeit vorlag, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften oder Mitteln seines Betriebes durchzuführen in der Lage war. War dieser Rahmen überschritten, war nicht die Zuständigkeit der landwirtschaftlichen, sondern vielmehr der Bau-Berufsgenossenschaft (nunmehr: Berufsgenossenschaft für Bauwirtschaft) gegeben (vgl. grundlegend Bundessozialgericht –BSG-, Urteil vom 29.06.1962 -2 RU 73/60). Diese, zu der Vorgängervorschrift der RVO vom BSG grundsätzlich getroffenen Einschränkungen gelten hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bauarbeiten auch nach dem ab 01.01.1997 geltenden Recht des SGB VII weiter; obwohl § 124 Nr. 2 SGB VII keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen beschränkten Umfang der Bauarbeiten, wie er aus § 777 Nr. 3 RVO unmittelbar ableitbar war, enthält, ist entsprechend den Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass die vom BSG getroffenen Einschränkungen hinsichtlich der Art und des Umfanges der Bauarbeiten weiterhin gelten (SG München, Urteil vom 01.07.2011 –S 1 U 5028/08-; Köhler in „Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft“, Heft 1/2015, Seite 5 ff mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ausgehend hiervon sprengten die Arbeiten am betreffenden Bauvorhaben den Rahmen dessen, was noch Versicherungsschutz hätte begründen können und ging deutlich über die in den Versicherungsschutz einbezogenen üblichen Tätigkeiten, welche kleinere Bauarbeiten vom landwirtschaftlichen Unternehmer selbst erfassten, hinaus. Es handelte sich nach der Bauakte um ein Bauvorhaben mit einem umbauten Raum von 1.200 Kubikmetern bei geschätzten Gesamtbaukosten von 400.000,00 EURO. Wegen der weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen, welchen sich das Gericht anschließt. Eine Beiladung der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft konnte unterbleiben, da sie als leistungspflichtiger Versicherungsträger nicht in Betracht kam. Weder war bei dieser eine freiwillige Versicherung für Bauherren abgeschlossen, noch konnte der Versicherte in seiner unfallbringenden Tätigkeit, durch vorbereitende und nachbereitende tägliche Hilfestellungen dem gewerblichen, die Umbauarbeiten durchführenden Bauunternehmen zu dienen, als im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VII arbeitnehmerähnliche Person qualifiziert werden, da weder eine Unterordnung unter dessen Weisungs- oder Direktionsrecht, noch eine fremdwirtschaftliche Handlungstendenz angenommen werden kann. Es steht außer Zweifel, dass der Versicherte als Bauherr hier ausschließlich eigenwirtschaftliche Interessen, nämlich die Kostenminimierung, mit seiner Tätigkeit verfolgt hat. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.