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Urteil

S 11 SO 243/17

Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDT:2019:0228.S11SO243.17.00
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Tenor

Der Bescheid vom 28.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2017 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.10.2017 ein weiteres persönliches Budget i.H.v. 840,- € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 28.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2017 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.10.2017 ein weiteres persönliches Budget i.H.v. 840,- € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin begehrt ein höheres persönliches Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB SGB XII). Die im Jahre 1984 geborene Klägerin leidet an einer beinbetonten spastischen Tetraparese. Es besteht eine Geh- und Stehunfähigkeit und infolgedessen eine Rollstuhlpflicht. Sie lebt gemeinsam mit ihrer im Jahr 2005 geborenen Tochter in einer eigenen Wohnung und wird dort ambulant gepflegt und betreut. Der Beklagte trägt die Kosten für die individuelle Schwerstbehindertenbetreuung (ISB) im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens seit dem Jahr 2007. Nach dem Gutachten des MDK vom 27.01.2016 liegen bei der Klägerin seit dem 01.10.2015 die Voraussetzungen der Pflegestufe II vor. Die Pflegekasse bewilligte ihr mit Bescheid vom 08.02.2016 ein Pfleggeld i.H.v. 458,00 € monatlich. Mit Änderungsbescheid vom 11.04.2016 bewilligte der Beklagter Leistungen für die ambulante Betreuung im Arbeitgebermodell i.H.v. 1.480,03 €. Dabei ging er von einem Hilfebedarf einschließlich der Pflege von 5,5 Stunden pro Tag und einem Stundensatz von 8,00 € aus. Zusätzlich berücksichtigte er eine Aufwandpauschale von 80,00 € monatlich, das Pflegegeld rechnete er i.H.v. 305,33 € an (2/3 von 458,00 €). Die Bewilligung ist befristet bis zum 30.06.2016. Am 18.05.2016 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Firma Q, die Weiterbewilligung der Leistungen und die Umstellung auf ein persönliches Budget. Dem Antrag fügte sie eine Kostenkalkulation bei, die einen Hilfebedarf von 5,5 Stunden pro Tag und einen Stundensatz von 11,50 € enthält. Zusätzlich sind Kosten für eine Budgetbegleitung i.H.v. 3.600,00 € pro Jahr einkalkuliert. Der Beklagte führte am 20.07.2016 u.a. durch einen ärztlichen Mitarbeiter einen Hausbesuch bei der Klägerin durch und stellte in diesem Rahmen fest, dass sich der Hilfebedarf der Klägerin aufgrund einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation erhöht habe. Im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung bestehe ein Hilfebedarf von 210 Minuten pro Tag, dazu kämen 30 Minuten für die Unterstützung bei der Betreuung der Tochter und 180 Minuten für die über die Pflege hinausgehenden Assistenzleistungen. Insgesamt liege somit ein Hilfebedarf von 7 Stunden pro Tag vor, der ggf. um die Zeiten für die Begleitung bei Freizeitaktivitäten am Wochenende zu erhöhen sei. Die Klägerin unterzeichnete am 05.12.2016 unter Vorbehalt eine Zielvereinbarung mit dem Beklagten. Diese sieht einen Hilfebedarf von 7 Stunden pro Tag und einen Stundensatz von 10,00 € vor, abzüglich des anteiligen Pflegegeldes errechne sich daraus ein monatlicher Betrag von 2.557,82 €. Zusätzlich sei eine Aufwandsentschädigung für die Personalbewirtschaftung i.H.v. 80,00 € pro Monat zu gewähren. Auf der Grundlage dieser Zielvereinbarung bewilligte der Beklagter mit Bescheid vom 28.12.2016 einen monatlichen Betrag i.H.v. monatlich 2.637,82 € für den Zeitraum 01.11.2016 bis 31.10.2017. Die Klägerin legte gegen den Bescheid, vertreten durch die Firma Q, am 11.01.2017 Widerspruch ein. Dieser richtet sich zum einen dagegen, dass die Kosten für die Budgetassistenz nicht übernommen worden seien. Die Klägerin sei dringend auf eine Unterstützung angewiesen, um ihre Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Dies sei mit der Pauschale von 80,- € nicht zu gewährleisten. Zum anderen sei das Budget so bemessen, dass keine Schwankungsreserve entstehen könnte. Die Klägerin unterschrieb am 01.02.2017 rückwirkend zum 01.10.2016 einen sog. „Klientenvertrag“ mit der Firma Q. Diese verpflichtet sich, Beratung im Umgang mit dem persönlichen Budget zu gewähren und bei Bedarf Unterstützung zu leisten, z.B. durch Übernahme von Banküberweisungen, Antragstellungen, Begleitung bei Gutachten, Personalsuche, Begleitung der Vorstellungsgespräche, Erstellung der Verträge, etc. Dafür erhält sie nach dem Vertrag eine monatliche Pauschalvergütung von 380,- €. Die Klägerin hat diesen Betrag ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr aufbringen können, da der Beklagte die Übernahme abgelehnt hat und der Klägerin keine sonstigen Mittel zur Verfügung stehen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren daher Rückstände i.H.v. 3.758,- € aufgelaufen. Die Klägerin wird von der Firma Q jetzt überwiegend nur noch telefonisch beraten, um nicht noch weitere Rückstände entstehen zu lassen. Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 31.07.2017 zurück, da das bewilligte Budget ausreichend bemessen worden sei. In der Budgetkalkulation sei bereits ein Aufschlag von 17% des bewilligten Stundenumfangs für Urlaubs- und Krankheitsvertretungen der Mitarbeiter enthalten. Zudem könne auch ein Erhöhungsantrag gestellt werden, wenn sich der Bedarf erhöhe, z.B. bei einer Langzeiterkrankung eines Mitarbeiters. Die Kosten für die Budgetassistenz könnten nicht anerkannt werden. Beim Arbeitgebermodell gehe der Gesetzgeber davon aus, dass die Beschäftigung von Assistenzkräften durch den hilfebedürftigen Menschen oder ggf. seinen rechtlichen Betreuer selbstständig wahrgenommen werden könne. Die überwiegende oder vollständige Ausübung der Arbeitgeberfunktion durch Dritte, hier die Firma Q, sehe das Gesetz nicht vor. Die Klägerin hat am 15.08.2017 Klage erhoben. Diese begründet sie damit, dass die Kosten für die Budgetassistenz i.H.v. monatlich 300,- € zusätzlich übernommen werden müssten. Sie benötige nicht nur Unterstützung bei der Pflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Betreuung der Tochter und der Freizeitgestaltung, sondern auch bei der Verwaltung des persönlichen Budgets. , die noch beim Sozialgericht anhängig ist (S 11 SO 243/17). Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 28.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.10.2017 ein weiteres persönliches Budget i.H.v. 3.600,- € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide, die er für rechtmäßig hält. Die Kosten für die Budgetassistenz seien im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht zu übernehmen. Darüber hinaus verstießen die Verträge mit der Firma Q gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und seien daher nichtig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 28.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2017 erweist sich als rechtswidrig, denn die Klägerin hat im Zeitraum 01.11.2016 bis 31.10.2017 Anspruch ein weiteres persönliches Budget i.H.v. 840,- €. Soweit die Klägerin einen weitergehenden Anspruch geltend macht, ist die Klage unbegründet und war daher abzuweisen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) stellt das persönliche Budget eine besondere Form der Leistungen zur Teilhabe dar, wobei die Vorschrift ausschließlich die Möglichkeit einer Ausgestaltung der Leistungen zu Teilhabe in Form eines persönlichen Budgets vorsieht, jedoch selbst keine Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe darstellt. Damit tritt das persönliche Budget als alternative Form der Leistungsgewährung an die Stelle der sonst klassischen Sachleistung. Es ermöglicht dem behinderten Menschen, Dienste zu erwerben, ohne an das konkrete Hilfsangebot einer Rehabilitationseinrichtung gebunden zu sein und verwirklicht damit das in § 33 SGB I und § 9 Abs. 1 SGB IX kodifizierte Wunsch- und Wahlrecht des behinderten Menschen. Das persönliche Budget ist eine Geldleistung und zwar eine auf Bedarfsdeckung ausgerichtete, pauschalierte Geldleistung, die sich aufgrund ihres pauschalierenden Charakters von den Geldleistungen nach § 9 Abs. 2 SGB XII unterscheidet. Es ist der Sache nach ein Geldbetrag, der den behinderten Menschen zur Deckung ihres gesetzlich gewährleisteten Hilfebedarfs in Ersetzung eines Anspruchs auf eine Dienst- oder Sachleistung zur Verfügung gestellt wird und ist damit eine besondere Form der Leistungserbringung und keine neue Leistungsart (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2015 – L 9 SO 157/13; Urteil vom 22.06.2017 – L 9 SO 474/12; LSG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 – L 4 SO 34/17). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, der auf § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII beruht. Nach dieser Vorschrift erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Nach Abs. 3 der Vorschrift ist es die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufes oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen. Die Klägerin erfüllt diese grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug der Eingliederungshilfe, denn es besteht bei ihr eine wesentliche Behinderung. Das ist im Hinblick auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin evident und im Übrigen auch unstreitig zwischen den Beteiligten, der Beklagte gewährt der Klägerin weiterhin ein persönliches Budget im Rahmen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen gem. § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX in der am 31.12.2017 geltenden Fassung die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Dazu gehören nach § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) die Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten (sog. ambulant betreutes Wohnens – ABW oder BeWo). Die Leistungen des ambulant betreuten Wohnens können nach der Rechtsprechung des BSG nicht auf unmittelbar wohnungsbezogene Hilfen, zB die Hilfe zum Sauberhalten der Wohnung, beschränkt werden (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2011 – B 8 SO 7/10 R). Der behinderte Mensch solle vielmehr dazu befähigt werden, alle wichtigen Alltagsverrichtungen in seinem Wohn- und Lebensbereich möglichst selbständig vorzunehmen. Es genüge mithin, sei aber auch erforderlich, dass durch die geleistete Hilfe das selbständige Leben und Wohnen ermöglicht werden solle, indem zB einer Isolation bzw Verwahrlosung, einer relevanten psychischen Beeinträchtigung oder einer stationären Unterbringung entgegengewirkt werde, die mit einer Übernahme der Gesamtverantwortung für die gesamte Lebensführung des behinderten Menschen durch die Einrichtung einhergehe, damit der behinderte Mensch durch den Verbleib in der eigenen Wohnung einen Freiraum für die individuelle Gestaltung seiner Lebensführung erhalte (vgl. BSG, aaO). Die Vorschrift ist also weit auszulegen (vgl. Stölting/Greiser, SGb 2016, 136 ff.). Die Klägerin hat einen Anspruch auf solche Leistungen des ambulant betreuten Wohnens, auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Beklagte hat einen Unterstützungsbedarf von sieben Stunden am Tag ermittelt und auf dieser Grundlage das persönliche Budget bewilligt. Die Klägerin hat neben dem persönlichen Budget keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine sog. Budgetassistenz i.H.v. 300,- € pro Monat. Es kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob dafür eine Zielvereinbarung nach § 4 BudgetVO (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) erforderlich wäre und ob auf den Abschluss einer solchen Vereinbarung geklagt werden kann. Das Vorliegen einer Zielvereinbarung ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets, denn nach § 3 Abs. 5 BudgetVO (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) erlässt der Beauftragte den Verwaltungsakt, wenn eine Zielvereinbarung nach § 4 abgeschlossen ist. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob auf den Abschluss einer solchen Zielvereinbarung geklagt werden kann (verneinend LSG NRW, Urteil vom 22.06.2017 – L 9 SO 474/12; bejahend wohl LSG Hamburg, Urteil vom 28.09.2018 – L 4 SO 34/17, Rn 51). Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit dem Beklagten eine Zielvereinbarung abgeschlossen, wenn auch unter Vorbehalt. Diese sieht ausdrücklich eine Aufwandsentschädigung für die Personalbewirtschaftung vor, streitig ist damit zwischen den Beteiligten nur die Höhe dieser Pauschale. Ein Anspruch auf den von der Klägerin geltend gemachten Betrag i.H.v. zusätzlich 300,- € pro Monat besteht nach der Auffassung der Kammer nicht. Der Leistungsberechtigte erhält im Rahmen des Persönlichen Budgets einen Geldbetrag, mit dem er die erforderlichen Leistungen selbstbestimmt „einkaufen“ kann; diese eigenverantwortliche Verwaltung des Budgets ähnelt der Situation der Gewährung von pauschalierten Leistungen, wie sie sonst im SGB XII vorgesehen sind (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 03.06.2015 – L 9 SO 157/13; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 – L 7 SO 3516/14 –, Rn. 47). Ein Beispiel für eine solche Pauschale ist der Regelsatz nach § 27a Abs. 3 SGB XII. Dieser stellt nach Satz 2 der Vorschrift einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs dar, über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden. Der Gesetzgeber geht also in dieser Vorschrift davon aus, dass die Leistungsberechtigten den Regelsatz selbst verwalten und einteilen, eine Unterstützung dabei ist nicht vorgesehen. In gleicher Weise muss der Leistungsberechtigte auch ein persönliches Budget selbst verwalten und dafür notwendigen Handlungen (z.B. Abschluss von Verträgen, Auszahlungen von Geldbeträgen, etc.) vornehmen. Denn das persönliche Budget soll ja gerade dazu dienen, dem behinderten Menschen eine selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung seiner Lebensumstände zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 14/5074, S. 103). Dem würde es widersprechen, wenn die gesamte Verwaltung des Budgets wieder auf einen Dritten übertragen wird. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass persönliche Budgets nach § 17 Abs. 3 Satz 3 SGB IX (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) so bemessen werden, dass die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Damit ist nicht gemeint, dass auch die Kosten für die Verwaltung des Budgets durch eine Budgetassistenz übernommen werden müssen, denn einen solchen Anspruch sieht das geltende Recht nicht vor (vgl. Siefert, SGb 2015, 13, 18). Wenn die Klägerin ohne die Budgetassistenz nicht in der Lage ist, das Budget selbst zu verwalten, ist sie nach der Auffassung der Kammer auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen zu verweisen. Denn das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel des persönlichen Budgets, nämlich die selbstbestimmte und eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensumstände (s.o.), kann dann auf diese Weise nicht erreicht werden. Die Kammer verkennt bei der Entscheidung nicht, dass bestimmte Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des Budgets regelmäßig nicht von dem Leistungsberechtigten selbst übernommen werden können, wie z.B. die Lohnbuchhaltung. Darüber hinaus entstehen durch die Verwaltung des Budgets weitere Kosten, z.B. für Büromaterial und Porto, die ebenfalls zusätzlich übernommen werden müssen. Dies erkennt auch der Beklagte grundsätzlich an, da er eine monatliche Aufwandspauschale von 80,- € bewilligt hat. Die Bemessung dieses Betrages ist nach Auffassung der Kammer jedoch nicht ausreichend fundiert. Der Beklagte hat auf eine entsprechende Anfrage des Gerichts lediglich angeben können, dass die Mehrheit der Empfänger der Leistungen im Arbeitgebermodell ihre Aufwendungen damit decken könnten. Das sagt aber nichts darüber, ob es auch für Klägerin möglich wäre, zumal bei ihr ein größerer Unterstützungsbedarf besteht. Aus diesem Grund kann die Klägerin auch nicht darauf verwiesen werden, die Lohnabrechnungen über Anbieter im Internet durchzuführen, die besonders günstig sind, wie es der Beklagte meint. Sie muss die Möglichkeit haben, einen örtlichen Steuerberater oder ein Lohnbüro damit zu beauftragen, mit dem sie bei Auftreten von Problemen auch persönlich Rücksprache halten kann. Die Kammer hat ihr daher einen weiteren Betrag i.H.v. 70,- € pro Monat zugesprochen und sich dabei an der Musterkalkulation des Bundesverbandes Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen e.V. (ForseA) orientiert (Stand 1.2.2017, abrufbar unter www.forsea.de/ForseA_Dateien/Muster-Kalkulation.xl s). Danach belaufen sich die Kosten für einen Steuerberater oder ein Lohnbüro auf ca. 1.200,- €, dazu kommen die sog. Regiekosten i.H.v. 600,- €. Das ergibt einen Betrag i.H.v. monatlich 150,- € und somit einen weiteren Anspruch der Klägerin von 70,- € pro Monat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.