Urteil
S 22 R 326/15
Sozialgericht Detmold, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGDT:2016:0628.S22R326.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d : Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch die Beklagte. Streitig ist, ob die unstreitig vorliegende volle Erwerbsminderung des Klägers zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu welchem die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung erfüllt waren. Der am 00.00.1973 geborene Kläger ist gelernter Steuerfachangestellter. Er war langjährig im erlernten Beruf tätig, zuletzt seit dem Jahr 2010 als Büroleiter. Mit Formularantrag vom 17.02.2014, eingegangen am 20.02.2014, beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen einer seelischen Erkrankung. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen bei und holte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. L vom 27.03.2014 ein, welcher zum Ergebnis gelangte, das Leistungsvermögen des Klägers sei aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit akustischen Halluzinationen, Beeinträchtigungserleben, Verfolgungsängsten und Eifersuchtserleben aufgehoben. Mit Bescheid vom 08.05.2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Kläger sei seit dem 22.01.2013 befristet voll erwerbsgemindert. Zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, da im Versicherungskonto des Klägers im Zeitraum vom 22.01.2008 bis zum 21.01.2013 nur 32 anstelle der erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge vorhanden seien. Hiergegen erhob der Kläger am 21.05.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, der Leistungsfall sei frühestens Ende des Jahres 2013 eingetreten. Er legte hierzu ein Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. N vom 16.07.2014 vor. Die Beklagte teilte dem Kläger hierzu mit, die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien bis zum 31.10.2010 erfüllt und seien seit dem 02.02.2014 wieder erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2015 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter nunmehriger Annahme des Eintritts von Erwerbsminderung am 21.05.2013 zurück. Zur Begründung seiner hiergegen am 05.04.2015 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, der Leistungsfall sei erst mit Antragstellung am 20.02.2014 eingetreten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 20.02.2014 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und sodann ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E vom 15.10.2015 eingeholt. Dieser ist zum Ergebnis gelangt, das Leistungsvermögen des Klägers sei auf weniger als drei Stunden am Tag reduziert. Weiter hat der Sachverständige einerseits ausgeführt, die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe mit Sicherheit seit dem 01.02.2014, andererseits, es sei sicher gerechtfertigt, ab dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 17.02.2014 eine Aufhebung des Leistungsvermögens anzunehmen. In einer ersten ergänzenden Stellungnahme vom 21.12.2015 hat der Sachverständige auf Vorhalt des Gerichts ausgeführt, aufgrund des dokumentierten Krankheitsverlaufs könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass bereits vor dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 17.02.2014 dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Insbesondere könne nicht der Rückschluss gezogen werden, dass diese bereits am 21.05.2013 absehbar gewesen wäre. Wiederum auf Vorhalt des Gerichts hat der Sachverständige sodann in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 17.02.2016 ausgeführt, es bestehe eine außerordentliche Schwierigkeit, eine klare Einordnung vorzunehmen, da es sich bei der Erkrankung des Klägers um einen schleichenden Prozess handele. Die Leistungsfähigkeit sei eindeutig ab dem 01.02.2014 in einem erheblichen Ausmaß eingeschränkt gewesen. Dies habe ihn zu der Formulierung veranlasst, dass die Leistungseinschränkung ab dem 17. bis 20.02.2014 vorgelegen habe. Ein eindeutig definierter Beginn habe sicher am 01.02.2014 vorgelegen, aber sicherlich nicht schon Monate davor, wie dies von der Beklagten angenommen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin mündlich verhandeln und entscheiden, weil der Kläger ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG], § 126 SGG, Keller in Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 126 Rn. 4 m.w.N.). Ein Antrag des Bevollmächtigten des Klägers vom Terminstag auf Verlegung des Termins ist dem Kammervorsitzenden erst nach Urteilsverkündung vorgelegt worden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 08.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2015 nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG dadurch beschwert, dass die Beklagte es abgelehnt hat, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Sie haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind nach dem Gesetz Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI. Voll erwerbsgemindert ist außerdem, wer (nur) teilweise erwerbsgemindert ist, wenn ihm ein Teilzeitarbeitsplatz nicht zur Verfügung steht und vom Rentenversicherungsträger auch nicht angeboten werden kann. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus den oben zur vollen Erwerbsminderung angeführten Gründen außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Das Bundessozialgericht (BSG) hat insoweit die gesetzlichen Vorgaben durch Richterrecht zum Teil ergänzt (BSG, Beschluss des Großen Senats vom 10.12.1976, Az. GS 2/75 u.a.). Für Versicherte, die gesundheitsbedingt in einem zumutbaren Beruf nicht mehr mindestens sechs Stunden einsetzbar, also nur zu entsprechender Teilzeitarbeit fähig sind, hat das BSG den Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung erweitert und neben das gesetzlich versicherte Gut der Berufsfähigkeit (Erwerbsfähigkeit) dasjenige der Berufsmöglichkeit (Erwerbsmöglichkeit) gestellt und damit die gesetzlich versicherten Risiken der Krankheit und Behinderung um dasjenige der Unvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt im jeweiligen Antragszeitraum (sog. jeweilige Arbeitsmarktlage) ergänzt; außerdem hat es die Anspruchsschwelle dadurch gesenkt, dass sie auch schon dann überschritten sein kann, wenn der Versicherte einen zumutbaren Beruf in zeitlicher Hinsicht nur unter sechs Stunden arbeitstäglich verrichten kann; diese Anspruchsschwelle ist überschritten, falls dem Versicherten binnen eines Jahres kein geeigneter und freier (Teilzeit-)Arbeitsplatz in einem zumutbaren Beruf angeboten wird; dann ist eine Arbeitsmarktrente in der Form und (im Übrigen) nach den Regeln einer Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.Erwerbsgemindert ist dagegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, § 43 Abs. 3 1. Halbs. SGB VI. Beim Kläger dürfte der Leistungsfall der vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung – unstreitig – frühestens am 02.02.2014 eingetreten sein, damit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt wären. Ein Eintritt des Leistungsfalls der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1, 2 SGB VI erst ab dem 02.02.2014, wie vom Kläger vorgetragen, ist jedoch – was erforderlich wäre, da er die objektive Beweislast für die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung trägt – nicht nachgewiesen. Vielmehr geht die Kammer von einem Eintritt der unstreitig gegebenen Erwerbsminderung bereits spätestens am 01.02.2014 aus. Beim Kläger besteht im Wesentlichen eine paranoid-halluzinatorische Psychose mit deutlicher Residualsymptomatik, vermutlich im Rahmen einer Schizophrenie. Hierdurch ist das Leistungsvermögen des Klägers auf unter drei Stunden täglich reduziert. Die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit besteht bereits seit mindestens 01.02.2014. Damit ist nicht nachzuweisen, dass die rentenberechtigende Leistungsminderung erst ab dem 02.02.2014 eingetreten wäre. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. E nebst dessen ergänzenden Stellungnahmen fest. Der Sachverständige ist aufgrund eingehender Untersuchung und sorgfältiger Befunderhebung sowie unter Berücksichtigung der übrigen vorliegenden medizinischen Unterlagen zu der von ihm vorgenommenen Beurteilung des Gesundheitszustandes des Klägers und dessen Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben – auch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs – gelangt. Anhaltspunkte für eine unvollständige Erhebung der vorhandenen Unterlagen oder eine unzutreffende Leistungsbeurteilung sind nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig, nach ergänzenden Erläuterungen auch in sich widerspruchsfrei und überzeugend begründet. Der Sachverständige hat seine Einschätzung plausibel am zeitlichen Verlauf der Erkrankung des Klägers erläutert. Danach war eine ausreichende Prognose der Erwerbsminderung erst nach der vom 17.12.2013 bis zum 16.01.2014 durchgeführten stationären Behandlung in einer psychiatrischen Klinik möglich und es ist gerechtfertigt, ab diesem Zeitpunkt eine Aufhebung des Leistungsvermögens anzunehmen. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. E steht insoweit, als jedenfalls nicht vom Eintritt von Erwerbsminderung erst nach dem 01.02.2014 auszugehen ist, auch im Einklang mit den Äußerungen des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. N vom 16.07.2014 (Eintritt voller Erwerbsminderung Ende November 2013) bzw. im gerichtlich beigezogenen Befundbericht vom 11.05.2015 („reduzierte Erwerbsfähigkeit unter 50 % schon seit Mitte 2013“) und des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. X im Befundbericht vom 20.05.2015 (Leistungsminderung mindestens seit dem 30.09.2013). Der Sachverständige Dr. E war nicht zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden. Der in Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und § 62 SGG normierte Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt nicht, einem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ausnahmslos Folge zu leisten (vgl. u.a. BSG, Beschluss vom 24.07. 2012, Az. B 2 U 100/12 B unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Vielmehr steht die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung in einem Termin (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 Zivilprozessordnung [ZPO]) grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. Mayer-Ladewig /Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 118, Rn. 12c). Eine entsprechende Verpflichtung zur Ladung besteht insbesondere nicht deshalb, weil der Sachverständige Dr. E etwa von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wäre oder sonst Unklarheiten vorlägen; eine solche Fallgestaltung liegt nicht vor. Auch aus § 411 Abs. 4 ZPO folgt kein Anspruch der Klägerin auf Ladung des Sachverständigen zum Termin zur mündlichen Verhandlung. Voraussetzung einer solchen Ladung zur Ausübung des Fragerechts gemäß § 116 SGG, §§ 402, 397 ZPO, welches unabhängig von dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, bei einem erläuterungsbedürftigen schriftlichen Gutachten nach § 411 Abs. 3 ZPO das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuordnen, besteht, ist die schriftliche Bezeichnung der nach Ansicht des Beteiligten erläuterungsbedürftigen Punkte gegenüber dem Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung. Zumindest muss ein Fragenkomplex konkret umschrieben werden. Außerdem müssen jedenfalls im sozialgerichtlichen Verfahren die Fragen objektiv sachdienlich sein. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung zur Bezeichnung ggf. erläuterungsbedürftiger Punkte im Gutachten des Sachverständigen Dr. E weder konkrete, objektiv sachdienliche Fragen noch zumindest einen Fragenkomplex benannt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.