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Urteil

S 2 SO 6/12

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hilfe zur Pflege nach §61 SGB XII umfasst auch hauswirtschaftliche und mobilisierende Maßnahmen, die sich nach dem individuellen Bedarf bemessen. • Bei Bettlägerigkeit können zusätzliches Lagern und Mobilisation erforderlich sein, auch wenn insgesamt Pflegestufe 2 vorliegt. • Der bedarfsgerechte Umfang von Leistungskomplexen richtet sich nach Einzelfallermittlung und sachverständiger Begutachtung; rückwirkende Bewilligung ist möglich, wenn der Bedarf ab einem früheren Zeitpunkt bestand. • Für vergangene Leistungen ist Kostenerstattung nur für tatsächlich erbrachte Leistungskomplexe möglich.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf erweiterte Hilfe zur Pflege wegen Bettlägerigkeit und hauswirtschaftlichem Mehrbedarf • Hilfe zur Pflege nach §61 SGB XII umfasst auch hauswirtschaftliche und mobilisierende Maßnahmen, die sich nach dem individuellen Bedarf bemessen. • Bei Bettlägerigkeit können zusätzliches Lagern und Mobilisation erforderlich sein, auch wenn insgesamt Pflegestufe 2 vorliegt. • Der bedarfsgerechte Umfang von Leistungskomplexen richtet sich nach Einzelfallermittlung und sachverständiger Begutachtung; rückwirkende Bewilligung ist möglich, wenn der Bedarf ab einem früheren Zeitpunkt bestand. • Für vergangene Leistungen ist Kostenerstattung nur für tatsächlich erbrachte Leistungskomplexe möglich. Die Klägerin, geboren 1945, lebt allein und ist seit Jahren pflegebedürftig; sie hat eine bestellte Betreuerin. Nach einer Oberschenkelamputation im Mai 2011 ist sie vollständig bettlägerig und war 2011 in Pflegestufe 2. Die Beklagte bewilligte Hilfe zur Pflege für den Zeitraum 08.07.2011–31.07.2012 in bestimmten Leistungskomplexen (u.a. Ausscheidungen, Nahrungsaufnahme, Lagerung, Mobilisation, Einkaufen, Hauswirtschaft). Die Klägerin widersprach, weil sie höheren Bedarf geltend machte (mehrfache Einkäufe, häufigere Hauswirtschaft). Die Beklagte änderte die Bewilligung rückwirkend auf den 03.05.2011 vor, lehnte jedoch weitergehende Leistungen ab mit dem Hinweis, der zusätzliche Bedarf sei durch bestehende Leistungen (u.a. LK 14, Menüservice) gedeckt. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und entschied teilabhilflich zugunsten der Klägerin in konkreten Leistungskomplexen. • Rechtsgrundlagen: §61 SGB XII bestimmt Anspruch und Leistungsinhalt der Hilfe zur Pflege; zur Konkretisierung sind einschlägige Vorschriften und Richtlinien des SGB XI entsprechend heranzuziehen. • Ermessen und Einzelfallprüfung: Maßgeblich ist der individuelle Bedarf an Unterstützung bei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens; bei Bettlägerigkeit können zusätzlicher Lagerungsbedarf und Mobilisation erforderlich sein. • Sachverständigenwürdigung: Das Gericht stützte seine Überzeugung auf das eingeholte Gutachten, das die Situation vor Ort überprüfte und den Bedarf für zusätzliche Leistungskomplexe feststellte. • Leistungsumfang konkret: Aufgrund der Begutachtung sind zwei weitere tägliche Leistungskomplexe Lagerung (LK 07) und Mobilisation (LK 08) sowie ein zusätzlicher wöchentlicher LK 22 und ein LK 13 für Reinigung (2 Std. 45 Min./Woche) erforderlich. • Begründete Ablehnung weiterer Ansprüche: Anspruch auf drei Einkäufe/Woche wurde abgelehnt, weil ein Menüservice den Einkaufsbedarf reduziert und insoweit ein wöchentlicher Einkauf ausreicht. • Rückwirkung und Kostenerstattung: Die Bewilligung kann rückwirkend erfolgen, wenn der Bedarf bereits früher bestand; für die Vergangenheit sind Erstattungsansprüche nur insoweit gegeben, als die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Die Klage war teilweise begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 03.05.2011 weitere Hilfe zur Pflege zu gewähren: zwei weitere tägliche Leistungskomplexe 07 (Lagerung im Bett), zwei tägliche Leistungskomplexe 08 (Mobilisation), einen Leistungskomplex 13 für Reinigung der Wohnung (2 Std. 45 Min. pro Woche) und einen weiteren Leistungskomplex 22 (große hauswirtschaftliche Versorgung) wöchentlich. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, insbesondere sind drei Einkäufe pro Woche nicht erforderlich, ein Einkauf pro Woche genügt wegen des vorhandenen Menüservices. Für die Vergangenheit kann die Klägerin nur Ersatz für tatsächlich erbrachte Leistungskomplexe verlangen. Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.