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Urteil

S 2 SO 285/12

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers kann auch die Zeit der Offenen Ganztagsschule (OGS) umfassen. • OGS kann als Bestandteil der angemessenen Schulbildung i.S.v. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII gewertet werden, wenn überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung besteht. • Für Hilfen zur angemessenen Schulbildung gilt nach § 92 Abs.2 SGB XII Einkommens- und vermögensunabhängige Leistungsgewährung; daher sind Eltern von der Zuzahlung für Integrationshilfen in der OGS zu entlasten.
Entscheidungsgründe
Integrationshelfer in der OGS als Leistung zur angemessenen Schulbildung • Leistungsanspruch auf Eingliederungshilfe in Form eines Integrationshelfers kann auch die Zeit der Offenen Ganztagsschule (OGS) umfassen. • OGS kann als Bestandteil der angemessenen Schulbildung i.S.v. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII gewertet werden, wenn überwiegender Bezug zur schulischen Ausbildung besteht. • Für Hilfen zur angemessenen Schulbildung gilt nach § 92 Abs.2 SGB XII Einkommens- und vermögensunabhängige Leistungsgewährung; daher sind Eltern von der Zuzahlung für Integrationshilfen in der OGS zu entlasten. Der Kläger, schwerbehindert (Trisomie 21, GdB 100, Merkzeichen G und H) und pflegebedürftig, besucht eine Grundschule in einer gemeinsamen Unterrichtsklasse (GU-Klasse) und nimmt zusätzlich an der Offenen Ganztagsschule (OGS) teil. Die Eltern beantragten Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer auch für die Nachmittagszeiten der OGS. Die Behörde bewilligte Integrationshilfe für den Vormittagsunterricht, forderte aber Zuzahlungen bzw. verwertete Familienvermögen für die OGS-Zeiten. Der Kläger widersprach mit dem Argument, dass ohne Integrationshelfer während der OGS faktische Ausgrenzung und Diskriminierung entstünden und die Teilnahme am Klassenverband nicht möglich sei. Das Sozialgericht änderte den Bescheid ab und verpflichtete die Beklagte, die Kosten des Integrationshelfers auch für die OGS ohne Zuzahlung der Eltern zu tragen. • Anwendbare Normen: §§ 53, 54 SGB XII; § 92 Abs.2 SGB XII; §§ 124, 193 SGG. • Leistungsanspruch: Eingliederungshilfe umfasst Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung (§ 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII). Maßnahmen sind zu gewähren, wenn sie geeignet und erforderlich sind, Behinderungsfolgen zu mildern und die Teilhabe am Schulunterricht zu ermöglichen. • Abgrenzung: Nicht alles außerunterrichtliche ist ausgeschlossen. Entscheidend ist, ob die Maßnahme einen überwiegenden Bezug zur schulischen Ausbildung hat und speziell auf schulische Maßnahmen abgestimmt ist. • OGS-Einordnung: Die OGS bildet nach heutiger Schulpraxis den wesentlichen Schulalltag ab und ist integraler Bestandteil moderner Schulbildung; in der GU-Klasse nehmen alle Kinder an der OGS teil, sodass die OGS für die schulische Teilhabe des Klägers von zentraler Bedeutung ist. • Diskriminierungsverbot und Verhältnismäßigkeit: Die Zuordnung der Integrationshilfe zur nicht privilegierten Teilhabe am Gemeinschaftsleben mit Zuzahlungspflicht würde behinderte Schüler faktisch von der OGS ausschließen und damit mittelbare Benachteiligung bewirken; eine solche Folge widerspräche dem Zweck der Eingliederungshilfe. • Rechtsfolge der Qualifizierung: Da die Integrationshilfe für die OGS als Hilfe zur angemessenen Schulbildung anzusehen ist, greift § 92 Abs.2 SGB XII; die Leistung ist einkommens- und vermögensunabhängig zu erbringen, sodass die Beklagte die Kosten zu übernehmen hat. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten; Urteil erging ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs.2 SGG. Der Klage wurde stattgegeben: Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zur angemessenen Schulbildung auch für die Zeiten der Offenen Ganztagsschule durch Übernahme der Kosten für den Integrationshelfer zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die OGS als integraler Bestandteil des heutigen Schulalltags einen überwiegenden Bezug zur schulischen Ausbildung aufweist und die Gewährung der Hilfe zur angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII dem Kläger ohne Einkommens- und Vermögensprüfung nach § 92 Abs.2 SGB XII zusteht. Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten folgt ferner aus dem Verbot mittelbarer Benachteiligung und dem Ziel der Eingliederungshilfe, behinderten Kindern die Teilhabe am Schulalltag zu ermöglichen. Die Beklagte hat außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu ersetzen.