Urteil
S 8 SO 379/11
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist auch zu berücksichtigen, ob der Einsatz von Nachlassgegenständen die geordnete Lebensführung des überlebenden Ehegatten gefährden würde.
• Ein Familien-PKW kann als wesentlicher Haushaltsgegenstand von der Nachlassverwertung ausgenommen bleiben, wenn er für die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit des Überlebenden erforderlich und im Rahmen des Lebenszuschnitts angemessen ist.
• Bei ergänzenden Leistungen nach dem SGB II darf bei der Zumutbarkeitsprüfung auf die im SGB II/SGB XII anzuerkennenden Werte für anrechnungsfreie Fahrzeuge abgestellt werden, um zu bestimmen, ob der Einsatz des Fahrzeugs zumutbar ist.
• Bestattungskosten sind nur in Höhe der erforderlichen, ortsüblichen und angemessenen Kosten zu übernehmen; besondere Wunschleistungen (hier: Überführung zu einem bestimmten Friedhof) können als nicht ortsüblich abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit der Kostentragung bei Bestattung: PKW als geschützter Haushaltsgegenstand • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist auch zu berücksichtigen, ob der Einsatz von Nachlassgegenständen die geordnete Lebensführung des überlebenden Ehegatten gefährden würde. • Ein Familien-PKW kann als wesentlicher Haushaltsgegenstand von der Nachlassverwertung ausgenommen bleiben, wenn er für die Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit des Überlebenden erforderlich und im Rahmen des Lebenszuschnitts angemessen ist. • Bei ergänzenden Leistungen nach dem SGB II darf bei der Zumutbarkeitsprüfung auf die im SGB II/SGB XII anzuerkennenden Werte für anrechnungsfreie Fahrzeuge abgestellt werden, um zu bestimmen, ob der Einsatz des Fahrzeugs zumutbar ist. • Bestattungskosten sind nur in Höhe der erforderlichen, ortsüblichen und angemessenen Kosten zu übernehmen; besondere Wunschleistungen (hier: Überführung zu einem bestimmten Friedhof) können als nicht ortsüblich abgelehnt werden. Die Klägerin begehrt Übernahme der Bestattungskosten für ihren im Juni 2011 verstorbenen Ehemann. Ehegatten bezogen ergänzende Leistungen nach dem SGB II; die Klägerin erhielt zudem Leistungen nach dem SGB III, der Verstorbene eine volle Erwerbsminderungsrente. Die Bestattungskosten beliefen sich brutto auf etwa 4.809,76 EUR; als erforderliche ortsübliche Kosten erkannte die Beklagte 3.463,24 EUR an. Die Beklagte setzte den Nachlass zur Deckung ein und berücksichtigte insbesondere ein gemeinsames Giroguthaben von 902,01 EUR (hälftig 451 EUR) sowie den vererbten PKW mit einem ermittelten Wert von 5.515 EUR. Die Klägerin widersprach und machte geltend, der PKW gehöre ihr als Voraus nach § 1932 BGB und sei als Haushaltsgegenstand zur Fortführung ihrer Lebensführung unverzichtbar, zumal sie erwerbstätig war bzw. eine Beschäftigung suchen müsse. Das Jobcenter lehnte die Leistung ab; die Klägerin klagte auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 1.506,12 EUR. • Rechtsgrundlage ist § 74 SGB XII; Bestattungskosten werden übernommen, wenn der Verpflichtete sie nicht zumuten kann. • Die Klägerin ist gemäß §§ 1922, 1931 Abs.1, 1371 Abs.1, 1968 BGB Erbin und grundsätzlich zur Hälfte für Bestattungskosten verpflichtet; vorrangig ist der Nachlass einzusetzen. • Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind neben wirtschaftlichen Verhältnissen auch subjektive Umstände zu berücksichtigen; wesentliche Haushaltsgegenstände können vom Einsatz ausgenommen werden, wenn ihr Einsatz die geordnete Lebensführung gefährden würde. • Ein Familien-PKW kann als solcher wesentlicher Haushaltsgegenstand gelten, wenn er kein Luxusfahrzeug ist, seinem Wert nach angemessen erscheint und für die Erwerbsaufnahme oder -ausübung des Überlebenden erforderlich ist. • Die Kammer orientierte sich bei der Frage der Angemessenheit des Fahrzeugs an vergleichbaren anrechnungsfreien Werten im SGB II (ca. 7.500 EUR) und hielt den Einsatz des hier vererbten PKW mit ermitteltem Wert von 5.515 EUR für unzumutbar, weil die Klägerin auf das Fahrzeug zur Erwerbsaufnahme angewiesen ist und sich noch nicht im Rentenalter befindet. • Weitere Vermögenswerte oder Einkommen, die vorrangig einzusetzen wären, sind nicht ersichtlich; das Giroguthaben in Höhe von 902,01 EUR ist zur Hälfte anzurechnen (451 EUR). • Nicht ortsüblich waren die Kosten für die Überführung zum russisch-orthodoxen Friedhof; daher wurden diese Positionen nicht anerkannt. • Ergebnis der Abwägung: als angemessene ortsübliche Bestattungskosten sind 3.463,24 EUR anzuerkennen, abzgl. 451 EUR Nachlass verbleiben 3.012,24 EUR; die Klägerin trägt hiervon die Hälfte (1.506,12 EUR). Zinsanspruch ergibt sich aus § 44 Abs.1 SGB I; Kostenentscheidung nach §§ 183,193 SGG. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zu den Bestattungskosten in Höhe von 1.506,12 EUR zu gewähren zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerin zur Hälfte Erbin ist, die Gesamtkosten aber ihre Zumutbarkeit übersteigen, weil der vererbte PKW als wesentlicher Haushaltsgegenstand und zur Aufnahme/Weiterführung einer Erwerbstätigkeit schutzwürdig ist und daher nicht zur Deckung der Bestattungskosten eingesetzt werden muss. Ein in Geld vorhandener Nachlassbetrag von 451 EUR wurde angerechnet; übrige vom Beklagten geltend gemachte Nachlasswerte wurden — insbesondere wegen der Unzumutbarkeit des Fahrzeugeinsatzes und Unangemessenheit bestimmter Kostenpositionen — nicht in voller Höhe berücksichtigt. Die Beklagte hat zudem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.