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Urteil

S 16 SO 32/08

SG DETMOLD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine nicht inländische bzw. für das Landesrecht des Kostenträgers nicht vorgesehene Tagesbildungsstätte besteht, wenn diese erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Kind eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. • Die Entscheidung der Schulverwaltung über die Art der Förderschule bindet den Sozialhilfeträger nur insoweit, als dadurch die erforderliche und angemessene Schulbildung konkret gewährleistet ist; eine nicht eindeutige Zuweisung zu einer konkreten Schule schließt kostenübernehmende Leistungen nicht aus. • Längere Fahrzeiten und die damit verbundene zusätzliche Belastung können die Eignung einer zugewiesenen Schule infrage stellen; sind dadurch die Eingliederungserfolge gefährdet, ist die Kostenübernahme für eine geeignete, näher gelegene Einrichtung gerechtfertigt. • Eine zumutbare Deckungsmöglichkeit durch Einzelbeförderung besteht nicht, wenn der Schulträger die Übernahme der Beförderungskosten abgelehnt hat und eine taugliche, zeitnahe Alternative nicht ohne weiteres abrufbar ist.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für geeignete Tagesschule bei erheblichen Integrationsrisiken durch Entfernung • Ein Anspruch auf Übernahme von Kosten für eine nicht inländische bzw. für das Landesrecht des Kostenträgers nicht vorgesehene Tagesbildungsstätte besteht, wenn diese erforderlich und geeignet ist, dem behinderten Kind eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. • Die Entscheidung der Schulverwaltung über die Art der Förderschule bindet den Sozialhilfeträger nur insoweit, als dadurch die erforderliche und angemessene Schulbildung konkret gewährleistet ist; eine nicht eindeutige Zuweisung zu einer konkreten Schule schließt kostenübernehmende Leistungen nicht aus. • Längere Fahrzeiten und die damit verbundene zusätzliche Belastung können die Eignung einer zugewiesenen Schule infrage stellen; sind dadurch die Eingliederungserfolge gefährdet, ist die Kostenübernahme für eine geeignete, näher gelegene Einrichtung gerechtfertigt. • Eine zumutbare Deckungsmöglichkeit durch Einzelbeförderung besteht nicht, wenn der Schulträger die Übernahme der Beförderungskosten abgelehnt hat und eine taugliche, zeitnahe Alternative nicht ohne weiteres abrufbar ist. Der Kläger (geb. 2001) leidet an einer globalen Entwicklungsverzögerung mit eingeschränkter Sprache, geistiger Entwicklung und Aufmerksamkeitsstörungen. Das Schulamt stellte sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung fest und wies den Kläger der N-Schule in H zu. Die Eltern meldeten ihren Sohn jedoch zur T-Schule in C an, einer staatlich anerkannten Tagesbildungsstätte in Niedersachsen, mit kürzerer Fahrzeit und speziellerem Förderangebot. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Kosten für die Beschulung in C ab, weil die N-Schule geeignet sei und die Kosten für die Schule in C unverhältnismäßige Mehrkosten verursachten. Gutachten (privat und gerichtlicher Sachverständiger) zeigten erhebliche Zweifel an der Eignung der N-Schule für den Kläger, insbesondere wegen langer Fahrzeiten, notwendiger Umstellungsleistung und fehlender spezifischer Therapien. Ein Eilverfahren hatte bereits vorläufig Kostenübernahme für C angeordnet. Der Schulträger verweigerte die Übernahme einer Einzelbeförderung des Klägers zur N-Schule. Der Kläger klagte auf Aufhebung des Bescheids und auf Verurteilung des Beklagten zur Kostenübernahme für die T-Schule ab Einschulung. • Rechtsgrundlage ist § 53 Abs.1 SGB XII (Leistungen der Eingliederungshilfe) in Verbindung mit § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII und § 12 Eingliederungshilfe-Verordnung, wonach Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gewährt werden, wenn sie erforderlich und geeignet sind. • Feststellung der Behinderung und des Bedarfs: Der Kläger ist wesentlich behindert (unstreitig, gestützt auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen). Damit liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 53 SGB XII vor. • Erforderlichkeit und Eignung: Der Besuch der T-Schule in C ist nach § 12 Nr.2 Eingliederungshilfe-VO erforderlich und geeignet, dem Kläger eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht übliche Bildung zu ermöglichen, weil dort kleinere Klassen, besseres Therapieangebot und eine für den Kläger weniger belastende Umgebung bestehen. • Bindungswirkung der Schulzuweisung: Eine ausdrückliche, konkrete Zuweisung zu der N-Schule durch die Schulbehörde lag nach objektivem Empfängerhorizont nicht vor; deshalb kann der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme nicht allein mit der vermeintlichen Bindung an die Schulzuweisung verweigern. • Gefährdung des Eingliederungserfolgs: Das gerichtliche Gutachten begründet, dass die lange Doppel-Fahrzeit (50–60 Minuten), die notwendige Umstellung und die Zerbrechlichkeit der Bindungsstabilität des Klägers kumulativ die schulische Integration und das Lernvermögen erheblich gefährden würden. • Einzelbeförderung als Alternative: Eine Einzelbeförderung kommt nicht in Betracht, weil der Schulträger die Übernahme ablehnte und eine zeitnahe, ohne weiteres abrufbare Deckung dieser Alternative nicht besteht; abstrakte oder aufwändige Durchsetzungswege gegenüber dem Kreis sind dem Kläger nicht zumutbar. • Abwägung: Unter Berücksichtigung der Eingliederungsziele überwiegt im Einzelfall das Interesse an der Beschulung in C; der Sozialhilfeträger ist daher verpflichtet, die Kosten zu tragen. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17.07.2008 (Widerspruchsbescheid 05.11.2008) ist aufzuheben. Der Beklagte hat die Kosten für die Beschulung des Klägers in der T-Schule in C ab Einschulung zu übernehmen und dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Übernahmepflicht ergibt sich daraus, dass die T-Schule für den konkreten Einzelfall erforderlich und geeignet ist, den Eingliederungserfolg nicht zu gefährden, während die zugewiesene N-Schule wegen langer Fahrzeiten, mangelnder spezifischer Therapieangebote und der zu erwartenden Belastung durch Schulwechsel den Bildungserfolg gefährden würde. Zudem steht keine zumutbare, kurzfristig verfügbare Alternative (z. B. Kostenübernahme für Einzelbeförderung) zur Verfügung, sodass die Kostenübernahme für die T-Schule sozialhilferechtlich geboten ist.