Beschluss
S 2 AR 10/10
SG DETMOLD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachen nach § 189 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und ist als Justizverwaltungsakt anzusehen.
• Die pauschale Gebühr nach § 184 Abs. 1 SGG fällt unabhängig vom Erfolg des Verfahrens an; sie ist auch bei erfolglosen oder durch Beschluss erledigten Verfahren geschuldet.
• Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, reduziert sich die Gebühr gemäß § 186 SGG auf die Hälfte; die Feststellung der Gebührenschuld durch den Urkundsbeamten ist endgültig nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG.
Entscheidungsgründe
Pauschgebührpflicht nach §184 SGG unabhängig vom Verfahrensausgang • Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachen nach § 189 SGG gilt als Feststellung der Gebührenschuld und ist als Justizverwaltungsakt anzusehen. • Die pauschale Gebühr nach § 184 Abs. 1 SGG fällt unabhängig vom Erfolg des Verfahrens an; sie ist auch bei erfolglosen oder durch Beschluss erledigten Verfahren geschuldet. • Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, reduziert sich die Gebühr gemäß § 186 SGG auf die Hälfte; die Feststellung der Gebührenschuld durch den Urkundsbeamten ist endgültig nach § 189 Abs. 2 Satz 2 SGG. Die Beschwerdeführerin rügte die Feststellung einer hälftigen Pauschgebühr in Höhe von 75 Euro für das Verfahren S 5 KR 239/10 ER, das durch einen ablehnenden Beschluss beendet wurde. Der Kostenbeamte des Sozialgerichts stellte einen Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachen nach § 189 SGG zu, in dem die Gebühr aufgeführt war. Die Beschwerdeführerin beanstandete, die Kosten müssten vom Kläger getragen werden, und erhob Erinnerung gegen die Gebührennotiz. Der Kostenbeamte wies die Erinnerung zurück, woraufhin das Gericht über die Erinnerung zu entscheiden hatte. Streitgegenstand war, ob die pauschale Gebühr für die betreffende Streitsache zu erheben sei und ob die Mitteilung des Auszugs als feststellender Hoheitsakt anfechtbar sei. Relevante Tatsachen sind, dass das Verfahren durch Beschluss (nicht durch Urteil) erledigt wurde und die halbe Pauschgebühr gemäß § 186 SGG angesetzt wurde. • Rechtsgrundlage und Rechtsnatur: Die Mitteilung eines Auszugs aus dem Verzeichnis nach § 189 Abs.1 SGG gilt nach Satz 2 als Feststellung der Gebührenschuld und ist als feststellender Justizverwaltungsakt zu qualifizieren; sie erzeugt Außenwirkung und begründet damit die Gebührenschuld. • Zulässigkeit des Rechtsbehelfs: Gegen die Feststellung nach § 189 Abs.2 SGG kann binnen Monatsfrist das Gericht angerufen werden; hier war die Erinnerung zulässig, die Entscheidung nach § 189 Abs.2 Satz 2 SGG jedoch endgültig. • Pauschgebührprinzip: Nach § 184 Abs.1 SGG ist für jede Streitsache eine Pauschgebühr zu entrichten; die Pauschgebühr ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens geschuldet und nicht am Obsiegen/Unterliegen auszurichten. • Höhe und Minderung der Gebühr: Die volle Gebühr beträgt nach § 183 Abs.2 SGG 150 Euro; wird die Sache nicht durch Urteil erledigt, reduziert § 186 SGG die Gebühr auf die Hälfte, wie hier angewandt. • Fälligkeit und Erstattungsfähigkeit: Nach § 185 SGG wird die Gebühr mit Erledigung der Sache fällig; nach § 193 Abs.4 SGG ist die Pauschgebühr nicht von der Gegenseite erstattungsfähig; eine Erfolgsaussicht als Voraussetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erinnerung wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt die Mitteilung des Gebührenauszugs für eine verbindliche Feststellung der Gebührenschuld und bestätigte, dass die pauschale Gebühr nach § 184 SGG grundsätzlich unabhängig vom Erfolg des Verfahrens entsteht. Da das Verfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss erledigt wurde, ist die Gebühr nach § 186 SGG auf die Hälfte zu reduzieren; die festgestellte hälftige Pauschgebühr ist daher rechtmäßig. Die Entscheidung des Urkundsbeamten gemäß § 189 Abs.2 SGG ist endgültig, sodass die Erinnerung keinen Erfolg hatte.